Normen
UVPG 2000;
UVPG 2000;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 beantragte die mitbeteiligte Partei (mP) bei der OÖ. Landesregierung die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 zur Errichtung eines Wasserkraftwerkes im Gebiet der Marktgemeinde P.
Im Rahmen des Verfahrens erhob der Beschwerdeführer Einwendungen.
Mit Bescheid der OÖ. Landesregierung vom 10. Juli 2009 wurde der mP die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für das Vorhaben "Ersatzneubau Wasserkraftwerk P" nach Maßgabe der vorgelegten und als solche gekennzeichneten Projektunterlagen unter Auflagen und Bedingungen erteilt.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. März 2010 wurde die Berufung (auch) des Beschwerdeführers nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Projekt mit der im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgenommenen "Modifikation bzw. Klarstellung" - die näher angeführt wird - genehmigt wird.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die mP erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die mP vertritt eingangs der Beschwerde die Auffassung, ein abstraktes "Recht der Versagung der Genehmigung für das Vorhaben" der mP, wie es in der Beschwerde als Beschwerdepunkt angeführt sei, gebe es nicht.
1.2. Sofern die mP damit zum Ausdruck bringen will, die Beschwerde sei als unzulässig zurückzuweisen, ist sie darauf hinzuweisen, dass aus den Beschwerdeausführungen hervorgeht, was der Beschwerdeführer bei der Bezeichnung des Beschwerdepunktes meint, nämlich dass seine subjektiv-öffentlichen Rechte durch die erteilte Genehmigung verletzt würden und die Genehmigung daher nicht hätte erteilt werden dürfen. Damit aber ist der Beschwerdepunkt ausreichend umschrieben.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, im erstinstanzlichen Bescheid sei von einem Antrag der mP, im Gemeindegebiet L ein Kraftwerk zu errichten, die Rede; tatsächlich beziehe sich der Antrag aber auf ein Kraftwerk im Gemeindegebiet von P. Es liege daher eine Aktenwidrigkeit vor, die wesentlich sei, weil es sich bei den Gemeinden L und P um Nachbargemeinden handle, die durch die T teilweise aneinander, jedoch an andere Gemeinden grenzten.
2.2. Die Situierung des genehmigten Kraftwerkes ergibt sich eindeutig aus den Projektsunterlagen. Diese wurden durch Bezugnahme im Bescheidspruch auch Gegenstand des normativen Abspruches des Genehmigungsbescheides. Darüber hinaus wird im Spruch des Erstbescheides ausdrücklich dem Vorhaben "Ersatzneubau Wasserkraftwerk P", das im Ortsgebiet der Marktgemeinde P liege, die Genehmigung erteilt. Eine relevante Aktenwidrigkeit liegt darin, dass in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides an einer Stelle von einem Vorhaben in der Gemeinde L die Rede ist, daher nicht vor.
3.1. Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, die Begründung des angefochtenen Bescheides entspreche nicht dem AVG. Sie verweise hinsichtlich der vom Beschwerdeführer befürchteten Grundwasserbeeinträchtigungen auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, die aber eine Scheinbegründung sei. Eine Ergänzung des hydrogeologischen Gutachtens im Zuge des Berufungsverfahrens habe ergeben, dass es bei den Grundstücken des Beschwerdeführers während der Betriebsphase doch zu einer Absenkung des Grundwassers von 0,1 bis 0,25 m kommen könnte, obwohl in sämtlichen vorigen Gutachten eine Grundwasserstandsänderung von weniger als 0,1 m dargestellt worden sei. Mit dieser Gutachtensänderung habe sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt. Sie habe nicht begründet, worin eine nur unwesentliche Änderung zu erblicken sei und ab wann eine solche gegeben sei. Im angefochtenen Bescheid fehle eine Feststellung, welchen Wasserstand der Brunnen des Beschwerdeführers derzeit habe. Einer solchen Feststellung hätte es aber bedurft, um beurteilen zu können, ob eine Veränderung des Grundwasserspiegels um bis zu 0,25 m wesentlich sei.
3.2. Der im Berufungsverfahren beigezogene hydrogeologische Sachverständige hat erklärt, dass durch das Vorhaben der mP keine Beeinträchtigung der Grundwassersituation zu erwarten sei. Der Sachverständige hat sich auch mit den Grundstücken des Beschwerdeführers befasst und ausgeführt, dass es bei hohen Grundwasserständen während der Betriebsphase zu einer Absenkung von 0,1 bis 0,25 m kommen könne, dass dies aber zu keiner Beeinträchtigung des Brunnens des Beschwerdeführers führe. Gestützt auf diese Sachverständigenausführungen hat die belangte Behörde eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers verneint. Die gerügten Feststellungs- und Begründungsmängel liegen daher nicht vor.
4.1. Der Beschwerdeführer meint, die Angabe der Situierung des Kraftwerkes sei unzureichend. Das neue Krafthaus solle bei T - km 49,250 errichtet werden. Diese Angabe der Flusskilometrierung im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sei nicht ausreichend, um die Position des neuen Krafthauses genau zu bestimmen, da alte und neue Tafeln der Flusskilometrierung vorhanden seien, die um rund 50 m differierten. Es bleibe der mP überlassen, wo gebaut werde. Genaue Positionsangaben seien nötig, um die tatsächlichen Abstände der Grundstücke des Beschwerdeführers zum Krafthaus bzw. zur Baustelle richtig feststellen und die Auswirkungen hinsichtlich Lärm und Staub zutreffend beurteilen zu können.
4.2. Die belangte Behörde hält dieser schon in der Berufung vorgetragenen Behauptung entgegen, die Situierung der Anlage ergebe sich eindeutig aus den Projektsunterlagen. Darauf geht die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Begründung des angefochtenen Bescheides als unrichtig erscheinen lassen könnte.
5.1. Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, im Verfahren zur Genehmigung der Wasserkraftanlage der mP sei die weitere Zukunft des Werkskanales einer bestehenden Wasserkraftanlage, die nach der Errichtung der neuen Anlage nicht mehr betrieben werden könne, nicht behandelt worden. Wegen des untrennbaren Zusammenhanges zwischen alter und neuer Anlage hätte auch über das bestehende Wasserrecht für die alte Anlage abgesprochen werden müssen. Die spätere Auflassung des Werkskanales habe Auswirkungen auf das Grundwasser, aber auch auf die Hochwassersituation und zwar auch bei den Grundstücken des Beschwerdeführers.
5.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die belangte Behörde mit der Behauptung, durch eine Trockenlegung des Werkskanales änderten sich die Hochwasserverhältnisse zum Nachteil des Beschwerdeführers, auseinandergesetzt. Aus den Ausführungen des Amtssachverständigen für Hydrologie geht klar hervor, dass durch das Projekt der mP auch im Fall der Verfüllung des Werkskanales keine Hochwassergefahr für Grundstücke des Beschwerdeführers entsteht. Dass eine allfällige Verfüllung des Werkskanales mit einer seinen Rechten nachteiligen Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse einhergehe, hat der Beschwerdeführer weder in der Berufung noch in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde behauptet. Abgesehen davon wurde vom hydrogeologischen Sachverständigen festgestellt, dass die Verwirklichung des Projektes der mP keine nachteiligen Einwirkungen auf die Grundwasserverhältnisse nach sich ziehe.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 24. März 2011
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