VwGH 2010/05/0183

VwGH2010/05/018311.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. des Dr. R Ö und 2. der E Ö, beide in M, beide vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 32, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. August 2010, Zl. RU1-BR-898/002-2010, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Z), zu Recht erkannt:

Normen

BauO NÖ 1996 §23;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;
BauO NÖ 1996 §23;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 15. September 1975 wurde dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung einer Fischerhütte erteilt. Gemäß dem genehmigten Bauplan weist diese einen Raum auf (Außenmaße von 3,50 m x 3,50 m) und ist durch ein Pultdach abgedeckt (Gesamtabmessungen des Daches 6,0 m x 4,50 m - davon Dachvorsprung an der Vorderseite 2,0 m) .

Am 3. Juli 1980 fand die Endbeschau stand. In der Niederschrift heißt es, dem Baubewilligungsbescheid sei entsprochen worden. Es seien jedoch auf dem Grundstück zwei weitere Hütten aus Holz und Blech in der Größe von ca. je 3,0 m x 2,0 m westlich der massiven Fischerhütte aufgestellt worden. Der beigezogene Bausachverständige führte aus, gegen die Erteilung der Benützungsbewilligung bestünden keine Bedenken, wenn die im Sachverhalt angeführten zusätzlichen Hütten entfernt würden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 24. Oktober 1980 wurde die Benützungsbewilligung mit der Maßgabe erteilt, dass die in der Niederschrift aufgezeigten Maßnahmen durchgeführt würden.

Die Baubehörde führte am 9. November 2007 eine besondere Beschau zur Überprüfung des Ausmaßes der Fischerhütte und zur Aufnahme von Baubeständen durch (Anmerkung: siehe dazu auch den ähnlich gelagerten Fall, der Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 16. März 2012, Zl. 2010/05/0182, war). Dabei wurde festgestellt, dass das Gebäude (gemäß einer beiliegenden Skizze) zur Zeit einen Grundriss von 5,80 m x 4,0 m aufweise und der vordere (davor liegende) Bereich auf einer Länge von 3,10 m überdacht worden sei. Die beiden Seitenwände des Vorplatzes seien mit einem Mauerwerk mit einer Höhe von ca. 65 cm und mit Glasplatten vollflächig geschlossen. Die Vorderfront weise ebenfalls ein Mauerwerk mit ca. 65 cm Höhe auf. Im Inneren der Fischerhütte sei ein Raum mit einer Toilette abgetrennt worden, wobei die Schmutzwässer in eine Senkgrube geleitet würden. Auf dem Grundstück befinde sich weiters eine Holzhütte mit den Maßen 3,0 m x 4,0 m, in welcher Gartengeräte gelagert würden, sowie eine Blechhütte mit einer Fläche von ca. 6 m2 zur Holzlagerung. Das Grundstück befinde sich zur Gänze im Grünland - Landwirtschaft.

Der beigezogene Sachverständige führte aus, dass die beschriebenen Abänderungen sowie die Herstellung der Holzhütte gemäß § 14 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (kurz: BO) bewilligungspflichtig, dann die Herstellung der Senkgrube sowie das Aufstellen der Blechhütte anzeigepflichtig gemäß § 15 BO seien. Im Grünland - Landwirtschaft seien lediglich Bauwerke für die Ausübung der Landwirtschaft und deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes zulässig. Aus diesem Grunde seien die Abänderungen an der Fischerhütte sowie der Neubau der Holzhütte und der Blechhütte und die Herstellung der Senkgrube in jedem Fall unzulässig und einer nachträglichen Bewilligung nicht zugänglich, weil keine Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1976 (kurz: ROG) gegeben sei. Gemäß § 35 BO habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliege und das Bauwerk unzulässig sei.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Jänner 2008 wurde den Beschwerdeführern der Abbruch der (gesamten) Fischerhütte, der Holzgerätehütte sowie der Blechhütte und der Senkgrube bis zum 29. August 2008 aufgetragen.

Nach Darstellung der Baubewilligung und der Benützungsbewilligung sowie des Ergebnisses der besonderen Beschau am 9. November 2007 und Rechtsausführungen heißt es zur Begründung, die festgestellten Abänderungen bei der Fischerhütte sowie die Errichtung der Holzhütte stellten gemäß § 14 BO bewilligungspflichtige Vorhaben dar, die Errichtung der Blechhütte und der Senkgrube seien anzeigepflichtig. Für die Fischerhütte lägen (zwar) eine Baubewilligung aus dem Jahr 1975 und eine Benützungsbewilligung aus dem Jahr 1980 vor. Bei der Überprüfung am 9. November 2007 sei aber festgestellt worden, dass der Bestand nicht mit der Baubewilligung übereinstimme und für die vorgenommenen Baumaßnahmen keine Genehmigungen vorlägen. Die Benützungsbewilligung könne den Baukonsens weder ersetzen noch abändern. Im Grünland Land- und Forstwirtschaft seien lediglich Bauwerke für die Ausübung der Landwirtschaft und deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung, sowie für die Ausübung des Buschenschankes zulässig. Die Abänderungen an der Fischerhütte und der Neubau der Holz- sowie der Blechhütte und der Senkgrube seien unzulässig und wegen Widerspruches zu den Bestimmungen des ROG nicht nachträglich bewilligungsfähig.

Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2008 Berufung, die mit Berufungsbescheid des Stadtrates vom 29. Jänner 2008 als unbegründet abgewiesen wurde.

Über Vorstellung der Beschwerdeführer hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 den Berufungsbescheid vom 29. Jänner 2008 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat zurück.

Die belangte Behörde ging zunächst mit näherer Begründung davon aus, dass für die tatsächlich errichteten Baulichkeiten sämtliche erforderlichen Baubewilligungen und Bauanzeigen fehlten, weshalb gemäß § 35 Abs. 3 BO zu prüfen sei, ob die Bauwerke auch unzulässig seien.

Tragender Aufhebungsgrund war sodann, dass im gemeindebehördlichen Verfahren zur Frage, ob die gegenständlichen Gebäude für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich seien und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolge, kein agrartechnischer Sachverständiger beigezogen worden sei.

Im fortgesetzten gemeindebehördlichen Verfahren wurde ein fischereifachliches Gutachten vom 20. März 2009 eingeholt. Der Sachverständige DI Dr. F. führte aus, aus der Fläche des Sees (ca. 0,1850 ha) und Vorschreibungen im Bescheid der BH G vom 8. Jänner 2009 ergebe sich eine jährliche Gesamtfischbesatzmenge von ca. 28 kg. Aufgrund dessen und des Fütterungsverbotes (keine Notwendigkeit einer Futtermittellagerung) sei keine nachhaltige land- und fortwirtschaftliche Nutzung gegeben, eine Fischerhütte sei nicht erforderlich, zumal die für die extensive Angelfischerei erforderlichen Gerätschaften leicht mit Hilfe eines PKWs transportiert werden könnten. Von der Notwendigkeit einer Hütte zur fischereilichen Bewirtschaftung sei erst ab einer Wasserfläche von 2 ha auszugehen.

Die Beschwerdeführer äußerten sich ablehnend.

Sodann wurde durch den Sachverständigen DI T ein agrartechnisches Gutachten vom 7. Dezember 2009 erstattet. Der Sachverständige gelangte zum Ergebnis, bei der gegebenen Widmung seien Bauvorhaben dann zulässig, wenn sie einer zumindest nebenberuflichen, planvollen und nachhaltig auf Gewinn ausgerichteten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsführung dienten. Nur wenn eine derartige Betriebsführung und somit eine grundsätzlich widmungskonforme Nutzungen anzunehmen sei, stelle sich nach dem ROG die weitere Frage, ob dafür überhaupt ein Bauwerk erforderlich sei und wenn ja, für welche genaue Nutzung, in welcher Größe, Art und Ausgestaltung dieses benötigt werde.

Eine Fischzucht könne grundsätzlich vom Typus einen landwirtschaftlichen Betrieb begründen. Dies könne nach dem eingeholten fischereifachlichen Gutachten allerdings schon deshalb nicht der Fall sein, weil der wasserrechtlich zulässige Fischbesatz im Teich auf ein derart geringes Ausmaß beschränkt sei, welches die im Sinne des ROG erforderliche "ökonomische" (d.h. betriebliche) Nutzung von vornherein ausschließe. Auch aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Sicht gebe es keine Anhaltspunkte für irgendeine ökonomisch orientierte, betriebliche Tätigkeit. Die Grundflächen um den Teich und der Teich selbst seien parkmäßig gestaltet und zweifellos sorgfältigst gepflegt. Ausschlaggebend sei jedoch, dass es sich dabei in keiner Weise um eine widmungskonforme, land- oder forstwirtschaftliche Betriebsführung handle.

Die Beschwerdeführer äußerten sich ablehnend.

Mit Bescheid des Stadtrates vom 19. März 2010 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid neuerlich mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die zu beseitigende Blechhütte auf einem bestimmten (anderen) Grundstück befinde; zugleich wurde die Leistungsfrist neu bestimmt.

Die Beschwerdeführer erhoben abermals Vorstellung, die mit dem nun angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und gesetzlicher Bestimmungen aus, sie habe bereits in ihrem Bescheid vom 23. Oktober 2008 näher dargelegt, dass für sämtliche auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer vorhandenen Bauwerke weder die erforderlichen Bauanzeigen noch Baubewilligungen vorlägen. Ergänzend sei erneut darauf zu verweisen, dass durch die vorliegende Benützungsbewilligung einschließlich der zum Bestandteil der Benützungsbewilligung erklärten Niederschrift über die Endbeschau keine Abänderung der Baubewilligung bewilligt worden sei, weil festgestellt worden sei, dass dem Baubewilligungsbescheid vom 15. November 1975 entsprochen worden sei. Eine nachträgliche Genehmigung der von der Baubewilligung abweichenden Änderungen lasse sich dem Benützungsbewilligungsbescheid nicht entnehmen. Bei einem einheitlichen Bauwerk, wie dieses hier vorliege, könne nur der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages sein.

