Normen
AVG §52;
AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §38 Abs1;
Spruch:
Insoweit sich die Beschwerde auf Spruchpunkt III. und die damit in Zusammenhang stehenden Teile der Spruchpunkte VI. und VII. bezieht, wird sie als unbegründet abgewiesen.
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 29. September 2008 legte die mitbeteiligte Partei das Ersuchen auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für folgende Projekte vor:
- Donaukraftwerk A - Wehrbetriebsordnung 4. Fassung;
- Kompensationsbaggerung Stauraum A zur Herstellung der Hochwasserspiegellagen;
- Geschieberückführung Stauwurzel A;
- Abänderung der bewilligten Hochwasserspiegellagen (HQ100);
- Aufhebung der Auflagen II/4, II/5, IV/1 und IV/2 der wasserrechtlichen Grundsatzgenehmigung des Kraftwerkes A vom 11. Februar 1960.
Am 19. August 2009 führte die belangte Behörde hierüber eine wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung durch.
In dieser Verhandlung führte der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, dass sich die Stauraumentwicklung in A wie folgt darstelle: In Regeljahren würden sich große Sedimentmengen im Stauraum ablagern. Bei großen Hochwässern und der dann notwendigen Staulegung finde aber eine teilweise Entladung des Stauraumes statt. Bis zu den Hochwässern des Jahres 2002 habe die Stauraumverlandung im Wesentlichen kontinuierlich zugenommen und den bisherigen Höchstwert von 24,66 Mio. m3 erreicht; im Zuge der Hochwässer des Jahres 2002 sei die Verlandung auf 16,76 Mio. m3 zurückgegangen. Die Entwicklung der Verlandung im Längsschnitt des Stauraumes zeige massive Anlandungen im untersten Stauraumbereich km 2175 bis 2163 von großteils mehr als 500.000 m3/km (maximal 2,1 Mio. m3/km), geringere Verlandungen im mittleren Stauraumdrittel km 2194 bis 2175 von null bis 270.000 m3/km und Abträge im oberen Stauraumbereich km 2203 bis 2194 von null bis 140.000 m3/km. Das Sediment werde entsprechend der zum Wehr hin abnehmenden Fließgeschwindigkeit fraktioniert abgelagert. Im untersten Stauraumbereich dominiere Schluff-Feinsand, oberhalb km 2186 Sand und im obersten Stauraumbereich Sand und Kies. Im Rahmen der Überprüfung der Hochwassersicherheit der Stauräume im Anschluss an das Hochwasserextremereignis im August 2002 seien auch für den Stauraum A aktualisierte Spiegellinienberechnungen erstellt worden. Das Ziel sei gewesen, die erforderlichen hydraulischen Grundlagen zu gewinnen, um erforderlichenfalls bauliche Maßnahmen festzulegen und um die projektgemäße Hochwassersicherheit zu garantieren. Zudem solle die Wehrbetriebsordnung A - in analoger Weise wie bei den übrigen Donaukraftwerken - von einer teilweisen Durchflussregelung auf eine reine Pegelregelung umgestellt werden.
Durch die Baggerungen - so führte der wasserbautechnische Amtssachverständige weiter aus - könne der Wasserspiegel im Ist-Zustand in den bezüglich der Besiedelung relevanten oberen Stauraumabschnitten weitgehend etwa in Höhe bzw. unter dem Referenzwasserspiegel 1965 gehalten werden. Im unteren Stauraumbereich würden sich seit Stauerrichtung sehr große Mengen an Feinsediment anlagern. Zudem würden sich nach ausgedehnten Baggerungen rasch wieder Feinsedimente dort ablagern. Eine Baggerung in diesem Bereich wäre nicht nachhaltig und wegen der sehr großen Kubaturen, die zur Erzielung auch nur geringer Spiegelsenkungen erforderlich seien, auch extrem unwirtschaftlich. Im oberen Stauraumbereich mit entsprechend größerer Fließgeschwindigkeit lagerten sich hingegen nur geringe Mengen von gröberem Material ab. Baggerungen in diesem Bereich würden sehr lange - wegen des reduzierten Geschiebeeintrages zufolge des Ausbaus der Oberliegerstrecke vielleicht sogar auf Dauer - wirksam bleiben. Baggerungen in diesem Bereich stellten ein geeignetes Mittel dar, um Hochwasserspiegel abzusenken. Dadurch könne für die weit überwiegende Anzahl der Objekte im Stauraum eine Verschärfung der Hochwasserabflusssituation zufolge des Kraftwerkes vermieden werden. Es erscheine deshalb zweckmäßig, die verbleibenden geringen Hochwasserverschärfungen finanziell derart abzugelten, dass projektsbedingte Schadensvergrößerungen im Anlassfall von der mitbeteiligten Partei abzugelten seien.
Im Bereich S seien bei HQ100-Aufspiegelungen von in etwa 1 dm festzustellen. Die Gebäude wiesen Wohnebenen etwa in Höhe des HQ30- Wasserspiegels auf. Bei HQ100 wäre aber auch bei den alten Spiegellagen entsprechend der wasserrechtlichen Bewilligung eine Flutung der Erdgeschossebene des Hotels D unvermeidbar bzw. eine Räumung der Campingplätze erforderlich.
Durch die Baggerungen würde die Hochwassersituation für keinen Anrainer im Stauraum verschlechtert, sondern nur im unterschiedlichen Ausmaß verbessert. Die Änderung der Wehrbetriebsordnung verändere die Wasserspiegellagen überhaupt nicht. Entsprechend den Projektsunterlagen sei eine Spiegelaufhöhung beim HQ100-Projektszustand im Vergleich zum bewilligten Zustand von maximal 11 cm festzustellen. Eine derartige Spiegelaufhöhung bei extrem seltenen Ereignissen sei aus fachlicher Sicht als gering zu bewerten. Dabei sei auch zu beachten, dass große Hochwässer unabhängig von der geringen Spiegelaufhöhung zu einem Einstau der Objekte führen würden. Ungeachtet dessen sollte nach Möglichkeit durch technische Maßnahmen die Hochwassersituation verbessert werden. Konkrete Maßnahmen könnten im Rahmen der Verhandlung nicht festgelegt werden. Eine "zwischenzeitliche Einigung und Detaillierung der Baumaßnahmen" vor Bescheiderlassung wäre wünschenswert. Mangels einer derartigen Regelung sei "die allgemeine Entschädigungsauflage anzuwenden".
In der Verhandlung am 19. August 2009 erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Projekt. Sie seien von der "massiven Abänderung der Hochwasserspiegellagen" betroffen, welche durch die Baggerungen hervorgerufen würden. Insofern werde die Zustimmung versagt. So ergäben sich für die Erstbeschwerdeführerin, welche das Hotel S (= Hotel D) betreibe, dramatische Verschlechterungen. Durch die Abänderungen der Hochwasserspiegellage werde ein Bereich von etwa 30 cm mehr unter Wasser gesetzt, als dies bisher der Fall gewesen wäre. Das Hotel S habe einen Jahresumsatz von etwa EUR 3 Mio. Jegliche Verschlechterung der Hochwasserspiegellagen stellte eine Existenzbedrohung für dieses Unternehmen dar. Gleiches gelte für den Zweitbeschwerdeführer, welcher den Campingplatz S betreibe. Beide Unternehmen stellten einen tragenden wirtschaftlichen Faktor in der touristischen Region S dar.
Soweit ein Bewilligungsbescheid erteilt werden sollte, möge dieser die Auflage vorsehen, dass der mitbeteiligten Partei der "zwingende Auftrag" erteilt werde, die beschwerdeführende Partei "großzügigst abzufinden". Es sei eine entsprechende finanzielle Garantie abzugeben, die auch im Wiederholungsfalle von Schädigungen entsprechende Ersatzleistungen der durch die Verschlechterung entstehenden Schäden vorsehe. In Bezug auf den Campingplatz S und den daran anschließenden Yachthafen sei eine besondere Problematik gegeben: Durch die Pegelanlage sei die bestehende Schiffsbetankungsanlage gefährdet. Der mitbeteiligten Partei möge in diesem Zusammenhang eine entsprechende bauliche Maßnahme aufgetragen werden. Sollte eine bauliche Maßnahme möglich sein, die auch das Hotel D vor allfälligen Hochwässern schütze, möge die mitbeteiligte Partei die Mittel für die Errichtung einer solchen Anlage zur Verfügung stellen. Dies sollte der mitbeteiligten Partei als Auflage vorgeschrieben werden. Die Entschädigung bzw. bauliche Maßnahmen seien insbesondere deshalb der mitbeteiligten Partei verbindlich aufzutragen, da sämtliche Anlagen insbesondere das Hotel D aber auch der Campingplatz im Vertrauen auf die bisherigen Bewilligungen sowie die bisherigen Hochwasserspiegellagen errichtet worden seien. Dabei sei nie von höheren Hochwasserspiegellagen ausgegangen worden. Sämtliche durch die Erhöhung der Hochwasserspiegellagen entstehenden Nachteile müssten von der mitbeteiligten Partei getragen werden. Die mitbeteiligte Partei müsse somit die beschwerdeführenden Partei diesbezüglich schad- und klaglos halten.
Am 13. Jänner 2010 führte die belangte Behörde eine weitere mündliche Verhandlung durch.
In dieser Verhandlung nahm der wasserbautechnische Amtssachverständige zu den Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien Stellung. Demnach würden durch das gegenständliche Projekt die Hochwasserspiegellagen in keinem Bereich des Stauraumes angehoben, sondern flussauf der Baggerungen abgesenkt. Dies sei auch das Ziel des Projektes. In einigen wenigen Bereichen des Stauraumes könnte durch diese Baggerungen die Spiegelhebung zufolge der Feinsedimentanlandungen im untersten Stauraumbereich nicht vollständig kompensiert werden. Für das Hotel S D ändere sich durch das Projekt der Wasserspiegel nicht. Im Vergleich zur bestehenden Bewilligung des Kraftwerkes A ergebe sich eine Wasserspiegelhebung von 1 dm. Das Hotel werde bei derartigen Extremereignissen in jedem Fall massiv überflutet. Das bisherige Ausmaß betrage 0,95 m. Zufolge der Spiegelhebung belaufe sich das Ausmaß dann auf 1,05 m. Der zusätzliche Schaden bei einem derartigen Hochwasser wäre sehr gering. Soweit konstruktive Maßnahmen die Hochwassersicherheit deutlich verbessern würden und verhältnismäßig seien, müssten diese von der mitbeteiligten Partei ausgeführt werden. Falls derartige Maßnahmen nicht möglich seien, bleibe nur die Entschädigung im Sinne einer generellen Entschädigungsauflage. Dabei sei in einer Auflage vorzuschreiben, dass die mitbeteiligte Partei diese konstruktive Abklärung durchführe und darüber sowie über ein allfällig erzieltes Einvernehmen der Behörde berichte.
Dazu erstatteten die beschwerdeführenden Parteien neuerlich eine Stellungnahme, in welcher sie wiederum auf die dramatischen Verschlechterungen verwiesen. Durch die Abänderung der Hochwasserspiegellage werde ein Bereich von etwa 30 cm "mehr unter Wasser gesetzt", als dies bisher der Fall gewesen wäre. Das Hotel S habe einen Jahresumsatz von etwa EUR 3 Mio. Jegliche Verschlechterung der Hochwasserspiegellagen stelle eine Existenzbedrohung für dieses Unternehmen dar. Gleiches gelte für den Campingplatz S, der vom Zweitbeschwerdeführer betrieben werde.
Die mitbeteiligte Partei nahm zu den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei Stellung. Durch die projektierten Baggerungen komme es im Bereich des Hotels D zu keinen Änderungen der Wasserspiegellagen; eine Erhöhung von etwa 10 cm bei HQ100 sei durch Feinsedimentablagerungen im unteren Stauraumbereich bedingt. Unrichtig sei daher die behauptete Erhöhung im Ausmaß von 30 cm.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei in Spruchpunkt I. gemäß §§ 9, 10, 12, 32, 100 Abs. 1 lit. b und 105 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Projekte "Kompensationsbaggerung Stauraum A" samt "Abänderung Hochwasserspiegellagen (HQ100)" sowie "Geschieberückführung Stauwurzel" gemäß den eingereichten Projektsunterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilden, sowie der in Abschnitt A. angeführten Projektbeschreibung und unter den im Abschnitt B. enthaltenen Auflagen und Bedingungen.
In Spruchpunkt II. legte die belangte Behörde Bauvollendungsfristen für das in Spruchpunkt I. genannte Projekt "Kompensationsbaggerung Stauraum A" und "Geschieberückführung Stauwurzel" fest.
In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 9, 10, 12, 100 Abs. 1 lit. b und 105 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Wehrbetriebsordnung Donaukraftwerk A, 4. Fassung.
In Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides änderte die belangte Behörde Auflagen der wasserrechtlichen Grundsatzgenehmigung "Donaukraftwerk A" vom 11. Februar 1960 ab.
Unter anderem lautet Auflage IV/2 nunmehr wie folgt:
"Die Konsensträgerin hat durch 2-jährliche Sohlgrundaufnahmen die Entwicklung der Sohle im Stauraum zu dokumentieren. Bei erheblichen Sohländerungen ist durch eine neue Spiegellinienberechnung mit der aktuellen Sohle nachzuweisen, dass die projektsgemäßen Spiegellinien nicht mehr als geringfügig überschritten werden. Als Geringfügigkeitsmaß gilt eine Aufspiegelung der bewilligten Spiegellinie von 10 cm im Bereich von hochwassergefährdeten Objekten. Bei Überschreitung der Aufspiegelungstoleranz bzw. Verlandungstoleranz ist durch geeignete Maßnahmen im Rahmen eines eigenen Detailprojektes - primär durch Baggerungen eventuell ergänzend durch Abänderung der Wehrbetriebsordnung - die projektsgemäße Spiegellinie wiederherzustellen. Dritte, in deren Rechte durch Instandhaltungsmaßnahmen eingegriffen wird, sind zeitgerecht zu verständigen; soweit erforderlich, ist ihre Zustimmung einzuholen. Über allfällige Entschädigungen, gegebenenfalls über die Verpflichtung Dritter, solche Maßnahmen zu dulden, entscheidet die Wasserrechtsbehörde. ..."
In Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides bestellte die belangte Behörde zur Überwachung der Bauausführung betreffend das Projekt "Geschieberückführung Stauwurzel" eine ökologische Bauaufsicht.
In Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde die Dauer der Bewilligung gemäß § 21 WRG bis 31. Dezember 2050 befristet.
In Spruchpunkt VII. wurden der mitbeteiligten Partei Kommissionsgebühren und eine Verwaltungsabgabe vorgeschrieben.
Unter "B. Auflagen und Bedingungen" heißt es in Punkt 5. und 7. wie folgt:
"5. ... (mitbeteiligte Partei) ... untersucht die
konstruktiven Möglichkeiten eines Hochwasserschutzes für das Hotel D, den Campingplatz samt Yachthafen und das Objekt Kaiser und berichtet der Behörde darüber und über ein allfällig mit den Besitzer erzieltes Übereinkommen. Im Falle, dass kein Übereinkommen hergestellt werden kann, obliegt die Entscheidung, ob bzw. welche technischen Maßnahmen erforderlich bzw. zumutbar und verhältnismäßig sind, der Behörde.
...
7. Verschärfungen des Hochwasserabflusses im Vergleich zum Referenzzustand 1965 durch das KW A sind im Anlassfall zu entschädigen. Mangels einer einvernehmlichen Regelung sind beweiskräftige Unterlagen im Anlassfall der Wasserrechtsbehörde vorzulegen."
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Amtssachverständige für Wasserbautechnik habe schlüssig und nachvollziehbar darlegen können, dass sich vor allem im Zuge der Erhebungen nach dem Hochwasser 2002 herausgestellt habe, dass der Stauraum des Kraftwerkes A massiv verlandet sei und die projektsgemäßen Hochwasserspiegellagen nicht mehr eingehalten werden könnten. Dementsprechend sei das gegenständliche Baggerprojekt eingereicht worden, mit welchem die Hochwasserspiegellagen gesenkt werden sollten und mit dem auch Restrukturierungsmaßnahmen als Ausgleich für die Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit verbunden seien. Maßgeblich für die Frage der Hochwassersicherheit sei erfahrungsgemäß höchstens ein HQ100-Hochwasser, da nach der Judikatur zumindest Hochwasser darüber als höhere Gewalt gälten.
Der zu baggernde Bereich sei so gewählt worden, dass die Baggerungen am nachhaltigsten seien und das am besten geeignete Mittel zur Senkung der Hochwasserspiegellagen darstellten. Da diese aber nicht in allen Bereichen auf den projektgemäßen Zustand reduziert werden könnten, da Baggerungen technisch nicht an jedem Ort sinnvoll seien, beinhalte das Projekt auch Entschädigungsleistungen für die nicht zu vermeidenden höheren Wasserspiegellagen in Form einer Einmalabgeltung oder einer Auflage für die Entschädigung im Anlassfall.
Zudem solle auch die Wehrbetriebsordnung geändert werden, was vor allem die Umstellung der Durchflussmessung auf eine Pegelmessung beinhalte, sowie andere organisatorische Änderungen, um eine Angleichung aller Wehrbetriebsordnungen der Donaukraftwerke herbeizuführen.
Die gleichzeitig von der mitbeteiligten Partei beantragte Streichung von Auflagen aus dem wasserrechtlichen Grundsatzbescheid sei vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen großteils nicht positiv beurteilt worden. Stattdessen seien Abänderungen vorgeschlagen worden, welche von der mitbeteiligten Partei akzeptiert worden seien.
Die vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik hätten uneingeschränkt vorgeschrieben werden können.
Zur Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien sei auszuführen, dass geklärt worden sei, dass durch die Baggerungen die Hochwassersituation für keinen Anrainer im Stauraum verschlechtert, sondern nur in unterschiedlichem Ausmaß verbessert werde. In einigen wenigen Bereichen des Stauraumes könne durch diese Baggerung die Spiegelhebung zufolge der Feinsedimentanlandungen im untersten Stauraum nicht vollständig kompensiert werden.
Für das Hotel S D ändere sich durch das Projekt der Wasserspiegel nicht und im Vergleich zur Bewilligung des Kraftwerkes A ergebe sich eine Wasserspiegelhebung von 1 dm. Das Hotel werde bei derartigen Extremereignissen in jedem Fall massiv überflutet, 0,95 m bzw. zufolge der Spiegelhebung 1,05 m. Der zusätzliche Schaden bei einem derartigen Hochwasser wäre sehr gering.
Soweit konstruktive Maßnahmen die Hochwassersicherheit deutlich verbesserten und verhältnismäßig seien sowie den Nutzungswünschen der Besitzer entsprächen, seien sie von der mitbeteiligten Partei auszuführen. Falls derartige Maßnahmen nicht möglich seien, sei eine Entschädigung im Sinne der generellen Entschädigungsauflage zu leisten.
Konkret bedeute dies für die gefährdeten Anlagen, dass bauliche Maßnahmen für den Campingplatz samt Yachthafen und das Hotel S gefordert worden seien. Bezüglich des Hochwasserschutzes sei festzuhalten, dass in einer Auflage vorgeschrieben worden sei, konstruktive Maßnahmen zu untersuchen und allenfalls durchzuführen, wenn darüber eine Einigung erzielt werde oder die Behörde die Maßnahme für angemessen und verhältnismäßig erachte. Seien keine baulichen Maßnahmen möglich oder gewünscht, gelte jedenfalls die allgemeine Auflage der Entschädigung, falls es zu kraftwerksbedingten Schäden durch den höheren Hochwasserspiegel komme. Die Einwände könnten somit berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partie erstattete eine Stellungnahme, mit welcher sie die Abweisung der Beschwerde begehrte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die §§ 12, 32 und 102 WRG 1959 samt Überschriften lauten auszugsweise:
"Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
...
Bewilligungspflichtige Maßnahmen.
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
...
Parteien und Beteiligte.
§ 102. (1) Parteien sind:
...
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
..."
Eine Bewilligung nach § 32 WRG 1959, wie sie in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erteilt wurde, darf gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 nur erteilt werden, wenn durch das Projekt weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch bestehende Rechte verletzt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 2004, Zl. 2003/07/0131).
Das Kriterium der "Geringfügigkeit" im Sinne des § 32 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 1 WRG 1959 hat nichts mit der (unzulässigen) Verletzung von Rechten Dritter zu tun. Hier gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht stellt eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007, und vom 25. Jänner 2007, Zl. 2006/07/0128).
Die belangte Behörde stützt sich in ihrem angefochtenen Bescheid auf die Ausführungen ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen in den mündlichen Verhandlungen vom 19. August 2009 und vom 13. Jänner 2010. In diesem Zusammenhang spricht der wasserbautechnische Amtssachverständige von "geringen Hochwasserverschärfungen". So seien im Bereich S bei HQ100 Aufspiegelungen von ca. 1 dm festzustellen. Bei HQ100 wäre auch bei den alten Spiegellagen entsprechend der wasserrechtlichen Bewilligung eine Flutung der Erdgeschossebene des Hotels D unvermeidbar bzw. eine Räumung des Campingplatzes erforderlich. In einigen wenigen Bereichen des Stauraums könne durch die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bewilligten Baggerungen die Spiegelhebung zufolge der Feinsedimentanlandungen im untersten Stauraumbereich nicht vollständig kompensiert werden. So ergebe sich im Vergleich zur Bewilligung des Kraftwerkes A eine Wasserspiegelhebung von 1 dm. Das Hotel werde bei derartigen Extremereignissen in jedem Fall massiv überflutet. Zufolge der Spiegelhebung erfolge eine Überflutung in Höhe von 1,05 m im Vergleich zu einer solchen von 0,95 m. Der zusätzliche Schaden bei einem derartigen Hochwasser "wäre sehr gering".
Auch ein solcher zusätzlicher Schaden in sehr geringem Ausmaß stellt indessen eine im Sinne der zitierten Judikatur maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von einem solchen, bei welchem durch die Verwirklichung eines Projektes eine geringfügige Änderung der Hochwasserverhältnisse zu erwarten ist, die aber zu keiner - gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten - Beeinträchtigung von Liegenschaften führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1997, Zl. 96/07/0207). Ebenso liegt keine "Schädigung" vor, wenn sie "nicht merklich" ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2003, Zl. 99/07/0082). Die Formulierung eines Amtssachverständigen, dass Parteien durch die Auswirkungen des Projektes "nicht merklich geschädigt" würden, ist die fachliche Einschätzung einer durch das Projekt bewirkten Veränderung der Hochwasserverhältnisse, die so geringfügig ist, dass sie zu einer - gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten - Beeinträchtigung eben nicht führt. Was nicht zu "merken" ist, bewirkt keine zu einer Rechtsverletzung führende Beeinträchtigung.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist der zusätzliche Schaden - mag er auch "sehr gering" sein - doch zu "merken". Damit liegt aber eine zu einer Rechtsverletzung führende Beeinträchtigung vor.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde mangels eines Übereinkommens die Einschränkung der dem verfahrensgegenständlichen Projekt entgegenstehenden dinglichen Rechte der beschwerdeführenden Parteien nur durch eine Zwangsrechtseinräumung herbeiführen hätte können, die nur gegen angemessene Entschädigung zulässig ist (vgl. § 60 Abs. 2 und § 63 lit.b WRG 1959).
Die unter "B. Auflagen und Bedingungen" des angefochtenen Bescheides in den Punkten 5. und 7. formulierten Vorschreibungen erweisen sich in diesem Zusammenhang als unzureichend.
Auflagen müssen nämlich so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die Möglichkeit gegeben ist, der Auflage zu entsprechen und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen Ersatzvornahme ergehen kann. Die von § 59 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet Bestimmtheit, nicht bloße Bestimmbarkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 1999, Zl. 99/07/0033, mwN).
Nach Punkt 5. der Auflagen hat die mitbeteiligte Partei "konstruktive Möglichkeiten" eines Hochwasserschutzes zu untersuchen und über ein allfällig erzieltes Übereinkommen zu berichten. Sollte kein Übereinkommen hergestellt werden können, obliegt die Entscheidung, ob und welche technischen Maßnahmen erforderlich sind, der Behörde.
Allein der Verweis auf "konstruktive Möglichkeiten" erweist sich als völlig unbestimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, Zl. 99/07/0080). Dies hat auch für die in Punkt 7. formulierte Vorschreibung zu gelten, wonach "Verschärfungen des Hochwasserabflusses im Vergleich zum Referenzzustand 1965 ... im Anlassfall zu entschädigen" sind.
Die Beschwerde beantragt, den gesamten Bescheid der belangten Behörde aufzuheben.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte in der Verhandlung am 19. August 2009 aus, dass durch die Änderung der Wehrbetriebsordnung die Wasserspiegellagen "überhaupt nicht" verändert würden. Damit ist jedoch eine Rechtsverletzungsmöglichkeit der beschwerdeführenden Parteien durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Wehrbetriebsordnung Donaukraftwerk A, 4. Fassung, ausgeschlossen.
Demgegenüber enthält Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides in der Abänderung der Auflage IV/2. als zu tolerierendes Geringfügigkeitsmaß eine Aufspiegelung der bewilligten Spiegellinie von 10 cm im Bereich von hochwassergefährdeten Objekten. Dies erweist sich aus den dargelegten Überlegungen als nicht in Übereinstimmung mit der Rechtslage.
Die Spruchpunkte I., II., IV. und V. des angefochtenen Bescheides waren daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Auch die Spruchpunkte VI. und VII. waren aufzuheben, insoweit sie mit den angefochtenen Spruchpunkten im Zusammenhang stehen, weil diesbezüglich Untrennbarkeit besteht.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. und den damit in Zusammenhang stehenden Teilen der Spruchpunkte VI. und VII. war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 19. Dezember 2013
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