Normen
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §66;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. Juli 2010 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 iVm § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer seit 4. Dezember 2006 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Er sei mit einer ägyptischen
Staatsangehörigen verheiratet; gegen seine Ehefrau sei ebenfalls ein Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG erlassen worden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten ein im Oktober 2009 geborenes Kind; die erste Tochter sei mittlerweile verstorben. Der Beschwerdeführer lebe in Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau und habe enge Bindungen zu seinen Schwiegereltern; es bestünden keine Bindungen zu seinem Heimatstaat.
Laut Sozialversicherungsdatenauszug sei der Beschwerdeführer als Arbeiter beschäftigt; er habe jedoch zu keiner Zeit über eine Arbeitsberechtigung verfügt. Eine allfällige Beschäftigung stehe somit im Widerspruch zu den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Eine Integration in den heimischen Arbeitsmarkt liege jedenfalls nicht vor. Eine ergänzende Berufs- oder sonstige Ausbildung sei nicht vorgebracht worden.
Am 17. Jänner 2006 habe der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft, § 20 Abs 1 FrG" eingebracht. Dabei habe der Beschwerdeführer gefälschte Einkommensbestätigungen seiner Ehefrau vom 21. Jänner, 12. September und 24. Oktober 2006 vorgelegt, wonach diese bei der "Firma E.W." als selbständiger Kaufmann Gewinne von EUR 1.204,--, EUR 1.248.-- bzw. EUR 10.402,-- erzielt habe. In der Folge sei dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung, gültig vom 2. November 2006 bis 21. August 2007, erteilt worden.
Am 10. August 2007 habe der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht; diesem seien ein behauptetes Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 600,-- sowie ein Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 1.400,-- zu entnehmen. Dem Verlängerungsantrag sei eine gefälschte Bestätigung der "Firma E.W." vom 26. Juli 2007 beigefügt worden, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2007 als selbständiger Kaufmann einen Gewinn von EUR 561,-- erzielt habe. Im Zuge des Verlängerungsverfahrens sei vom Beschwerdeführer erneut eine gefälschte Einkommensbestätigung der "Firma E.W."
nachgereicht worden, wonach er im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2007 als selbständiger Kaufmann einen Gewinn von EUR 2.103,-- erwirtschaftet habe.
Bei seiner Vernehmung am 20. August 2007 habe E.W. im Wesentlichen angegeben, dass er an unbekannte ausländische Personen Einkommensbestätigungen - für den "Erhalt von Visa" - ausgestellt habe.
Bei einer Vernehmung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2008 habe dieser behauptet, dass er bei der "Firma E.W." im Jahr 2007 gearbeitet habe. Er habe im Büro geputzt und Werbeprospekte ausgetragen. Dafür habe er den Lohn erhalten, der auf der Lohnbestätigung der "Firma E.W." stehe. Auch seine Ehefrau habe für die "Firma E.W." gearbeitet. Der Beschwerdeführer wisse nichts davon, dass dieses Unternehmen seit Jahren stillgelegt sei; im Büro sei immer nur E.W. anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, warum auf der Lohnbestätigung stehe, dass er von der "Firma E.W." Zeitschriften gekauft habe. Da weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau deutsch lesen könnten, hätten sie auch nicht gewusst, was auf der Bestätigung gestanden sei.
Aus der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien (der Behörde erster Instanz) vom 20. Februar 2008 ergebe sich, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau geständig gewesen seien. Beide hätten bestritten, dass sie Gehaltsbestätigungen ohne Gegenleistung und für ein geringes Entgelt von E.W. erhalten hätten.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 3. März 2008 sei dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mitgeteilt worden.
In einer Stellungnahme vom 30. April 2008 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ein unzulässiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben vorliege. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2007 - als Ehemann der sich legal in Österreich aufhaltenden Ehefrau - in das Bundesgebiet eingereist. Es bestünden starke soziale Bindungen zu Österreich; hier lebten seine Ehefrau und deren ganze Familie. Sein Schwiegervater - der in Österreich lebe und österreichischer Staatsbürger sei - habe sich, seit der Beschwerdeführer zwei Jahre alt gewesen sei, wie ein leiblicher Vater um ihn gekümmert; daher bestehe eine starke emotionale Bindung zum Schwiegervater. Der Beschwerdeführer werde durch seine Ehefrau und deren Familie in Österreich finanziell unterstützt; es "sei für ihn gesorgt". Der Beschwerdeführer wohne gemeinsam mit seiner Ehefrau, die ein Kind von ihm erwarte, in W in einer Hauptmietwohnung. Er beabsichtige, weiter in Österreich zu leben. Seine Ehefrau sei bei ihrem Bruder beschäftigt und erhalte ein ausreichendes Einkommen, sodass ausreichend materielle Mittel vorhanden seien, um "den österreichischen Staat nicht zu belasten". Zudem besuche der Beschwerdeführer einen Deutschkurs, um seine Deutschkenntnisse zu verbessern.
Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 30. Juni 2008 sei das gegenständliche Aufenthaltsverbot ergangen.
In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer (überdies) im Wesentlichen vorgebracht, dass er seit 2. November 2006 mit seiner Ehefrau, welche sich bereits seit 2005 legal im Bundesgebiet aufhalte, in W lebe und ihm eine entsprechende Niederlassungsbewilligung ausgestellt worden sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei schwanger. Das Leben des Kindes sei aufgrund eines Herzklappenfehlers gefährdet und eine Operation nach der Geburt medizinisch notwendig. Es liege eine Risikoschwangerschaft vor. Es bestünden keine familiären Bindungen zum Heimatland. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Ehefrau mitversichert.
Mit Schreiben vom 18. August 2008 sei ergänzend vorgebracht worden, dass die am 12. September 2008 geborene Tochter des Beschwerdeführers (R.M.) an einem angeborenen Herzklappenfehler leide, welcher nicht nur eine unmittelbar bevorstehende, sondern auch noch weitere Operationen notwendig mache. In dieser Situation sei es unabdingbar, dass die Eltern bei dem neugeborenen Kind verbleiben könnten.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt sei der Beschwerdeführer wegen der Erschleichung eines Aufenthaltstitels gemäß § 119 Abs. 1 FPG und der Fälschung eines Beweismittels gemäß § 293 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Wochen, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei, rechtskräftig verurteilt worden.
Dem Urteil liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 "im Sichtvermerksverfahren vor der MA 35" inhaltlich falsche Einkommensbestätigungen der "Firma E.W." vom 26. Juli und 12. November 2007 vorgelegt habe, die das zur Erteilung der weiterer Aufenthaltsbewilligung erforderliche Haushaltseinkommen vorspiegeln sollten, somit
1) im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde wissentlich falsche Angaben gemacht habe, um sich einen wenn auch nur vorübergehenden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, und
2) ein falsches Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht habe.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Tochter R.M. mittlerweile verstorben sei. Weiteres habe er darauf hingewiesen, dass am 17. Oktober 2009 eine weitere Tochter (M.M.) geboren worden sei, für welche bereits ein Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt worden sei.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer erwiesenermaßen durch vorsätzliche Täuschung und durch wissentlich falsche Ausführungen gegenüber einer österreichischen Behörde die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich erschlichen habe.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen des § 60 Abs. 1 und 2 Z. 6 FPG - im Wesentlichen aus, es bestehe kein Zweifel daran, dass im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorlägen. Zum einen sei aufgrund der eingangs erwähnten Handlung bzw. Verurteilung der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG erfüllt. Zum anderen lasse aber auch dieses aus fremdenpolizeilicher Sicht besonders verwerfliche Fehlverhalten die Annahme als gerechtfertigt erscheinen, dass auch der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens darstelle und überdies anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. In einem solchen Fall könne gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, sofern dem nicht die Bestimmungen des § 66 FPG entgegenstünden.
Ein Sachverhalt im Sinn des § 61 FPG sei nicht gegeben.
In Anbetracht der angeführten Umstände sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen und zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) als dringend geboten zu erachten.
Das geschilderte Fehlverhalten verdeutliche das Unvermögen oder den Unwillen des Beschwerdeführers, die in Österreich geltenden Normen und Rechtsvorschriften einzuhalten. Der Beschwerdeführer habe bereits in seinem Erstantrag gefälschte Einkommensbestätigungen seiner Ehefrau vorgelegt und sich solcherart die Einreise und einen Aufenthaltstitel erschlichen. Im Verlängerungsverfahren habe der Beschwerdeführer wiederholt gefälschte Urkunden - auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte Bestätigungen - vorgelegt. Wenn auch im Zuge des Erstantrages die Initiative zur Vorlage der gefälschten Einkommensbestätigung von der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegangen sein möge, so habe der Beschwerdeführer die Vorlage der gefälschten Bestätigungen im Zuge des Verlängerungsantrages jedenfalls allein zu verantworten. Er sei mittlerweile auch gemäß § 119 Abs. 1 FPG und § 293 Abs. 2 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Eine positive Prognose für den Beschwerdeführer sei im Hinblick auf die vormalige beständige Vorlage gefälschter Urkunden und die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers keinesfalls möglich. Der Beschwerdeführer habe bereits unter Beweis gestellt, dass er weder vor Straftaten noch vor wissentlich falschen Angaben vor der Behörde zurückschrecke, um seinen Aufenthalt zu verlängern.
Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Einreise nach Österreich und den Aufenthalt im Inland erschlichen habe. Der Beschwerdeführer sei zudem gerichtlich vorbestraft. Insofern habe die aus dem Aufenthalt im Bundesgebiet allenfalls ableitbare Integration jedenfalls als relativiert zu gelten. Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer erhebliche öffentliche Interessen an einem geordneten Fremdenwesen nachhaltig beeinträchtigt.
Familiäre Bindungen zur Ehefrau - gegen welche ebenfalls ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei -, zum Kind und zu den Schwiegereltern des Beschwerdeführers seien behauptet worden. Das Kind des Beschwerdeführers verfüge über keinen Aufenthaltstitel, auch wenn ein Erstantrag auf Titelerteilung eingebracht worden sei. Insofern liege ein unerlaubter Aufenthalt und ein Ausweisungsgrund vor. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind das Bundesgebiet verlassen könne, um wieder nach Ägypten zurückzukehren.
Wenn der Beschwerdeführer überdies vorbringe, dass er eine intensive Beziehung zu seinem Schwiegervater habe, der sich des Beschwerdeführers seit dessen Kindheit angenommen habe, so bleibe der Beschwerdeführer jede Erklärung schuldig, wie sich der Schwiegervater des Beschwerdeführers, der offenbar schon lange Zeit in Österreich lebe und österreichischer Staatsbürger sei, um den Beschwerdeführer gekümmert bzw. wie diese innige Bindung konkret ausgesehen habe, als der Beschwerdeführer in Ägypten gelebt habe. Auch dieses Vorbringen erscheine unter Bedachtnahme auf den erschlichenen Aufenthalt, die zuvor bestandene räumliche Trennung, das Lebensalter des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass dieser nicht im selben Haushalt mit seinem Schwiegervater lebe, als relativiert.
Zwar liege ein Familienleben mit der Ehefrau, dem Kind und allenfalls auch eingeschränkt mit dem Schwiegervater oder sonstigen Angehörigen vor, doch werde durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme die Kernfamilie nicht getrennt, und der Beschwerdeführer habe aufgrund der wissentlichen Falschangaben und der Vorlage von inhaltlich falschen Urkunden im Titelverfahren zu keiner Zeit damit rechnen dürfen, seinen erschlichenen Aufenthalt im Inland fortsetzen zu können. Dem im Inland verbleibenden Schwiegervater oder sonstigen Angehörigen, welche allesamt demselben Sprach- und Kulturkreis entstammten, sei die allfällige Aufrechterhaltung des Familienlebens "durch Kontakt im Ausland" zumutbar.
Der Beschwerdeführer befinde sich zudem erst seit Ende 2006 im Bundesgebiet. Den Großteil seines Lebens habe er in seiner Heimat - oder zumindest nicht in Österreich - verbracht und auch seine bisherige Schulausbildung bzw. Berufsausbildung in Ägypten erhalten bzw. dort eine Beschäftigung ausgeübt. Der Beschwerdeführer vermöge überdies nicht glaubhaft darzutun, dass sein vergleichsweise kurzer Aufenthalt in Österreich alle Bindungen nach Ägypten ausgelöscht habe. Selbst wenn dieses Vorbringen zuträfe, werde der Beschwerdeführer etwaige Probleme bei der Wiedereingliederung in den Herkunftsstaat jedenfalls im überwiegenden öffentlichen Interesse zu tragen haben.
Der jahrelange Aufenthalt des Beschwerdeführers führe insgesamt nicht zu einer relevanten Integration. Die vorgelegte Anmeldebestätigung für die Volkshochschule zum Besuch eines Deutschkurses möge einen ersten Versuch in Richtung Integration darstellen, "mehr aber auch nicht".
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet stehe die große Gefährdung des öffentlichen Interesses durch das aus fremdenpolizeilicher Sicht schwerwiegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers (wissentlich falsche Angaben und Vorlage inhaltlich falscher Urkunden, um den Aufenthalt zu erschleichen) gegenüber. Eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen ergebe ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und daran, dass der Beschwerdeführer künftig dem Bundesgebiet fernbleibe. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei somit auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG nicht nur zulässig, sondern erweise sich zudem als dringend geboten.
Angesichts des dargestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.
Nach § 63 Abs. 1 FPG dürfe ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Gemäß § 63 Abs. 2 FPG sei bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen.
Als maßgebliche Umstände sei - abgesehen von dem gesetzten Fehlverhalten und der daraus resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen - auch auf die privaten und familiären Interessen im Sinn des § 66 FPG Bedacht zu nehmen. Ein Aufenthaltsverbot, das nicht unbefristet erlassen werden könne, sei für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein werde.
Die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Befristung von zehn Jahren erscheine als "etwas restriktiv". Der Beschwerdeführer habe den Aufenthaltsverbotstatbestand unzweifelhaft erfüllt; die nunmehrige Verurteilung sei aber auch auf Grundlage dieses strafbaren Verhaltens erfolgt und stelle insofern keinen weiteren erheblichen "Unwert" dar. Zudem liege das Fehlverhalten des Fremden nun schon geraume Zeit zurück. Insofern sei bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes auch darauf Bedacht zu nehmen gewesen. Wer - wie der Beschwerdeführer - unter Vorlage gefälschter Urkunden zur Erreichung und Verlängerung des Aufenthaltes wissentlich unrichtige Angaben mache, lasse seine außerordentliche Geringschätzung für maßgebliche, zum Rechtsgüterschutz aufgestellte Vorschriften erkennen.
In Anbetracht des dargelegten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers könne - selbst unter Berücksichtigung seiner privaten Situation - ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen eines fünfjährigen Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2).
Gemäß § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen.
2. Die Beschwerde lässt die oben wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 gefälschte Einkommensbestätigungen seiner Ehefrau vorgelegt hat, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten, unbekämpft.
Die Beschwerde bestreitet auch nicht die weiteren im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 im Verfahren über seinen Verlängerungsantrag inhaltlich falsche Einkommensbestätigungen vorgelegt hat, um einen weiteren Aufenthaltstitel zu erhalten, und deshalb vom Bezirksgericht Leopoldstadt wegen der Erschleichung eines Aufenthaltstitels gemäß § 119 Abs. 1 FPG und der Fälschung eines Beweismittels gemäß § 293 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Wochen verurteilt worden ist.
Ausgehend von diesen unbekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer durch dieses Verhalten den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG erfüllt hat, als unbedenklich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/18/0703, mwN).
3.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid im Grunde des § 66 FPG und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer seit 2. November 2006 mit seiner Ehefrau, die sich bereits seit 2005 legal im Bundesgebiet aufhalte, in W in einer Hauptmietwohnung lebe. Im Herbst 2008 sei die gemeinsame Tochter R.M. geboren worden, welche jedoch mittlerweile aufgrund eines schweren angeborenen Herzfehlers verstorben sei. Die Tochter M.M. sei am 17. Oktober 2009 zur Welt gekommen; für M.M. sei auch ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt worden. Die gesamte Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers lebe in Österreich. Es bestehe daher eine "starke soziale Integration" des Beschwerdeführers. Seit seinem zweiten Lebensjahr habe sich sein Schwiegervater, der in Österreich lebe und österreichischer Staatsbürger sei, um den Beschwerdeführer gekümmert, weil dessen leibliche Mutter gestorben sei; daher liege eine starke emotionale Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Schwiegervater vor. Ein Großteil der nunmehrigen Familie des Beschwerdeführers besitze die österreichische Staatsbürgerschaft. Die belangte Behörde hätte daher bei einer richtigen Interessenabwägung aussprechen müssen, dass Art. 8 EMRK einem Aufenthaltsverbot entgegenstehe.
3.2. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Bei der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Interessenabwägung nach § 66 FPG hat die belangte Behörde den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland seit 2006 und insbesondere dessen familiäre Beziehungen zu seiner ägyptischen Ehefrau, seiner Tochter sowie zu der in Österreich lebenden Familie der Ehefrau - insbesondere zu seinem Schwiegervater - berücksichtigt und ist zutreffend von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen.
Die Beziehung des Beschwerdeführers zu der Familie seiner Ehefrau und insbesondere zu seinem Schwiegervater wird jedoch bereits dadurch relativiert, dass die Beschwerde nicht vorgebracht hat, der Beschwerdeführer lebe mit diesen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2010, Zl. 2010/18/0223, mwN). Überdies kann der Kontakt des Beschwerdeführers zu diesen Angehörigen dadurch - wenn auch eingeschränkt - aufrechterhalten werden, dass er von diesen im Ausland besucht wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. September 2004, Zl. 2004/18/0269).
Dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers, gegen die - was in der Beschwerde nicht bestritten wird - ebenfalls ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht zumutbar sei, den Beschwerdeführer mit dem gemeinsamen Kind zu begleiten, wurde - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - nicht behauptet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/18/0169).
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass weder familiäre Bindungen noch soziale Kontakte zu seinem Heimatland bestünden, ist - schon weil es (auch in Hinsicht auf den erst wenige Jahre dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland) nicht weiter substantiiert wird - nicht geeignet, das Gewicht seiner persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich zu verstärken (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2010, Zl. 2010/18/0195).
Den - somit relativierten - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die große Gefährdung des öffentlichen Interesses durch das aus fremdenpolizeilicher Sicht schwerwiegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) gemäß § 66 FPG zulässig sei, nicht als rechtswidrig erachtet werden.
Soweit die Beschwerde weiters vorbringt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ehefrau mitversichert sei und von dieser und deren Familie finanziell unterstützt werde, macht sie auch mit diesem Vorbringen keine Umstände geltend, die die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich maßgeblich verstärken könnten.
4. Ferner sind - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine besonderen Umstände erkennbar, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.
5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 3. November 2010
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