VwGH 2010/08/0175

VwGH2010/08/01758.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, in der Beschwerdesache der D GmbH in K, vertreten durch Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Juni 2010, Zl. FA11A-A6126m289/2009-15, betreffend Feststellung der Pflichtversicherung nach des ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. MH, 2. AR, 3. SS, 4. WA,

5. Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, 6. Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, Eggenberger Straße 3, 8021 Graz, 7. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, Göstinger Straße 26, 8021 Graz), den Beschluss gefasst:

Normen

ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §415 Abs1 idF 2003/I/145;
AVG §38;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §415 Abs1 idF 2003/I/145;
AVG §38;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Spruchteil I ihres Bescheides vom 2. März 2009 hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse festgestellt, dass die erst- bis viertmitbeteiligten Parteien in näher angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 unterliegen. Im Spruchteil II des genannten Bescheides nahm die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Beitragsnachverrechnung in Höhe von EUR 19.382,22 vor.

Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zu Spruchteil I keine Folge gegeben (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides) und zu Spruchteil II des erstinstanzlichen Bescheides das Einspruchsverfahren gemäß § 38 AVG bis zur Rechtskraft des Bescheides über die Versicherungspflicht ausgesetzt (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Beschwerde wendet sich in erster Linie gegen die Feststellung der Pflichtversicherung (Spruchpunkt I). Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen behaupteter Rechtsverletzung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erhoben werden. Gemäß § 415 Abs. 1 erster Satz ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 145/2003 ist die Berufung in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu richten und steht in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG allgemein, in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 1 ASVG jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG, oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.

Da der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Ausspruchs der belangten Behörde zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung noch die Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz offen stand, war die dagegen erhobene Beschwerde infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Beschwerde bezieht sich sowohl nach der Formulierung der Anfechtungserklärung als auch des Aufhebungsantrages ohne Einschränkung auf "diesen Bescheid", dh nicht nur auf Spruchpunkt I, sondern auch auf Spruchpunkt II. In den Beschwerdegründen wird zur Frage der Aussetzung des Beitragsverfahrens jedoch nichts vorgebracht. Da sich die Beschwerdeführerin nach dem solcherart ausdrücklich ausgeführten Beschwerdepunkt ausschließlich in "ihrem Recht auf Feststellung der nicht vollen Versicherungspflicht gemäß ASVG der vorgenannten Dienstnehmer" verletzt erachtet, ist es jedoch ausgeschlossen, dass sie durch die Aussetzung des Beitragsverfahrens in eben diesem Recht verletzt werden konnte. Die Beschwerde war daher auch insoweit, als der Instanzenzug gegen den angefochtenen Bescheid erschöpft ist, mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit im geltend gemachten Beschwerdepunkt als unzulässig zurückzuweisen. Wien, am 8. September 2010

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