Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende KG, an der in den Streitjahren 2000 und 2001 Josef P jun. als Komplementär und Josef P sen. als Kommanditist beteiligt waren, betreibt eine Schlosserei samt Schmiede sowie einen Handel mit landwirtschaftlichen Produkten. Die Gewinnermittlung erfolgt gemäß § 5 EStG 1988, wobei das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.
Anlässlich einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass mit einem Fremdwährungskredit in Höhe von 3 Mio. S erworbene Wertpapiere weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen darstellten und die damit zusammenhängenden Aufwendungen (Kursverluste, Zinsen und Spesen) nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen seien.
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an und erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 2000 und 2001geänderte Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen die Feststellungsbescheide der genannten Jahre. Darin führte sie aus, Josef P jun. habe mit 1. Jänner 1998 seine Stellung als Kommanditist in die eines Komplementärs geändert. Nach Übernahme der Geschäftsführung habe er einen Betriebsberater beauftragt, die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu überprüfen. Die Bankverbindlichkeiten hätten zum 31. Dezember 1997 rund 10 Mio. S betragen. Das Eigenkapital sei mit rund 3,7 Mio. S hoch negativ gewesen. Um langfristig die Überschuldung des Unternehmens zu beseitigen und zusätzliche Liquidität zu schaffen, sei von diesem Betriebsberater empfohlen worden, die bestehenden Kredite in langfristige, endfällige Fremdwährungskredite umzuschulden. Als Tilgungsträger sollten Wertpapiere, Aktienfonds und fondsgebundene Lebensversicherungen dienen. Nachdem Josef P jun. jedoch die Provisionshöhe des Betriebsberaters mitgeteilt worden sei, habe er von diesem Modell der Stärkung des Kapitals und der Erhöhung der Liquidität Abstand genommen. Da jedoch nach wie vor Handlungsbedarf bestanden habe, seien mit der V Bank und der R Bank Gespräche über eine mögliche Stärkung des Eigenkapitals geführt worden.
Vor dem Hintergrund des boomenden Wertpapiermarktes habe die R Bank empfohlen, Wertpapiere mit einem endfälligen Fremdwährungskredit zu erwerben. Auf Grund der Erfahrungen aus der Vergangenheit habe aus damaliger Sicht mit Zuwächsen im zweistelligen Prozentbereich gerechnet werden können. Der Zinssatz im japanischen Yen sei im Zeitpunkt der Kreditaufnahme auf sehr niedrigem Niveau gelegen. Laut Einschätzung der Bank sei auch auf längere Sicht mit einer wesentlichen Veränderung des Zinssatzes nicht zu rechnen gewesen.
Die Idee habe nun darin bestanden, mit dem günstigen Fremdwährungskredit über die Anschaffung von Tilgungsträgern und den daraus erwarteten Erträgen Eigenkapital zur Stärkung des Unternehmens zu schaffen. Der zu erwartende Überschuss sollte zur Tilgung der bestehenden Bankverbindlichkeiten und zur Stärkung der Liquidität verwendet werden.
Um das Veranlagungsrisiko zu minimieren, sei von der Bank empfohlen worden, in Aktien- und in Investmentfonds zu investieren. Über die so erzielte Streuung sowohl in geografischer Sicht (Europa, USA, Japan etc.) als auch in unterschiedlichste Branchen sollte laut Angaben der Bank ein hoher Ertrag bei kalkulierbarem Risiko erwirtschaftet werden. Bei ähnlicher Marktentwicklung wie in der jüngsten Vergangenheit vor 1999 hätte das Eigenkapital durch die zu erwartenden Erträge wesentlich gestärkt werden können. Durch die langfristige Finanzierung über 15 Jahre und den damit verbundenen langfristigen Veranlagungshorizont von 15 Jahren sollte das Risiko weiter minimiert werden, weil die zu erwartende Rendite mit zunehmender Veranlagungsdauer steige.
Mit Kreditvertrag vom 16. März 2000 habe die Beschwerdeführerin ein Darlehen in Höhe von 3 Mio. S aufgenommen. Wie bereits bei sämtlichen betrieblichen Darlehen in der Vergangenheit üblich, seien im Kreditvertrag sowohl die Beschwerdeführerin als auch Josef P jun. persönlich als Kreditnehmer angeführt worden. Zur Besicherung des Kredites hätten neben den Betriebsliegenschaften der Beschwerdeführerin auch die streitgegenständlichen Wertpapiere gedient. Für die Tilgungsträger sei ein Wertpapierdepot unter dem Namen der Beschwerdeführerin eröffnet worden. Der Kreditbetrag sei in einer ersten Rate am 14. März 2000 in Höhe von 2,4 Mio. S sowie in einer weiteren Rate am 3. April 2000 auf dem betrieblichen Konto der Beschwerdeführerin bei der R Bank zur Auszahlung gebracht worden. Unter Mitwirkung und Empfehlung der R Bank seien anschließend in mehreren Tranchen Wertpapiere erworben worden.
Die laufende Buchhaltung sei durch einen unternehmensinternen Buchhalter erfolgt. Dieser habe den Erwerb der Wertpapiere ursprünglich auf das Konto 999900 (Soll) mit der Bezeichnung Interimskonto an R Bank 20792 (Haben) gebucht. In Summe sei ein Betrag von 1,580.000 S auf dieses Konto gebucht worden und bereits während des Jahres in der laufenden Buchhaltung auf das Konto 325000 mit der Kontenbezeichnung WP-Depotkonto umgebucht worden. Sämtliche weiteren Zugänge von in Summe 1,2 Mio. S seien ebenfalls bereits während des Jahres auf diesem Konto gebucht worden. Obwohl auf dem Konto 325000 gebucht, weise die Bezeichnung des Kontos als "WP-Depotkonto" bereits während des Jahres auf ein aktives Bestandskonto hin. Auch sei in der laufenden Buchhaltung keinesfalls eine Zuordnung zum Privatvermögen erfolgt. Durch die Erfassung der Fremdbuchhaltung der Beschwerdeführerin durch das Steuerbüro sei das WP-Depotkonto lediglich "übernommen" worden. Zum Zeitpunkt des Kaufes der Wertpapiere sei die künftige Performance sowohl von der veranlagenden Bank als auch von Josef P jun. sehr positiv eingeschätzt worden.
Nach näher dargestellter Judikatur und Rechtslehre stellten die Wertpapiere und die damit im Zusammenhang stehenden Finanzierungen - falls nicht bereits notwendiges zumindest gewillkürtes - Betriebsvermögen dar.
Das Finanzamt teilte in seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung diese Beurteilung nicht. Es liege eine typisch private Veranlagung von Wertpapieren zu Spekulationszwecken vor. Hätten sich Kurssteigerungen bzw. Gewinne aus der Umschichtung der Wertpapiere ergeben, wären die Wirtschaftsgüter "wohl kaum in das Betriebsvermögen aufgenommen" worden. Die Aufnahme in das Betriebsvermögen sei lediglich auf Grund der bereits im ersten Jahr entstandenen erheblichen Kursverluste einzelner Wertpapiere erfolgt. Neben den Kursverlusten seien auch erhebliche Kosten im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung der Wertpapiergeschäfte angefallen. Eine Stärkung der Liquidität der Beschwerdeführerin durch die gegenständlichen Geschäfte sei nicht zu erkennen. Durch die Besicherung des Kredites mit den Betriebsliegenschaften sei zudem eine Einschränkung des Haftungsvolumens eingetreten.
Die strittigen Wertpapiergeschäfte stellten notwendiges Privatvermögen dar, weshalb auch der aufgenommene Kredit als Privatverbindlichkeit anzusehen sei. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlange für die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen neben der objektiven Eignung eines Wirtschaftsgutes, einem Betrieb zu dienen, noch zusätzlich, dass eine Förderung des Betriebes auch tatsächlich eintrete, aber zumindest keine Belastung damit verbunden sei (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 1998, 93/14/0166, und vom 13. Oktober 1999, 93/13/0200). Da die Beschwerdeführerin dies für die Jahre 2000 und 2001 nicht habe nachweisen können, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen.
In ihrem Vorlageantrag hielt die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen Hinweise auf gegenteilige Rechtsprechung und Literatur entgegen. Die von der Finanzverwaltung vorgenommene Beurteilung sei voreilig, weil das gegenständliche Finanzierungsmodell nicht von einer Laufzeit von zwei Jahren ausginge, sondern wie im Wertpapierbereich üblich von einem Veranlagungshorizont von fünf bis zehn Jahren. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsinstrumentes sei sehr wohl damit zu rechnen gewesen, Gewinn zu erzielen und damit eine Förderung des Betriebes zu erreichen. Zu erwähnen sei auch, dass durch die Konvertierung von Yen in Schweizer Franken im Jahr 2004 ein steuerpflichtiger Kursgewinn von rund 50.000 EUR erzielt worden sei. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1999, 93/13/0200, habe die steuerliche Beurteilung von Filmverwertungsrechten als gewillkürtes Betriebsvermögen eines Handelsbetriebes mit medizinisch-diagnostischen Artikeln betroffen und könne nicht in Verbindung gebracht werden mit dem gegenständlichen durchaus gängigem Modell einer Wertpapierveranlagung. Bei Wertpapieren handle es sich um neutrale Wirtschaftsgüter, die im Gegensatz zu Kunstwerken keinen Bezug zur privaten Lebensführung aufwiesen. Die Einbuchung in das Betriebsvermögen sei zum ehest möglichen Zeitpunkt erfolgt. Auch der Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1988, 93/14/0166, ginge daher ins Leere, weil ihm ein anderer Sachverhalt zu Grunde liege. In dem damals entschiedenen Fall sei die Zuordnung von Privatvermögen zu Betriebsvermögen geändert worden, als festgestanden sei, dass Verluste erzielt worden seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies auch die belangte Behörde die Berufung ab. Sie stellte eingangs ihrer Erwägungen fest, dass zu den Bilanzstichtagen 2000 und 2001 für sämtliche noch gehaltenen Wertpapiere Kursverluste ausgewiesen seien. Auch bei den Wertpapierverkäufen sei in Summe ein Verlust erzielt worden.
Nach Ansicht der belangten Behörde stelle die mit einem Fremdwährungskredit finanzierte Anschaffung von hohen Wertschwankungen unterworfenen Aktienfonds eine äußerst risikoreiche Strategie dar. Dass bei der Konvertierung des Fremdwährungskredites im Jahr 2004 ein Gewinn von 50.000 EUR erzielt worden sei, ändere an der Risikobeurteilung nichts, zumal der Gewinn - da keine Konvertierung in Euro erfolgt sei - noch kein endgültiger sei. Die starken Kursschwankungen unterliegenden Wertpapiere seien nicht zur Schaffung einer Liquiditätsreserve geeignet. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass das gegenständliche Modell vor dem Hintergrund eines langfristigen Veranlagungshorizontes zu sehen sei und das Herausschälen einzelner, verlustbringender Phasen nicht geeignet sei, die Gesamtperformance zu beurteilen. So wäre es durchaus möglich gewesen, mit dem Modell den von der Bank und der Beschwerdeführerin erwarteten Gesamtgewinn zu erzielen. Garantiert sei ein Gesamtgewinn aber auch bei einem langfristigen Anlagehorizont nicht. Die generelle Möglichkeit, mit dem riskanten Finanzierungsmodell einen Gewinn zu erzielen, reiche nicht aus, um diese als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln. Es könne weder die Entwicklung der Wertpapierkurse noch die Wechselkursverhältnisse noch die Zinsentwicklung über einen Zeitraum von 15 Jahren prognostiziert werden. Damit könne die Förderungsmöglichkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsinstruments in keiner Weise abgeschätzt werden.
Zu berücksichtigen sei weiters, dass das Finanzierungsinstrument Kosten verursache, die die Erträge und Gewinne schmälerten. Die Besicherung des Kredites mit den Betriebsliegenschaften habe darüber hinaus zu einer Einschränkung des Haftungsvolumens geführt, was eine weitere Belastung des Betriebes darstelle.
Die Risikofähigkeit der Beschwerdeführerin sei vor dem Hintergrund ihres eigenen Vorbringens als gering einzustufen. Dazu komme, dass es sich bei den Wertpapiergeschäften um branchenuntypische Geschäfte gehandelt habe und daher das Risiko der Beschwerdeführerin, mangels entsprechender Marktkenntnisse Verluste zu erleiden, größer als bei Branchenkennern sei. Entscheidend sei, dass mit den tatsächlich eingetretenen massiven Kursverlusten auf Grund der spekulativen Anlage von Anfang an zu rechnen gewesen sei und diese - trotz möglichem Ausgleich in späteren Jahren - bei einer im Raum stehenden Überschuldung zweifelsfrei eine schwere wirtschaftliche Belastung für den Betrieb darstellten.
Zur fehlenden objektiven Eignung der Wertpapiere den Betriebszweck der Beschwerdeführerin zu fördern, komme noch, dass die Wertpapiere nicht bereits ab "Abschluss" des Finanzierungsmodells in eindeutiger Weise dem Betriebsvermögen gewidmet worden seien.
Dagegen wendet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Wirtschaftsgüter, die weder zum notwendigen Privatvermögen, noch zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, stellen im Bereich der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 gewillkürtes Betriebsvermögen dar, wenn der Steuerpflichtige seinen Entschluss, die Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln, durch entsprechende buchmäßige Behandlung dokumentiert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, 94/14/0077).
Wirtschaftsgüter müssen, um dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet zu werden, dem Betrieb in irgendeiner Weise - etwa durch ein betriebliches Interesse an einer fundierten Kapitalausstattung - förderlich sein können. Es darf aber nicht eine betriebliche Nutzung der betreffenden Wirtschaftsgüter vorliegen, weil in diesem Fall die Wirtschaftsgüter bereits zum notwendigen Betriebsvermögen gehören (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, 94/14/0091).
Das Wirtschaftsgut muss unmittelbar (durch Erträge) oder mittelbar (durch Betriebsvermögensstärkung) zum Betriebserfolg beitragen (vgl. Wiesner, SWK 1991, A I 143). Die objektive Förderungsmöglichkeit (Förderung des Betriebes) ist ex ante zu beurteilen. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, der gewillkürtes Betriebsvermögen annehmen will, konkrete objektive Umstände darzulegen, aus denen sich die Förderung des Betriebes ergibt (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 4 Tz. 104).
Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass die generelle Möglichkeit, mit "dem riskanten Finanzierungsmodell" einen Gewinn zu erzielen, nicht ausreicht, um die Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln. Entscheidend sei, dass mit den tatsächlich eingetretenen massiven Kursverlusten auf Grund der spekulativen Anlage von Anfang an zu rechnen gewesen sei und diese - trotz möglichem Ausgleich in späteren Jahren - bei einer im Raum stehenden Überschuldung zweifelsfrei eine schwere wirtschaftliche Belastung für den Betrieb darstellten.
Mit diesen Ausführungen hat die belangte Behörde verkannt, dass grundsätzlich auch Risikovermögen als gewillkürtes Betriebsvermögen in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 1995, 92/14/0152, zu Silberbeständen einer KG). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG eingeräumte Entscheidungsfreiheit bei der Behandlung von gewillkürten Betriebsvermögen nicht schrankenlos ist. Von dieser Entscheidungsfreiheit darf kein so weit gehender Gebrauch gemacht werden, dass Wirtschaftsgüter nur deswegen in das Betriebsvermögen eingebracht werden, um insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Wertminderung einen steuerlichen Vorteil zu erreichen.
Dass die Kursentwicklung von Wertpapieren im Zeitpunkt ihrer Anschaffung ungewiss ist, schließt ihre Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen hingegen nicht aus.
Ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, ob die streitgegenständlichen Wertpapiere abseits von spekulativen Erwartungen geeignet waren, für den Betrieb förderlich zu sein, insbesondere etwa durch (die Finanzierungskosten übersteigende) Erträge einen positiven Beitrag zum Betriebserfolg zu leisten.
Soweit die belangte Behörde ihre Entscheidung auch darauf stützt, dass eine eindeutige Zuordnung zum (steuerlichen) Betriebsvermögen erst ab September 2000 erfolgt sei, vermag dieser - in der Gegenschrift als "nachgeordnet" bezeichnete - Begründungsansatz den Bescheid schon deswegen nicht zu tragen, weil unstrittig auch erst nach diesem Zeitpunkt erworbene Wertpapiere von ihr nicht als (gewillkürtes) Betriebsvermögen anerkannt wurden.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer bereits im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand enthalten ist.
Wien, am 27. Juni 2013
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