VwGH 2010/16/0134

VwGH2010/16/01348.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache der C GmbH in W, vertreten durch die PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH in 1030 Wien, Erdbergstraße 200, gegen die Erledigung des unabhängigen Finanzsenates vom 11. Mai 2010, GZ. ZRV/0056-Z1W/08, miterledigt ZRV/0057-Z1W/08, betreffend Nachsicht (§ 236 BAO) von Mineralölsteuer, den Beschluss gefasst:

Normen

HGB §142;
UGB §142;
HGB §142;
UGB §142;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde, der dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Erledigung und einem vom Verwaltungsgerichtshof, der die Prozessvoraussetzungen und damit das Fehlen von Prozesshindernissen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 2003, Zlen. 2001/13/0302 bis 0316), eingeholten Firmenbuchauszug ist Folgendes zu entnehmen:

Die beschwerdeführende Gesellschaft mbH (Beschwerdeführerin) war Gesellschafterin der seit dem Jahr 2001 bestehenden C. OHG. Die C. OHG ist durch Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch die Beschwerdeführerin aufgelöst und gelöscht. Der Antrag auf Löschung langte am 1. Oktober 2009 beim Firmenbuchgericht ein, die Löschung wurde am 13. Oktober 2009 vom Landesgericht Wiener Neustadt eingetragen.

Die angefochtene Erledigung vom 11. Mai 2010 ist an die C. OHG zu Handen deren steuerlicher Vertreterin gerichtet.

Eine Vermögensübertragung gemäß § 142 UGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (siehe hinsichtlich der insoweit vergleichbaren Rechtslage des § 142 HGB den in ständiger Rechtsprechung ergangenen hg. Beschluss vom 8. Februar 2007, Zl. 2006/15/0379, mwN).

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom 8. Februar 2007, mwN).

Der an ein nicht mehr bestehendes Rechtsgebilde gerichteten angefochtenen Erledigung kommt somit keine Bescheidqualität zu.

Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheides gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 8. September 2010

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