Normen
ABGB §914;
ABGB §915;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §13;
DVG 1984 §1 Abs1;
GdBedG OÖ 2001 §165a Abs1;
GdBedG OÖ 2001 §165a Abs2;
GdBedG OÖ 2001 §165a;
GdBedG OÖ 2001 §165b Abs3;
GdBedG OÖ 2001 §165b;
GDG OÖ 2002 §218a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ABGB §914;
ABGB §915;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §13;
DVG 1984 §1 Abs1;
GdBedG OÖ 2001 §165a Abs1;
GdBedG OÖ 2001 §165a Abs2;
GdBedG OÖ 2001 §165a;
GdBedG OÖ 2001 §165b Abs3;
GdBedG OÖ 2001 §165b;
GDG OÖ 2002 §218a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand bis zum 30. April 2008 als Stadtamtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Stadtgemeinde.
Am 10. März 2004 hatte er an deren Bürgermeister eine Eingabe
folgenden Inhalts gerichtet:
"Optionserklärung
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
unter Hinweis auf das beiliegende Schreiben vom 8. 3. 2004 des LR S erkläre ich meine Option in die GD 5 und Gehaltszulage von 50 % auf GD 4 mit Stichtag 1. 7. 2002 gemäß Erlass Gem- 021673/3-2002-Schw."
Der Optionserklärung war ein Schreiben des Landesrates S mit
folgendem Inhalt angeschlossen:
"Sehr geehrter Herr Stadtamtsdirektor!
Lieber Freund!
Du hast mir im Dezember 2003 sehr objektiv und sachlich geschildert, dass eine Option ins neue Gehaltsschema für Herrn B und Dich nicht mehr sinnvoll ist und mich daher um Unterstützung gebeten, den Erlass Gem-100913-1992-Wu/Be zu modifizieren, sodass analog zur EinreihungsVO eine zusätzliche Kategorie für Gemeinden über 22.000 Einwohner geschaffen wird.
Ich habe dieses Anliegen an die Abteilung Gemeinden mit der Bitte um wohlwollende Prüfung weitergetragen. Nach eingehender Prüfung berichtet mir nunmehr die Abteilung Gemeinden, dass der gegebene Sachverhalt eine Änderung der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung bzw. der Begleitregelungen für diesen Bereich nicht rechtfertigt. Begründend wird ausgeführt, dass die Einreihung der leitenden Gemeindebeamtinnen und -beamten in der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung unter Berücksichtigung der Hay-Bewertung und verschiedener weiterer Kriterien (Einwohnerzahl, Budgetumfang und Anzahl der Bediensteten) vorgenommen wurde. Dadurch ergab sich die Zuordnung zur Funktionslaufbahn GD 5. Außerdem wurde dabei auch auf das durch die Gehaltsreform im Landesbereich unter anderem vorgegebene Ziel der Umverteilung der Aktiv-Verdienstsumme Bedacht genommen. Ausgehend von einer Durchschnittslaufbahn (bei den Vergleichsberechnungen konnte nicht auf Individuallaufbahnen abgestellt werden) ergibt sich für diesen Personenkreis durch die Einreihung in die Funktionslaufbahn GD 5 im neuen Schema eine erhebliche Verbesserung in Höhe von 308.000 Euro der Aktiv-Verdienstsumme. Es ergibt sich daher eine erhebliche Verbesserung ungeachtet der Gehaltszulage, die bei Gemeinden mit über 22.000 Einwohnern im Ausmaß von bis zu 50 % gewährt werden kann. Gerade aus diesem Grund ist daher das Argument, dass die Option ins neue Gehaltsschema altersbedingt nicht mehr sinnvoll ist, nicht richtig. Laut den Vergleichsberechnungen, die ich Dir auch beilege, ergibt sich in beiden Fällen unter Berücksichtigung der Gehaltszulage von 50 % eine wesentliche Verbesserung der Aktiv-Verdienstsumme im neuen Schema (siehe Beilage), sodass der Wechsel ins neue System finanziell aus der Sicht der Abteilung Gemeinden sehr wohl noch lukrativ sein müsste. Dabei wird allerdings angemerkt, dass bei der Vergleichsberechnung von Herrn B von der gesetzmäßigen Einstufung ausgegangen worden ist.
Ich ersuche Dich daher, nochmals zu prüfen, ob aufgrund der gegebenen Situation nicht doch eine Option ins neue Gehaltsschema auch für Dich und Herrn B interessant sein könnte und bitte Dich daher sehr höflich um Dein Verständnis, wenn mir aufgrund der gegebenen Situation die Modifizierung des zitierten Erlasses nicht praktikabel erscheint.
