VwGH 2010/12/0067

VwGH2010/12/006716.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der DS in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 7. Jänner 2008, Zl. 1P-2349/090765/46-2006, betreffend Versetzung nach § 19 LDG 1984, zu Recht erkannt:

Normen

LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Bis 30. September 2007 war ihre Dienststelle die Hauptschule 2 in W (in der Folge: HS 2 W).

Am 10. September 2007 verständigte der Bezirksschulrat Kirchdorf an der Krems die Beschwerdeführerin von seiner Absicht, sie unter Aufhebung ihrer derzeitigen Zuweisung von der HS 2 W an die HS P zu versetzen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Maßnahme Einwendungen. Sie brachte zunächst vor, dass die Versetzung außerhalb der 20 km-Zone (im Fall der Beschwerdeführerin 45 km für eine Fahrstrecke) für sie mit einem wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil gemäß § 19 Abs. 4 zweiter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), verbunden wäre.

Darüber hinaus habe ein dienstälterer Kollege ohne soziale Bindung an W sich dahin geäußert, dass er, wenn er früher von dieser Möglichkeit erfahren hätte, einer Versetzung zugestimmt hätte.

Schließlich machte die Beschwerdeführerin als gegen ihre Versetzung sprechende soziale Gründe die Betreuungspflicht gegenüber zwei schulpflichtigen Kindern (2. Klasse Volksschule, 2. Klasse AHS) geltend. Gerade um dieser nachzukommen, habe die Beschwerdeführerin um Verminderung ihrer Lehrverpflichtung angesucht.

Mit Bescheid des Bezirksschulrates Kirchdorf an der Krems vom 26. September 2007 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984 unter Aufhebung ihrer Zuweisung an die HS 2 W mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2007 an die HS P versetzt. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 19 Abs. 6 LDG 1984 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, auf Grund der Planstellensituation und unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Lehrfächerverteilung ergebe sich an der HS 2 W ein Überangebot an Lehrern mit dem Hauptfach Mathematik. Aus diesem Grund bestehe ein Abzugsinteresse in Ansehung eines Mathematiklehrers.

Eine Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse des zu Versetzenden und auf dessen Dienstalter könne nur in Betracht kommen, wenn durch eine Abstandnahme von der Versetzung die dienstlichen Interessen nicht gefährdet würden, was insbesondere dann der Fall wäre, wenn ihnen auch in anderer Weise entsprochen werden könnte. Vorliegendenfalls könne dem dienstlichen Interesse aber nur durch Wegversetzung von Mathematiklehrern entsprochen werden. Aus diesem Grund sei auf Interessen der Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 nicht Rücksicht zu nehmen gewesen.

In Ansehung der eingewendeten Unzulässigkeit der Versetzung gemäß dem zweiten Satz des § 19 Abs. 4 LDG 1984 führte die erstinstanzliche Behörde aus, die genannte Bestimmung könne nur dann zu einer Abstandnahme von der Versetzung führen, wenn ein anderer zur Versetzung geeigneter Landeslehrer vorhanden sei, dem kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil erwachsen würde. Da aber alle Lehrkräfte der HS 2 W in W, V oder sogar in der Steiermark wohnten, ergebe sich für alle im Falle einer Versetzung die gleiche wirtschaftliche Situation.

Ein Angebot, die Beschwerdeführerin an die HS 1 K zu versetzen, habe diese abgelehnt.

Hinsichtlich des Hinweises auf den dienstälteren Kollegen ohne soziale Bindung an W werde darauf hingewiesen, dass dieser nicht an der betroffenen Schule unterrichte und zudem von ihm weder schriftlich noch mündlich ein Versetzungswunsch deponiert worden sei.

An der HS P sei überdies die Zuweisung einer Lehrkraft für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes notwendig.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Darin führte sie aus, Mathematiklehrer hätten schon in den letzten Jahren an der HS 2 W andere Fächer zur vollsten Zufriedenheit unterrichtet. Dem dienstlichen Interesse an der Abziehung einer Lehrkraft von der HS 2 W könnte daher gleichermaßen durch die Versetzung anderer Lehrkräfte, insbesondere einer der beiden dienstjüngeren Englischlehrerinnen Rechnung getragen werden.

Im Übrigen wiederholte die Beschwerdeführerin ihr schon im erstinstanzlichen Verfahren erstattetes Vorbringen in Richtung § 19 Abs. 4 erster und zweiter Satz LDG 1984.

