Spruch:
Die Beschwerde und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem genannten Bescheid vom 4. Oktober 2010 wies die belangte Behörde eine "Schubhaftbeschwerde" der Beschwerdeführerin als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft vorlägen.
In der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird (in Übereinstimmung mit dem auf der vorgelegten Bescheidkopie ersichtlichen Eingangsvermerk) als Zustelldatum der 8. Oktober 2010 angeführt. Die erwähnte Beschwerde ist mit 19. November 2010 datiert und wurde laut Postvermerk auf dem Kuvert am 20. November 2010 - und damit nach Ablauf der mit 19. November 2010 endenden sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 VwGG - zur Post gegeben.
In Reaktion auf den daraufhin ergangenen Verspätungsvorhalt legte die Beschwerdeführerin die Kopie eines Faxsendeberichtes vor, aus dem ersichtlich sei, dass die Beschwerde bereits am 19. November 2010 um 23:48 Uhr eingebracht worden sei.
Der erwähnte Faxsendebericht enthält folgende Angaben:
"SENDUNG OK
Job Nr | 1849 |
Empfängeradresse | 05328921 |
PSWT/SUBADRESSE | |
Empfängername | |
Startzeit | 19/11 23:48 |
ÜBERTRAGUNGSZEIT Seiten | 05' 28 22 |
Ergebnis | OK" |
Erhebungen des zuständigen Berichters im Wege der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes haben dem gegenüber ergeben, dass in der Präsidialkanzlei des Verwaltungsgerichtshofes - mit der auf dem erwähnten Faxsendebericht angeführten "Empfängeradresse" 05328921 - am 19. November 2010 kein Faxeingang erfolgte; in der vom entsprechenden Gerät erstellten "Empfangsliste" ("Empfangen eines Faxauftragslog") ist (lediglich) für den 18. November 2010 unter der Auftragsnummer 6582 ein Faxeingang ersichtlich, der nächste Faxeingang wird erst mit der Auftragsnummer 6583 für den 21. November 2010 ausgewiesen.
Die davon mit Verfügung vom 8. März 2011, zugestellt am 14. März 2011, in Kenntnis gesetzte Beschwerdeführerin äußerte sich dazu mit Schriftsatz vom 11. April 2011 wie folgt:
"Im gegenständlichen Falle wurde die Sendung vom Canon Faxgerät des umseits ausgewiesenen Vertreters abgesendet, indem die Telefaxnummer des Empfangsgerätes 5328921 angewählt wurde, sich die beiden Faxgeräte miteinander in der Übermittlungskommunikation ausgetauscht haben und um 23.48 Uhr des 19.11.2010 die Übermittlung begonnen hat, welche eine Übertragszeit von 5 Minuten und 28 Sekunden für die 22 übermittelten Seiten in Anspruch nahm und nach Abschluss der Übermittlung das erfolgreiche Übermittlungsergebnis mit 'OK' quittiert wurde.
Im Endergebnis ist die Sendung, welche die gegenständliche Beschwerde enthält, demnach am 19.11.2010 um 23.48 Uhr dem VwGH zugegangen, wobei die Übermittlung sohin um 23 Uhr 54 abgeschlossen war. Erst dann wurde der gegenständliche vorgelegte Sendebericht vom Faxgerät des Vertreters mit 'OK' ausgeworfen. Es konnte daher mit Recht davon ausgegangen werden, dass die Sendung dem VwGH zugegangen ist.
Aus anwaltlicher Vorsicht wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt."
Diese Ausführungen laufen darauf hinaus, dass aus dem auf dem Faxsendebericht ersichtlichen "OK-Vermerk" der Eingang eines entsprechenden Telefax (Beschwerdeschriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof) abzuleiten sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Vorlage eines Sendeberichtes mit dem Vermerk "OK" nicht zwingend den Schluss zulässt, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass auch bei missglückten Datenübermittlungen ein "OK-Vermerk" technisch möglich sei (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. November 2009, Zl. 2009/05/0118, sowie das hg. Erkenntnis vom 25. August 2010, Zl. 2008/03/0077).
Die Beweislast für das Einlangen eines Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Für die Übermittlung im Wege eines Telefax gilt nichts Anderes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. März 2007, Zl. 2005/15/0137). Im vorliegenden Fall ist der Nachweis des Einlangens eines die gegenständliche Beschwerde enthaltenden Telefax mit 19. November 2010 vor dem Hintergrund des eben Gesagten und des oben dargestellten Erhebungsergebnisses als nicht erbracht anzusehen. Da das Nichteinlangen eines Telefax stets dem Einschreiter zum Nachteil gereicht (vgl. abermals das zuvor genannte hg. Erkenntnis vom 25. August 2010), kann somit gegenständlich nur auf die postalisch erfolgte Beschwerdeeinbringung zurückgegriffen werden. Diese erfolgte unstrittig erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 VwGG, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen war.
Auch der am 11. April 2011 "aus anwaltlicher Vorsicht" gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist musste als verspätet zurückgewiesen werden, weil die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 46 Abs. 3 VwGG spätestens mit Zustellung der über den nicht verifizierbaren Faxeingang informierenden Verfügung vom 8. März 2011 - und somit am 14. März 2011 - zu laufen begonnen hat. Wien, am 5. Juli 2011
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