VwGH 2010/08/0021

VwGH2010/08/002122.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des ZG in G, vertreten durch Amann - Jehle - Juen Rechtsanwälte GmbH in 6830 Rankweil, Brisera 12a, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 23. Dezember 2009, Zl. LGSV/2/2009-0566-8-159, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 25. August 2009 bis 21. Oktober 2009 verloren hat.

Nach Darlegung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seit 8. Februar 2009 Notstandshilfe beziehe. Er sei seit 20. April 2009 mit einer Entlohnung unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze bei der Firma M. als Busfahrer, "jeweils ab 16 Uhr", beschäftigt. Lediglich im Juli 2009 sei der Notstandshilfebezug unterbrochen gewesen, da der Beschwerdeführer bei der Firma M. als Busfahrer in diesem Monat an einzelnen Tagen vollbeschäftigt gewesen sei, wodurch eine Anmeldung zur Vollversicherung in der Sozialversicherung im Monat Juli 2009 erfolgt sei. Vom 5. September 2009 bis zum 6. September 2009 habe der Beschwerdeführer infolge von Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bezogen.

Dem Beschwerdeführer sei von T. eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter im Holzbau und in der Landschaftspflege bei A. im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche mit täglichem Arbeitsbeginn um 7 Uhr, beginnend mit 14. Juli 2009, angeboten worden. Der Beschwerdeführer sei schriftlich aufgefordert worden, sich zurückzumelden, wenn er mit diesen Arbeitsbedingungen einverstanden sei. Der Beschwerdeführer habe in einem per E-Mail verfassten Antwortschreiben vom 11. Juli 2009 zum Ausdruck gebracht, dass es für ihn eine Busverbindung von seinem Wohnort aus um 6.03 Uhr gebe, "die jedoch in keinem Verhältnis zum zeitlichen Mehraufwand gegenüber der Busverbindung um 6.43 Uhr" stehe, die er während eines Praktikums bei der A. benützt habe. Bei Nutzung der späteren Busverbindung wäre er um 7.15 Uhr (statt um 6.35 Uhr, wie bei Nutzung der früheren Verbindung) beim Ausgangsort seiner Beschäftigung. T. habe sich bezüglich eines Arbeitsantritts bei der A. ab 14. Juli 2009 dann nicht mehr mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gesetzt, zudem habe der Beschwerdeführer im E-Mail auch angeführt, dass es sich beim Praktikum gezeigt habe, dass er bis 7.25 Uhr nicht wirklich etwas versäume, da bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitseinteilung durchgeführt werde und es aus seiner Sicht auch tolerierbar wäre, dass er 15 Minuten später ankomme. Außerdem habe er im E-Mail an T. ausgeführt, dass zu berücksichtigen sei, dass er von Montag bis Freitag ab 16 Uhr bei der Firma M. beschäftigt sei.

Beim vorausgegangenen Praktikum des Beschwerdeführers bei A. im Holzbau und in der Landschaftspflege vom 22. Juni 2009 bis 3. Juli 2009, welches dazu gedient habe, die Eignung des Beschwerdeführers für die Hilfsarbeitertätigkeit im Holzbau und in der Landschaftspflege bei A. festzustellen, seien die Arbeitszeiten des Beschwerdeführers von 7.15 Uhr bis 12.00 Uhr festgelegt gewesen.

Der Beschwerdeführer habe in der Folge wieder die Möglichkeit gehabt, als Hilfsarbeiter bei der A. im Holzbau und in der Landschaftspflege ab 25. August 2009 eine Arbeit in Vollzeit aufzunehmen. Diese Möglichkeit sei dem Beschwerdeführer vom Personalverantwortlichen der A. im Rahmen einer "Jobbörse" beim Arbeitsmarktservice F am 12. August 2009 eröffnet worden, was der Beschwerdeführer auch nicht bestritten habe. In diesem Bereich sei hinsichtlich der einzelnen zu verrichtenden Tätigkeiten Flexibilität gefragt und es könnten die einzelnen Tätigkeiten als Hilfsarbeiter, die im Rahmen der vorgesehenen Beschäftigung verrichtet werden sollten, vorab nicht detailliert festgelegt und mit dem Dienstnehmer vereinbart werden. Der Beschwerdeführer habe bereits im Rahmen des Praktikums im Holzbau und in der Landschaftspflege sehr gut erfahren, welche Tätigkeiten im Holzbau und in der Landschaftspflege gemacht würden, was er ebenfalls nicht bestritten habe.

Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Jobbörse beim AMS F in Bezug auf dieses Beschäftigungsangebot bei A. nachgefragt, warum er nicht - so wie beim vorangegangenen Praktikum - von 7.15 Uhr bis 12.00 Uhr arbeiten könne. Die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung bei A. von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr im Rahmen einer 30-Stunden-Woche ab 25. August 2009 aufzunehmen, sei bei der Jobbörse des AMS am 12. August 2009 nicht zur Sprache gekommen, sondern es sei im Rahmen dieser Jobbörse nur von einer Vollbeschäftigung im Ausmaß von 38 Wochenstunden mit einem täglichen Beschäftigungsbeginn um 7.00 Uhr die Rede gewesen. Allerdings sei die Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers bei A. im Holzbau und in der Landschaftspflege ab 25. August 2009 in Vollzeit auch daran gescheitert, dass der Arbeitsbeginn bei allen Mitarbeitern der A. mit Arbeitsvertrag aus organisatorischen Gründen um 7.00 Uhr sei.

Der Beschwerdeführer sei der Ansicht gewesen, dass sich ein Betrieb mit 35 Mitarbeitern seinen Bedürfnissen anpassen müsse und nicht umgekehrt; er habe den Arbeitsbeginn um 7.00 Uhr nicht mit seinen Vorstellungen vereinbaren können und deshalb das Angebot abgelehnt. Zudem habe der Beschwerdeführer das Arbeitsangebot bei A. "aus Gründen der Vollarbeitszeit" abgelehnt.

Bei der dem Beschwerdeführer angebotenen Beschäftigung in Vollzeit bei der A. wären die vom Dienstgeber festgesetzten Arbeitszeiten von Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 12.00 Uhr und

12.30 bis 16.15 Uhr gewesen, am Freitag wäre die Arbeitszeit von 7.00 bis 11.15 Uhr gewesen.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Firma M. dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung mit einer Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze fix zugesagt habe. Der Beschwerdeführer sei tatsächlich immer noch lediglich geringfügig bei der Firma M. beschäftigt.

In der Folge legte die belangte Behörde die Erwägungen hinsichtlich der Beweiswürdigung zum Arbeitsantritt um 7.00 bzw.

7.15 Uhr dar, hält jedoch auch fest, dass der Beschwerdeführer die angebotene Beschäftigung bei A. in Vollzeit überhaupt abgelehnt habe.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 9 Abs. 7 AlVG auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspreche, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall als Beschäftigung gelte. Die dem Beschwerdeführer angebotene Beschäftigung als Hilfsarbeiter im Bereich des Holzbaues und der Landschaftspflege bei A. sei eine zugewiesene Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 1 erster Halbsatz AlVG. Die Beschäftigung sei eine Beschäftigung im Rahmen eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes im Sinne des § 9 Abs. 7 erster und zweiter Satz AlVG. Der Beschwerdeführer habe die Zumutbarkeitskriterien gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz AlVG für die gegenständlich angebotene Beschäftigung bei A. nicht bestritten. Er habe auch selbst angeführt, dass der Ausgangspunkt für die angebotene Beschäftigung in Vollzeit mit dem täglichen Arbeitsbeginn um 7.00 Uhr mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Wohnort aus problemlos erreichbar gewesen wäre.

Auch die Möglichkeit der Rückkehr vom Ausgangspunkt seiner Beschäftigung an den Wohnort nach Arbeitsende sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Die Wegstrecke vom Wohnort zum Arbeitsort und zurück wäre im Hinblick auf die erforderliche Wegzeit gemäß § 9 Abs. 2 erster und dritter Satz AlVG jedenfalls zumutbar gewesen. Die kollektivvertragliche Entlohnung des gegenständlichen gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes sei vom Beschwerdeführer ebenso nicht bestritten worden. Die Beschäftigung sei somit für den Beschwerdeführer jedenfalls gemäß § 9 Abs. 2 erster, zweiter und dritter Satz AlVG zumutbar gewesen.

Das Argument des Beschwerdeführers, dass er als Busfahrer nicht mehr Fuß fassen könne und dann seine Beschäftigung als Busfahrer bei der Firma M. aufgeben müsse, wenn er bei A. einer Beschäftigung nachgehe, könne nicht berücksichtigt werden, da beim Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers die Prüfung des "Berufsschutzes" gemäß § 9 Abs. 3 erster Satz AlVG entfalle. Jedenfalls sei im vorliegenden Verfahren von rechtlicher Relevanz, dass der Beschwerdeführer tatsächlich immer noch geringfügig als Busfahrer bei der Firma M. beschäftigt sei und noch keine (über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehende) Teilzeitbeschäftigung als Busfahrer bei der Firma M. aufgenommen habe. Auf eine bereits ausgeübte geringfügige Beschäftigung könne bei der Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung, die in Vollzeit ausgeübt werden sollte, nicht Bedacht genommen werden, da die arbeitslose Person alles tun müsse, um ehestmöglich ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, um sich im Sinne des § 9 Abs. 1 erster Satz AlVG arbeitswillig zu zeigen, was dem Beschwerdeführer jedoch mit der Ausübung einer lediglich geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht gelinge.

Da gegenüber dem Beschwerdeführer bereits mit rechtskräftigem Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 18. Dezember 2008 infolge einer Vereitelung einer sich sonst bietenden Arbeitsmöglichkeit eine Ausschlussfrist in Bezug auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 4. August 2009 bis 14. September 2009 ausgesprochen worden sei und der Beschwerdeführer zwischenzeitlich keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt habe, sondern sich nun im Notstandshilfebezug befinde, erhöhe sich der Anspruchsverlust im Hinblick auf den Notstandshilfebezug gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 zweiter und dritter Satz AlVG auf 8 Wochen, sodass ein Anspruchsverlust hinsichtlich des Notstandshilfebezuges des Beschwerdeführers vom 25. August 2009 bis 19. Oktober 2009 auszusprechen sei. Da sich der Beschwerdeführer vom 5. bis 6. September 2009 Krankengeld bezogen habe, verlängere sich der Anspruchsverlust für den Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 vierter Satz AlVG um die zwei Tage des Krankengeldbezuges, sodass die Ausschlussfrist für den Zeitraum vom 25. August 2009 bis 21. Oktober 2009 auszusprechen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.

Gemäß § 9 Abs. 7 AlVG gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht.

Nach § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder der die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Die genannten Bestimmungen gelten gemäß § 38 AlVG sinngemäß für die Notstandshilfe.

2. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2008/08/0017).

3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen der Voraussetzungen einer Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme im Sinne des § 9 Abs. 7 AlVG. Er macht jedoch geltend, dass ihm keine konkrete Beschäftigung angeboten worden sei. Zwar ergebe sich aus dem Akt, dass ihm eine Beschäftigung bei A. im Bereich Holzbau und Landschaftspflege angeboten worden sei, über Nachfrage sei ihm jedoch gesagt worden, man wisse nicht, welche Beschäftigung dies konkret sei. Im Hinblick darauf sei davon auszugehen, dass ihm nicht einmal eine konkrete Beschäftigung angeboten worden sei.

Dazu ist festzuhalten, dass es sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter im Bereich Holzbau und Landschaftspflege "wie bereits beim Praktikum" des Beschwerdeführers gehandelt hat (mit dem Unterschied, dass es eine Vollzeitbeschäftigung sein sollte). Der Beschwerdeführer ist dem in seinem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund kann aber keine Rede davon sein, dass für den Beschwerdeführer die Art der Beschäftigung (als Hilfsarbeiter im Bereich Holzbau und Landschaftspflege, wie bereits beim Praktikum) nicht ausreichend konkret umschrieben gewesen wäre.

4. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass ihm die angebotene Beschäftigung zumutbar gewesen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen des Arbeitsmarktservice bezwecken sollen, langzeitarbeitslose Personen in die Arbeitswelt zu integrieren und es seien daher bei der Bewertung der Frage der Zumutbarkeit die gesamten und konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit hätte daher auch berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit bei der Firma M. als Busfahrer tätig sei. Derzeit arbeite er als geringfügig Beschäftigter, tatsächlich sei er bei der Firma M. auch bereits teilzeitbeschäftigt gewesen. Es ergebe sich aus der gesamten Befragung des Beschwerdeführers, dass für ihn diese Tätigkeit von großer Bedeutung sei und dass er in dieser Tätigkeit ein Sprungbrett zu einer hauptberuflichen Beschäftigung in der Privatwirtschaft sehe. Er habe aus diesem Grunde anlässlich der Jobbörse "um den Erhalt dieser Beschäftigung gekämpft und wiederholt gebeten, die ihm angebotene Tätigkeit als Teilzeitbeschäftigung ausüben zu dürfen." Der Beschwerdeführer wäre bereit gewesen, bis 14 Uhr zu arbeiten, damit ihm die Ausübung seiner Tätigkeit als Busfahrer weiterhin möglich sei. Es sei unzumutbar und nicht im Sinne des AlVG, den Beschwerdeführer zu zwingen, diese von ihm sehr gerne und sehr kompetent ausgeübte Tätigkeit als Busfahrer aufzugeben und an Stelle dessen die ihm angebotene Tätigkeit bei A. in Vollzeit auszuüben, zumal diese Tätigkeit befristet gewesen sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung die Bereitschaft des Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, nicht beeinträchtigt werden darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 96/08/0228, m.w.N.).

5. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer bereit gewesen wäre, "bis 14 Uhr" (somit: nicht länger) zu arbeiten, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen betreffend den Arbeitsbeginn. Selbst wenn man nämlich nach den Beschwerdebehauptungen davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer den Beginn der Arbeitszeit um 7.00 Uhr nicht gänzlich abgelehnt, sondern bloß den Wunsch geäußert habe, erst um

7.15 Uhr beginnen zu dürfen, ändert das nichts daran, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde einräumt, die Annahme der Vollzeitbeschäftigung, bei der von Montag bis Donnerstag Arbeitszeiten bis 16.15 Uhr vorgesehen waren, im Hinblick auf die bestehende geringfügige Beschäftigung - auf Grund der er bis längstens 14 Uhr arbeiten könne - abgelehnt hat.

Die Beschwerde war daher - da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. März 2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte