VwGH 2010/07/0181

VwGH2010/07/018126.1.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde

1. des Yacht Club V und 2. des Yacht Club I, beide in V, beide vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19. August 2010, Zl. 15-ALL- 1436/2009, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

32000L0060 Wasserrahmen-RL Art2 Z21;
32000L0060 Wasserrahmen-RL;
AVG §59 Abs1;
EURallg;
VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1 litm idF 2003/I/082;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §2 Abs1 lita;
WRG 1959 §30a Abs3 Z4;
WRG 1959 §38 Abs1;
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art2 Z21;
32000L0060 Wasserrahmen-RL;
AVG §59 Abs1;
EURallg;
VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1 litm idF 2003/I/082;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §2 Abs1 lita;
WRG 1959 §30a Abs3 Z4;
WRG 1959 §38 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 suchten die beschwerdeführenden Parteien bei der Bezirkshauptmannschaft V (im Folgenden: BH) um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen und einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Marina-Anlage mit Bootsliegeplätzen im öffentlichen Gewässer des W-Sees im Bereich näher bezeichneter Ufergrundstücke an.

Der in der mündlichen Verhandlung der BH am 5. Februar 2009 beigezogene gewässerökologische Amtssachverständige Mag. K. sprach sich gegen das eingereichte Projekt aus.

Mit Bescheid der BH vom 30. März 2009 wurde unter Spruchpunkt II. gemäß §§ 12, 30 Abs. 1, §§ 98 und 105 Abs. 1 lit. f und m des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung abgewiesen. Zusammengefasst begründete die BH ihre Entscheidung im Wesentlichen (u.a.) damit, dass für die Errichtung der Marina-Anlage dauerhafte Verbindungen mit dem Seegrund bzw. den bereits bestehenden Seeeinbauten herzustellen seien und der schwimmende Teil der Anlage nicht unabhängig von den erforderlichen Fundierungen im Gewässerbett gesehen werden könne, sodass für das Gesamtprojekt eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Auf Grund der Großflächigkeit der Anlage werde auch der Gemeingebrauch am öffentlichen Gewässer wesentlich eingeschränkt. Auf Grund der Ausmaße und der bereits vorhandenen intensiven Beanspruchung des gegenständlichen Bereiches des W-Sees in Verbindung mit der Summationswirkung von See-Einbauten werde das Vorhaben auch aus wasserwirtschaftlicher Sicht abgelehnt. Die besondere Sensibilität im Hinblick auf die in den letzten Jahren zunehmende Intensivierung der Nutzung des W-Sees ergebe sich eindeutig aus den statistischen Daten und sei von Sachverständigenseite entsprechend dokumentiert worden. In der V Bucht bestünden keine größeren zusammenhängenden wertvollen ökologischen Zonen mehr. Dem Vorhaben stünden öffentliche Interessen entgegen, weshalb die beantragte Bewilligung zu versagen sei.

Die beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen diesen Bescheid Berufung und brachten darin im Wesentlichen vor, dass eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich sei, weil keine festen und dauerhaften Seeeinbauten beantragt worden seien und sich aus der Marina-Anlage keine Verschlechterung des Gewässerzustandes im Sinne der §§ 30, 30a WRG 1959 ergebe. Die gesamte Marina sei als Schwimmkörper zu betrachten, der entsprechend am Seegrund verankert werde, um die Position zu halten. Es würden nur an zwei Punkten lösbare Verbindungen mit dem bereits bestehenden Baukörper hergestellt, und die Verankerung des Schwimmsteges könne jederzeit mit einfachsten Mitteln aufgehoben werden. Ferner würden im gesamten W-Seebereich Marina-Anlagen genehmigt, die in ihrer Gesamtauswirkung das vorliegende Projekt weit überschritten. Da das Projekt für den W-See von inhaltlich einmaliger Besonderheit sei (Schaffung von öffentlichem Zugang, Behindertensport, internationale Regattatätigkeiten, Segelleistungszentrum), könne es zu keiner "aus dem Gleichheitsgrundsatz erfolgten zukünftigen Summationswirkung" kommen. Die Bestimmung des § 105 Abs. 1 (leg. cit.) könne nicht zum Tragen kommen, weil es sogar zu einer wesentlichen Verbesserung des Gemeingebrauches komme.

Die belangte Behörde zog den wasserbautechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. (FH) P. bei. Dieser führte in seinem Gutachten vom 24. Juni 2009 (u.a.) Folgendes aus:

"(…) Insgesamt sollen nach der Projektsverwirklichung drei Hauptstege (A, B, C) mit Zugangs- und Fingerstegen sowie eine Krananlage bestehen. Die Stirnseiten der Hauptstege betragen jeweils eine Größe von 2 x 20 m. Die drei Hauptstege A, B und C sollen uferseitig durch einen Zugangssteg (Gesamtlänge 106 m, Breite 2 m) verbunden werden, wobei die Hauptstege jeweils eine Länge von rd. 48,80 m und eine Breite von 2 m aufweisen. Die an den Hauptstegen angeordneten Fingerstege werden mit einer Breite von 0,40 m bzw. 0,60 m und einer maximalen Länge von jeweils rd. 8 m ausgeführt. Die Stege sollen als Schwimmsteg im Stahl-Holz bzw. Kunststoff hergestellt werden, wobei die Verankerung im Wasser durch entfernbare Betongewichte mit Kettenverbindung (mindestens zwei Paare je Steg) erfolgen soll. Die Verankerung des Schwimmsteges am Ufer soll über Gelenke am Unterbau des ehemaligen H erfolgen. Gemäß Projekt sollen die Betonplattformen des ehemaligen H an die vorhandene Flucht des Hallenbadgebäudes angeglichen und die uferseitige Anbindung des Schwimmsteges an der bereits bestehenden statischen Abstützung des ehemaligen H (bestehende Poller werden adaptiert und verstärkt) verankert werden. Die Krananlage wird auf der verstärkten Betonplattform (nach statischen Erfordernissen) errichtet. Der Kran soll als Turmdrehkran, elektrisch/hydraulisch betrieben werden, wobei die Einbringung der Yachten in das Wasser ohne Schwenken über die Schilffläche erfolgen soll. Zusätzlich ist eine Takelleiter vorgesehen.

Stellungnahme

Für den Bau der Marina-Anlage sind statische Adaptierungsmaßnahmen an der bestehenden Betonplattform vorgesehen um eine bauliche Verankerung mittels Gelenken des uferseitigen Verbindungssteges mit der Betonplattform zu ermöglichen. Obwohl der Schwimmsteg seeseitig mit Kettenverankerungen und Betonklötzen am Seegrund befestigt wird und diese Verankerungen verschieb- bzw. lösbar wären, ist der Schwimmsteg aufgrund der uferseitigen Gelenksverbindung zum festen Ufer (Betonplattform) aus wasserfachlicher Sicht als stationäre Anlage mit dauerhafter Verbindung zu Seegrund und Ufer zu sehen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Marina-Anlage als fixer Bestandteil des Yachtclubs geplant ist und nicht als variable bzw. ortsunfeste Plattform dienen soll. Die Notwendigkeit der Schwimmausführung mit variablen Ankerketten sowie Gelenksverbindungen zum Ufer kann mit den natürlichen Wasserspiegelschwankungen des W-Sees begründet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine unzureichende Verankerung ein Loslösen der Plattform erwirken kann, und diese dann einen unkontrollierbaren Schwimmkörper mit einhergehender Gefährdung der Schifffahrt und von Personen darstellen kann.

(…)

Aus den genannten Gründen ist die geplante Marina-Anlage als stationärer Einbau mit einer dauerhaften Verbindung zum Seegrund bzw. zu den bereits bestehenden See-Einbauten (Betonplattform/Ufermauer) zu sehen."

Die belangte Behörde zog überdies den gewässerökologischen Amtssachverständigen Mag. F. bei, der am 19. August 2009 einen Lokalaugenschein durchführte, am 10. September 2009 den betroffenen Seebereich auslotete und am 17. September 2009 eine Betauchung samt Probennahme vornahm. Dieser führte in seinem Gutachten vom 30. September 2009 (u.a.) Folgendes aus:

"(…) Das Projekt sieht den Abbruch der bestehenden Marina mit 8 Bootsnischen im Ausmaß von 7 mal 27 m (= 189 m2) und des H-Gebäudes vor. Das geplante Gebäude soll 2-stöckig sein und soll die bestehende Betonplattform an die vorhandene Flucht des Hallenbadgebäudes angeglichen werden. Dabei kommt es zu einer zusätzlichen Überbauung von Seefläche im Ausmaß von 30 m mal 4 m (= 120 m2). An der nordöstlichen Ecke wird ein Turmdrehkran errichtet. Unmittelbar anschließend an die Überbauung wird parallel beginnend vom westlichen Ende der bestehenden Marina nach Osten ziehend ein 2 m breiter und 106 m langer Steg errichtet. Von diesem Steg aus ziehen drei Schwimmstege mit einem 2 m breiten Hauptsteg und daran ost- und westseitig insgesamt 69 Stk. 0,4 bis 0,6 m breite Fingerstege 48,8 m Richtung Seemitte. Am Ende jedes Hauptsteges befindet sich ein 20 m langer und 2 m breiter Abschlusssteg. Die Fingerstege sind zwischen 6 und 8 m lang. Der Abstand zwischen den einzelnen Stegen beträgt 28 m. Der durch die Marina-Anlage betroffene innere Bereich beträgt 50,8 m x 116 m = 5.893 m2. Nicht berücksichtigt sind über die äußeren Fingerstege hinausragenden Boote. Die tatsächlich verbauten Flächen setzen sich aus 120 m2 Betonplattform, 212 m2 paralleler Steg, 281 m2 Hauptstege, 120 m2 Abschlussstege und 236 m2 Fingerstege zusammen und betragen insgesamt 969 m2. Die Anlage bietet 73 Booten einen Einstand. Berücksichtigt man je Boot eine Überlänge von 1 m über dem Fingersteg ergibt sich eine massiv beeinträchtigte Fläche von 20 m x 50,8 m x 3 Stege = 3048 m2.

(…) Zurzeit besteht die bereits erwähnte Kleinmarina mit 8 Bootsnischen vor dem Hallenbad. In diesem Bereich ist das Ufer entlang des gesamten Badegeländes des Hotel (…) auf rd. 5 m überplattet. Das Ufer selbst ist durch eine Mauer gesichert. Östlich daran schließt das nicht genutzte H-Gebäude (…) mit einer Gebäudeanlage am Ufer von 30 lfm an. Das Gebäude steht fast zur Hälfte auf Betonpollern im See.

Östlich des H befindet sich ein dichter Schilfbestand. Beide Gebäude stehen großteils im See und wurde dafür eine Fläche von rd. 950 m2 an Seegrund in Anspruch genommen.

Bei der Echolotung wurde im Bereich der Gebäudekante H eine Wassertiefe von 2 m festgestellt. Im Bereich des zukünftigen Begleitsteges, rd. 5 m vom Gebäude entfernt, liegt eine Wassertiefe von 5 m vor, in 20 m Entfernung von 10 m. Am Ende der geplanten Anlage beträgt die Wassertiefe rd. 25 m (…) Im Zuge der Echolotung konnte im Bereich vor dem Schilfbestand und vor dem H-Gebäude ein zum Teil dichter Unterwasserpflanzenbestand festgestellt (wurden).

Um den tatsächlichen Bestand und deren Artenzusammensetzung festzustellen, wurde eine Betauchung durchgeführt.

Die Wasserpflanzenbestände befinden sich im Bereich des H, wobei hin zur bestehenden Marina die Bestände immer schütterer werden und durch das Ende der Vegetationsperiode und den geringeren Lichteinfall die Bestände im Bereich Mitte H bereits am Boden liegen, wohingegen sie im Osten noch aufrecht stehen. Die dichtesten Bestände befinden sich vor dem Schilfbestand. Sie reichen bis in eine Tiefe von 5 m. Die entnommenen Pflanzenproben wurden durch das Kärntner Institut für Seenforschung bestimmt und wurden 4 Arten festgestellt: Ähriges Tausendblatt, Quirliges Tausendblatt, Großes Nixkraut und Durchwachsenes Laichkraut. Von diesen Arten stehen das Quirlige Tausendblatt und das Durchwachsene Laichkraut auf der Roten Liste Kärnten der gefährdeten Farn- und Blütenpflanzen.

Anhand der Uferstrukturierung ist der Bereich vor dem Hallenbadgebäude und dem H als in den mäßigen ökologischen Zustand einzustufen, der Bereich des Schilfbestandes als in den sehr guten.

(…)

Im besagtem Bereich wurden zwar bei der gesamten Wasserpflanzenkartierung keine detaillierten Erhebungen durchgeführt, ganz in der Nähe befinden sich jedoch zwei Transsekte und wurden noch die Gegensätzliche Armleuchteralge (Chara contraria), die Zerbrechliche Armleuchteralge (Chara globularis), die Stern-Glanzleuchteralge (Nitellopsis obtusa), das Mittlere Nixenkraut (Najas intermedia) und das Zwerg-Laichkraut (Potamogeton pusillus) nachgewiesen. Diese Arten wurden bei der Betauchung nicht erfasst, was nicht heißt, dass sie dort nicht vorkommen, da nur nach dem Zufallsprinzip Pflanzenmaterial entnommen wurde.

(…)

Anhand der Wasserpflanzen ist der Bereich gemäß Wasserrahmenrichtlinie der EU in den guten ökologischen Zustand eingestuft.

Anhand der Zonierung (Übergang Land-Wasser) sticht der Schilfbereich im Osten des H mit dem sehr guten ökologischen Zustand heraus.

(…)

Für den gesamten W-See liegt eine überbaute Fläche von rund 10 ha vor (rd. 1300 Einbauten, demgegenüber stehen rd. 23 ha an Schilf- und 1,5 ha an Schwimmblattbeständen (Tab. 2).

In der Gemeinde V befinden sich zur Zeit rd 2 ha an Schilfbeständen und 237 m2 an Schwimmblattbeständen. Mit einer Anzahl von 150 Stegen und 32 Bootshäusern wurden bisher rd. 2 ha überbaut. Die Gemeinde liegt somit im Spitzenfeld an überbauter Fläche (KÄRNTNER INSTITUT FÜR SEENFORSCHUNG 2008).

(…)

Von den rund 6 km Uferlinie der Gemeinde V sind lediglich rd. 0,4 km natürlich, der Rest ist verbaut bzw. durch den Menschen beeinflusst (Abb. 1). Auch nach dem Verbauungsgrad liegt die Gemeinde im Spitzenfeld.

(…)

Erste Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass der Fischbestand des W-Sees insgesamt gering ist. Vor allem die V Bucht weist einen äußerst geringen Bestand auf (…). Dies wurde auch anlässlich des Tauchganges bestätigt, bei dem kein einziger Fisch gesichtet wurde. Der ökologische Zustand anhand der Fische ist erst in Auswertung und erscheint das Erreichen eines guten ökologischen Zustandes mehr als fraglich.

(…)

Durch die Errichtung der gegenständlichen Anlage wird ein Großteil der dort befindlichen Unterwasserpflanzen überbaut und ist daher eine Beeinträchtigung dieses Bestandes infolge der Beschattung gegeben, sodass mit einem Verschwinden der Unterwasserpflanzen zu rechnen ist. Dies trifft auch auf die Erhöhung des derzeitigen großteils auf Seegrund bestehenden H Gebäudes zu, wobei es zu einer Verringerung des Lichteinfalles in die Unterwasserpflanzenregionen kommen wird.

Zudem tritt eine Störung des Schilfbestandes durch den vermehrt aufkommenden Bootsbetrieb auf. Die Krananlage befindet sich im unmittelbar angrenzenden Schilfbereich und ist durch das Wassern der Boote eine Beeinträchtigung infolge Beunruhigung und Wellenschlag gegeben.

(…)

Die Uferzonen, insbesondere die verkrauteten und verschilften Flachbereiche eines Sees sind ökologisch von besonderer Bedeutung. In ihnen ist eine Vielfalt an Organismen anzutreffen. Schilfbereiche haben außerdem eine sehr wesentliche qualitative und quantitative Bedeutung für die Reinhaltung eines Sees. Zu einem großen Teil sind sie für die Selbstreinigungsvorgänge im See zuständig. Schilf- und Wasserpflanzengürtel schirmen den See vor Einflüssen von außen ab, die Filterwirkung für Nähr-, Schad- und Trübstoffe ist von großer Bedeutung. Diese Faktoren wirken sich auf die Qualität eines Sees aus.

(…)

Es ist daher zu trachten, dass die im See vorhandenen und eingeschwemmten Nährstoffe nicht von Algen, sondern den höheren Wasserpflanzen (Laichkräuter, Schilf, Tausendblatt etc.) gebunden werden.

Durch günstige Randbedingungen haben der direkte Uferbereich und vor allem der dort vorhandene Wasserpflanzenbestand einen sehr hohen Stoffumsatz. Die daraus resultierende Produktion ist eine Basis der Nahrungskette, an deren Ende die Fische stehen. Viele Fischarten in einem See benötigen Unterwasserpflanzen- und Schilfbestände zum Ablaichen. Außerdem stellen die Schilfbestände für einen Großteil der Jungfische eine Kinderstube dar. Somit sind die Uferbereiche und vor allem die Schilfsäume wesentlichste Basis für einen guten Fischbestand. Eine Verringerung von Wasserpflanzenbeständen hat daher eine Verringerung des Fischbestandes zur Folge.

Folgende Fischarten sind unter anderem vor allem in ihrer Entwicklung an das Ufer gebunden:

Hecht, Karpfen, Schleie, verschiedene andere Cypriniden

("Weißfische"), Zander, Wels, Forellenbarsch.

(…)

Schlussfolgerung

Durch die Errichtung der Marina samt Steganlagen kommt es zu einer Vernichtung von Unterwasserpflanzenbeständen. Dies ist auch durch die Erhöhung des H-Gebäudes zu erwarten. Von den 8 dort vorkommenden Pflanzenarten sind 5 in die Kategorie "gefährdet" nach der Roten Liste eingestuft (…).

Es sind daher Wasserpflanzen mit wenigen Standorten am See betroffen. Weiters wird der dort befindliche Schilfbestand erheblich gestört. Der ohnehin nur sehr geringe Fischbestand in der V Bucht erfährt dadurch eine weitere Dezimierung, wobei die gefährdeten Fischarten Karausche und Bitterling durch Lebensraumverlust unmittelbar betroffen sind.

Seeforelle und Seesaibling als Raubfische sind mittelbar durch die Reduzierung an Futterfischen betroffen, Lauben infolge des Verlustes an Nahrungshabitaten (…).

Durch die Errichtung der Marina sowie der zusätzlichen Überplattung und Erhöhung des H-Gebäudes kommt es daher nach dem Wasserrechtsgesetz zu einer Gefährdung des Tier- und Pflanzenbestandes und einer wesentlichen Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des Gewässerbereiches.

(…)

Aus diesem Grunde ist gegenständliches Projekt abzulehnen."

Die beschwerdeführenden Parteien erstatteten zu beiden vorgenannten Amtssachverständigengutachten die schriftliche Stellungnahme vom 8. Dezember 2009 und legten dazu einen "Vergleich Schattenflächen" des Architekten Dipl. Ing. F. vor. In dieser Stellungnahme brachten sie (u.a.) vor, dass es sich dabei aus zeitlichen Gründen nur um eine "Teilstellungnahme" handle und detaillierte Befunde und Gutachten ergänzend nachgereicht würden. Die Verbindung der Steganlage zum Seegrund sei verschieb- und lösbar, sodass keine dauerhafte Verbindung mit dem Seegrund hergestellt werde. Bei der im wasserbautechnischen Gutachten angeführten Gelenksverbindung handle es sich um eine ebenso binnen Minuten lösbare Schraubverbindung mit Schellen, die technisch schneller und leichter zu entfernen sei als die Betonverankerungen der Steganlage am Seegrund. Die im gewässerökologischen Gutachten enthaltenen Darstellungen würden durch eine erweiterte Stellungnahme, die noch in Ausarbeitung sei, näher behandelt werden. Ohne auf die Funde der diversen Pflanzen hier näher eingehen zu wollen, müsse doch festgehalten werden, dass z.B. eine dieser Pflanzen, das "Quirlige Tausendblatt", laut Fachliteratur nur bis zu einer Tiefe von 2 m wachse, einer Tiefe, die durch die Anlage nicht berührt werde. Um eine Beschattung und Überbauung der gefundenen Unterwasserpflanzen weitestgehend zu vermeiden bzw. zu vermindern und den befürchteten Wellengang zu verringern, würden folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

"1. Beschattung durch Gebäude:

(…) Durch das geplante Clubgebäude wird die Beschattung für den östlichen Schilfbereich keineswegs erhöht, sondern sogar noch im Vergleich zum bestehenden Gebäude verringert. Dies wird durch eine Darstellung unseres Planungsbüros (…) unterstrichen. Unsere Bebauung hat eine max. Höhe von 7,50 m. Diese Höhe wird bei einer alternativen Bebauung (Nachtlokal, Tanzclub etc.) sicher überschritten.

Die Beschattung Richtung Nord (Seebereich) wird nur durch die Überbauung wesentlich erhöht. Wir schlagen daher eine Verringerung dieser Überbauung von ca. 15 m vor (Mitte H Richtung Osten) um den dort vorhandenen geringen Bewuchs nicht zu überbauen.

2. Beschattung durch Steganlage:

Wie dem Gutachten Mag. (F.) zu entnehmen ist, streift unser geplanter Zugangssteg nur im Randbereich die 5 m - Bewuchszone. Um auch hier eine ökologische Verbesserung durchzuführen, schlagen wir vor, unseren Zugangssteg soweit Richtung See zu verlegen, um eine Beschattung dieses Pflanzenbereiches zu vermeiden. Dies kann durch eine vorgegebene Wassertiefe von ca. 6 m Stegmitte erreicht werden. Ebenso werden wir alle Zugangsstege (d.h. Steg West-Ost, Steg A, B und C) von geplanten 2 m Breite auf 1,50 m verringern. Wir erreichen dadurch eine Verringerung der Überbauung des Seebereiches von insgesamt 122 m2.

3. Wellenschlag durch Kranen:

(…) Eine wirklich nennenswerte Wasserverdrängung und damit auch Welle entsteht erst durch das Kranen von Booten jenseits der am W-See verwendeten Dimensionen.

4. Beunruhigung und Wellenschlag durch Boote:

(…) Innerhalb des Stegbereiches kann jedoch nur mit äußerst geringen Geschwindigkeiten manövriert werden, um Beschädigungen der Boote zu vermeiden. Ein Wellenschlag ist daher unmöglich!!! (…)

Um hier mit unserer Anlage mitzuhelfen, diesen vorhandenen Wellenschlag zu vermindern, schlagen wir vor, unseren Verbindungssteg West-Ost im Bereich des Schilfes als Wellenbrecher auszugestalten. (…) Wir wollen daher ungeachtet des höheren finanziellen Aufwandes gemeinsam mit Experten unsere Steganlage entsprechend adaptieren und die Wellenbrechung der derzeit vorhandenen Version weiter optimieren.

Zu allen o.a. Inhalten werden in kürzerer Zeit weitere Fachunterlagen nachgereicht.

Alle diese Maßnahmen können im Rahmen des Verfahrens als Auflage der Genehmigung erteilt werden. (§ 105 WRG)"

In der Folge wurden von den beschwerdeführenden Parteien die in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2009 angekündigten Unterlagen, insbesondere geänderte Einreichunterlagen oder Gutachten, nicht vorgelegt.

Auf Grund des diesbezüglichen Auftrages der belangten Behörde vom 3. Mai 2010 gab der gewässerökologische Amtssachverständige Mag. F. zum genannten Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 8. Dezember 2009 die ergänzende Stellungnahme vom 2. Juli 2010 ab. Darin führte er (u.a.) aus, dass die von den beschwerdeführenden Parteien herangezogene Fachliteratur sich auf deutsche Gewässer beziehe, welche nicht dieselbe Reinheit wie Kärntner Seen aufwiesen. Die Sichttiefe bei stärker mit Nährstoffen versehenen Gewässern liege bei nur 1 bis 2 m, während jene im W-See bei 5 m liege, was sich mit den Ergebnissen des Tauchganges decke. Bei der Erhebung der Makrophyten im W-See sei das "Tausendblatt" bevorzugt zwischen 1,3 und 4,5 m Wassertiefe festgestellt worden. Die Anlage und das Gebäude selbst wiesen auch bei Reduzierung der überbauten Fläche und Umgestaltung eine beträchtliche Beschattung auf, sodass sich im Wesentlichen keine Veränderung gegenüber dem zur Stellungnahme vorgelegten Gutachten ergebe. Was die Behauptung der beschwerdeführenden Parteien anlange, dass der befürchtete Wellenschlag durch das Kranen von Booten nicht stattfinde, so sei diese Behauptung nachvollziehbar. Auch eine Reduzierung des Wellenschlages durch Wellenbrecher erscheine nachvollziehbar. Allerdings sei durch den zusätzlichen Bootsbetrieb im Uferbereich weiterhin eine Störung gegeben und stelle der Wellenschlag nur einen Teilaspekt des Gutachtens dar. Die Einwendungen bzw. Verbesserungsvorschläge der beschwerdeführenden Parteien führten daher zu keiner erheblichen Änderung der Beeinträchtigungen, sodass das bisherige Gutachten vollinhaltlich aufrechtbleibe.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. August 2010 sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides vom 30. März 2009 dahin abzuändern, dass gemäß § 38 Abs. 1 und § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 der Antrag der beschwerdeführenden Parteien ("vom 20. Oktober 2008, gerichtet auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Marina-Anlage mit Bootsliegeplätzen im öffentlichen Gewässer des W-Sees (…) nach Maßgabe des einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichprojektes 'Marinaanlage mit Bootsliegeplätzen', datiert mit Oktober 2008") abgewiesen werde.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und Hinweis auf § 38 Abs. 1 WRG 1959 führte die belangte Behörde aus, der wasserbautechnische Amtssachverständige habe gerade nicht festgestellt, dass die Verbindung der Steganlage verschieb- und lösbar sei, sondern ausgeführt, dass die geplante Marina-Anlage als stationärer Einbau mit einer dauerhaften Verbindung zum Seegrund bzw. zu den bereits bestehenden See-Einbauten (Betonplattform-Ufermauer) zu sehen sei. Da der Schwimmsteg auf Grund der uferseitigen Gelenksverbindung zum festen Ufer-Betonplattform eine dauerhafte Verbindung zum Seegrund und zum Ufer erhalte, sei jedenfalls von einem Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer und damit von der Bewilligungspflicht dieser Anlage gemäß § 38 Abs. 1 leg. cit. auszugehen. Im gegenständlichen Fall sei die Ablehnung des Antrages ausführlich und mit einem konkreten Tauchgang belegt fachlich begründet worden und detailliert ausgeführt worden, dass durch das konkrete Vorhaben der ökologische Zustand des W-Sees eine wesentliche Beeinträchtigung erfahren würde. Das öffentliche Interesse im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 stehe daher dem beantragten Vorhaben entgegen. Damit gehe der Vorhalt einer Gleichheitswidrigkeit ins Leere. Die beschwerdeführenden Parteien hätten auch nicht ausreichend darlegen können, dass bei einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen der Erhaltung des ökologischen Zustandes und jenen der Attraktivierung des Segelsportes ein Ergebnis zu Gunsten des Segelsports erzielt werden könne. Die Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 2. Juli 2010 zur Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien habe keinen neuen Sachverhalt ergeben. Die von den beschwerdeführenden Parteien angekündigten weiteren technischen Unterlagen bzw. "weitergehende Begründungen" seien bisher nicht vorgelegt worden. Da eine Projektsverwirklichung eine wesentliche Beeinträchtigung des Zustandes des W-Sees, insbesondere der V Bucht, auf Grund einer Gefährdung der im Gutachten angeführten Tier- und Pflanzenarten bedeuten würde, sei das Vorhaben im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 unzulässig und die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 1 (erster Satz) WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 leg. cit. fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 leg. cit. oder § 41 leg. cit. dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WRG 1959 iVm Anhang A (Z. 2 lit. a) dieses Gesetzes handelt es sich beim W-See um ein öffentliches Gewässer.

Auch wenn die Verankerungen bzw. die Verbindung der Steganlage - wie von den beschwerdeführenden Parteien im Berufungsverfahren vorgebracht - "binnen Minuten" lösbar sind, besteht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - kein Zweifel daran, dass eine solcherart befestigte Steganlage einen Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer darstellt, wofür gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, handelt es sich doch dabei um ein technisches Gebilde, dessen Bewegungsfreiheit trotz allenfalls technisch leichter Entfernbarkeit nach der Montage weitgehend eingeschränkt ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 14. März 1995, Zl. 94/07/0005; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2011, Zl. 2011/07/0174, mwN).

Die Beschwerde vertritt weiters die Auffassung, dass durch das gegenständliche Vorhaben keine öffentlichen Interessen verletzt würden und insbesondere keine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des W-Sees zu besorgen sei. Die Behörde habe dem gewässerökologischen Amtssachverständigen nur einen unvollständigen Ermittlungsauftrag erteilt, und jener sei diesem Auftrag nur unvollständig nachgekommen. So wäre eine Auflistung aller Auswirkungen auf die mit dem Gewässer zusammenhängenden und von ihm abhängenden Umweltbereiche unter Berücksichtigung quantitativer und qualitativer Aspekte erforderlich gewesen. Ablagerungen im Segment für sich allein oder die Betrachtung bloß eines Abschnittes und nicht des W-Sees als Ganzes seien jedenfalls unzureichend, weil § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 den Zustand des Gewässers vor einer Verschlechterung schützen wolle. Dazu sei eine umfassende Gesamtbetrachtung, und zwar nicht nur aus gewässerökologischer, sondern auch aus architektonischer bzw. bautechnischer Sicht notwendig. Nur ein Architekt, allenfalls im Zusammenwirken mit einem Meteorologen, sei fachlich in der Lage, "Schattenflächen (starr) nach (den Regeln) der Bauordnung(en) und, was für die Ökologie der Pflanzenwelt vermutlich aussagekräftiger ist, die (variablen) Licht- bzw. Schattenwürfe von geplanten, baulichen Anlagen je nach Jahreszeit bzw. Sonnenstand zu berechnen und darzustellen". Auch könne lediglich eine sachverständig von einem Bautechniker zu erstellende Differenzrechnung zeigen, ob und in welchem Flächenausmaß unter Berücksichtigung des rechtmäßigen Bestandes die Oberfläche des W-Sees im Uferbereich bis zur "5- Meter-Isobathe" durch das gegenständliche Vorhaben zusätzlich beschattet würde oder nicht. Die Nicht-Beiziehung von "einschlägigen Sachverständigen" zur Ermittlung des konkreten Ausmaßes der Beschattung stelle daher einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Wenn überdies der Amtssachverständige als Ergebnis seines Tauchganges bestätigt habe, dass "kein einziger Fisch gesichtet wurde", dann sei logisch nicht nachvollziehbar, dass "eine Verringerung von Wasserpflanzenbeständen … eine Verringerung des Fischbestandes zur Folge" hätte, weil eine Verringerung auf weniger als Null bzw. keinen Fisch denkunmöglich sei. Auch habe sich aus der Makrophytenkartierung für den Bereich der bestehenden Marina und des Hallenbades nur eine Pflanzenart, nämlich das "Mittlere Nixenkraut" ergeben, das nicht auf der Roten Liste der gefährdeten Farn- und Blütenpflanzen Kärntens stehe. Wenn der gewässerökologische Amtssachverständige bei der Betauchung noch weitere Unterwasserpflanzen festgestellt habe, so gehe daraus hervor, dass die genannte, der Begutachtung zugrunde gelegte Makrophytenkartierung des W-Sees in den Jahren 2008 bzw. 2009 unvollständig sei und dort offensichtlich wesentlich mehr Unterwasserpflanzen existierten als bisher erhoben. Auch sei zu vermuten, dass die vom Amtssachverständigen genannten "Transsekte" mit dem gegenständlichen Vorhaben nicht in Zusammenhang gebracht werden könnten. Ferner sei die Aussage des gewässerökologischen Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar, dass eine Verlegung der Stege in Richtung Seemitte bzw. in ein tieferes Gewässer und deren Verschmälerung bzw. lichtdurchlässige Ausgestaltung mittels Gitterroste keine Veränderung gegenüber den zur Stellungnahme vorgelegten Gutachten ergäben. Vielmehr schließe bereits eine geringfügige Verrückung der Steganlage in Richtung Norden bzw. Seemitte, in tiefere Gewässer, eine Überdeckung der Unterwasserpflanzen aus. Hinzu komme, dass die Sonneneinstrahlung in Höhe von V im Wesentlichen aus Richtung Süden erfolge, was der Gewässerökologe nicht berücksichtigt habe. Ebenso wenig sei dieser auf den fachmännischen "Schattenflächen-Vergleich" eingegangen, und er habe diesem keine Bedeutung beigemessen. Stege, welche vom Südufer so weit in den See hineinverlegt würden, dass sie außerhalb der "6 oder mehr-Meter-Isobathe" schwömmen, könnten Unterwasserpflanzen bis in eine Tiefe von maximal 5 m nicht beschatten. Aus dem vorgelegten "Schattenflächen-Vergleich" ergebe sich, dass im Verhältnis zur möglichen Bebauung laut dem Bebauungsplan vom 18. August 1997 das geplante Gebäude nur 56,32% der höchstmöglichen Schattenflächen hervorrufe. Gleichzeitig sei die Überbauung um rund 15 m im Osten zurückgenommen worden, um die Beschattung zu vermindern. Ebenso hätten die Antragsteller "die Situierung Richtung Norden (Seemitte) verschoben und die Ausführung (Verringerung der Stegbreite) vorgeschlagen", um die Beschattung durch die Steganlage zu vermindern. Der vom Gewässerökologen mit 212 m2 angegebene parallele Steg vermindere sich dadurch um rund 53 m2, die vom Gewässerökologen mit 281 m2 angegebenen Hauptstege dadurch um rund 70 m2, die vom Gewässerökologen mit 120 m2 errechneten Abschlussstege dadurch um 30 m2 und die von ihm mit 236 m2 errechneten Fingerstege damit um 59 m2. Die überbaute Fläche einschließlich der bestehenden Betonplattform reduziere sich daher um rund 212 m2, welche Verminderung der Stege wesentlich sei. Noch wesentlicher scheine im Lichte des Beschattungsargumentes die Verlagerung der gesamten Steganlage vom Bereich der "5-Meter-Isobathe" in Richtung Norden (Seemitte). Zusammenfassend ergebe sich daher, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des W-Sees nicht "entscheidbar" sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach ständiger hg. Judikatur ist eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 zu versagen, wenn die konkrete Besorgnis einer Beeinträchtigung zu schützender öffentlicher Interessen oder einer Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte Dritter besteht (vgl. dazu etwa die in Bumberger/Hinterwirth, WRG, zu § 38 WRG E 32 zitierte Rechtsprechung; ferner etwa das Erkenntnis vom 20. Mai 2010, Zl. 2008/07/0127, mwN).

Gemäß § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 (idF BGBl. I Nr. 82/2003) kann im öffentlichen Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist.

Gemäß § 30a Abs. 3 Z 4 leg. cit. ist der ökologische Zustand die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme ("Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche") gemäß einer auf Anhang D zum WRG 1959 basierenden Verordnung (§ 30a Abs. 2 Z. 1 leg. cit.).

Die genannte Definition des Begriffes "ökologischer Zustand eines Gewässers" erfasst den Ist-Zustand eines Gewässers (vgl. dazu auch die Definition des "ökologischen Zustandes" in Art. 2 Z 21 der Wasserrahmenrichtlinie). § 105 Abs. 1 lit. m leg. cit. schützt bei Heranziehung der Begriffsbestimmung des § 30a Abs. 3 Z 4 leg. cit. somit den bestehenden Zustand vor einer Verschlechterung, was bei der Erteilung von Bewilligungen, auf die § 105 leg. cit. in erster Linie abstellt, auch sinnvoll ist. Wie bereits in § 105 Abs. 1 lit. m leg. cit. idF vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 82/2003 ("ökologische Funktionsfähigkeit") ist hiebei auf alle umweltbezogenen Funktionen eines Gewässers abzustellen, weshalb eine Auflistung der Auswirkungen auf die mit dem Gewässer zusammenhängenden und von ihm abhängenden Umweltbereiche unter Berücksichtigung quantitativer und qualitativer Aspekte erforderlich ist (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 2006, Zl. 2005/07/0115, mwN).