In Ansehung des erwähnten Kollegen, welcher, wenn er früher von dieser Möglichkeit erfahren hätte, einer Versetzung zugestimmt hätte, führte die Beschwerdeführerin aus, für sie wäre eine Versetzung an die HS 1 W (an welcher der erwähnte Kollege offenbar tätig ist) sicher kein Problem gewesen, zumal beide Hauptschulen in W gelegen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Jänner 2008 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie des § 19 Abs. 2 und 4 LDG 1984 führte die belangte Behörde aus, eine Wegversetzung von Lehrkräften von der HS 2 W im Schuljahr 2007/2008 sei erforderlich geworden, da einem Schulkontingent von 518 Stunden 544 benötigte Stunden zur Beschäftigung aller vor der Versetzung an der Schule tätigen Lehrer gegenüber gestanden seien.

Die Berufungsbehörde legte dar, dass an der HS 2 W ein Überangebot an Mathematiklehrern bestanden habe, welches bewirkt habe, dass Englisch- und Deutschlehrer durchschnittlich mehr Schülergruppen des Hauptfaches zu unterrichten gehabt hätten als dies bei Mathematiklehrern der Fall gewesen sei. Zwar entspreche der Einsatz von Lehrern in ungeprüften Fächern ihrer Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 4 LDG 1984, nichtsdestotrotz bestehe ein hohes dienstliches Interesse daran, dass die Schüler von Lehrern unterrichtet würden, die auch für das jeweilige Fach ausgebildet seien.

In Ansehung der begehrten Berücksichtigung sozialer Verhältnisse gemäß § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 sowie einer allfälligen Unzulässigkeit der Versetzung der Beschwerdeführerin nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesbestimmung teilte die belangte Behörde im Wesentlichen die Rechtsauffassung der erstinstanzlichen Behörde, wobei sie näher ausführte, beinahe alle Lehrer der HS 2 W wohnten am Dienstort. Diejenigen, die auswärts wohnhaft seien, hätten einen noch längeren Anfahrtsweg in Kauf zu nehmen, nämlich aus V ca. 2 km mehr, aus L ca. 20 km mehr und aus A ca. 34 km mehr. Es gebe daher keinen Lehrer, bei dem es durch die Versetzung zu keinem wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil käme.

Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Landeslehrer sei an der HS 1 W beschäftigt. § 19 Abs. 4 LDG 1984 verpflichte die Behörde aber nicht, die Wirkung einer Versetzung durch Zwischenschaltung einer weiteren Versetzung zu mildern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Mit Antrag vom 29. Februar 2008, Zl. A 2008/0003-1 (2008/12/0026), stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof Anträge näher genannte Wortfolgen in § 8 des Oberösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1986 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2005, als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2010, G 21/08-14, 33/08-6, wurden diese Anträge abgewiesen.

Sodann legte die belangte Behörde über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist zunächst auszuführen, dass aus § 8 Abs. 1 des Oberösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986, in Ansehung dessen die Anfechtung von Wortfolgen durch den Verwaltungsgerichtshof erfolglos geblieben ist, die Unzulässigkeit einer Berufung gegen den angefochtenen Bescheid folgt. Die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erweist sich daher als zulässig.

§ 19 Abs. 2 und 4 LDG 1984 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung BGBl. Nr. 302) lauten:

"§ 19. ...

(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des § 25.

...

(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers so weit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht."

Die Beschwerde lässt die Annahme der belangten Behörde ausdrücklich unbestritten, wonach an der HS 2 W dadurch zwei Lehrer überzählig geworden seien, dass die Zahl der Schüler und der benötigten Wochenstunden entsprechend gesunken sei. Im Hinblick auf diese Außerstreitstellung steht aber auch fest, dass ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung (jedenfalls) eines an der HS 2 W tätigen Landeslehrers bestand.

Der Schwerpunkt der Beschwerdeausführungen besteht in näheren Argumentationen, wonach bei rechtmäßiger Vorgangsweise der belangten Behörde bzw. bei fehlerfreier Ermessensübung nicht die Beschwerdeführerin, sondern andere für die Versetzung in Betracht kommende Landeslehrer, insbesondere dienstjüngere Englischlehrerinnen wegzuversetzen gewesen wären, um auf diese Weise den in § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 genannten Umständen (soziale Verhältnisse und Dienstalter) ohne Gefährdung dienstlicher Interessen angemessen Rechnung zu tragen.

Damit verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass entsprechende Vergleichsprüfungen mit anderen Landeslehrern ausschließlich im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984 zu erfolgen haben, nicht aber im Rahmen seines ersten Satzes oder bei der gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984 vorzunehmenden Beurteilung des dienstlichen Interesses (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0227, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Wenn die Beschwerdeführerin dem mit dem Hinweis entgegen tritt, auf Basis dieser Rechtsauffassung könne es unter keinen Umständen zu einer Berücksichtigung sozialer Verhältnisse und des Dienstalters im Verständnis des § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 kommen, so irrt sie. Eine derartige Berücksichtigung kann vielmehr immer dann erfolgen, wenn dem mit der Versetzung verfolgten dienstlichen Interesse auch durch andere Maßnahmen als durch die Versetzung eines Landeslehrers Rechnung getragen werden könnte; sie könnte auch bei der Festlegung der Zieldienststelle eine Rolle spielen. Solche Möglichkeiten hat die Beschwerdeführerin aber vorliegendenfalls nicht aufgezeigt; sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, auf die Möglichkeit der Versetzung anderer Landeslehrer zu verweisen. Gleichermaßen unzutreffend ist die in der Beschwerde gebrauchte Argumentation, wonach sich § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 (jedenfalls in erster Linie) auf Fälle eine Zuweisungsinteresses beschränke, sodass - wie die Beschwerdeführerin offenbar meint - der von der zitierten Rechtssprechung gezogene Gegenschluss der Unzulässigkeit einer Vergleichsprüfung im Bereich des ersten Satzes leg. cit. für die Auswahl des bei Vorliegen eines Abzugsinteresses zu versetzenden Landeslehrer unzulässig sei. Diesem Denkansatz widerspricht im Übrigen die Beschwerde selbst, wenn sie sich gerade in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation - ungeachtet des Vorliegens eines Abzugsinteresses zulässigerweise - für die Auswahl des abzuziehenden Beamten auf § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 beruft.

Der belangten Behörde kann in diesem Zusammenhang allerdings nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, eine Unzulässigkeit der Versetzung der Beschwerdeführerin nach dem zweiten Satz des § 19 Abs. 4 LDG 1984 liege deshalb nicht vor, weil auch für die anderen an der HS 2 W tätigen Landeslehrer die Versetzung einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde. Die belangte Behörde hat diese Annahme damit begründet, dass die übrigen an der HS 2 W tätigen Lehrer ihren Wohnsitz entweder gleichfalls in W oder in von P noch weiter als W entfernten, konkret angeführten anderen oberösterreichischen oder steirischen Gemeinden hätten. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die Auseinandersetzung der Behörde mit dieser Gesetzesbestimmung sei "nicht auf eine schlüssige Weise" erfolgt. Möglicherweise bezieht sich auf dieses Vorbringen ein systemwidrig an anderer Stelle der Beschwerde auffindbarer Satz, wonach die belangte Behörde die (schon derzeit nötige) Anfahrt dieser nicht in W lebenden Lehrer nach W nicht hinreichend berücksichtigt habe. Nun hat die belangte Behörde aber die Wohnsitze dieser Lehrer im angefochtenen Bescheid festgestellt. Ein Blick auf die Landkarte legt nahe, dass eine Anreise aus diesen Gemeinden nach P sinnvollerweise nur über W erfolgen kann, jedenfalls ist aber notorisch, dass sich die Anreisestrecke auch dieser Lehrer nach P gegenüber jener nach W in einem Ausmaß verlängern würde, das der Anreisestrecke der Beschwerdeführerin von W nach P jedenfalls ungefähr entspricht. Vor diesem Hintergrund zeigt die Beschwerde, die hiezu auch nichts näheres vorbringt, keine Unschlüssigkeit der Annahme der belangten Behörde, auch für diese Landeslehrer wäre eine Versetzung mit einem wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil verbunden, auf.

Wenn sich die Beschwerdeführerin schließlich auch vor dem Verwaltungsgerichtshof auf die Möglichkeit beruft, zunächst den von ihr erwähnten, an der HS 1 W tätigen Lehrer mit seiner Zustimmung an die HS P und sodann sie (mit ihrem vermutlichen Einverständnis) von der HS 2 W an die HS 1 W zu versetzen, so ist ihr zunächst entgegen zu halten, dass der Landeslehrer keinen Anspruch darauf hat, durch Auslösung eines "Versetzungsreigens" zu einer gegenüber der vorgenommenen Versetzung schonenderen Variante zu gelangen (vgl. hiezu für den Bereich des BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/12/0115, sowie den Bescheid der Berufungskommission vom 21. Februar 2003, Zl. 81/33- BK/02). Darüber hinaus ergab sich aus ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren gerade nicht, dass der von ihr erwähnte an der HS 1 W tätige Landeslehrer auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides mit einer Versetzung nach P einverstanden gewesen wäre, heißt es doch (schon) in ihren Einwendungen vom 20. September 2007, dieser Kollege hätte einer Versetzung dann zugestimmt, wenn er früher von dieser Möglichkeit erfahren hätte. Das aktuelle Vorliegen einer Zustimmung zu einer solchen Personalmaßnahme wurde mit diesem Vorbringen jedenfalls nicht dargetan.

Aus diesen Erwägungen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere auf deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 16. September 2010

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