Mit den besten Grüßen"
Am 19. Jänner 2007 richtete der Beschwerdeführer über
Aufforderung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde
an diesen ein Mail folgenden Inhaltes:
"optionserklärung
sehr geehrter herr b,
ihrem wunsch vom 19. 1. 2007 entsprechend erkläre ich, dass meine optionserklärung vom 10. 3. 2004 als antrag entsprechenden inhalts zu qualifizieren ist.
der guten ordnung halber darf ich mitteilen, dass der stadtamtsdirektor von L aufgrund seines schreibens vom märz 2004 ebenfalls die von mir gewünschte gehaltsqualifikation im sinne der von LR s für ihn und mir aufgestellte vergleichsrechnung erhalten hat."
In der Folge legte das Stadtamt der mitbeteiligten Stadtgemeinde dem Beschwerdeführer ein Formular vor, in welchem er zur Klarstellung seiner Optionserklärung aufgefordert wurde.
Das Formular enthält die Möglichkeit, folgende Varianten anzukreuzen:
"Die Optierung in das neue Gehaltsschema des Gemeindedienstes
in die Funktionslaufbahn GD 5 ist
1. auch ohne der Voraussetzung der Gewährung
einer Gehaltszulage von 50 % auf GD 4 gültig.
2. nur unter der Voraussetzung der Gewährung
einer Gehaltszulage von 50 % auf GD 4 gültig."
Der Beschwerdeführer kreuzte keine dieser Möglichkeiten an, sondern erklärte am 27. März 2007 auf dem genannten Formular Folgendes:
"Optionserklärung kann nicht an Bedingungen geknüpft werden."
In einer Eingabe vom 12. September 2008 führte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes aus:
"Mein Mandant, der (nunmehrige) Bezirkshauptmann von B, der Beschwerdeführer, hat mit Erklärung vom 10.03.2004 rückwirkend zum Stichtag 01.07.2002 in das neue Gehaltsschema optiert. Dies auf Basis GD 5 und einer 50%-ige Zulage.
Da diese Erklärung bislang (offensichtlich) bislang unerledigt blieb, stelle ich den ANTRAG
auf Feststellung der Entlohnung meines Mandanten nach GD 5 plus einer Gehaltszulage von 50 % sowie Festsetzung einer erhöhten Überstundenpauschale per 01.07.2002."
In einem Vorhalt vom 25. Februar 2009 vertrat der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Auffassung, die vom Beschwerdeführer abgegebene Optionserklärung sei aus dem Grunde des § 165a Abs. 1 letzter Satz des Oberösterreichischen Gemeindebedienstetengesetzes 2001, LGBl. Nr. 48/2001 (im Folgenden: Oö GBG 2001), unwirksam, da sie nur unter der Bedingung der Gewährung einer Gehaltszulage im Ausmaß von 50 % auf GD 4 beantragt worden sei.
In einer Eingabe vom 16. März 2009 führte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Beschwerdevertreter, aus, die Optionserklärung sei nicht unter Beifügung einer Bedingung abgegeben worden. Sie sei vielmehr ohne irgendeine "Bedingung" zu verstehen.
Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 6. Mai 2009 wurde festgestellt, dass die Optionserklärung des Beschwerdeführers gemäß § 165a Oö. GBG 2001 unwirksam sei. Auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit der mitbeteiligten Stadtgemeinde seien bis zu dessen Beendigung am 30. April 2008 folglich die Bestimmungen des Oö. GBG 2001 anzuwenden gewesen.
Die erstinstanzliche Dienstbehörde vertrat in diesem Bescheid im Wesentlichen die Auffassung, die in Rede stehende Optionserklärung sei insbesondere auch im Hinblick auf den Inhalt des beigefügten Schreibens des Landesrates S sowie vor der Interessenlage des Beschwerdeführers, für den eine Option nur bei Gewährung der in Rede stehenden Gehaltszulage sinnvoll gewesen wäre, als bedingte und damit gemäß § 165a Abs. 1 letzter Satz Oö. GBG 2001 unwirksame Handlung zu werten. Wesentlich für die Entscheidung der Dienstbehörde sei aber auch die Tatsache, dass der Versuch einer Klärung durch das dem Beschwerdeführer vorgelegte Formular vergeblich geblieben sei.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 12. Oktober 2009 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen, wobei die Berufungsbehörde im Wesentlichen die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde teilte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde, welche ihrerseits mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 8. Juli 2010 abgewiesen wurde. Auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung wurde abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges (auszugsweise) Folgendes aus:
"Die Aufsichtsbehörde hat über die Vorstellung vom 27. Oktober 2009 wie folgt erwogen:
Gemäß § 165a Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001) können Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle 2002 (1. Juli 2002) bereits im Gemeindedienst standen, gegenüber der Dienstbehörde schriftlich erklären, dass für sie das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002) anzuwenden ist, wenn sie nicht vom Geltungsbereich dieses Landesgesetzes ausgeschlossen sind. Eine solche schriftliche Erklärung ist unwirksam, wenn ihr der Beamte eine Bedingung beigefügt hat.
Bei der Optionserklärung handelt es sich um eine einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Beamten (vgl. VwGH vom 13.3.2009, 2005/12/0175). Eine entsprechende Regelung, dass die Optionserklärung unwirksam ist, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird, findet sich im Übrigen auch im § 57 Oö. Gehaltsgesetz 2001 sowie seit der Besoldungsreform 1994 u. a. im § 254 Abs. 1 BDG 1979 sowie im § 89 Abs. 1 VBG 1948.
Die Optionserklärung nach § 165a Oö. GBG 2001 bewirkt, dass auf einen Beamten, der bisher unter das Oö. GBG 2001 fiel, mit Wirksamkeit der Optionserklärung stattdessen die Bestimmungen des Oö. GDG 2002 (sprich das 'neue' Gehaltssystem) anwendbar sind. Aufgrund der Anwendbarkeit des Oö. GDG 2002 erfolgt gemäß § 218a Abs. 2 Oö. GDG 2002 bei Beamten die Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn (GD) mit Bescheid. Allenfalls kann die Dienstbehörde nach § 193 Oö. GDG 2002 für besondere Tätigkeiten, die durch die Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn nicht abgegolten sind, eine Gehaltszulage gewähren, wenn wichtige Interessen der Gemeinde dies erfordern. Die Optionserklärung als einseitige Willenserklärung kann an sich jedoch weder die Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn noch die Gewährung einer Gehaltszulage bewirken.
In den Begleitregelungen zur Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung (Erlass Gem-021661/13-2002-Shw/Shü vom 3. Juli 2002) wurde seitens der Aufsichtsbehörde festgehalten, dass bei Gemeinden über 22.000 Einwohnern die Gewährung einer Gehaltszulage im Ausmaß bis zu 50 % des Unterschiedsbetrags zur GD 4 und die Festsetzung des konkreten Prozentsatzes unter Bedachtnahme auf besondere Tätigkeiten, die mit dieser leitenden Funktion verbunden sind und durch die Einreihung in die Funktionslaufbahn GD 5 nicht abgegolten sind, im Einzelfall durch die Dienstbehörde/den Stadtrat erfolgen kann, wenn wichtige Interessen der Gemeinde dies erfordern. Diese Gehaltszulage wäre zeitlich zu befristen, wenn die besonderen Tätigkeiten nur befristet vorliegen.
Die belangte Behörde hat im bekämpften Berufungsbescheid vom 12. Oktober 2009 die Wendung 'und Gehaltszulage von 50 % auf GD 4' als Bedingung qualifiziert und daher die Optionserklärung als unwirksam festgestellt.
Da allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in den Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind zur Beurteilung der Rechtswirksamkeit der gegenständlichen Erklärung vom 10. März 2004 die Vorschriften des ABGB heranzuziehen (vgl. VwGH vom 22. 4. 1991, 90/12/0264).
Eine Bedingung ist ein künftiges, ungewisses Ereignis, wovon nach dem Parteiwillen eine Rechtsfolge abhängig gemacht wird (Rummel (Hrsg), Kommentar zum ABGB, Rz. 1 zu § 897 ABGB).
Bei der Auslegung der Erklärung des Vorstellungswerbers vom 10. März 2004 sind die Auslegungsregelungen der §§ 914ff. ABGB heranzuziehen, wobei auf die Umstände zum Zeitpunkt der Erklärung abzustellen ist.
Zunächst ist die Erklärung anhand der wörtlichen Auslegung zu prüfen (s. dazu auch Rummel (Hrsg), Kommentar zum ABGB, Rz. 4 zu § 914 ABGB). Entgegen der Ansicht des Vorstellungswerbers ist aus dem Wortlaut seiner Erklärung die Schlussfolgerung, dass er (nur) unter den dort genannten Bedingungen in das neue Gehaltssystem optieren wollte ('Option in die GD 5 und Gehaltszulage von 50 % auf GD 4'), nicht ausgeschlossen. Insofern könnte die Erklärung des Vorstellungswerber durchaus auch so interpretiert werden, dass die Option unter der Bedingung der Einreihung in die GD 5 und der Gewährung einer Gehaltszulage von 50 % auf GD 4 erklärt wurde. Durch die Verwendung des Bindeworts 'und' als Ausdruck einer Konjunktion wird diese Auslegung nicht ausgeschlossen.
