Normen
BauO NÖ 1996 §20 Abs1 Z3;
BauO NÖ 1996 §23;
BauO NÖ 1996 §74 Abs1;
BauO NÖ 1996 §74 Abs4;
BauRallg;
BauO NÖ 1996 §20 Abs1 Z3;
BauO NÖ 1996 §23;
BauO NÖ 1996 §74 Abs1;
BauO NÖ 1996 §74 Abs4;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Kostenantrag der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 beantragte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau von vier Doppelhäusern auf der Liegenschaft F.-Gasse 9.
Das betroffene Grundstück Nr. 231/22, EZ 330, KG L , liegt nach den im Akt einliegenden Darstellungen des maßgeblichen Gefahrenzonenplanes des Teilbereichs Sperrberggraben bis auf geringfügige Randbereiche an der nördlichen und südlichen Grundgrenze zur Gänze in der dort festgelegten gelben Gefahrenzone.
Mit Beschlüssen des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. Dezember 2006 und vom 12. Dezember 2008 wurde hinsichtlich jener Grundstücke bzw. Grundstücksteile des Siedlungsgebietes im Bereich des Sperrberggrabens, die von der gelben Zone des Gefahrenzonenplanes erfasst sind, eine Bausperre verhängt.
Die mitbeteiligte Gemeinde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Jänner 2009 mit, dass die geplanten Doppelhäuser im Geltungsbereich einer aufrechten Bausperre lägen, deren Ziel es sei, "die Festlegungen des Bebauungsplanes mit der Hochwassergefahr besser abzustimmen und dabei insbesondere die Errichtung zusätzlicher Hauptgebäude in den gefährdeten Bereichen zu vermeiden". Die vom Beschwerdeführer geplanten vier Doppelhäuser sollten genau in einem dieser im Sinne der Bausperre als gefährdet bezeichneten Bereiche errichtet werden, weshalb das Bauvorhaben definitiv dem Ziel der Bausperre widerspreche. Der Antrag sei somit gemäß § 20 Abs. 3 (zu ergänzen: der Niederösterreichischen Bauordnung 1996, im Folgenden: BO) abzuweisen, da dem Bauvorhaben das Hindernis einer Bausperre gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 entgegenstehe. Eine Beseitigung dieses Hindernisses durch eine Änderung des Bauvorhabens halte die Baubehörde nicht für möglich.
In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2009 bringt der Beschwerdeführer vor, der der Bausperre zugrundeliegende Gefahrenzonenplan sei bereits vor mehr als 19 Jahren erstellt worden und umfasse auch den das Bauvorhaben betreffenden Grundstücksteil des Grundstückes Nr. 231/22. Es seien jedoch im Zuge eines Zu- und Umbaus am vorhandenen Gebäudebestand bereits im Jahr 1991 auflagenkonform am Baugrundstück schutzwasserbauliche Maßnahmen durchgeführt worden, die es gesetzlich erforderlich gemacht hätten, die Gefahrenzonen dem geänderten Stand entsprechend zu adaptieren. Der Beschwerdeführer versuche bereits seit 18 Jahren, eine solche Änderung des Gefahrenzonenplanes herbeizuführen.
Ein Gutachten des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung vom 16. Jänner 2008 bestätige, dass auf Grund der im Jahr 1991 erfolgten schutzwasserbaulichen Maßnahmen die Gefahrenzonen derart zu ändern seien, dass der Bereich der Parzelle 231/22 nur mehr eingeschränkt als gelbe Zone zu führen sei und keinesfalls den Grundstücksbereich des Bauvorhabens umfasse. Angesichts dieser Umstände sei die Verhängung einer Bausperre rechtswidrig, das betroffene Grundstück entwertet und einer Enteignung von Eigentum gleichkommend.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. März 2009 wurde das Bauansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 20 Abs. 3 erster Satz iVm § 20 Abs. 1 Z 3 und § 74 BO abgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 6. Mai 2009 abgewiesen. Die Berufungsbehörde bezog sich dabei auf die Feststellungen der Erstbehörde zum rechtsgültigen Zustandekommen der gegenständlichen Bausperre. Sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Entscheidungszeitpunkt sei die Bausperre aufrecht gewesen. Die Baubehörden seien im Individualverfahren an die generelle Verordnung des Gemeinderates über die Verhängung einer Bausperre gebunden. Eine inhaltliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Bausperre hätten die Baubehörden nicht vorzunehmen.
Die Bausperre sehe vor, dass im gegenständlichen Gebiet keine Hauptgebäude errichtet werden dürften. Es stehe außer Zweifel, dass die beantragten Doppelhäuser Hauptgebäude darstellten. Das Bauansuchen widerspreche daher dem Zweck der Bausperre, weshalb die Berufung abzuweisen gewesen sei.
Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Oktober 2009 abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges, der gleichzeitig zum Sachverhalt erhoben wurde, und der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte Vorverfahren im Sinne des § 20 Abs. 1 BO. Die Baubehörde habe bereits mit Schreiben vom 26. Jänner 2009 dem Bauwerber mitgeteilt, dass das Bauansuchen voraussichtlich abzuweisen sein werde, da diesem das Hindernis der Bausperre im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 leg. cit. entgegenstehe. Die Bausperre gelte gemäß § 2 der entsprechenden Verordnung für jene Grundstücke bzw. Grundstücksteile im Sperrberggraben, die von der gelben Zone des Gefahrenzonenplanes erfasst seien. Die belangte Behörde habe das Vorliegen einer diesbezüglichen Verordnung überprüft und dabei das formal richtige Zustandekommen durch Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. Dezember 2006 sowie die formal korrekte Verlängerung derselben durch Beschluss des Gemeinderates vom 12. Dezember 2008 festgestellt. Die der Bausperre zugrundeliegende Verordnung sei somit formfehlerfrei zustande gekommen und anzuwenden gewesen.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der der Bausperre zugrundeliegende Gefahrenzonenplan infolge gutachterlicher Feststellung der zuständigen Dienststelle der Wildbach- und Lawinenverbauung bereits adaptiert hätte werden müssen, sei entgegenzuhalten, dass eine etwaige Änderung des Gefahrenzonenplanes nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sein könne. Ebenso wenig sei die Vorstellungsbehörde zur Überprüfung berufen, ob die im Zeitpunkt der jeweiligen behördlichen Entscheidung in Kraft stehenden Rechtsgrundlagen inhaltliche Mängel aufwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. Februar 2010, B 1397/09-3, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die Rechtmäßigkeit einer Bausperre hänge nicht von der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Widmungs- bzw. Bebauungsplanänderung ab, die erst Gegenstand des nachfolgenden Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes sei.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Gemeinde erstatteten Gegenschriften mit dem Antrag (seitens der belangten Behörde) bzw. der Anregung (seitens der mitbeteiligten Gemeinde) auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 in der auf Grund der zeitlichen Lagerung des Verwaltungsverfahrens anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 8200-14 (gemäß Artikel II der am 28. November 2008 kundgemachten, am 1. Jänner 2009 in Kraft getretenen 9. Novelle bestimmt, dass diese für Verfahren, die bereits am Tag ihres Inkrafttretens bei der Baubehörde anhängig sind, nicht anzuwenden ist) lauten auszugsweise:
"§ 20
Vorprüfung
(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
- 2. der Bebauungsplan,
- 3. eine Bausperre,
…
entgegensteht.
…
(3) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.
Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.
§ 74
Bausperre
(1) Wenn die Erlassung oder die Änderung des Bebauungsplans beabsichtigt ist, dann darf der Gemeinderat zur Sicherung seiner Ziele mit Verordnung eine Bausperre erlassen. In dieser Verordnung ist der Zweck der Erlassung oder Änderung des Bebauungsplans anzuführen.
(2) Die Bausperre darf sich auf einzelne Grundstücke, auf ein bestimmtes Gebiet oder auf ganze Katastralgemeinden erstrecken.
(3) Die Bausperre tritt 2 Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft, wenn sie nicht früher aufgehoben wird. Sie kann vor dem Ablauf dieser Frist einmal für 1 Jahr verlängert werden.
(4) Die Bausperre hat die Wirkung, dass eine Bauplatzerklärung (§ 11 Abs. 2) nicht erfolgen und eine Baubewilligung (§ 23) nicht erteilt werden darf, wenn durch sie der Zweck der Bausperre gefährdet würde. Bauverfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, werden hiedurch nicht berührt."
Die am 20. Dezember 2006 an der Amtstafel der mitbeteiligten Gemeinde kundgemachte Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. Dezember 2006 hat folgenden Wortlaut:
"§ 1
Gemäß § 74 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, wird in der Gemeinde Laab im Walde eine Bausperre erlassen.
§ 2 Geltungsbereich
Die Bausperre betrifft jene Grundstücke bzw. Grundstücksteile des Siedlungsgebietes im Bereich des 'Sperrberggrabens', die von der gelben Zone des Gefahrenzonenplanes erfasst sind.
§ 3 Ziel der Bausperre
Ziel der Bausperre ist es, die Festlegungen des Bebauungsplanes mit der Hochwassergefahr besser abzustimmen und dabei insbesondere die Errichtung zusätzlicher Hauptgebäude in den gefährdeten Bereichen zu vermeiden.
§ 4 Wirkung
Diese Verordnung tritt mit Beginn der Kundmachung in Kraft. Bauverfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig waren oder Bauverfahren, die das Ziel der Bausperre nicht gefährden, sind von der Bausperre nicht betroffen."
Diese Bausperre wurde mit Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. Dezember 2008, am Folgetag kundgemacht, um ein Jahr verlängert. Der Geltungsbereich und die Wirkung der Verordnung sowie das Ziel der Bausperre sind mit den §§ 2 bis 4 der ursprünglichen Bausperrenverordnung wortgleich. Dass die zuletzt genannte Bausperrenverordnung nicht rechtsgültig zustande gekommen oder nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Das laut Einlaufstempel der mitbeteiligten Gemeinde am 15. Dezember 2008 eingelangte Bauansuchen des Beschwerdeführers wurde jedenfalls nach Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig, sodass sich Fragen zum zeitlichen Anknüpfungspunkt der Übergangsbestimmung nicht stellen.
Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde hatte daher bei Erlassung seines Berufungsbescheides vom 6. Mai 2009 - ebenso wie der Bürgermeister bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - die Bausperre in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. Dezember 2008 seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
Die Rechtmäßigkeit dieser Bausperre hängt nicht von der Zulässigkeit der Änderungsabsichten ab (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. September 1998, Zl. 97/05/0200, sowie den zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Februar 2010). Sinn der Bausperre ist es, baurechtliche Bewilligungen und damit das Unterlaufen der Änderungsabsicht des Gemeinderates durch Bebauungen der von der Bausperre betroffenen Grundstücke zu verhindern, soweit eine solche Bebauung nicht ausnahmsweise mit der beabsichtigten Planänderung vereinbar ist (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 2000, Zl. 96/05/0247, und vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0005); es ist daher auch erforderlich, dass der Gemeinderat mit der Erlassung einer Bausperrenverordnung die beabsichtigte Neuplanung, die den Anlass für die Verhängung der Bausperre bildet, in ihren Grundzügen umschreibt und die dahinter liegende Zielvorstellung der Gemeinde deutlich macht (vgl. die vorzitierten hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2001 und vom 22. September 1998, sowie die z.B. in VfSlg. 14.271/1995 und 17.325/2004 dargestellte ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach anlässlich der Verhängung der Bausperre die beabsichtigten Änderungen des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes in der kundgemachten Verordnung zum Ausdruck zu bringen sind).
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde hat mit §§ 2 und 3 der Bausperrenverordnung zum Ausdruck gebracht, dass die beabsichtigte Planänderung, die den Anlass für die Verhängung der Bausperre bildete, eine verbesserte Abstimmung des Bebauungsplanes im Bereich der in der gelben Zone des Gefahrenzonenplanes ausgewiesenen Grundstücksflächen mit der Hochwassergefahr bezweckt. Ausdrücklich wurde dabei angeordnet, dass insbesondere die Errichtung zusätzlicher Hauptgebäude in den gefährdeten Bereichen vermieden werden soll. An dieser hinreichend deutlichen Umschreibung von Zielsetzung und angestrebter Maßnahme des abzuändernden Bebauungsplanes ist das Bauansuchen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage, ob es den Zweck der Bausperre gefährden würde, zu messen.