Entgegen der Beschwerdeansicht hat sich die belangte Behörde in ausreichender Weise mit den Auswirkungen des von den beschwerdeführenden Parteien bei der BH mit Ansuchen vom 28. Oktober 2008 eingereichten Projekts auf die mit dem betroffenen Abschnitt des W-Sees zusammenhängenden bzw. von ihm abhängenden Umweltbereiche auseinandergesetzt. So hat der im Berufungsverfahren beigezogene gewässerökologische Amtssachverständige Mag. F. eingehend dargestellt, dass es durch die Überbauung der Ufer- und weiteren Seeflächen durch das gegenständliche Projekt nicht nur zu einer erheblichen Störung des dort befindlichen Schilfbestandes, sondern vor allem auch zur Gefährdung der von ihm angeführten Unterwasserpflanzen sowie in weiterer Folge des ohnehin sehr geringen Fischbestandes in der V Bucht kommen würde. Ferner hat der Amtssachverständige in schlüssiger Weise die Bedeutung des Wasserpflanzenbestandes für die Nahrungskette und für die Reinheit des Wassers und die Wasserqualität des W-Sees dargestellt.

Nach ständiger hg. Judikatur kann ein mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines privaten Sachverständigen), bekämpft werden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, Zl. 2010/07/0211, mwN).

Die beschwerdeführenden Parteien sind den gutachterlichen Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie haben zwar in ihrer im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom 8. Dezember 2009 angekündigt, "detaillierte Befunde und Gutachten" ergänzend nachzureichen, sind jedoch in weiterer Folge untätig geblieben.

Entgegen der Beschwerdeansicht bedurfte es auch nicht der Beiziehung eines Architekten bzw. eines Bautechnikers oder eines Meteorologen zur Klärung der schattenmäßigen Beeinträchtigung des Pflanzenbestandes. Ferner ist kein Widerspruch darin zu erkennen, dass der Amtssachverständige bei seinem Tauchgang zwar selbst keinen Fisch wahrgenommen hat, aber auf Grund seiner Fachkenntnisse davon ausgegangen ist, dass in der V Bucht ein - wenn auch geringer - Fischbestand vorhanden ist.

Auf dem Boden der sohin auf Grund der schlüssigen Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen getroffenen unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde begegnet deren weitere Beurteilung, dass das von den beschwerdeführenden Parteien mit ihrem Ansuchen vom 28. Oktober 2008 eingereichte Projekt zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des betroffenen Gewässerabschnittes des W-Sees im Sinn des § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 führen würde, keinen Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten Interessen (insbesondere solche des Behindertensports) an der Verwirklichung des Projektes überhaupt im Rahmen der Interessenprüfung nach § 105 WRG 1959 eine Rolle spielen könnten. In der Konstellation des Beschwerdefalles sind diese nur behaupteten, nicht näher konkretisierten Interessen jedenfalls nicht geeignet, die Beeinträchtigung der festgestellten ökologischen Interessen zu überspielen.

In der im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom 8. Dezember 2009 haben die beschwerdeführenden Parteien einerseits "Maßnahmen vorgeschlagen", durch die ihren Behauptungen zufolge eine Beschattung und Überbauung der gefundenen Unterwasserpflanzen weitestgehend vermieden bzw. vermindert würde - so etwa den "Zugangssteg soweit Richtung See zu verlegen, um eine Beschattung dieses Pflanzenbereiches zu vermeiden" und alle Zugangsstege um 0,50 m zu verringern -, und andererseits erklärt, dass alle diese Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens als "Auflage der Genehmigung" erteilt werden könnten. Damit haben sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das ursprünglich mit ihrem Ansuchen vom 28. Oktober 2008 eingereichte Projekt aufrechterhalten. Dieses von den beschwerdeführenden Parteien unverändert belassene, im Widerspruch zu den von der belangten Behörde aufgezeigten öffentlichen Interessen stehende Projekt ist jedoch einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht zugänglich.

Entgegen der von den beschwerdeführenden Parteien in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2009 vertretenen Ansicht wäre die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das eingereichte Projekt unter Setzung von Auflagen, das geplante Clubgebäude niedriger zu bauen oder den Steg an einer anderen Stelle im See zu errichten, nicht zulässig gewesen, weil es sich dabei um projektsändernde Vorschreibungen gehandelt hätte, die das Wesen des Vorhabens in unzulässiger Weise verändert hätten. Kann jedoch ein Vorhaben ohne eine wesensverändernde "Auflage" nicht bewilligt werden, so ist der diesbezügliche Genehmigungsantrag abzuweisen (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, § 59 AVG Rz 32; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1990, Zl. 89/07/0047).

Im Hinblick darauf ist auch das weitere Beschwerdevorbringen, wonach ein geändertes Projekt, insbesondere durch eine Verlagerung der gesamten Steganlage in Richtung Seemitte, der Beurteilung durch die belangte Behörde zugrunde zu legen gewesen wäre, nicht zielführend.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 26. Jänner 2012

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