VwGH 2010/08/0206

VwGH2010/08/020619.10.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des M M in S, vertreten durch Dr. Horst Pechar, Rechtsanwalt in 8160 Weiz, Schulgasse 1, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 30. Juni 2010, Zl. LGS600/SfA/0566/2010-Fa/S, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9;
AVG §46;
AVG §55;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9;
AVG §46;
AVG §55;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 9. April 2010 wurde von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen. Darin wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, am 24. März 2010 (möglicher Arbeitsantritt am 1. April 2010) eine Beschäftigung als Gemeindearbeiter bei G mit einer Entlohnung von "brutto laut Kollektivvertrag" aufzunehmen. Der Dienstgeber habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einen Vorvertrag für die Anstellung verlangt habe; dies könne von der Gemeinde aber nicht vor Ablauf des Monats zugesagt werden; unter diesen Bedingungen sei das Angebot seitens des Beschwerdeführers abgelehnt worden.

Der Beschwerdeführer verwies hiezu auf eine schriftliche Stellungnahme:

Darin führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 23. März vom Leiter der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice telefonisch informiert worden, er solle sich beim Bürgermeister der Gemeinde S melden, weil dieser für den Beschwerdeführer Arbeit habe. Auch sei ihm mitgeteilt worden, dass diese Arbeit angeblich nur für einen Monat geplant sei, er könne aber genauere Details mit dem Bürgermeister besprechen; das Ganze würde über (den Verein) G laufen.

Der Beschwerdeführer habe am 25. März den Sekretär des Bürgermeisters angerufen und habe um einen Termin beim Bürgermeister gebeten. Der Sekretär habe das Gespräch sogleich an den Bürgermeister weiter gereicht. Der Bürgermeister habe ihm erklärt, es sei kein Termin erforderlich, man könne dies gleich am Telefon regeln. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, er wolle gerne seine Zeugnisse vorlegen; er sei sehr an einem Dienstverhältnis interessiert und habe urgiert, in sein Büro zu kommen, um gegebenenfalls einen Vorvertrag ("Dienstzettel von der Arbeiterkammer") vorzubereiten und um Genaueres zu besprechen. Der Bürgermeister habe mitgeteilt, der Beschwerdeführer möge am 1. April zum Freibad kommen; sie würden einmal durch das Bad gehen, sich die Arbeiten anschauen und sehen, ob der Beschwerdeführer überhaupt arbeiten wolle. Der Beschwerdeführer habe auf seine prekären Lebensumstände und seine hohen Wohnkosten hingewiesen und habe versucht, den Bürgermeister von einem Vorvertrag für eine langfristige Beschäftigung und den Vorteil eines Dauerdienstverhältnisses bei der Gemeinde zu überzeugen. Der Bürgermeister habe geantwortet, dies gehe so nicht, der Beschwerdeführer solle die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anrufen.

Zwanzig Minuten später habe er den Leiter der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erreicht; dieser habe gesagt, er wolle ein Ermittlungsverfahren einleiten. Der Bürgermeister habe ihm gesagt, das Arbeitsmarktservice solle einen anderen schicken, der auch arbeiten wolle. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, er habe nichts vereitelt; er habe nicht einmal ein konkretes Stellenangebot erhalten. Außerdem habe er darauf verwiesen, dass er im Zuge einer Arbeitsberatung von seiner Arbeitsberaterin aufmerksam gemacht worden sei, dass kurzfristige (prekäre) Dienstverhältnisse für ihn nur von Nachteil wären.

Natürlich sei er an einer Beschäftigung bei der Gemeinde interessiert gewesen und habe dies auch in einer E-Mail an den Bürgermeister am 29. März 2010 verdeutlicht. Aus einem nachfolgenden Telefonat mit dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice habe er aber schließen müssen, dass der Bürgermeister an einer Zusammenarbeit mit ihm gar nicht interessiert zu sein scheine.

Er sei weder von seiner Beraterin noch vom Leiter der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über das Projekt G informiert worden, weswegen ihm die Errichtung eines Vorvertrages als sehr vernünftig erschienen sei. Er habe nichts vereitelt. Bei diesem Dienstverhältnis könnte es sich um einen Umgehungsvertrag handeln, da G nur als Transitarbeitskraft entlohne, es sich aber um Personalüberlassung handle und daher das Gehaltsschema der Gemeinde anzuwenden sei.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 30. April 2010 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. April bis 26. Mai 2010 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine zumutbare Beschäftigung beim Verein G vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Der angefochtene Bescheid sei nicht begründet. Im Übrigen verweise er auf seine bisherigen Angaben.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und änderte diesen dahin ab, dass der Verlust der Notstandshilfe auf den Zeitraum vom 1. bis 20. April 2010 reduziert werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice habe den Beschwerdeführer am 24. März 2010 kontaktiert und angewiesen, mit dem Bürgermeister seiner Heimatgemeinde wegen eines befristeten Dienstverhältnisses im Rahmen eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes für langzeitbeschäftigungslose Personen Kontakt aufzunehmen. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er sich gut über das Projekt informiert habe. Am 25. März 2010 habe er wegen eines Termins beim Bürgermeister angerufen und sei überrascht gewesen, sogleich zum Bürgermeister durchgestellt zu werden. Dieser habe dem Beschwerdeführer ohne Umwege angeboten, am 1. April 2010 im Freibad mit der Arbeit zu beginnen. Der Bürgermeister habe dem Beschwerdeführer die Chance gegeben, dass sich der Beschwerdeführer ohne Umschweife am 1. April 2010 beim Freibad einfinde, um den Beschwerdeführer mit den zu erledigenden Arbeiten vertraut zu machen. Als der Beschwerdeführer dieses Angebot nicht angenommen habe und davon gesprochen habe, dass er erst einen Termin ausmachen möchte und er eigentlich ein Dauerdienstverhältnis anstreben würde, obwohl er genau gewusst habe, dass die Stelle befristet sei, und ein Vorvertrag für eine längerfristige Beschäftigung erstellt werden müsse, habe der Bürgermeister das Gespräch beendet und das arbeitsunwillige Verhalten des Beschwerdeführers der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemeldet; er habe kein weiteres Interesse daran, den Beschwerdeführer zu beschäftigen. Der Beschwerdeführer habe dadurch zweifellos das kollektivvertraglich entlohnte Transitdienstverhältnis in seiner Gemeinde im Rahmen des Beschäftigungsprojektes G vereitelt.

Da der Beschwerdeführer aber am 12. Mai 2010 bei M zu arbeiten begonnen habe, werde eine teilweise Nachsicht gewährt und die Sperre der Notstandshilfe auf den Zeitraum vom 1. bis 20. April 2010 reduziert.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Nach § 9 Abs. 7 AlVG gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

2. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0163).

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).

3. Der Beschwerdeführer führt aus, ob die im zu beurteilenden Fall vorgesehene Arbeit eine zumutbare Tätigkeit darstelle, könne mangels Information nicht beurteilt werden, stehe aber nicht zur Diskussion, da der Beschwerdeführer ohnedies habe arbeiten wollen. Er rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, den wahren Sachverhalt zu ermitteln. Der Beschwerdeführer habe lediglich nähere Informationen über die Art der Beschäftigung erhalten wollen, was aber vom Bürgermeister kategorisch abgelehnt worden sei. In vorauseilender Beweiswürdigung habe die belangte Behörde alle Angaben des möglichen Dienstgebers für wahr und richtig erachtet und alle Angaben des Beschwerdeführers für unwahr. Die belangte Behörde habe es nicht für notwendig erachtet, eine Gegenüberstellung samt beidseits mündlicher Befragung vorzunehmen, um sich ein persönliches Bild zu machen. Die Verletzung der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit stelle eine Verletzung der Verfahrensvorschriften dar. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsbereitschaft ausdrücklich dokumentiert und ohne Hilfe des Arbeitsmarktservice ab 12. Mai 2010 bei M eine Arbeit gefunden. Aus dem festgestellten Verhalten sei keine Vereitelungshandlung ableitbar.

4. Dem Verwaltungsverfahren sind die Grundsätze der Mündlichkeit wie auch der Unmittelbarkeit des Beweisverfahrens fremd. Als Beweismittel kommt gemäß § 46 AVG alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, sind zunächst nur formlos befragte Personen als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2008/08/0202, mwN).

Im hier vorliegenden Fall ist aber bereits unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers von einer Vereitelung auszugehen:

Nach diesen Angaben habe der Beschwerdeführer, dem zuvor vom Leiter der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mitgeteilt worden sei, dass diese Beschäftigung angeblich nur für einen Monat geplant sei, beim Telefonat mit dem Bürgermeister, nachdem dieser mitgeteilt hatte, ein Termin im Büro sei nicht erforderlich, es könne alles am Telefon geregelt werden, erklärt, er wolle dennoch in dessen Büro kommen, um gegebenenfalls einen Vorvertrag vorzubereiten und Genaueres zu besprechen. Der Bürgermeister habe darauf geantwortet, die zu verrichtenden Arbeiten könnten am 1. April im Freibad geklärt werden. Der Beschwerdeführer habe nochmals auf seine prekären Lebensumstände verwiesen und habe den Bürgermeister von einem Vorvertrag für eine langfristige Beschäftigung und dem Vorteil eines Dauerdienstverhältnisses zu überzeugen versucht.

Diesem Vorbringen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise auf die Vorgaben des Bürgermeisters, offene Fragen am Telefon zu klären und den Inhalt der zu verrichtenden Arbeiten unmittelbar vor Ort zu besprechen, reagiert hat. Der Beschwerdeführer hat hingegen - trotz seiner Kenntnis, dass zumindest vorerst ("angeblich") nur eine kurzfristige Beschäftigung vorgesehen war - auf seinem Wunsch nach einer unbefristeten Beschäftigung samt seinem Wunsch nach einem "Vorvertrag" insistiert.

Der Tatbestand der Vereitelung ist auch dann verwirklicht, wenn ein Arbeitsuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0322, mwN). In gleicher Weise stellt aber auch ein Arbeitsloser, der bei einem Vorstellungsgespräch bei einem als vorerst befristet angebotenen Beschäftigungsverhältnis seine Absicht zum Ausdruck bringt, (nur) eine unbefristete Beschäftigung zu wünschen, seine Arbeitswilligkeit bezogen auf den konkreten angebotenen Arbeitsplatz in Zweifel. Dass der Beschwerdeführer im Zuge des Telefonates auch erklärt habe, an der angebotenen befristeten Beschäftigung interessiert zu sein, ergibt sich aus seiner Schilderung des Telefonates nicht.

Ein Arbeitsloser, der bei einem Vorstellungsgespräch - hier am Telefon - in keiner Weise auf die (nicht als unzumutbar erkennbaren) Vorgaben des potentiellen Arbeitgebers eingeht (Klärung der offenen Fragen am Telefon; Besprechung der zu verrichtenden Arbeiten vor Ort) und auf eine Dauerstellung drängte, obwohl vorerst nur eine befristete Beschäftigung vorgesehen ist, nimmt billigend in Kauf, dass die angebotene Beschäftigung mit ihm nicht zustande kommt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, zumal auch ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers - wie aufgezeigt - von einer Vereitelungshandlung auszugehen ist und sohin der Sachverhalt in einer für die Entscheidung über die Beschwerde ausreichendem Maße geklärt ist.

Wien, am 19. Oktober 2011

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