VwGH 2010/11/0031

VwGH2010/11/00312.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache der Tiroler Gebietskrankenkasse in Innsbruck, vertreten durch Ullmann - Geiler und Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 17-19, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. Dezember 2009, Zl. Vf-D-376- 000/67, betreffend Errichtungs- und Betriebsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister Dr. Klaus Winkler, K), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
KAG Tir 1957 §3 Abs1;
KAG Tir 1957 §3 Abs4;
KAG Tir 1957 §3a Abs2 lita;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
KAG Tir 1957 §3 Abs1;
KAG Tir 1957 §3 Abs4;
KAG Tir 1957 §3a Abs2 lita;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. Dezember 2009 erteilte die Tiroler Landesregierung der mitbeteiligten Partei nach §§ 3, 3a und 4 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (Tir. KAG) - unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen - die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums an einem näher genannten Standort in K, befristet für den Zeitraum 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2010 (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II. wurde gemäß § 11 Abs. 5 Tir. KAG die Bestellung des namhaft gemachten ärztlichen Leiters genehmigt, mit Spruchpunkt III. die Anstaltsordnung gemäß § 10 Abs. 4 Tir. KAG genehmigt und mit Spruchpunkt IV. die Verpachtung des selbständigen Ambulatoriums gemäß § 6 Tir. KAG genehmigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, ausdrücklich auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte, Beschwerde der Tiroler Gebietskrankenkasse.

Unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" wird Folgendes ausgeführt:

"Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, in dem durch die Schließung des a.ö. Krankenhauses und nunmehrige Erteilung einer befristeten krankenanstaltenrechtlichen Errichtungs- und Betriebsbewilligung für den Zeitraum von einem Jahr, eine unzulässige Ausgliederung bzw. einseitige Verschiebung in den niedergelassenen Bereich erfolgt und damit finanzielle Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin hat; sowie in dem ihr zukommenden verfahrensrechtlichen Anspruch auf Ermittlung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhaltes."

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte). Bei Beschwerden gegen Bescheide nach Art. 131 Abs. 1 Z. 2 und 3 sowie Abs. 2 B-VG und bei Beschwerden gegen Weisungen nach Art. 81a Abs. 4 B-VG tritt an die Stelle der Beschwerdepunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2 VwGG). Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Gerichtshof nicht zu prüfen, ob irgend ein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Wird in einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. September 2008, Zl. 2007/11/0199).

Gemäß § 3 Abs. 1 Tir. KAG bedarf die Errichtung einer Krankenanstalt der Bewilligung der Landesregierung, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 3 Abs. 4 Tir. KAG haben im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, hinsichtlich des nach § 3a Abs. 2 lit. a zu prüfenden Bedarfes (u.a.) die betroffenen Sozialversicherungsträger Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

§ 3a Abs. 2 lit. a Tir. KAG lautet - auszugsweise - wie folgt:

"(2) Die Errichtungsbewilligung ist, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Für die vorgesehene Krankenanstalt muss nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen, bei Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten, niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen sowie bei Errichtung eines Zahnambulatoriums auch im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragszahnärzte und Kassenvertragsdentisten, ein Bedarf gegeben sein. ..."

Partei des Verfahrens zur Erteilung der Errichtungsbewilligung nach dem Tir. KAG ist der Bewilligungswerber. Darüber hinaus räumt § 3 Abs. 4 Tir. KAG den dort genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine auf die Bedarfsfrage eingeschränkte Parteistellung und insoweit auch das Beschwerderecht im Sinn des Art. 131 Abs. 2 B-VG ein.

Ein darüber hinausgehendes, von der Beschwerdeführerin - wie oben dargelegt - als Beschwerdepunkt geltend gemachtes Recht kommt ihr im Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung nach dem Tir. KAG aber nicht zu.

In dem ausschließlich geltend gemachten Recht konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid - und zwar hinsichtlich keiner seiner Spruchpunkte - daher nicht verletzt sein, weshalb sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig erweist.

Sie war daher - in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 2. März 2010

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