Normen
VwGG §23;
VwGG §24;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §29;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §23;
VwGG §24;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §29;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde in näher bezeichneten Punkten zu ergänzen. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsverfahrens wiederzugeben, ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG), zwei weitere Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde beizubringen und den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen; er wurde weiters darauf hingewiesen, dass die zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde, und dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.
Innerhalb der gesetzten Frist brachte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz in einfacher Ausfertigung ein. Darin wird u. a. allgemein ausgeführt, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe "überdeutlich gemacht", worum es dem Beschwerdeführer gehe. Das Verfahren entspreche nicht den rechtsstaatlichen Vorgaben in Deutschland.
Entgegen dem besagten Mängelbehebungsauftrag verabsäumte es der Beschwerdeführer insbesondere, den ihm zurückgestellten Beschwerdeschriftsatz neuerlich vorzulegen, den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsverfahrens wiederzugeben, ein bestimmtes Begehren zu stellen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, näher anzuführen, sowie zwei weitere Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde beizubringen.
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29 VwGG) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumen einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung der Frist gilt als Zurückziehung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den hg Beschluss vom 27. November 2008, Zl. 2008/03/0134) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt eine Äußerung wie die oben genannte in Beantwortung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.
Da der Beschwerdeführer, wie oben dargestellt, dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nur mangelhaft nachgekommen ist, war die Beschwerde daher als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m.
§ 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Wien, am 22. Februar 2011
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