Die Bewilligung der beantragten Errichtung von vier Doppelhäusern innerhalb des im Sinne der Bausperre als gefährdet bezeichneten Bereiches steht der gemäß § 3 der Bausperrenverordnung festgelegten Absicht der Vermeidung der Errichtung von Hauptgebäuden in diesen Bereichen diametral entgegen. Somit wäre der Zweck der Bausperre bei der Realisierung des Bauprojektes gefährdet, weshalb eine Ausnahme von der verhängten Bausperre im Sinn des § 74 Abs. 4 BO bzw. § 4 der Bausperrenverordnung nicht in Betracht kommt.
Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, das Bauvorhaben verhindere die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes nicht, weil aufgrund des vorgelegten Gutachtens des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung und der Erkenntnisse über den Nichteintritt von Elementarereignissen in den letzten 100 Jahren auf dem betroffenen Grundstücksteil eine Abstimmung des Gefahrenzonenplanes mit dem Bebauungsplan nur in die Richtung möglich wäre, dass die gelbe Zone im Sinne des bereits vorliegenden Gutachtens aufzuheben sei, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Zum Entscheidungszeitpunkt der Berufungsbehörde - der auch für die Beurteilung durch die belangte Behörde im aufsichtsbehördlichen Verfahren maßgeblich ist - war die gelbe Zone im Sperrberggraben in der Form festgelegt, dass das Baugrundstück - bis auf geringfügige Randbereiche an der nördlichen und südlichen Grundgrenze - zur Gänze in der dort festgelegten gelben Gefahrenzone lag. Dies mit der Konsequenz, dass das Baugrundstück von der Bausperre erfasst ist. Allfällige, im Raum stehende zukünftige Änderungen des Gefahrenzonenplanes durften die Behörden mangels rechtsverbindlicher Anordnung einer Planänderung nicht berücksichtigen. Die belangte Behörde führte auch zutreffend aus, dass eine etwaige Änderung des Gefahrenzonenplanes nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei.
Die Bausperre nimmt auch nicht das Ergebnis der Änderung eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes vorweg, sondern ermöglicht innerhalb ihres von vornherein begrenzten Geltungszeitraums die Prüfung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Änderung vorliegen.
Nicht erfolgreich sind auch die Verfahrensrügen, die belangte Behörde habe sich nicht mit der Zweckgefährdung der Bausperre auseinandergesetzt und sie hätte der Baubehörde die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorschreiben müssen. Ausgehend von den Zielvorstellungen der mitbeteiligten Gemeinde für die Erlassung des Bebauungsplanes, welche zur Verhängung der hier anzuwendenden Bausperre geführt haben, bedurfte es seitens der belangten Behörde keiner weiteren Begründung bzw. der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Frage, ob das Bauvorhaben das Ziel der Bausperre nicht gefährde, weil dieses offenkundig gerade jene Bebauung verwirklichen würde, die ausdrücklich verhindert werden soll.
Soweit der Beschwerdeführer auf erteilte Baubewilligungen im umliegenden Gebiet des Baugrundstückes verweist, ist darauf zu verweisen, dass diese nicht Verfahrensgegenstand sind.
Mag es auch zutreffend sein, dass sich die belangte Behörde mit einer knappen Begründung begnügt, begründet dies jedoch schon deshalb keinen wesentlichen Verfahrensmangel, da der Beschwerdeführer die Relevanz des behaupteten Begründungsmangels nicht dargetan hat.
Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums geltend macht, kommt dem Verwaltungsgerichtshof keine Prüfbefugnis zu. Jedoch hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der diesbezüglichen Beschwerde mit dem bereits zitierten Beschluss vom 22. Februar 2010 abgelehnt. Aus dessen Begründung leuchtet hinsichtlich der ebenfalls behaupteten Gesetzwidrigkeit der angewandten Verordnung hervor, dass der Verfassungsgerichtshof gegen die Gesetzmäßigkeit der hier anzuwendenden Bausperrenverordnung keine Bedenken hegt. Dieser Beurteilung schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Gemäß § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG steht der mitbeteiligten Partei Schriftsatzaufwand für die Einbringung einer Gegenschrift nur dann zu, wenn diese durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) erfolgt.
Wien, am 6. November 2013
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
