VwGH 2010/09/0220

VwGH2010/09/022024.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des P, vertreten durch Dr. Norman Dick und Dr. Michael Dyck, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Imbergstraße 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 1. September 2010, Zl. UVS-11/11156/7-2010, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1151;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ABGB §1151;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 2010 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der S GmbH als Arbeitgeber mit dem Sitz in S zu verantworten, dass diese Gesellschaft die polnischen Staatsangehörigen KS seit Anfang Mai 2008 bis Ende Oktober 2008 und SW seit 18. Jänner 2008 bis Anfang Juni 2008 in S beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.800,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von je zwei Tagen) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde auf die gemeinsam mit der Verhandlung in der gleichgelagerten Bestrafung des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers der S GmbH, MH (siehe das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/09/0219), durchgeführte mündliche Verhandlung hin, gab die Aussagen des MH, der Zeugen SW und KS (das sind die beiden Polen), KP (Kontrollorgan) und HV (Niederlassungsleiter der S GmbH in W) wörtlich wieder. Die Ausführungen zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung sind inhaltsgleich mit denen betreffend das Verfahren des MH.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall ist jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/09/0219, zu Grunde liegt. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen, zumal dieser Beschwerdefall vom selben Beschwerdevertreter eingebracht wurde, dieselbe belangte Behörde betrifft und die Beschwerde nahezu inhaltsgleich ist.

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verbindung des hg. Verfahrens mit dem gleichgelagerten Verfahren des MH war nicht stattzugeben, da hierauf einerseits kein Rechtsanspruch besteht und andererseits dem Beschwerdeführer kein rechtlicher Vorteil hieraus entstünde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 24. März 2011

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