Da bei der Erklärung keine schon im Wortlaut klar auf eine Bedingung schließen lassende Formulierung (wie 'unter der Bedingung', 'unter der Voraussetzung' o.ä.) verwendet wurde, bedarf es einer ergänzenden Auslegung. Dabei ist auf Erklärungen, Begleitumstände und weitere Beweismittel zurückzugreifen, um den objektiven Erklärungswillen des Vorstellungswerbers zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung am 10. März 2004 zu ermitteln.
Der Vorstellungswerber wählte nicht das dem Durchführungserlass der Abteilung Gemeinden zur Oö. Gemeinde-Gehaltsreform vom 23. Juli 2002, Gem-021673/3-2002-Shw/Shü/Wö, beiliegende Muster für eine wirksame Optionserklärung nach § 165a Oö. GBG 2001, obwohl er diesen Erlass in seiner Erklärung vom 10. März 2004 ausdrücklich zitiert hat. Bei diesem Muster erklärt man - wie es § 165a Oö. GBG 2001 vorsieht -, dass auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen des Oö. GDG 2002 anzuwenden sind. Dabei wird weder auf eine bestimmte Funktionslaufbahn noch auf die Gewährung einer Gehaltszulage abgestellt. Lediglich bei den persönlichen Angaben kann man unverbindlich die Funktionslaufbahn angeben, die sich aus der Vergleichsberechnung ergäbe.
Selbst aus dem Schreiben des Landesrates S vom 8. März 2004, auf das der Vorstellungswerber in seiner Optionserklärung vom 10. März 2004 ausdrücklich Bezug nimmt, geht hervor, dass der Vorstellungswerber im Dezember 2003 diesem selbst schilderte, dass eine Option in das neue Gehaltsschema (gemeint wohl in die GD 5) für ihn nicht mehr sinnvoll sei. Der Landesrat übermittelte ihm damals eine persönliche Vergleichberechnung mit GD 5 unter Berücksichtigung einer Gehaltszulage von 50 % auf GD 4, wonach gerechnet auf die Aktivverdienstsumme bei Wechsel in das neue Gehaltssystem ein 'Gewinn' von EUR 82.549 entstehen würde.
Nachdem wegen der Frage der Gewährung der Gehaltszulage von 50 % auf GD 4 mehrmals Besprechungen bzw. schriftliche Kontakte zwischen dem Vorstellungswerber und dem Bürgermeister bzw. dem Stadtamt stattgefunden haben, wurde dem Vorstellungswerber ein Formular mit dem Ersuchen vorlegt, klarzustellen, ob eine Option auch ohne die Voraussetzung der Gewährung einer Gehaltszulage von 50 % auf GD 4 gewünscht sei. Der Vorstellungswerber hat sich jedoch nicht festgelegt, sondern am 27.3. 2007 auf das vorgelegte Formular nur den Satz 'Optionserklärung kann nicht an Bedingungen geknüpft werden' geschrieben. Dieser allgemeine Hinweis kann nicht dazu führen, dass aus einer bedingt erklärten Option eine unbedingte und somit wirksame Option wird. Im gegenständlichen Fall lässt diese Erklärung vielmehr den Schluss zu, dass sich der Vorstellungswerber bewusst nicht festlegen wollte, ob er auch ohne die Gewährung der geforderten Gehaltszulage von 50 % auf GD 4 in das neue Gehaltssystem wechseln würde.
Ebenso kann aus der Erklärung des Vorstellungswerbers vom 19.1.2007 an Bürgermeister SE, dass die Optionserklärung als Antrag entsprechenden Inhalts zu qualifizieren sei, sowie aus dem Schreiben des Bürgermeisters vom 26.1.2007, wo auf die Notwendigkeit eines entsprechend begründeten Ansuchens um eine Gehaltszulage hingewiesen wurde, nicht abgeleitet werden, dass die Optionserklärung ohne Beifügung einer Bedingung abgegeben wurde.
…
Der Vorstellungswerber hat im Übrigen bis zum Antrag vom 12. September 2008 auf Feststellung der Entlohnung nach GD 5 plus einer Gehaltszulage von 50 % sowie Festsetzung einer erhöhten Überstundenpauschale (4,5 Jahre nach seiner Optionserklärung und knapp 5 Monate nach Austritt aus dem Beamten-Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Traun mit Ablauf des 30.4.2008) nie die bescheidmäßige Festsetzung der neuen gehaltsrechtlichen Stellung urgiert, obwohl die Dienstbehörde dazu unter Annahme einer wirksamen Optionserklärung gemäß § 218a Oö. GDG 2002 verpflichtet gewesen wäre, oder in weiterer Folge einen Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG gestellt. Vielmehr stand zwischen der Abgabe der Erklärung am 10. März 2004 und 2007 immer wieder die Gehaltszulage im Mittelpunkt der Gespräche bzw. des Schriftverkehrs.
Letztlich hat der Vorstellungswerber in seinem Feststellungsantrag vom 12. September 2008 selbst angegeben, dass er 'auf Basis GD 5 und einer 50%igen Zulage' optiert habe.
Es ist daher nach Auslegung der vom Vorstellungswerber verwendeten Formulierung in seiner Optionserklärung unter Berücksichtigung des Wortlauts der Erklärung sowie des zur Beurteilung herangezogenen Schriftverkehrs davon auszugehen, dass die Optionserklärung vom 10. März 2004 unter Beifügung einer Bedingung abgegeben wurde und somit nicht wirksam ist.
…
Die Berufungsbehörde hat ihre aus Sicht der Vorstellungsbehörde rechtskonforme Entscheidung nachvollziehbar und ausreichend begründet. Die Vorstellungsbehörde kann im Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 12. Oktober 2009 keine Verletzung von gesetzlich garantieren Rechten des Vorstellungswerbers erblicken.
Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Vorstellung erübrigt sich durch den gegenständlichen Vorstellungsbescheid."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde erstattete gleichfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Am 1. Juli 2002 trat das Oberösterreichische Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52 (im Folgenden: Oö. GDG 2002), in Kraft. Gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. ist es auf alle Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) sowie auf Personen anzuwenden, die ab 1. Juli 2002 ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter oder als Beamter zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) begründen.
Gemäß § 190 Abs. 1 Oö. GDG 2002 wird der Gehalt des Bediensteten durch die Funktionslaufbahn und die Gehaltsstufe bestimmt.
§ 193 Abs. 1 Oö. GDG 2002 (Stammfassung) lautet:
"§ 193
Gehaltszulage
(1) Für besondere Tätigkeiten, die durch die Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn nicht abgegolten sind, kann eine Gehaltszulage gewährt werden, wenn wichtige Interessen der Gemeinde dies erfordern. Die Gehaltszulage eines Beamten (einer Beamtin) ist ruhegenussfähig."
§ 165a Abs. 1 bis 6 Oö. GBG idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 51/2002 lautete:
"§ 165a
Optionsrecht
(1) Beamte (Beamtinnen) oder Vertragsbedienstete, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bereits im Gemeindedienst (Dienst eines Gemeindeverbands) stehen, können gegenüber dem Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde schriftlich erklären, dass für sie das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 anzuwenden ist, wenn sie nicht vom Geltungsbereich dieses Landesgesetzes ausgeschlossen sind. Eine solche schriftliche Erklärung ist unwirksam, wenn ihr der Beamte (die Beamtin) oder Vertragsbedienstete eine Bedingung beigefügt hat.
(2) Bei Beamten (Beamtinnen) hat die Dienstbehörde im Fall des Abs. 1 die neue gehaltsrechtliche Stellung mit Bescheid festzusetzen. Bei Vertragsbediensteten hat der Dienstgeber im Fall des Abs. 1 die neue gehaltsrechtliche Stellung schriftlich mitzuteilen. Dieses Schreiben gilt als Änderung des Dienstvertrags.
(3) Im Fall einer Option richtet sich die Gehaltsstufe (§ 190 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002) des Beamten (der Beamtin) oder Vertragsbediensteten nach seinem bisherigen Vorrückungsstichtag (§ 3 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 i. V.m. § 32 Oö. LVBG, § 2 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 i.V.m. § 12 Oö. Landes-Gehaltsgesetz). Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags nach § 3 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 i. V.m. § 32 Abs. 6 oder 7 Oö. LVBG oder § 2 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 i.V.m. § 12 Abs. 6 oder 7 Oö. Landes-Gehaltsgesetz gekürzt worden sind, ist die gehaltsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten.
(4) Die Abgabe einer Erklärung im Sinn des Abs. 1 ist nur einmal zulässig. Sie wirkt ab dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten. Bescheide und Schreiben gemäß Abs. 2 wirken auf diesen Zeitpunkt zurück.
(5) Hat sich im Fall der Rückwirkung gemäß Abs. 4 die Verwendung des Beamten (der Beamtin) oder Vertragsbediensteten seit dem Tag der Abgabe der Erklärung nach Abs. 4 derart geändert, dass er (sie) in eine andere Funktionslaufbahn einzureihen wäre, ist im Bescheid bzw. Schreiben gemäß Abs. 2 auszusprechen, welche geänderte Einreihung ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.
(6) Die Erklärung nach Abs. 1 und die in diesem Zusammenhang erfolgten Maßnahmen nach Abs. 2 sind rückwirkend rechtsunwirksam oder gelten als aufgehoben, wenn der Beamte (die Beamtin) oder Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger bescheidmäßiger Festsetzung oder schriftlicher Mitteilung seiner tatsächlichen gehaltsrechtlichen Stellung die Erklärung nach Abs. 1 schriftlich widerruft."
§ 165b Abs. 3 Oö. GBG 2001 in der Fassung des Landesgesetzes
LGBl. Nr. 22/2004, lautet:
"§ 165b
Übergangsbestimmungen zur Oö. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle 2002
...
(3) Eine Erklärung im Sinn des § 165a Abs. 1, die in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2004 abgegeben wird, wirkt auf den 1. Juli 2002 zurück, sofern in der Erklärung nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt, der nur der erste Tag eines Kalendermonats sein darf und vor dem 31. Dezember 2004 liegen muss, bestimmt wird. Bescheide und Schreiben gemäß § 165a Abs. 2 wirken auf den in der Erklärung genannten Zeitpunkt zurück; wird kein anderer Zeitpunkt bestimmt, wirken sie auf den 1. Juli 2002 zurück."
Durch Art. II Z. 35 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 73/2008 entfielen die Absätze 2 bis 10 im § 165a Oö. GBG. Dem Abs. 1, dessen Absatzbezeichnung entfiel, wurde der Satz angefügt:
"Die Abgabe einer Erklärung ist nur einmal zulässig."
Durch Art. I Z. 60 des genannten Landesgesetzes wurde in das Oö. GDG 2002 ein § 218a eingefügt, dessen Absätze 1, 2, 4 und 7 wie folgt lauten:
"§ 218a
Sonderbestimmungen für Optanten (Optantinnen)
gemäß § 165a Oö. GBG 2001
(1) Für Bedienstete, die die Option gemäß § 165a Oö. GBG 2001 rechtswirksam erklärt haben, gelten - soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist - die Abs. 2 bis 10.
(2) Bei Beamten (Beamtinnen) hat die Dienstbehörde die neue gehaltsrechtliche Stellung mit Bescheid festzusetzen. Bei Vertragsbediensteten hat der Dienstgeber die neue gehaltsrechtliche Stellung schriftlich mitzuteilen. Dieses Schreiben gilt als Änderung des Dienstvertrags.
...
(4) Die Erklärung im Fall des Abs. 1 wirkt ab dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten. Bescheide und Schreiben gemäß Abs. 2 wirken auf diesen Zeitpunkt zurück.
...
(7) Die Erklärung nach Abs. 1 und die in diesem Zusammenhang erfolgten Maßnahmen nach Abs. 2 sind rückwirkend rechtsunwirksam oder gelten als aufgehoben, wenn der Beamte (die Beamtin) oder der (die) Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger bescheidmäßiger Festsetzung oder schriftlicher Mitteilung seiner (ihrer) tatsächlichen gehaltsrechtlichen Stellung die Erklärung nach Abs. 1 schriftlich widerruft."
Zwar hat eine wirksame Optionserklärung gemäß § 165a Abs. 1 in Verbindung mit § 165b Abs. 3 Oö. GBG ipso iure zur Folge, dass auf den optierenden Beamten künftig an Stelle des zuletzt zitierten Gesetzes das Oö. GDG 2002 zur Anwendung gelangt, ohne dass es hiezu der Erlassung eines (rechtsgestaltenden) Bescheides der Dienstbehörde bedürfte. Nichtsdestotrotz zielt eine derartige Erklärung zumindest indirekt auf die Erlassung eines Bescheides der Dienstbehörde gemäß § 165a Abs. 2 Oö. GBG 2001 bzw. gemäß § 218a Abs. 2 Oö. GDG 2002 ab. Dieser zuletzt genannte Umstand könnte dafür sprechen, dass eine Optionserklärung als "Anbringen" im Verständnis des § 13 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG zu qualifizieren ist.
Zur Auslegung von "Anbringen" im Verständnis der zitierten Gesetzesbestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Jänner 2011, Zl. 2009/08/0058, Folgendes ausgeführt:
"Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (vgl. - unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung - Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 38 f)."
In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass eine Klarstellung des mit einem Anbringen im Verständnis des § 13 AVG tatsächlich Gewollten - jedenfalls in Ermangelung einer Fristsetzung gemäß § 13 Abs. 3 AVG, deren Zulässigkeit in dieser Fallkonstellation dahingestellt bleiben kann, weil eine solche durch die Verwaltungsbehörden ohnedies nicht erfolgte - solange möglich ist, als darüber noch keine (rechtskräftige) Entscheidung (etwa in Richtung einer Ab- bzw. Zurückweisung des Anbringens) getroffen wurde. Für den vorliegenden Beschwerdefall folgt aus dieser Überlegung Nachstehendes:
Der Optionserklärung des Beschwerdeführers vom 10. März 2004 ist jedenfalls nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass sie nur unter der Bedingung der Zuerkennung einer Gehaltszulage gemäß § 193 Oö. GDG 2002 (im Ausmaß von 50 % der Gehaltsdifferenz von GD 5 auf GD 4) erfolgen sollte. Dies folgt zunächst daraus, dass - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - der Wortlaut dieser Optionserklärung nicht ausdrücklich die Setzung einer derartigen Bedingung beinhaltet. Er lässt es vielmehr zu, die in Rede stehende Erklärung auch als unbedingte Optionserklärung unter gleichzeitiger Antragstellung auf Zuerkennung einer Gehaltszulage gemäß § 193 Abs. 1 Oö. GDG 2002 zu deuten. An diesem Ergebnis könnte auch zutreffendenfalls die von den Verwaltungsbehörden hervorgehobene Annahme nichts ändern, wonach aus der individuellen Sicht des Beschwerdeführers eine Option in das Oö. GDG 2002 nur dann sinnvoll wäre, wenn ihm eine derartige Gehaltszulage zuerkannt würde. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, erwiese sich die von den Verwaltungsbehörden angenommene Beifügung einer diesbezüglichen Bedingung zur Option des Beschwerdeführers - bei objektiver Betrachtung - als sinnlos, weil der Beschwerdeführer durch eine so verstandene Erklärung aus dem Grunde des § 165a Abs. 1 letzter Satz Oö GBG 2001 eine Anwendung des Oö. GDG 2002 auf sein Dienstverhältnis (und damit die Erlangung einer ihm in seiner Position günstiger stellenden Gehaltszulage gemäß § 193 Abs. 1 leg. cit.) keinesfalls hätte bewirken können.
Vor diesem Hintergrund blieb auch von der Motivationslage des Beschwerdeführers her offen, dass dieser die - ihm allein zur Verfügung stehende unbedingte - Option in Richtung der Anwendbarkeit des Oö. GDG 2002 auch unter Inkaufnahme der damit allenfalls verbundenen Risken vornehmen wollte. Folgte man der von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens offenbar vertretenen Rechtsauffassung, wonach in einem Bescheid gemäß § 165a Abs. 2 Oö. GBG 2001 bzw. gemäß § 218a Abs. 2 Oö. GDG 2002 auch über die Frage der Zuerkennung einer Gehaltszulage gemäß § 193 Oö. GDG 2002 abzusprechen ist, wären die mit einer (unbedingten) Optionserklärung verbundenen Risken - wie in der Beschwerde aufgezeigt - ohnedies durch die dem Beamten gemäß § 165a Abs. 6 Oö. GBG 2001 bzw. gemäß § 218a Abs. 7 Oö. GDG 2002 eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten reduziert, wenngleich ihre Ausübung durch den Beamten - worauf in der Gegenschrift zutreffend hingewiesen wird - den Verlust des Rechtes auf eine (neuerliche) Option zu einem späteren Zeitpunkt zur Folge hat (vgl. § 165a Abs. 4 erster Satz Oö. GBG 2001 idF LGBl. Nr. 51/2002 bzw. § 165a letzter Satz leg. cit. idF LGBl. Nr. 73/2008). Aber auch der Wille des Beschwerdeführers zur Inkaufnahme des - bei gegenteiliger Auslegung des § 165a Abs. 2 Oö. GBG 2001 bzw. des § 218a Abs. 2 Oö. GDG 2002 - den Optanten treffenden höheren Risikos einer "Fehloption" bei Nichtzuerkennung der Gehaltszulage kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Dass der Optionserklärung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht unzweifelhaft eine Bedingung beigefügt wurde, haben auch die Dienstbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde zutreffend erkannt, weshalb sie - offenbar im Sinne der zitierten Vorjudikatur - auf eine Klarstellung der als Anbringen gewerteten Eingabe des Beschwerdeführers gedrungen haben. Wie die Verwaltungsbehörden gleichfalls zutreffend erkannten, ist eine solche (eindeutige) Klarstellung weder durch dessen E-Mail vom 19. Jänner 2007 noch durch dessen Erklärung vom 27. März 2007 erfolgt, wenngleich aus der zuletzt genannten Erklärung jedenfalls erhellt, dass dem Beschwerdeführer der Umstand bewusst war, wonach eine bedingte Optionserklärung jedenfalls ungültig ist, was - jedenfalls eher - dafür spricht, dass der Beschwerdeführer hiedurch zu erkennen geben wollte, eine unbedingte Optionserklärung abgegeben zu haben.
Eine eindeutig gegenteilige Klarstellung enthält auch sein Antrag vom 12. September 2008 nicht. Die Erklärung, die Option sei "auf Basis GD 5 und einer 50 %igen Zulage" erfolgt, lässt nämlich auch die Deutung offen, dass es sich bei der dort angesprochenen "Basis" nicht um eine Bedingung für die Option, sondern bloß um ein Motiv dafür, bzw. um eine Erinnerung an ein Begehren auf deren Zuerkennung gehandelt haben könnte.
Somit erfolgte eine eindeutige Klarstellung des Willens des Beschwerdeführers erstmals in seiner Eingabe vom 16. März 2009 und zwar unzweifelhaft dahingehend, dass eine unbedingte Optionserklärung beabsichtigt war. Nach dem Vorgesagten war diese Klarstellung bei Deutung der Optionserklärung als Anbringen im Verständnis des § 13 AVG auch zu diesem Zeitpunkt noch zulässig, weil bis dahin weder eine Fristsetzung gemäß Abs. 3 leg. cit. noch eine behördliche Entscheidung in Ansehung dieses Anbringens ergangen ist.
Wollte man entgegen dem Vorgesagten die Optionserklärung nicht als Anbringen im Verständnis des § 13 AVG, sondern als eine ausschließlich nach den Regeln des bürgerlichen Rechtes zu beurteilende, nicht auf ein bestimmtes behördliches Handeln abzielende einseitige Willenserklärung deuten, gelangte man zu keinem anderen Ergebnis:
Grundsätzlich gilt, dass derartige Erklärungen nach den Auslegungsregeln des § 914 ABGB zu beurteilen sind. Dies gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen wie die hier vorliegende (vgl. die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4. Oktober 1966, 8Ob255/1966). Insbesondere kommt, wie der Oberste Gerichtshof dort ausführte, in solchen Fällen § 915 zweiter Halbsatz ABGB nur zur Anwendung, wenn die Interpretation nach § 914 ABGB keine Klarheit bringt. Wie oben dargelegt, ergab sich aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Erklärung nicht eindeutig, dass diese unter der von den Verwaltungsbehörden angenommenen Bedingung abgegeben worden wäre. Nach den Auslegungsregeln des ABGB ist aber als wesentliches Interpretationsmittel der von der Partei mit der auszulegenden Erklärung verfolgte Zweck heranzuziehen, wobei jener Auslegung der Vorrang zu geben ist, die seine Erreichung begünstigt. Lässt der Wortlaut der Erklärung gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit der Erklärung favorisiert (vgl. in diesem Zusammenhang den zur Auslegung einer Schiedsvereinbarung ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28. November 2000, Zl. 1Ob126/00m, mit weiteren Hinweisen, dessen Ergebnis sich auch mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von Anbringen unter Heranziehung der Kriterien des § 914 ABGB deckt). Bei einer isolierten und von späteren Äußerungen des Erklärenden unabhängigen Auslegung der in Rede stehenden Optionserklärung würde somit der Grundsatz, wonach sie im Zweifel nicht im Sinne ihrer Unwirksamkeit auszulegen ist, zu Gunsten des Fehlens der Beifügung einer Bedingung ausschlagen. Auf das weitere Parteienverhalten käme es vor diesem Hintergrund nicht an.
Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie die Abweisung der Vorstellung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass der angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben war. Im Hinblick auf den damit erfolgten rückwirkenden Wegfall der tragenden Begründung für die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung ist auch dieser Ausspruch von der Aufhebung mitumfasst.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 27. September 2011
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