Es sei daher weiter zu prüfen gewesen, ob für die konsenslosen Bauwerke eine Baubewilligung erteilt werden könne bzw. ob diese mit Bauanzeige zur Kenntnis genommen werden könnten. Dies sei auf Grundlage des fischereifachlichen und des agrartechnischen Gutachtens zu verneinen. In dem fischereifachlichen Gutachten vom 20. März 2009 sei der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass auf Grund des geringen Ausmaßes des Sees, der wasserrechtlich genehmigten Gesamtfischbesatzmenge von ca. 28 kg und des Fütterungsverbotes (keine Notwendigkeit der Futtermittellagerung) keine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung gegeben sei und daher aus fischereifachlicher Sicht keine Fischerhütte erforderlich sei, zumal die für die extensive Angelfischerei erforderlichen Gerätschaften leicht mit Hilfe eines Pkws transportiert werden könnten. Darauf aufbauend habe der Amtssachverständige für Agrartechnik in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2009 das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sowie der Notwendigkeit der Bauten für einen solchen verneint (wurde näher ausgeführt).

Auch die Beschwerdeführer hätten in ihrer Vorstellung bestätigt, dass sie keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führten, weil ihre Tätigkeit die Landschaftspflege und die Fischerei darstelle, wobei aber beides nicht auf die Erzielung eines Gewinnes gerichtet sei. Demnach sei die Fischerei als Hobby anzusehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff einer Land- oder Forstwirtschaft bzw. einer solchen Nutzung gehöre, dass betriebliche Merkmale vorlägen, also dass von einer planvollen und auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden könne, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes rechtfertige, und die Bestimmungen über die Flächenwidmung nicht durch die Ausübung eines Hobbys (eines bloßen Zeitvertreibes) umgangen werden dürften. Im Beschwerdefall werde das Erfordernis der planvollen und auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit weder bei der Fischerei noch bei der Landschaftspflege erfüllt, weshalb ein solches Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspreche.

Da somit die gegenständlichen, bestehenden Bauwerke weder eine Baubewilligung hätten noch auf Grund des Widerspruches zum Flächenwidmungsplan ein Baukonsens erwirkt werden könne, seien die Bauwerke unzulässig und es könne daher den Gemeindebehörden nicht entgegengetreten werden, dass sie den Abbruch angeordnet hätten. Wie bereits ausgeführt, sei die Fischerhütte als einheitliches Bauwerk anzusehen, weshalb der gesamte Bau Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages zu sein habe und ein "Rückbau" nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die auch im Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage wurde in dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom 16. März 2012 wiedergegeben.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, ein Benützungsbewilligungsbescheid könne auch Elemente einer Baubewilligung aufweisen und somit eine von der Baubewilligung abweichende Ausführung genehmigen, ist zwar grundsätzlich richtig. Nur ist dem Benützungsbewilligungsbescheid, wie die Behörden zutreffend hervorgehoben haben, derartiges nicht zu entnehmen.

Zutreffend hat die belangte Behörde dargelegt, dass die Erwirkung eines Baukonsenses für die in Frage stehenden Baulichkeiten im Grünland nur dann in Frage käme, wenn diese für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind, und dies weiters eine planvolle und auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit voraussetzt (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht7, auf Seite 1189 ff wiedergegebene hg. Judikatur). Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, für eine nachhaltige Nutzung sei keineswegs eine Gewinnerzielung erforderlich, trifft daher nicht zu, und es kann daher vor diesem Hintergrund keinen Verfahrensmangel begründen, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens die Beschwerdeführer nicht zur Vorlage eines Betriebskonzeptes für die von ihnen behauptete Nutzung aufgefordert haben. Die Beschwerdeführer zeigen nämlich nicht auf, dass sie mit der Vorlage eines solchen Betriebskonzeptes eine nachhaltige, auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit unter Beweis gestellt hätten. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde die Erforderlichkeit der vorgefundenen Bauten für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verneint und damit deren Unzulässigkeit bejaht hat.

Die tatsächlich bestehende Fischerhütte ist im Vergleich zu jener, die mit Bescheid vom 15. September 1975 bewilligt wurde, als "aliud" anzusehen. Eine Trennbarkeit dahingehend, dass ein "Rückbau" zum bewilligten Zustand erfolgen könnte, ist im Sinne der Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 16. März 2012 zu verneinen (weil es sich um ein "aliud" handelt), sodass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer der Abbruchauftrag das gesamte Gebäude zu erfassen hatte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 11. Dezember 2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte