Normen
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art12;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art4 Abs1;
EURallg;
FrG 1997 §47 Abs1;
FrG 1997 §47 Abs3;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art12;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art4 Abs1;
EURallg;
FrG 1997 §47 Abs1;
FrG 1997 §47 Abs3;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 4. Februar 2010 wurde die Beschwerdeführerin, eine kubanische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin habe am 4. März 1999 am Standesamt von Santiago de Cuba den österreichischen Staatsbürger K. geheiratet, der laut Todesbestätigung des Standesamtes X am 26. März 2003 verstorben sei. Sie habe über ein bis 10. Dezember 2002 gültiges Visum D verfügt, ihre Einreise sei am 23. Juni 2002 erfolgt. Der Zweck der Einreise sei die Familiengemeinschaft mit dem (inzwischen verstorbenen) Ehegatten gewesen. In der Folge habe die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt nie legalisiert, sie befinde sich unrechtmäßig in Österreich. Seit 17. Juni 2003 sei sie mit Hauptwohnsitz in Y gemeldet.
Die Beschwerdeführerin habe mehrfach Inlandsanträge gestellt. Ein Erstantrag vom 9. Februar 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "jeglicher Aufenthaltszweck" sei von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 zurückgezogen worden. Ein (unzulässiger) Inlandsantrag vom 2. Oktober 2006 sei von der "MA Q" (dem Landeshauptmann von A) am 13. Juni 2007 "abgelehnt" worden. Das Verfahren über einen am 9. August 2007 erneut eingebrachten "Antrag (humanitär)" sei noch anhängig.
Nach den bei ihrer in erster Instanz erfolgten Vernehmung und ihren schriftlichen Stellungnahmen erfolgten - im angefochtenen Bescheid ausführlich dargestellten - Äußerungen der Beschwerdeführerin habe sich ihr Ehemann, der sie völlig mittellos zurückgelassen habe, überhaupt nicht um die Legalisierung ihres Aufenthaltes gekümmert. Nach dessen unerwarteten Tod sei sie total überfordert gewesen. Es kümmere sich - so die Beschwerdeführerin - J., "ein guter Freund" bzw. ihr Lebensgefährte, um sie, der ihren Lebensunterhalt finanziere und ihr bei allen finanziellen Belangen helfe. Man wohne zusammen, jedoch hätte jeder eine Gemeindewohnung, weshalb sich der Lebensgefährte nicht mit Hauptwohnsitz bei ihr anmelden könne. In Kuba, wo ein sehr repressives Regime herrsche, lebten ihre Eltern sowie ihre 16- jährige Tochter. Zu ihrer Familie habe sie seit ihrer Einreise weder telefonischen, postalischen noch persönlichen Kontakt. Auf Grund ihrer persönlichen Situation leide sie unter schweren Depressionen.
Der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin - so die belangte Behörde weiter - sei eine ärztliche Bestätigung des psychosozialen Dienstes A beigelegt gewesen, gemäß der die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion leide und derzeit eine medikamentöse Therapie erfahre.
Im Zuge einer Erhebung habe die Österreichische Botschaft Havanna am 1. Dezember 2009 mitgeteilt, dass eine ausreichende und landesweite fachärztlich-psychiatrische Versorgung für alle Kubaner verfügbar sei. Am 30. Jänner 2010 (im angefochtenen Bescheid wird in weiterer Folge zweimal das Datum "13. Jänner 2010" genannt) sei eine ergänzende polizeichefärztliche Stellungnahme zum bereits davor eingeholten Gutachten vom 16. Oktober 2009 ergangen. Danach seien auf Grund des erhobenen Befundes vom 16. Oktober 2009 und der nun eingeholten Informationen bezüglich der weiteren psychiatrischen Versorgung auf Kuba eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihre Heimat und eine weitere Behandlung der festgestellten Erkrankung in ihrem Heimatland möglich.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren ohne Aufenthaltsberechtigung und daher illegal im Inland aufhältig sei. Angesichts dieses Umstandes könne kein Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung gegeben seien.
Im Rahmen der gemäß § 66 FPG gebotenen Interessenabwägung legte die belangte Behörde unter anderem dar, dass sich die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren unerlaubt in Österreich befinde. Sie sei verwitwet und ohne Sorgepflichten. Es werde jedoch die Bindung zu einem angeblichen Lebensgefährten behauptet. Angesichts der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der vorgebrachten Behauptungen sei wohl von einem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehenden Eingriff in das Privat- bzw. allenfalls Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen. Die aus der Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet gegebenenfalls ableitbare Integration werde in ihrem Gewicht jedoch dadurch entscheidend gemindert, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin praktisch zur Gänze unerlaubt (gewesen) sei.
Die Beschwerdeführerin habe selbst ausgeführt, dass ihr 2003 verstorbener Gatte schwer alkoholkrank gewesen sei und sie mittellos zurückgelassen habe. Möge es sich - so die belangte Behörde - bei der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem 16 Jahre älteren, schwer alkoholkranken Gatten allenfalls um eine "aufrechte Ehe" gehandelt haben, so habe der gemeinsame Aufenthalt in Österreich nur kurz gewährt, zumal K. binnen neun Monaten nach der Einreise seiner Ehegattin verstorben sei. Insofern habe ein allfälliges gemeinsames Familienleben in Österreich nur kurz gedauert, seit März 2003 bestehe dieses Familienleben nicht mehr.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin nunmehr behaupteten Lebensgemeinschaft mit einem (weiteren) Österreicher merkte die belangte Behörde an, dass jene an der von ihr angeführten Adresse seit Juni 2003 alleine gemeldet sei. Der angebliche Lebensgefährte J. sei seit 2001 an einer anderen Adresse gemeldet. Es entziehe sich der behördlichen Kenntnis, ob und inwieweit die Behauptungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Lebensgemeinschaft mit J. zuträfen oder nicht. Die Beschwerdeführerin habe auch nie mitgeteilt, seit wann diese Lebensgemeinschaft konkret bestehe, sie habe aber bereits im erstbehördlichen Verfahren anlässlich der Niederschrift im Juni 2008 auf den Umstand einer Lebensgemeinschaft hingewiesen. In der Stellungnahme vom 30. August 2008 habe sie hingegen nur ausgeführt, dass sich in Österreich "ein guter Freund" um sie kümmere, der J. heiße und ihr "bei finanziellen Belangen" helfe. Diese Aussage stünde in einem erheblichen Spannungsverhältnis zu der Tatsache, dass J. laut aktuellem Sozialversicherungsdatenauszug, bis zum 1. Jänner 2007 zurück, allein Bezieher von Notstandshilfe, Überbrückungshilfe und Krankengeld (gewesen) sei. Aktuell habe die Notstandshilfe mit 21. Jänner 2010 geendet, um nahtlos in einen "Krankengeldbezug, Sonderfall" überzugehen. Allein dieser Umstand erhelle, dass J. wohl schwerlich in der Lage sei, der Beschwerdeführerin bei "allen finanziellen Belangen" zu helfen.
In der Berufung vom 2. März 2009 werde im angeführten Kontext die Wendung "ein guter Freund" durch "mein jetziger Lebensgefährte", bei sonst unverändertem Satzbau, ersetzt. Gesetzt den Fall, die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Lebensgemeinschaft mit J. träfen zu, so sei eine allfällige Bindung in einem Zeitpunkt entstanden, als sich die Beteiligten des unsicheren (respektive illegalen) Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin jedenfalls hätten bewusst sein müssen. Die aus dem Umstand einer allfälligen Beziehung bzw. Lebensgemeinschaft ("de-facto-Beziehung") allenfalls ableitbaren Interessen hätten insofern als relativiert zu gelten.
Eine Integration auf Grund von Arbeit, Aus- oder Fortbildung oder sonstiger Umstände werde nicht behauptet und sei auch nicht in Ansätzen erkennbar. Die Beschwerdeführerin sei mittellos, ihr finanzielles Auskommen werde angeblich von ihrem Lebensgefährten gewährleistet. Die Beschwerdeführerin sei laut aktuellem Sozialversicherungsdatenauszug zuletzt (kurzfristigst) bis 30. März 2008 als Arbeiter gemeldet gewesen; zuvor sei sie vornehmlich Bezieherin von Arbeitslosen- und Krankengeld gewesen. Seit 22. April 2008 scheine kein Eintrag auf. Es liege weder eine Selbsterhaltungsfähigkeit noch eine aufrechte (Selbst-)Versicherung vor; dieser Umstand allein rechtfertigte die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes.
Wenngleich die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten sei, sei ihr dennoch vorzuhalten, dass sie seit Jahren einschlägige fremdenrechtliche Normen mit Beharrlichkeit negiere. Es könne ihr auf Grund der Aufenthaltsdauer in Österreich ein gewisses Maß an Integration wohl zugebilligt werden, dennoch sei nicht in Ansätzen von einem Überwiegen der Schutzwürdigkeit des Privatlebens der Beschwerdeführerin auszugehen.
Es sei der Beschwerdeführerin jedenfalls ohne Weiters zuzumuten, das Bundesgebiet zur Einbringung eines entsprechenden Auslandsantrages zu verlassen. Das Vorbringen, sie wisse, dass in Kuba "ein sehr repressives Regime" herrsche und "die Gefahr" bestehe, dass sie (offenbar im Falle der Rückkehr) "unter großen Problemen leiden muss", sei vollkommen unkonkret und nicht nachvollziehbar. Allfällige asylrelevante Behauptungen wären allein in einem asylrechtlichen Verfahren vorzubringen. Im Gegensatz zu Österreich verfüge die Beschwerdeführerin, die den Großteil ihres Lebens zudem in Kuba verbracht habe, über intensivste familiäre Bindungen in ihrer Heimat (wo ihre 16- jährige Tochter sowie die gesamte Verwandtschaft lebten), wenngleich die Beschwerdeführerin behaupte, ob der "Repressalien" (offenbar seitens des Staates Kuba) mit ihrer Familie nicht mehr in Kontakt zu stehen.
Hinsichtlich der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin verwies die belangte Behörde auf die in Kuba erfolgte Abklärung allfälliger Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen, auf den dazu ergangenen Bericht der österreichischen Botschaft und auf das Gutachten des Polizeichefarztes vom 13. Jänner 2010. Darin sei ausgeführt worden, dass eine Ausreise der Beschwerdeführerin auf Grund der Möglichkeit der weiteren Behandlung der festgestellten Erkrankung in ihrer Heimat möglich sei. Das Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet wegen der vorgebrachten Erkrankung erfahre keine maßgebliche Verstärkung.
In weiterer Folge verwies die belangte Behörde auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Verfassungsgerichtshofes zur Frage des Rechts eines Fremden, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Im Fall der Beschwerdeführerin lägen keine außergewöhnliche Umstände vor, die im Falle der Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führten.
Ebenso wenig lägen besondere Umstände vor, die es der Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 8 EMRK unzumutbar machten, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsbewilligungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren. Den entsprechend relativierten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet stünden erhebliche öffentliche Interessen gegenüber, die die Beschwerdeführerin nachhaltig beeinträchtigt habe. Eine entsprechende Interessenabwägung habe kein Überwiegen der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Beendigung ihres Aufenthaltes ergeben. Die Erlassung der Ausweisung sei daher dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 FPG.
Es seien auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Behörde zu einer Abstandnahme von der Ausweisung im Rahmen des ihr gemäß § 53 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens veranlassen müssten.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde bestreitet die Zuständigkeit der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass nach der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen diesen, sofern sie sich fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zukomme. Die Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie sei mit 23. Jänner 2006 abgelaufen. Da die Richtlinie in Österreich nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei, sei die Beschwerdeführerin, die seit acht Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich lebe, in ihrem Recht gemäß Art. 6 EMRK verletzt worden, weil über die Verhängung der Ausweisung nicht durch ein unabhängiges Gericht bzw. Tribunal entschieden worden sei. Die belangte Behörde habe eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihr nicht (mehr) zukomme.
Unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht bzw. der Grundsatz der Gleichbehandlung österreichischer Staatsbürger mit EWR-Bürgern gebiete, dass über die Ausweisung ein Tribunal entscheide.
Es liege eine Verletzung des Art. 6 EMRK, des Rechts auf den gesetzlichen Richter und des Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG vor.
1.2. Eine Verletzung des Art. 12 der angeführten Richtlinie kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese - entgegen dem Beschwerdevorbringen - aus nachstehenden Gründen auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar ist:
Nach Ablauf ihres Visums D am 10. Dezember 2002 hat die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet verfügt. Sie ist somit seither nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig (vgl. dazu auch die unter 2.2. dargelegten Erwägungen) und erfüllt somit nicht die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG festgelegte Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthaltes für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.
Im Hinblick auf die Ausführungen der belangten Behörde, wonach bei der Beschwerdeführerin weder eine Selbsterhaltungsfähigkeit noch eine aufrechte (Selbst-)Versicherung vorliege, denen die Beschwerde nur teilweise entgegentritt, ist in diesem Zusammenhang auch auf die in Art. 5 Abs. 1 der genannten Richtlinie festgelegten Bedingungen (feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für den eigenen Lebensunterhalt des Drittstaatsangehörigen und den seiner Familienangehörigen ausreichen (lit. a); eine Krankenversicherung, die im betreffenden Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt (lit. b)) zu verweisen.
Darüber hinaus ergeben sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde Anhaltspunkte dafür, dass der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin, ein österreichischer Staatsbürger, sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätte und die Beschwerdeführerin im Hinblick darauf als begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG zu qualifizieren wäre.
Soweit die Beschwerde - unzutreffend - ein Gebot der Gleichbehandlung österreichischer Staatsbürger mit EWR-Bürgern behauptet, ist sie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, G 244/09 u.a., zu verweisen.
Aus den dargelegten Erwägungen bestehen gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG keine Bedenken (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0178, mwN).
2.1. Die Beschwerde bekämpft die Auffassung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Gültigkeit des Visums D ihren Aufenthalt nie legalisiert habe und sich daher unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Die Beschwerdeführerin genieße als begünstigte Drittstaatsangehörige eines Österreichers gemäß § 47 Abs. 3 Fremdengesetz 1997 - FrG Niederlassungsfreiheit, es stehe ihr ein Aufenthaltsrecht zu. Die Aufenthaltsberechtigung ergebe sich aus dem - in der Beschwerde zitierten - § 49 Abs. 1 FrG. Sie verfüge nach wie vor über diesen Aufenthaltstitel, wenn auch dessen deklaratorische Darstellung versagt geblieben sei. Es könne ihr daher nicht vorgeworfen werden, dass sie sich in Österreich rechtswidrig aufgehalten habe.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen nach dem FrG für begünstigte Drittstaatsangehörige bereits ausgesprochen, dass nach der (damaligen) Rechtslage des FrG außerhalb des Anwendungsbereiches des Gemeinschaftsrechts dem begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht schon bereits auf Grund seiner Eigenschaft als Angehöriger eines Österreichers ein Aufenthaltsrecht zukam. Er bedurfte nach dem FrG für die Rechtmäßigkeit seiner Niederlassung einer (rechtsbegründenden) Niederlassungsbewilligung, wenn sich das Aufenthaltsrecht nicht schon unmittelbar aus gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ergab. Nur in letzterem Fall war die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht als rechtsbegründende Handlung, sondern bloß als deklaratorisch wirkende Urkunde zu betrachten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. April 2010, Zl. 2008/22/0423, mwN).
Dafür, dass im gegenständlichen Fall das Gemeinschaftsrecht unmittelbar ein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin begründet hätte, gibt es jedoch keine Hinweise. Somit unterlag sie gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 1 FrG der Sichtvermerkspflicht. Da der Beschwerdeführerin unstrittig kein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, kam ihr nicht nur ab dem Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, sondern auch schon vor dem 1. Jänner 2006 - nämlich seit dem Ablauf ihres Visums D mit 10. Dezember 2002 - kein Aufenthaltsrecht zu.
Der in der Beschwerde behauptete Rechtsirrtum der belangten Behörde liegt daher nicht vor.
2.3. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass die Gültigkeit des der Beschwerdeführerin erteilten Visums D mit 10. Dezember 2002 abgelaufen und danach ihr Aufenthalt nie legalisiert worden sei, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
3.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK bzw. des § 66 FPG und bringt vor, die belangte Behörde habe die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten zur Gänze übergangen. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte erfüllten die typischen Elemente eines gemeinsamen Familienlebens iSd Art. 8 EMRK. Der Lebensgefährte unterstütze die Beschwerdeführerin in allen Belangen. Die belangte Behörde scheine das Familienleben unsubstantiiert in Abrede stellen zu wollen, indem sie von einem "angeblichen" Lebensgefährten spreche, ohne geprüft zu haben, wie häufig die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte tatsächlich zusammen seien.
Erstmals mit dem angefochtenen Bescheid werde die Beschwerdeführerin damit konfrontiert, dass die belangte Behörde Zweifel an der Lebensgemeinschaft habe und damit deren Stellenwert in dem nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmenden Prüfungsprozess gänzlich außer Acht lasse. Bei Vorliegen von Zweifeln hätte die belangte Behörde ein Beweisverfahren zur Abklärung des tatsächlichen Vorhandenseins einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft durchzuführen gehabt bzw. den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zeugenschaftlich befragen können bzw. müssen. Dabei hätte sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte zwar ihre eigenen Wohnungen hätten, dass man jedoch praktisch immer zusammen sei und im Prinzip wie ein Ehepaar zusammenlebe. Ihr Lebensgefährte bezahle die Miete ihrer Wohnung mit einem Betrag von EUR 140,--, den er sich gerade noch irgendwie von der Notstandshilfe abzweigen könne. Die Vernehmung des Lebensgefährten als Zeugen werde beantragt.
Hinsichtlich der Frage der - laut Beschwerde - gegebenen Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien die Behörden nicht darauf eingegangen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich "immer über die Runden" gekommen sei und nun eben von ihrem Lebensgefährten unterstützt werde, sodass sie Gebietskörperschaften nicht zur Last falle.
Die Feststellung der belangten Behörde, dass eine Integration der Beschwerdeführerin auf Grund von Arbeit, Aus- oder Fortbildung oder sonstiger Umstände nicht behauptet werde und eine solche auch nicht in Ansätzen erkennbar sei, sei aktenwidrig, zumindest jedoch unschlüssig. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere sehr gute Deutschkenntnisse und habe freiwillig eine Deutsch-Integrationsprüfung absolviert.
Bei der Bewertung ihrer psychischen Erkrankung gehe es - so die Beschwerdeführerin - darum, dass sie in einer fachärztlichen Betreuung in Österreich sei, deren Kontinuität unter Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensumfeldes gewährleistet sein solle. Bei psychischen Erkrankungen und sogar bei der Genesung von Körperverletzungen sei der persönliche bzw. familiäre Beistand, wie sie ihn durch ihren Lebensgefährten erfahre, wesentlich. Die in der Heimat verbliebene Familie, zu der sie keinen Kontakt mehr habe, könne ihr diesbezüglich keine Hilfe geben.
Aktenwidrig und unschlüssig sei die behördliche Feststellung, die von intensivsten Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter in Kuba spreche.
Ihr Lebensgefährte habe keinerlei Beziehungen zu Kuba, um ihr allenfalls dorthin folgen und dort leben zu können. Er hätte auch keine soziale Absicherung und verlöre die Notstandshilfe, die er in Österreich zur Zeit beziehe.
3.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung nach § 66 FPG hat die belangte Behörde den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit Juni 2002, dabei jedoch zutreffend den Umstand berücksichtigt, dass dieser Aufenthalt beinahe ebenso lange unrechtmäßig ist. Die aus der Dauer ihres inländischen Aufenthaltes resultierenden persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin sind dadurch erheblich zu relativieren (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 1 FPG).
Der Vorwurf, die Behörde habe die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 2 FPG) zur Gänze übergangen, ist unzutreffend. In diesem Zusammenhang blieben auch die Ausführungen der belangten Behörde unbekämpft, wonach die Beschwerdeführerin selbst im Zuge des Verfahrens sowohl die Beschreibung "guter Freund" als auch die Bezeichnung "Lebensgefährte" verwendet habe. Unbestritten sind die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte an unterschiedlichen Wohnadressen gemeldet. Letztgenannter bezieht Notstandshilfe bzw. "Krankengeldbezug, Sonderfall".
Das hinsichtlich des behaupteten Familienlebens mit einem österreichischen Staatsbürger erstattete Beschwerdevorbringen zeigt bereits deswegen keinen Mangel der behördlichen Interessenabwägung auf, weil die belangte Behörde zutreffend darauf verwies, dass auch bei Vorliegen einer Lebensgemeinschaft diese in einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die Beteiligten des unsicheren bzw. illegalen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin jedenfalls hätten bewusst sein müssen (vgl. dazu § 66 Abs. 2 Z. 8 FPG sowie das hg. Erkenntnis vom 30. April 2010, Zl. 2008/18/0487, mwN). Es stößt daher auf keine Bedenken, wenn die belangte Behörde die aus der vorgebrachten Lebensgemeinschaft ableitbaren Interessen der Beschwerdeführerin als relativiert bewertet hat.
In der Beschwerde unbekämpft blieben die behördlichen Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin keine Sorgepflichten habe, derzeit keiner Arbeit nachgehe, mittellos sei und dass ihr finanzielles Auskommen nach ihren Angaben über ihren Lebensgefährten gewährleistet werde. Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten Deutsch-Integrationsprüfung kann somit nicht von einem hohen Grad der Integration (§ 66 Abs. 2 Z. 4 FPG) ausgegangen werden.
Unberechtigt wurde in der Beschwerde der Vorwurf erhoben, die belangte Behörde sei nicht darauf eingegangen, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Familie wegen behaupteter, zu befürchtender Repressalien keinen Kontakt mehr habe. Dessen ungeachtet leben in Kuba unbestritten die 16-jährige Tochter sowie die gesamte Verwandtschaft der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat - worauf die belangte Behörde verwiesen hat - ebenso unbestritten den Großteil ihres Lebens in Kuba verbracht (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 5 FPG).
Im Zusammenhang mit der vorgebrachten psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass - wie auch die belangte Behörde zutreffend ausführte - nach der Judikatur des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht darauf hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK, so etwa, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2010, Zl. 2006/18/0334, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei der Abwägung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dem Umstand Bedeutung zukommt, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird. Wenn für den Fremden keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder in einem anderen Land - sollte ein solches als Zielort überhaupt in Betracht kommen - außerhalb von Österreich der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich darstellen (vgl. erneut das zitierte hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2010, mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur trifft die - auf der Grundlage der erfolgten Ermittlungen über die fachärztliche psychiatrische Versorgung in Kuba und des eingeholten Gutachtens des Polizeichefarztes - vorgenommene Beurteilung der belangten Behörde, dass die in Rede stehende Erkrankung einer Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht entgegenstehe, auf keine Bedenken. Das dazu in der Beschwerde erstattete Vorbringen betreffend den persönlichen Beistand durch den Lebensgefährten führt zu keinem anderen Ergebnis.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie grundsätzlich einen Anspruch auf einen Befreiungsschein habe, diesen jedoch erst aktivieren könne, wenn sie ein humanitäres Aufenthaltsrecht erhalte, ist ihr zu entgegnen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass ihr ein humanitäres Aufenthaltsrecht erteilt worden wäre, und dass auch ein allfällig gestellter Antrag auf Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltsrechtes ihrer Ausweisung nicht entgegenstünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/18/0503, mwN).
Zutreffend hat die belangte Behörde dargelegt, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. erneut das zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, mwN). Dieses große öffentliche Interesse hat die Beschwerdeführerin durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt maßgeblich beeinträchtigt.
Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich stellen keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihr unzumutbar machten, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass § 66 FPG der Erlassung der Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht entgegenstehe, begegnet aus den dargestellten Erwägungen auch unter Berücksichtigung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FPG) keinem Einwand.
3.3. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zeigt auch das Beschwerdevorbringen, mit dem eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet wird, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Ausspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 29. Juni 2010
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