VwGH 2010/10/0210

VwGH2010/10/021027.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des WM in K, bei Beschwerdeerhebung vertreten durch Dr. Sabine Berger, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Aignerstraße 4a, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 6. Oktober 2010, Zl. 20301-SHB/88/2-2010, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

MSG Slbg 2010 §8 Abs5;
VwRallg;
MSG Slbg 2010 §8 Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 6. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer - wie bereits in vorangegangenen Monaten - Hilfe zum Lebensunterhalt in Form einer einmaligen Geldleistung gewährt, und zwar für den Monat August 2010 in der Höhe von EUR 183,51. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer seien nur 50 % des Richtsatzes zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe nämlich trotz einer Belehrung über die Folgen der Nichteinhaltung von Maßnahmen eine Arbeitserprobung bei der Halleiner Arbeitsinitiative nach zwei Wochen mit der Begründung beendet, es sei ihm "zu heiß", er verdiene zu wenig und er sehe Probleme mit seinem Knie auf sich "zukommen". Aktuelle gesundheitliche Probleme habe er nicht angesprochen und es gebe auch keine Hinweise darauf, dass er versucht habe, im Rahmen der Arbeitserprobung für eine andere, weniger anstrengende Arbeit eingeteilt zu werden. Eine im Zuge des Berufungsverfahrens vorgenommene amtsärztliche Begutachtung habe zwar ergeben, dass das rechte Kniegelenk des Beschwerdeführers in der Belastbarkeit wesentlich reduziert sei und Schmerzen bestünden. Der Beschwerdeführer sei für kniende Tätigkeiten nicht belastbar; das Heben und Tragen schwerer Lasten sei zu vermeiden. Diese wesentlichen Einschränkungen im rechten Knie des Beschwerdeführers führten allerdings nicht zur Annahme, dass er arbeitsunfähig sei. Gerade ein Projekt wie jenes der Halleiner Arbeitsinitiative sei für Menschen gedacht, die nur beschränkt einsatzfähig seien und langsam wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen. Körperliche Einschränkungen würden daher bei der Arbeitseinteilung berücksichtigt. Die dem Beschwerdeführer angebotene Maßnahme der Arbeitserprobung bei der Halleiner Arbeitsinitiative habe daher den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen und es seien ihm die hier vorzunehmenden Tätigkeiten zumutbar gewesen. Die für die Beendigung der Arbeitserprobung vorgebrachten Gründe zeigten eindeutig, dass der Beschwerdeführer arbeitsunwillig sei. Es handle sich um einen besonders schweren Verstoß gegen die Pflicht, die Arbeitskraft einzusetzen, sodass die vorgesehene Sanktion der Leistungskürzung um bis zu 50 % Platz zu greifen habe. Bei der dem Beschwerdeführer zu gewährenden Unterstützung seien daher 50 % des Richtsatzes für Lebensbedarf (EUR 279,01) zu berücksichtigen, zuzüglich Wohnkosten im Ausmaß von EUR 145,-- und abzüglich der eigenen Mittel des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 240,50.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das im Beschwerdefall anzuwendende Salzburger Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 63/2010, (MSG) lautet auszugsweise wie folgt:

"Ziel und Aufgabe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

§ 1

(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung von Menschen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, unter Förderung einer dauerhaften (Wieder‑)Eingliederung dieser Personen in das Erwerbsleben.

...

Einsatz der Arbeitskraft

§ 8

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden von der Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

(2) Bei der Beurteilung nach Abs. 1 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.

(3) Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, haben sich die Hilfesuchenden auf Anordnung der Behörde einer diesbezüglichen Begutachtung zu unterziehen. Die Begutachtung kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potenzialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können. Zu diesem Zweck kann damit auch eine arbeitspraktische Erprobung in der Dauer bis zu vier Wochen verbunden werden. Mit der Begutachtung können auch mit dem Arbeitsmarktservice im Rahmen eines Verwaltungsübereinkommens gemeinsam eingerichtete Stellen beauftragt werden.

(4) Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Hilfesuchenden,

1. die das Regelpensionsalter nach dem ASVG bereits erreicht haben;

2. die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil geeignete Betreuungsmöglichkeiten fehlen;

3. die pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld ab der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;

4. die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRÄG) leisten;

5. die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen;

6. die eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen.

(5) Hilfesuchenden, die trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des Abs. 3 oder an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilnehmen, sind die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen. Darüber hinausgehende Kürzungen sind nur bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft zulässig.

(6) Durch Kürzungen gemäß Abs. 5 dürfen nicht beeinträchtigt werden:

  1. 1. der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person;
  2. 2. der Wohnbedarf der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen;
  3. 3. der Lebensunterhalt der Personen gemäß der Z 2.

    ...

    Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

    Leistungen

    § 9

(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht aus:

  1. 1. Hilfe für den Lebensunterhalt;
  2. 2. Hilfe für den Wohnbedarf;

    ...

    Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf

    § 10

(1) Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt:

1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende

744,01 EUR;

...

3) Von den Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %.

..."

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die dem Beschwerdeführer zu gewährende Hilfe für den Lebensunterhalt sei - gemessen am monatlichen Mindeststandard - um 50 % zu kürzen, weil sich der arbeitsfähige Beschwerdeführer in schwer wiegender Art und Weise geweigert habe, seine Arbeitskraft einzusetzen.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe aus gesundheitlichen Gründen die Tätigkeit bei der Halleiner Arbeitsinitiative vorzeitig beenden müssen. Die ihm abverlangten schweren Arbeiten (u.a. wiederkehrende schwere Möbeltransporte) habe er unmöglich weiter ausüben können. Im Übrigen bemühe er sich jedoch um eine entsprechende Erwerbstätigkeit. So schreibe er ca. zehn Bewerbungen pro Monat. Obwohl er die Halleiner Arbeitsinitiative vor Arbeitsaufnahme über die gesundheitlichen Einschränkungen an beiden Knien informiert habe, sei er zu keinen leichteren Tätigkeiten eingeteilt worden. Schließlich sei ihm die Geldleistung sofort um 50 % gekürzt worden, obwohl das Gesetz eine stufenweise Kürzung vorsehe. Auch sei er lediglich belehrt worden, dass der Arbeitsabbruch bei der Halleiner Arbeitsinitiative als Arbeitsunwilligkeit gewertet werde und eine Richtsatzkürzung zur Folge habe, nicht aber auch darüber, aus welchen gesundheitlichen Gründen er die Teilnahme an der Arbeitserprobung ablehnen könne. Es seien ihm daher entgegen § 23 Abs. 1 MSG nicht die erforderlichen Anleitungen, Beratungen und Informationen geboten worden.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:

Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge hat der Beschwerdeführer bereits kurz nach Antritt seiner Tätigkeit im Rahmen der Arbeitserprobung bei der Halleiner Arbeitsinitiative bekannt gegeben, dass er vor allem wegen der vorherrschenden Hitze seine Tätigkeit vorzeitig beenden werde. Auch sei er als Elektriker nicht bereit, für EUR 900,-- arbeiten zu gehen. "Trotz Zuredens" habe er seine Tätigkeit in der Folge beendet und dies damit begründet, dass er für die zu leistende Arbeit zu wenig verdiene und er außerdem Probleme mit seinem Knie auf sich zukommen sehe.

Dass diese Darstellung der Geschehnisse unrichtig wäre, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde behauptet. In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hat er ebenso wie in der vorliegenden Beschwerde jedoch das Schwergewicht auf seine gesundheitlichen Probleme gelegt: Die ihm wiederholt abverlangten schweren Möbeltransporte seien ihm angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich gewesen, weshalb er die Arbeitsmaßnahme beendet habe, zumal er trotz entsprechender Hinweise nicht zu anderen, ihn weniger belastenden Arbeiten eingeteilt worden sei.

Davon ausgehend konnte die belangte Behörde aber in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise zur Auffassung gelangen, der Beschwerdeführer habe, indem er statt im Rahmen der Arbeitserprobung seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (unter Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe) geltend zu machen, seine Tätigkeit mit der dargestellten Begründung vorzeitig selbst abgebrochen habe, deutlich gemacht, dass er durchaus nicht bereit sei, seine Arbeitskraft im gebotenen Ausmaß einzusetzen. Im Grunde des § 8 Abs. 5 MSG war die belangte Behörde daher zu einer Kürzung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ermächtigt.

Gegen das Ausmaß der vorgenommenen Kürzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bringt der Beschwerdeführer vor, eine solche Kürzung hätte nur stufenweise erfolgen dürfen.

Nun sieht § 8 Abs. 5 MSG vor, dass Hilfesuchenden, die trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer sonstigen der hier genannten Maßnahmen teilnehmen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen sind. Die Gesetzesmaterialien (RV 687 BlgNR, XIV GP, S. 46) führen dazu erläuternd aus, dass "grundsätzlich", und zwar unter Berücksichtigung von Beharrlichkeit und Ausmaß der mangelnden Mitwirkung, eine stufenweise Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vorgesehen sei; eine Kürzung um 50 % sei somit nicht bereits bei der erstmaligen Nichterfüllung von Auflagen (z.B. Meldepflichten) oder beim Versäumen von vereinbarten Terminen vorzunehmen.

In Abhängigkeit von der Beharrlichkeit und dem Ausmaß der Weigerung des Hilfesuchenden, seine Arbeitskraft iSd. § 8 MSG einzusetzen, schließt es das Gesetz daher nicht aus, auch erstmalig eine Kürzung um 50 % vorzunehmen.

Die belangte Behörde hat das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten als ein schwer wiegendes, die sofortige Kürzung um 50 % rechtfertigendes Verhalten gewertet. Umstände, die gegen diese Auffassung sprächen, sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich. Auch das Ausmaß der vorgenommenen Kürzung ist daher nicht rechtswidrig.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vorbringt, er sei von der Behörde nicht entsprechend informiert bzw. angeleitet worden, hat er nicht auch die Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG dargetan.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 27. März 2012

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