VwGH 2010/02/0242

VwGH2010/02/024227.1.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des J R in P, vertreten durch Dr. Heimo Jilek, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Erzherzog-Johann-Straße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 30. August 2010, Zl. UVS 30.13-100/2009-37, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen, zu Recht erkannt:

Normen

ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
BArbSchV 1994 §30 Abs1 idF 2005/II/017;
BArbSchV 1994 §7 Abs1;
BArbSchV 1994 §7 Abs2 Z4;
BArbSchV 1994 §7 Abs4;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
BArbSchV 1994 §30 Abs1 idF 2005/II/017;
BArbSchV 1994 §7 Abs1;
BArbSchV 1994 §7 Abs2 Z4;
BArbSchV 1994 §7 Abs4;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer für schuldig erachtet, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher der R GmbH zu vertreten, dass am 16. September 2007 auf der Baustelle S Arbeiten von einem Arbeitnehmer der R GmbH bei einer Absturzhöhe von ca. 12 Metern durchgeführt worden seien, ohne dass eine Absturzsicherung angebracht gewesen sei und ohne dass der Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 130 Abs. 5 ASchG iVm § 7 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 2 Z 4 und § 7 Abs. 4 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) verletzt, weshalb über ihn gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) verhängt wurde.

In der Begründung gab die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsverfahrens wieder und traf folgende auszugsweise wiedergegebene Feststellungen:

"Der (Beschwerdeführer) ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der R GmbH…. Er übt in dieser GmbH keine operative Aufgabe aus. Diese Gesellschaft ist ein Personaldienstleistungsunternehmen innerhalb der 'R-Gruppe'. Die R-Gruppe, die aus mehreren Unternehmen besteht und insgesamt rund 1400 Arbeitnehmer beschäftigt, ist mit den Sparten Gerüstbau, Isolierung und Reinigung seit vielen Jahren im Bereich der Raffinerie S mit durchschnittlich 150 bis 200 Arbeitnehmern, in Spitzenzeiten zwischen 300 und 400 Arbeitnehmern, tätig.

Betriebsleiter der Niederlassung S ist DI G. Dieser war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum September 2007 als Sicherheitsfachkraft eingesetzt. Spartenleiter für den Gerüstbau war B, der mehrere Projektleiter unter sich hatte. Für den verfahrensgegenständlichen Bereich war H Projektverantwortlicher, welchem wiederum die Vorarbeiter der jeweiligen Arbeitsgruppen unterstanden. Im Anlassfall verantwortlicher Vorarbeiter war T…

Die Unternehmen der R-Gruppe wurden - wie es für Unternehmen, die im Bereich der Mineralölindustrie tätig werden, vorgeschrieben ist - nicht nur nach ISO-Normen zertifiziert, sondern seit 1996 überdies durch das niederländische Unternehmen SGS der SCC**- Zertifizierung unterzogen.

SCC** (Safety Certification Contractors) ist ein internationaler Standard für Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzmanagement für technische Dienstleister, die in den Betriebsstätten eines Auftraggebers tätig werden. SCC** betrifft grundsätzlich jedes Unternehmen, das auf dem Gelände eines mineralölverarbeitenden Betriebs oder der chemischen Industrie als Kontraktor tätig ist. Darin sind Anforderungen an Unterauftragnehmer einheitlich festgelegt. Als Kontraktoren werden Fremdfirmen bezeichnet, die auf den Geländen der Kunden tätig sind und technische Dienstleistungen erbringen, wie zum Beispiel Wartungen, Montagen, Kran-, Reinigungs- und Isolierarbeiten. Das Zertifizierungsverfahren SCC** für Sicherheit-, Gesundheits- und Umweltmanagement (SGU) - Systeme wurde in den Niederlanden entwickelt und seit 1996 in Deutschland und seit 1998 in Österreich durchgeführt. Der SCC**-Standard wurde entwickelt, um die Anforderungen an die Unterauftragnehmer bezüglich Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz zu vereinheitlichen. Er gliedert sich in zwei Stufen (SCC* und SCC**) - abhängig insbesondere von der Arbeitnehmeranzahl - deren Beurteilungskriterien, Auditierungsumfang und Anzahl der Pflichtfragen unterschiedlich sind. Die SSC-Zertifizierung basiert auf einer SCC-Checkliste mit insgesamt 64 Fragen, die die Anforderungen an einen Kontraktor bezüglich Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz stellen. Er ist ein Maßstab, der grundsätzlich auf freiwilliger Basis zur Gestaltung und Zertifizierung eines Sicherheitssystems angewendet wird. Die Einhaltung dieses Standards wird durch eine unabhängige Audit-Gesellschaft geprüft….

Entsprechend den Vorgaben der SSC**-Zertifizierung sind die Mitglieder der Geschäftsführung, so auch der Berufungswerber, angehalten, mindestens einmal pro Quartal eine Begehung zu machen, über welche ein Protokoll verfasst wird. Die Spartenleiter haben einmal monatlich einen entsprechenden Bericht zu verfassen, die Sicherheitsfachkräfte einmal wöchentlich. Die Projektleiter überwachen die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften täglich, ein schriftlicher Bericht wird einmal wöchentlich verfasst. Im Zuge dieser Zertifizierung finden jährliche Wiederholungsaudits durch das Zertifizierungsunternehmen statt. Dazu halten sich Mitarbeiter der holländischen Firma SGS fünf bis sechs Wochen lang in den Unternehmen der R-Gruppe auf und überprüfen auf Grund der Checkliste die Einhaltung der Vorgaben. In diesem Zusammenhang erfolgen auch gemeinsame Begehungen der Mitarbeiter der Zertifizierungsfirma mit Leuten der R-Gruppe. Neben den aufgrund der Zertifizierung vorgeschriebenen Kontrollen werden in der R-Gruppe auch interne Audits durchgeführt, wozu jeweils zu Jahresbeginn eine Planung erfolgt, in welcher festgelegt wird, dass einzelne Sicherheitsfachkräfte jeweils andere Betriebe der R-Gruppe, für die sie sonst nicht zuständig sind, kontrollieren. Weitere Audits werden durch Auftraggeber - wie im Anlassfall die ... - durchgeführt….

Die Einschulung neuer Mitarbeiter im Bereich Gerüstbau unmittelbar bei Arbeitsantritt wird vom Spartenleiter und vom Projektleiter durchgeführt. Es erfolgt eine Erstunterweisung über allgemeine Sicherheitsvorschriften des Unternehmens und über die spezifischen Sicherheitsvorschriften des konkreten Gewerks. Die Arbeitnehmer erhalten eine schriftliche Schulungsunterlage, sowie die Betriebsanweisungen 'Behälter und enge Räume', 'Sicherheitsgeschirr' und 'Gerüstbau'. In der Schulungsunterlage 'Einschulung/Erstunterweisung' wird u.a. auf die Verwendung von Absturzsicherungen ab einer gewissen Höhe, die strengen Sicherheitsanforderungen und -vorschriften in einer Raffinerie und das Erfordernis der Unterweisung von der Durchführung von Tätigkeiten hingewiesen und weiters auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sowie die Evaluierungschecklisten verwiesen….

In der Betriebsanweisung 'Behälter und enge Räume' vom 30.06.2003 wird mangelhafte oder fehlende Beleuchtung nicht als Gefahr genannt. Sie betrifft lediglich Sauerstoffmangel, gefährliche Gase, Dämpfe, Stäube, bewegliche Einbauten, die sich in Betrieb setzen und elektrischen Strom.

Die Betriebsanweisung 'Sicherheitsgeschirr' vom 07.08.2006 gilt für 'verschiedene Arbeitsstellen mit einer Absturzhöhe von 2 Metern'. Darin ist u.a. als Schutzmaßnahme und Verhaltensregel angeführt, dass nur festgelegte Punkte zum Anschlagen benutzt werden dürfen.

Die Betriebsanweisung 'Gerüstbau' vom 27.07.2007 gilt für die Erstellung aller Gerüste und enthält u.a. folgende Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln: 'Auf Ausschussgerüsten besteht absolute Anschnallpflicht. Als Anschnallpunkte für Gurt gelten:

nichtisolierte Rohrleitungen, festverankerte Gerüstriegel, Stahlkonstruktionen bzw. -träger, festes Bauwerk. Der Anschlagpunkt muss zumindest auf Brusthöhe oder besser über Kopf gewählt werden.' Die Festlegung, was im Bereich der Raffinerie als Anschlagpunkt zu gelten hat, wurde gemeinsam mit der ... festgelegt, wobei diese Festlegung nicht nach EU-Norm erfolgte. Bei den Querverstrebungen in Kanal 17 handelte es sich nicht um ausdrücklich als Anschlagunkte definierte Stellen, sondern galten diese wie sämtliche I-Stahlträger als mögliche Anschlagpunkte….

Unterlagen, die den Arbeitnehmern nicht ausgehändigt werden, wie Evaluierungschecklisten und Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, liegen in einem Container im Betriebsgelände auf….

In der Evaluierungscheckliste betreffend den Gerüstbau vom 06.03.1999 (Revision 06.06.2005) sind u.a. 'schlechte Sichtverhältnisse (Ecken, Durchgänge)' als mögliche Gefährdung genannt, als Schutzmaßnahme ist angeführt: 'dunkle Stellen künstlich beleuchten'. Auch bei der möglichen Gefährdung durch 'zu wenig Licht (Beleuchtung bei Innengerüsten, dunklen Stellen z. B. bei Durchgängen)' ist als Schutzmaßnahme 'künstliche Beleuchtung' genannt.

Im SIGE-Dokument betreffend Arbeiten in Behältern, Kolonnen und engen Räumen und im SIGE-Dokument Gerüstbau, beide vom 22.03.2006, ist fehlende Beleuchtung nicht als Gefahr angeführt. Genannte Gefahren sind u.a. Stolper- und Absturzgefahr. Die Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit Gerüstbau, ebenfalls vom 22.03.2006, beschreibt mangelnde Organisation/Koordination beim Auf- und Abbau von Gerüsten als Gefährdung und sieht als Auswirkung u.a., dass vorhandene Gefahren für die Mitarbeiter nicht erkannt werden können. Als Maßnahmen sind u.a. angeführt:

'Beginn der Arbeiten nur mit Freigabeschein bzw. nach Umsetzung der im Freigabeschein festgelegten zusätzlichen Maßnahmen.' Im Anlassfall war im Freigabeschein für den 16.09.2007 zum Thema Beleuchtung 'nichts' enthalten…. Zu den Gefahren bei Montage und Demontage wird der Absturz genannt; als Maßnahme, dass diese nur von speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden darf, unter Aufsicht von erfahrenen Personen und grundsätzlich unter Sicherung mittels 5-Punkt-Gurt.

Täglich vor Arbeitsbeginn findet im gegenständlichen Betriebsgelände in der Rundbogenhalle um 07.00 Uhr eine Standeskontrolle statt. Bei dieser werden vom Projektleiter die Namen der Partieführer und der dazu gehörenden Leute aufgerufen. Er achtet in diesem Zusammenhang neben der Anwesenheit auch darauf, ob die persönliche Schutzausrüstung (5-Punkt-Gurt und Spezialkleidung) getragen wird; weiters werden Sicherheitsanweisungen gegeben. Daraufhin begibt sich der Projektleiter mit den Vorarbeitern zum Gerüstkoordinator des Auftraggebers. Mit diesem bespricht er die konkreten Arbeitsaufträge und die Vorarbeiter erhalten von diesem die Freigabescheine, ohne welche die Arbeiten nicht durchgeführt werden dürfen. Die Freigabescheine berechtigten dazu, auf dem gesamten SNOX-Baufeld Gerüstarbeiten durchzuführen. Danach ergeht durch den Projektleiter an die jeweiligen Arbeitsgruppen die Mitteilung, in welchem Bereich und zu welchen Tätigkeiten sie eingeteilt sind….

Mindestens einmal monatlich finden - auf Grund der SCC**- Zertifizierung vorgesehen - sogenannte Toolbox-Meetings statt, die vom Spartenleiter geleitet werden…. Sie werden in der Regel im Anschluss an die morgendliche Besprechung (Standeskontrolle) durchgeführt und haben vorrangig Arbeitssicherheitsthemen zum Inhalt. Für eine entsprechende Übersetzung für fremdsprachige Mitarbeiter - im Falle der R-Gruppe im Bereich der Raffinerie S handelt es sich um Mitarbeiter der ungarischen Firma R&S KFT - wird gesorgt. Diese Übersetzung erfolgt durch gut deutsch sprechende Mitarbeiter des ungarischen Unternehmens, nicht durch ausgebildete Dolmetscher….

Themen der Toolbox-Meetings waren während des Beschäftigungszeitraumes des verunfallten GP: Lagerung von Gerüstmaterial, Materialhandling, Sauberkeit und Ordnung auf der Baustelle (04.04.2007); zusätzliche Umwehrungen bei Gerüstdurchstiegen, wenn der Einbau normgerechter Durchstiegsplatten nicht möglich ist (16.04.2007); Tragen von Schmuck - Fingerringe, Ohrringe, Piercings (21.04/2007); Sicherheitsvorschriften in der Raffinerie - u.a. Verwendung von Absturzsicherungen (01.06.2007); Stolpern, Rutschen, Stürzen - ... Safety Day (12.06.2007); Meß- und Regeleinrichtungen - anlassbezogen aufgrund eines Vorfalles (11.07.2007); Allgemeines betreffend den Zutritt zur Raffinerie (03.08.2007); (vorgelegte Teilnehmerlisten Toolbox-Meetings). In den Toolbox-Meetings werden auch Themen wie das Benützen einer Lampe bei Finsternis oder Hinweis auf das Anhängen bei Absturzgefahr besprochen….

Handlampen gehören nicht zur ständigen Ausrüstung. Es befindet sich jeweils eine in den Firmenfahrzeugen, welche den Gerüstarbeitsgruppen zugewiesen sind; weitere stehen in einem Magazin zur Verfügung, zu welchem jederzeit Zutritt möglich ist….

Im Jahr 2007 wurde auf dem Gelände der ... in S, Mannswörtherstraße, im östlichen Teil nächst dem Kreuzungsbereich Straße D mit Straße 6 im Auftrag der ... von der Firma E Engineering als Generalunternehmer eine Rauchgasentschwefelungsanlage, kurz SNOX-Anlage, errichtet. Dafür wurden im September 2007 von der Firma R in den Rauchgaskanälen dieser Anlage Absturzgerüste und Absturzsicherungen für diverse Arbeiten anderer Gewerke errichtet. Diese Gerüste und Absturzsicherungen in den Kanälen 17 und 38 wurden in der Nachtschicht von Samstag, 15.09.2007, auf Sonntag 16.09.2007, abgebaut….

Am 16.09.2007 wurde wie üblich von Projektleiter H um 07.00 Uhr die Standeskontrolle in der Rundbogenhalle abgehalten. Nach dieser fuhr er mit einigen Arbeitsgruppen zur SNOX-Anlage, wo er in einem Baucontainer vom Gerüstkoordinator des Auftraggebers die konkreten Informationen erhielt, was an diesem Tag zu tun war und wo den Vorarbeitern die Freigabescheine ausgefolgt wurden.

Die Gerüstarbeitsgruppe des Vorarbeiters T, der GP, ZB, IJ und GK angehörten, erhielt in der Folge von Projektleiter H den Auftrag, die Kanäle 17 und 38 auf eventuell zurückgelassenes Material zu überprüfen und bejahendenfalls dieses aus den Kanälen zu entfernen, da um 13.00 Uhr eine Begehung der Bauleitung stattfinden sollte. Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Kanal wegen des Abbaus des Gerüstes Absturzgefahr bestand. Dass zur Durchführung dieses Arbeitsauftrages Licht benötigt wird, war für H klar. Er erteilte keine Anweisung, dass Handlampen mitzunehmen sind und kontrollierte auch nicht, ob solche mitgeführt wurden. Bei der Nachsuche von Gerüstteilen handelt es sich grundsätzlich um eine regelmäßig wiederkehrende Routinearbeit, welche der in der Regel nach jedem Gerüstabtragen in den verschiedenen Anlagen durchgeführt wird….

T teilte seine Partie in zwei Gruppen, wobei GP, ZB und IJ Nachsuchen in Kanal Nr. 17 tätigen sollten, während T mit GK die Nachsuche in Kanal Nr. 38 vornehmen wollte. T wusste nicht, ob sich im Kanal 17 noch die an den Vortagen installierte künstliche Beleuchtung befand. Er selbst hatte eine Handlampe mit. Er bemerkte, dass GP und ZB keine Handlampe mit hatten…, wies sie jedoch nicht an, eine solche aus dem Magazin zu holen.

Der Kanal 17 war über eine 15 Meter hohe Bühne und weiter über eine ca. vier Meter hohe Leiter zu erreichen. Von dieser Leiter gelangte man wiederum auf ein Gerüst, welches unter anderem zu einem Einmannloch mit einem Durchmesser von ca. 80 cm im Bereich des Kanals 17 führte. Dieses Einmannloch konnte durch Überklettern einer Gerüstwehre mit einer Brüstungshöhe von ca. 90 cm bestiegen werden. Durch dieses Einmannloch gelangte man in Kanal 17. Dabei handelte es sich um die Zu- bzw. Abluftführung der SNOX-Anlage. Der Kanal war ca. sechs Meter breit, sechs Meter hoch und 40 Meter lang. Rechtsseitig des Einstiegs befand sich in einer Entfernung von ca. 10 Metern im Stahlblechboden eine ca. zwei Meter im Durchmesser messende Öffnung, daran anschließend eine Öffnung in der Decke, welche schlitzförmig ausgebildet war und durch die Tageslicht dringen konnte. Die Öffnung am Boden war zum Zeitpunkt des Unfalls nicht gesichert, bei Tageslichteinfall durch den Schlitz und die Bodenöffnung jedoch erkennbar. Linksseitig des Mannloches in einer Entfernung von ca. 15 Metern war der Stahlblechboden zur Unfallzeit auf der gesamten Breite durchbrochen und bildete einen ca. 15 Meter tiefen Schacht. Dieser Schacht war mittels Rundstreben versteift. Im gesamten Kanal waren in einer Entfernung von jeweils ca. fünf Metern kreuzförmige Querverstrebungen eingeschweißt, auch direkt an der unmittelbaren Absturzstelle. Unmittelbar an der Absturzstelle war zuvor ein Gerüst aufgebaut gewesen, welches gleichzeitig als Absturzsicherung der offenen Bodenkonstruktion gedient hatte. Dieses Gerüst war von Mitarbeitern der Nachtschicht der Firma R in der Nacht von 15.09. auf 16.09.2007 abgebaut worden. Zum Unfallszeitpunkt 16.09.2007, 07.48 Uhr, befand sich keine künstliche Beleuchtung im Kanal. Dieser war nur durch einfallendes Tageslicht durch das Einmannloch und die Schlitze in der Decke auf der der Unfallstelle gegenüberliegenden Seite und die Öffnung im Boden ca. 10 Meter rechtsseitig des Einstiegsloches etwas erhellt. Zum Unfallszeitpunkt herrschte Tageslicht mit mäßiger Bewölkung….

Am Vortag des Unfalls, am 15.09.2007, waren u.a. GP und IJ in Kanal 17 mit dem Abbau der Gerüste beschäftigt, wobei keine vollständige Demontage erfolgte …. Der gänzliche Ausbau der Gerüste erfolgte von Mitarbeitern der Nachtschicht von 15.09. auf 16.09.2007…. Während der Gerüstaufbau- und Abbauarbeiten waren die Kanäle immer mit Schweinwerfern beleuchtet….

Am 16.09.2007 gegen 07.45 Uhr stieg GP durch das erwähnte Einmannloch in den Kanal 17 ein. Er führte keine Handlampe bei sich; im Kanal gab es keine künstliche Beleuchtung. Zu diesem Zeitpunkt befand sich im Kanal keine entsprechende Absturzsicherung. GP war mit dem 5-Punkt-Sicherheitsgeschirr, Sicherheitsschuhen und Handschuhen ausgerüstet und hatte einen Helm auf. ZB und IJ blieben als Mannlochwache und um etwaige Gerüstteile, die GP allenfalls anfinden würde, entgegenzunehmen, vor der Einstiegsöffnung. GP suchte zuerst den rechtsseitigen, durch die schlitzförmigen Öffnungen an der Decke mäßig mit Tageslicht beleuchteten Teil des Kanals ab und kehrte daraufhin zum Einstiegsloch zurück, um ZB mitzuteilen, dass sich dort nichts mehr befinde. Anschließend begab er sich in den linken Bereich des Kanals, der völlig dunkel war und allenfalls durch das Tageslicht, das beim Einmannloch hineinkam, teilweise geringfügig erhellt war. Kurz darauf stürzte GP in die linksseitige, ca 15 Meter vom Einstiegsloch entfernte ungesicherte Bodenöffnung. ZB, der einen Hilferuf vernahm, holte aus einem sich in der Nähe befindlichen Container eine Handlampe und alarmierte Vorarbeiter T. GP verstarb in der Folge noch am selben Tag an den durch den Sturz erlittenen Verletzungen….

GP war seit April 2007 als Arbeitnehmer der R GmbH im Unternehmen als Gerüstbauer beschäftigt und erhielt seine Erstunterweisung am 02.04.2007. Er galt als zuverlässiger und auf eigene Sicherheit bedachter Mitarbeiter…. Vor der Beschäftigung in der R-Gruppe war der Verunfallte als Gerüster mehrere Jahre lang in einem anderen Unternehmen tätig. GP hatte während seines Beschäftigungszeitraumes an zahlreichen Toolbox-Meetings, so am 04.04.2007, 16.04.2007, 21.04.2007, 01.06.2007, 12.06.2007, 11.07.2007 und am 03.08.2007, teilgenommen….

Gegen den Vorarbeiter T wurde ein Gerichtsverfahren wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung durchgeführt. In der Hauptverhandlung am 08.04.2008 wurde T nach Einvernahme der Zeugen ZB, H und IJ sowie nach Abgabe von Befund und Gutachten des Sachverständigen Ing. A mangels Schuldbeweises freigesprochen. Gegen den (Beschwerdeführer) wurde kein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet."

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Sachverhalt habe auf Grund der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen sowie des Inhalts der vorliegenden Urkunden festgestellt werden können.

In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde auf die von ihr als wesentlich erachteten Rechtsvorschriften und auf den Umstand, dass der angezeigte Tatbestand in objektiver Weise verwirklicht worden sei, weil der Arbeitnehmer GP nicht angeseilt gewesen sei, obwohl er an einem Arbeitsplatz mit einer Absturzhöhe von rund 15 Metern Arbeiten durchgeführt habe. Zum Verschulden führte die belangte Behörde mit Hinweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, es sei nicht unvorhersehbar gewesen, dass ein Arbeitnehmer in den Kanal einsteigen würde, zumal allfällige restliche Gerüstteile herauszuholen gewesen wären. Dem Projektverantwortlichen H sei bekannt gewesen, dass das auch als Absturzsicherung dienende Gerüst in der Nachtschicht abgebaut worden sei und sich eine ungesicherte Absturzstelle im Kanal befunden habe. Er habe auf die Gefahr hingewiesen, weshalb ein möglicher Absturz nicht völlig unvorhersehbar gewesen sei. Es seien Umstände vorgelegen, auf Grund welcher die Möglichkeit eines konkreten Fehlverhaltens in die Überlegungen betreffend das Kontrollsystem miteinbezogen hätten werden müssen. Es wäre möglich gewesen, dem Fehlverhalten durch entsprechende Anweisungen und Kontrollen zu begegnen. Der verunfallte Arbeitnehmer GP sei entgegen den Weisungen, in unbeleuchteten Räumen Handlampen zu verwenden und sich bei Absturzgefahr anzuseilen, eigenmächtig in einen dunklen Kanal mit nur schwachem Tageslichteinfall gestiegen und habe sich in der Folge einer Absturzstelle genähert, ohne sich anzuseilen. Gerade für den Fall solcher eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern habe das Kontrollsystem Platz zu greifen. Es könne kein grundsätzliches Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhielten. Die Verantwortung für die konkrete Einhaltung der BauV durch den Arbeitnehmer treffe den Arbeitgeber. Das Vorliegen eines ausreichenden und wirksamen Kontrollsystems sei allein anhand der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beurteilen und nicht auf Grund einer erfolgten Zertifizierung. In dem in Rede stehenden Unternehmen sei grundsätzlich großer Wert auf die Arbeitssicherheit gelegt, entsprechende Unterlagen erstellt, Schulungen durchgeführt und ordnungsgemäß Ausrüstung beigestellt worden. Es seien regelmäßige Begehungen und Kontrollen durchgeführt worden, die mit Protokollen dokumentiert worden seien. Ein Mitarbeiter sei einige Zeit nach dem gegenständlichen Vorfall wegen Missachtung einer Sicherheitsvorschrift gekündigt worden. Im Zuge einer täglichen Standeskontrolle sei das Tragen der Sicherheitsausrüstung kontrolliert worden. Arbeite ein Arbeiter ungesichert, werde eine Verwarnung erteilt. Ungeachtet dessen gehe es im vorliegenden Fall um eine für die Auftragserledigung erforderliche zusätzliche Ausrüstung, nämlich eine Handlampe und um die Verwendung des getragenen Sicherheitsgeschirrs in einem Bereich, in dem der Arbeitnehmer alleine und außer Sichtweite von Vorgesetzten arbeite. Wie die Einhaltung der generellen Anweisungen, bei Dunkelheit Handlampen zu verwenden und sich bei Absturzgefahr anzuseilen, im Falle jener Arbeiten, die zum Arbeitsunfall geführt hätten, auf den untersten Ebenen kontrolliert werde, sei nicht ausgeführt worden. Der Anlassfall habe gezeigt, dass in diesem Bereich und in der Vermittlung des Inhalts von Aufträgen an die betreffenden Arbeitnehmer gravierende Mängel bestünden. Bei Erteilung des konkreten Arbeitsauftrages durch H, dem die geänderte Situation im Kanal nach den Vortagen, nämlich die fehlende künstliche Beleuchtung und die Absturzgefahr, bekannt gewesen seien, habe dieser keine Anweisung gegeben, eine Lampe mitzunehmen und sich bei Einstieg in den Kanal an bestimmten Anschlagpunkten anzuseilen. Er habe lediglich das Tragen der üblichen Sicherheitsausrüstung kontrolliert, nicht das Mitführen von Handlampen, obwohl dies im Anlassfall erforderlich gewesen wäre. In der Folge habe sich auch der Vorarbeiter T nicht darum gekümmert, er habe gesehen, dass GP und andere Arbeitnehmer ohne Handlampe zur Einstiegsstelle in den Kanal aufgestiegen seien. Er habe nicht gewusst, ob sich die künstliche Beleuchtung der Vortage noch im Kanal befunden habe bzw. sich gedacht, dass sich dort Licht befinde. Die tatsächlichen Voraussetzungen an diesem Tag seien nicht geprüft worden. Die Kommunikation bei der Auftragserteilung habe an diesem Tag nicht klar genug funktioniert. Der Projektleiter, dem die erfolgte Demontage des Gerüstes und somit die nunmehr ungesicherte Absturzstelle als auch die Dunkelheit im Kanal bekannt gewesen seien, hätte im Zuge seiner Auftragserteilung konkret die Mitnahme von Handlampen anordnen und kontrollieren müssen und sich nicht nur auf das Bestehen diesbezüglicher allgemeiner Weisungen verlassen dürfen. Der Beschwerdeführer hätte also auch für eine entsprechende Kontrolle der Umsetzung der Anweisungen auf unterster Ebene und für eine klare Weitergabe von Aufträgen Sorge tragen müssen. Er hätte gewährleisten müssen, dass den Arbeitnehmern im Zuge einer Auftragserteilung auch die Rahmenbedingungen, unter denen sie zu arbeiten hätten, insbesondere im Vergleich zum Vortag geänderte Verhältnisse und gefährliche Voraussetzungen, bekannt gegeben würden. Es müsse gesichert sein, dass den Arbeitern die Mitnahme und Verwendung von zusätzlich erforderlichen Ausrüstungsgegenständen im Zuge einer konkreten Auftragserteilung angeordnet und die Einhaltung der Anordnung kontrolliert werde. Da das vom Beschwerdeführer dargelegte Kontrollsystem trotz Vorbildhaftigkeit in weiten Bereichen die aufgezeigten Mängel aufgewiesen habe und nicht auf allen Ebenen wirksam gewesen sei, sei ihm ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nur gegen die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, sodass dieser auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen ist.

Von diesem Sachverhalt entfernt sich der Beschwerdeführer, wenn er ausführt, GP sei es als erfahrenem Gerüstbauer "naturgemäß bewusst" gewesen, dass bei einer Nachsuche nach Gerüstkleinteilen das vormals aufgebaute Gerüst zwischenzeitig abgebaut, nicht mehr vorhanden sei und sohin erhöhte Absturzgefahr bestehe, dies auch ohne nochmalige Unterweisung. Von den Feststellungen ebenfalls abweichend wird in der Beschwerde fälschlich argumentiert, dass die Arbeiter unterwiesen worden seien, dass es im Kanal dunkel sei. Zu diesem Thema findet sich die anders lautende Feststellung, dass T nicht gewusst habe, "ob sich im Kanal 17 noch die an den Vortagen installierte künstliche Beleuchtung befand."

Nicht jedoch auf das Fehlen der Beleuchtung, sondern auf den Umstand, dass GP nicht angeseilt gewesen ist, hat die belangte Behörde die Bestrafung des Beschwerdeführers gestützt. Die von ihr als maßgebend erachteten Bestimmungen des § 7 BauV in der im Beschwerdefall anzuwendenden (Stamm)Fassung BGBl. Nr. 340/1994 lauten:

"§ 7. (1) Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.

(2) Absturzgefahr liegt vor:

1. bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen,

2. an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen über Gewässern oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann,

3. an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe,

4. an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.

(4) Die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) kann entfallen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer entsprechend § 30 sicher angeseilt sein."

Nach § 30 Abs. 1 BauV in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2005 sind den Arbeitnehmern, sofern bei Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen durch technische Schutzmaßnahmen ein ausreichender Schutz nicht erreicht wird, Sicherheitsgeschirre oder Sicherheitsgürtel einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen, wie Sicherheitsseile (Fangseile), Karabinerhaken, Falldämpfer, Seilkürzer und Höhensicherungsgeräte, zur Verfügung zu stellen. Sicherheitsseile dürfen nur in Verbindung mit Sicherheitsgeschirren oder -gürteln verwendet werden.

Nach der Rechtsprechung ist es unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes "wirksames Kontrollsystem" etwa nicht ausreichend, dass auf einzelnen Baustellen Bauleiter bzw. Vorarbeiter und Poliere mit der Überwachung der Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich sind bzw. vom verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen mindestens wöchentliche Kontrollen durchgeführt werden; ferner ist auch die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Schulungen nicht ausreichend. Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Stichprobenartige Überprüfungen der Baustelle und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften reichen nicht aus, gleiches gilt für eine Verwarnung für einen festgestellten Verstoß (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung aus jüngerer Zeit etwa das Erkenntnis vom 29. Juni 2011, Zl. 2011/02/0155). Das entsprechende Kontrollsystem hat aber auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Juni 2011, Zl. 2007/02/0358, mwN).

Die R GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, hat ein umfangreiches Kontrollsystem eingerichtet, das allerdings im Beschwerdefall aus folgenden Gründen nicht wirksam gewesen ist:

Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen erfolgte der gänzliche Abbau des Gerüstes im Kanal 17 während der Nachtschicht, in der der Kanal auch immer mit Scheinwerfern beleuchtet war. Beim Einstieg von GP in den Kanal 17 am nächsten Morgen gab es keine künstliche Beleuchtung und keine Absturzsicherungen mehr. Die Arbeitnehmer wurden darauf hingewiesen, dass wegen des Abbaus des Gerüstes Absturzgefahr bestand. Es erfolgte keine konkrete Anweisung, sich deshalb anzuseilen; ebenso wenig wurde GP zu dem von ihm getragenen 5-Punkt-Sicheheitsgeschirr die dazugehörige Ausrüstung zur Verfügung gestellt.

Genau das aber verlangt aber § 7 Abs. 4 BauV, auf den sich die belangte Behörde auch ausdrücklich stützt und der insofern auf § 30 BauV verweist, wo näher dargestellt wird, was unter "sicherem Anseilen" konkret zu verstehen ist. Wie oben wieder gegeben ist in einem solchen Fall der Arbeitgeber verpflichtet, Sicherheitsgeschirr oder Sicherheitsgürtel einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen, wie Sicherheitsseile (Fangseile), Karabinerhaken, Falldämpfer, Seilkürzer und Höhensicherungsgeräte zur Verfügung zu stellen. Es ist offenkundig, dass bei gegebener Absturzgefahr allein das Tragen eines Sicherheitsgeschirrs nur eine unvollständige Maßnahme darstellt und den Schutz von Leben und Gesundheit eines Arbeitnehmers nicht gewährleisten kann.

Der Arbeitnehmer GP trug ein Sicherheitsgeschirr; dass ihm vor Einstieg in das Einmannloch auch die dazu gehörige Ausrüstung zur Verfügung gestellt worden war, wird nicht einmal behauptet. Es kann daher von einem wirksamen Kontrollsystem in der R GmbH keine Rede sein.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend von dem angeführten Verstoß gegen die genannten Bestimmungen der BauV ausgegangen ist, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 27. Jänner 2012

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