VwGH 2010/21/0289

VwGH2010/21/028929.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache des K, vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alserstraße 32/15, gegen die Erledigung der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 11. Juni 2010, betreffend Visum, den Beschluss gefasst:

Normen

32009R0810 Visakodex Anh6;
32009R0810 Visakodex Art 32 Abs3;
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1;
32009R0810 Visakodex Art32;
32009R0810 Visakodex Art58;
32009R0810 Visakodex;
AVG §56;
EURallg;
FrPolG 2005 §11 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
32009R0810 Visakodex Anh6;
32009R0810 Visakodex Art 32 Abs3;
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1;
32009R0810 Visakodex Art32;
32009R0810 Visakodex Art58;
32009R0810 Visakodex;
AVG §56;
EURallg;
FrPolG 2005 §11 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kenia, stellte am 18. Mai 2010 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (der belangten Behörde) den formularmäßigen Antrag auf Ausstellung eines Schengenvisums für einen zweiwöchigen Aufenthalt in Österreich auf Einladung eines österreichischen Gastgebers.

In der Folge forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, den Grund der Reise bekannt zu geben, die Beziehung zum Gastgeber zu erläutern und den Reisepass seiner Ehefrau vorzulegen. Der Beschwerdeführer erklärte schriftlich, dass er eine Einladung von seinen Freunden A. und D. (Herrn Ing. Sch und Frau Mag. S) erhalten habe, die wollten, dass er sie für einen Zeitraum von zwei Wochen in Österreich besuche. Er habe sie kennengelernt, als sie in seinen Heimatort Masai Mara gekommen seien. Seine Ehefrau verfüge weder über einen Reisepass noch über einen Personalausweis.

Am 17. Juni 2010 händigte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das in der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) für die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung von Visa vorgesehene Formblatt laut Anhang VI aus. Aus den angekreuzten Textbausteinen ergibt sich unter der Überschrift "Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums" eine Erledigung mit folgendem Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr M,

Diese Entscheidung stützt sich auf den folgenden Grund/die

folgenden Gründe:

Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigen Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.

Hinweis bei Verweigerung des Visums:

Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Gegen diese Entscheidung kann binnen 6 Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Diese muss von einem in Österreich zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Hinweis bei Annullierung/Aufhebung des Visums:

Der/die Betroffene kann gemäß § 67c des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz innerhalb einer Frist von sechs Wochen bei dem örtlich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Entscheidung zur Annullierung/Aufhebung eines Visums einlegen.

Dem/der Betroffenen wird eine Abschrift dieses Dokuments ausgehändigt."

Es folgen das Datum 11. Juni 2010 und das Rundsiegel der Republik Österreich mit dem Zusatz "Botschaft Nairobi" sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers mit dem Datum der Übernahme der Erledigung. Jene Textpassagen, aus denen sich die bescheiderlassende Behörde sowie der Spruch ("Das Visum wurde verweigert", "Das Visum wurde annulliert" oder "Das Visum wurde aufgehoben") ergeben hätten, sind im Formular nicht angekreuzt worden.

Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde, über deren Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Beschwerde kritisiert unter anderem, dass keine der im Formular für die normative Erledigung des Antrages angegebenen Möglichkeiten angekreuzt worden sei, obwohl die vorgesehenen Rechtsmittel völlig unterschiedlich seien, und dass die Erledigung außerdem keine Unterschrift des verantwortlichen Organwalters der belangten Behörde enthalte. Die Gegenschrift geht auf diese Punkte nicht ein.

Im Beschwerdefall war der nach seinem Art. 58 grundsätzlich seit dem 5. April 2010 - als unionsrechtliche Verordnung unmittelbar - geltende Visakodex anzuwenden, der nach seinem Art. 1 die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festlegt. Für die Visumverweigerung gilt Art. 32. In dessen Abs. 1 werden die Verweigerungsgründe aufgezählt. Der - ab dem 5. April 2011 geltende (und daher im Beschwerdefall noch nicht anwendbare) - Abs. 2 bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden. Gemäß dem ebenfalls ab dem 5. April 2011 geltenden Abs. 3 steht Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, ein Rechtsmittel zu, wobei die Rechtsmittel gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen sind. Über das im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren haben die Mitgliedstaaten die Antragsteller nach Anhang VI zu informieren.

Anhang VI enthält das von der belangten Behörde verwendete Formular und den Hinweis, dass der Betroffene entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften Beschwerde gegen die Entscheidung zur Verweigerung/Annullierung/Aufhebung eines Visums einlegen kann.

Aus dem Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften in Art. 32 Abs. 3 Visakodex sowie im Anhang VI folgt, dass selbst nach Inkrafttreten dieser Bestimmung unter anderem die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach österreichischem Recht zu beurteilen ist.

Vor diesem Hintergrund war zu prüfen, ob es sich bei der angefochtenen Erledigung um einen wirksam erlassenen Bescheid handelt, da dies nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde ist (vgl. dazu allgemein etwa den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216).

Wesensmerkmal jedes Bescheides ist der normative Abspruch über eine Verwaltungssache (vgl. zB Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 Rz 396; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 S 221 f). Schon daran fehlt es der angefochtenen Erledigung, enthält sie doch - worauf auch die Beschwerde hinweist - lediglich Begründungselemente, aber keine normative Willensäußerung der belangten Behörde. Wie dargestellt, wurde keine der im Formular für den Spruch zur Auswahl stehenden Passagen angekreuzt. Davon kann jedoch nicht abgesehen werden, handelt es sich doch um völlig verschiedene Erledigungsformen, für die aber nach dem Visakodex die von der belangten Behörde angekreuzten Begründungen jeweils gleichermaßen in Betracht kämen, sodass der gewollte Spruch auch nicht aus der Begründung erschlossen werden kann.

Hinzu kommt noch, dass die in § 11 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz - FPG enthaltenen Anforderungen an die Form der (internen) Erledigung nicht erfüllt worden sind (vgl. dazu ausführlich den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216), weil weder die dem Beschwerdeführer übermittelte Ausfertigung noch die Urschrift der Erledigung eine Unterschrift aufweist und die Identität des Genehmigenden auch nicht auf andere Weise im Akt nachvollziehbar ist. Im Anwendungsbereich des Visakodex richtet sich zwar die Form der externen Erledigung grundsätzlich nach diesem, für die interne Genehmigung der Erledigung gelten aber mangels entsprechender Regelungen im Visakodex nationale Rechtsvorschriften.

Dass im verwendeten Formular die bescheiderlassende Behörde nicht angekreuzt wurde, würde für sich allein hingegen nicht schaden, weil sie sich (in gerade noch ausreichender Weise) dem Rundsiegel entnehmen lässt.

Die Beschwerde, in der ungeachtet des Hinweises auf den fehlenden Spruch und die fehlende Unterschrift in der dem Beschwerdeführer übermittelten Erledigung ausdrücklich vom Vorliegen eines Bescheides ausgegangen wurde, war nach dem Gesagten mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjektes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Ein Kostenzuspruch hat in einer Konstellation wie der vorliegenden zu unterbleiben (vgl. den schon erwähnten hg. Beschluss vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216, mwN).

In der Sache ist für das weitere Verfahren noch Folgendes anzumerken:

Die belangte Behörde erläutert in der Gegenschrift, dass die Angaben des Beschwerdeführers und seines Freundes P., eines weiteren Visumwerbers, in ihren Anträgen nicht schlüssig gewesen seien, weshalb seitens der Botschaft ein Verbesserungsauftrag erteilt worden sei. Gegenstand dieses Auftrages seien die Abklärung des Reisegrundes und des Verhältnisses zum Einlader sowie die Vorlage des Reisepasses oder Personalausweises der jeweiligen Ehefrau gewesen. Am 10. Juni 2010 hätten beide Visumwerber fast wortgleich den Text der Einladung wiedergegeben. Weiters hätten sie angegeben, dass keine der Ehefrauen über Pässe oder Identitätskarten verfüge, was jedoch angesichts des Umstandes, dass jeder kenianische Staatsangehörige im Besitz einer solchen Karte sei, unglaubwürdig erscheine. Hinsichtlich ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Heimatstaat hätten beide Visumwerber angegeben, Landwirte zu sein. Geeignete Nachweise für ein geregeltes Einkommen oder eine wirtschaftliche Verwurzelung seien nicht erfolgt. Aus der elektronischen Verpflichtungserklärung habe sich ergeben, dass der Einlader Ing. Sch. über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.500,-- mit einer monatlichen Mietbelastung von EUR 500,-- verfüge und zusätzlich Sorgepflichten für eine Person bestünden. Die belangte Behörde habe daher die verbleibende Summe von weniger als EUR 1.000,-- für die Einladung von zwei Personen als zu gering erachtet. In Würdigung des gesamten vorliegenden Sachverhaltes sei die belangte Behörde insbesondere auf Grund des Umstandes, dass der Fremde keine ausreichenden wirtschaftlichen Bindungen im Heimatland nachweisen habe können und sich die Verpflichtungserklärung des Einladers nicht als tragfähig erwiesen habe, zu dem berechtigten Schluss gekommen, dass einerseits die Wiederausreise des Genannten nicht gesichert gewesen sei und andererseits finanzielle Belastungen einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Fremden zu erwarten seien.

Die angefochtene Erledigung leidet entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil sie sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkt, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und Feststellungen dazu zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr sowohl dem im Beschwerdefall insoweit noch maßgeblichen § 11 FPG als auch dem Visakodex. Anders als § 11 FPG enthält der Visakodex auch nicht die ausdrückliche Verpflichtung, dass der maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar sein muss. § 11 FPG normiert nichtsdestotrotz die Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. In diesem Sinn wurde in der Rechtsprechung wiederholt ausgeführt, die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens erfordern, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss, was für den Rechtsschutz (die Rechtsverfolgung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) gerade noch hinreiche (vgl. etwa das bereits zum FPG ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Zl. 2006/21/0117, mwN). Ebenso gehört zu den Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren die Gewährung von Parteiengehör, was in § 11 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG ebenfalls ausdrücklich normiert wird. Daran, dass zumindest diese Minimalanforderungen auch für Verfahren nach dem Visakodex gelten, kann aber, solange darin nicht ausdrücklich Abweichendes angeordnet wird, kein Zweifel bestehen (vgl. insbesondere die Verpflichtung zur "Beachtung bewährter Verwaltungsverfahren" nach dem Erwägungsgrund 7 und den Hinweis auf die EMRK und die Grundrechtecharta im Erwägungsgrund 29 des Visakodex).

Diese Anforderungen sind im Beschwerdefall nicht erfüllt worden:

Die belangte Behörde stützt sich zum einen auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex, wonach ein Visum unter anderem dann zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, und zum anderen auf jenen des Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex, wonach das Visum zu verweigern ist, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigen Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügt, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

Der Beschwerdeführer wurde im Verwaltungsverfahren nur aufgefordert, den Reisegrund und seine Beziehung zum Einladenden zu erläutern und einen Reisepass seiner Frau vorzulegen. Inwiefern die darauf gegebene Antwort sowie die Aussage, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über keinen Reisepass verfüge, die für die Versagung des Visums herangezogenen Gründe zu tragen vermögen, ist nicht nachvollziehbar, zumal im Akt eine Flugbuchung auch für den Rückflug des Beschwerdeführers liegt (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Umstandes für die Rückkehrwilligkeit etwa das zu § 21 Abs. 1 Z 2 FPG, wonach die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheinen muss, ergangene hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/21/0229, mwN). In der Beschwerde wird in Bezug auf die Rückkehrwilligkeit des Beschwerdeführers auch noch ausgeführt, dass er dem mit der Heimat traditionell besonders stark verbundenen Volksstamm der Massai angehöre; auch dies wäre zu berücksichtigen gewesen.

Zu den Einkommensverhältnissen seiner Gastgeber wurde der Beschwerdeführer überhaupt nicht gehört. In der Beschwerde wird dazu Folgendes ausgeführt: Da gemäß den Frau Mag. S und Herrn Ing. Sch seitens der Fremdenpolizei erteilten Auskünften nur eine Person als Einlader auftreten dürfe, sei Herr Ing. Sch als Gastgeber aufgetreten und habe sich bereit gezeigt, für sämtliche im Rahmen des Aufenthalts des Beschwerdeführers anfallenden Kosten aufkommen zu wollen. Herr Ing. Sch habe in der Folge der Fremdenpolizei seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekannt gegeben. Herr Ing. Sch habe mitgeteilt, dass er selbständig sei; da noch kein Einkommenssteuerbescheid 2008 vorgelegen sei, habe er wahrheitsgemäß angegeben, dass er Entnahmen von ca. EUR 1.500,-- monatlich tätige. Auch Frau Mag. S nehme sich EUR 1.500,-- monatlich aus ihrer Firma, sodass das Familieneinkommen EUR 3.000,-

- betrage, womit Frau Mag. S und Herr Ing. Sch problemlos auskämen. Abgesehen davon, dass Frau Mag. S und Herr Ing. Sch über ein lastenfreies Grundstück samt darauf befindlichem Einfamilienhaus - in dem der Beschwerdeführer und sein Freund wohnen hätten können und sollen - verfügten, seien durch Frau Mag. S und Herrn Ing. Sch bereits vorab die Pässe, die Visumsgebühr, die Versicherung, die Fahrten des Beschwerdeführers von Masai Mara nach Nairobi sowie die Flüge bezahlt, also ca. EUR 2.000,-- aufgewendet worden. Die verbleibenden Kosten des Aufenthalts (Verpflegung) für nicht einmal zwei Wochen seien - bei gegebener Wohnmöglichkeit - vergleichsweise gering und mit EUR 300,-- durchaus hoch geschätzt.

Ausgehend von diesem Vorbringen - das zu erstatten der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit hatte - wären aber die für den Unterhalt des Beschwerdeführers während des geplanten Aufenthalts sowie die Rückreise zur Verfügung stehenden Mittel entgegen der Ansicht der belangten Behörde offenkundig ausreichend gewesen.

Wien, am 29. September 2011

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