Normen
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit ihrem Bescheid vom 17. August 2009 stellte die belangte Behörde gemäß §§ 39 und 42 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführer weder kraft Abstammung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 des StbG 1965 noch auf andere Art die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben und sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 20. September 2010, Zl. 1287/09-6, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.
In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Anwendung des § 7 Abs. 1 und 2 StbG (1965) durch die belangte Behörde eine "Verfassungswidrigkeit" bzw. einen "Verstoß gegen das Staatsgrundgesetz und die MRK" darstelle. Durch den angefochtenen Bescheid seien sie im Gleichheitssatz gemäß Art. 7 B-VG bzw. Art. 2 StGG, im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK sowie im Recht auf Gleichberechtigung der Ehegatten gemäß Art. 5 des 7. ZPEMRK verletzt; dies - zusammengefasst - deshalb, weil die von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2 StbG 1965 den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch eheliche Kinder kraft Abstammung vom Vater oder von der Mutter in unsachlicher Weise geregelt hätten.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde unter anderem die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt). Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Gerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 17. März 2005, Zl. 2004/11/0229, mwN).
Von daher gesehen erweist sich die vorliegende Beschwerde schon deshalb als unzulässig, weil die Beschwerdeführer ausschließlich die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behaupten, die zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Z. 1 iVm Art. 144 Abs. 1 B-VG nicht berufen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Februar 2010, Zl. 2010/02/0001, mwN, sowie den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2008, VfSlg. 18.454/2008).
Wie oben dargestellt, wird von den Beschwerdeführern im Übrigen auch in den Beschwerdegründen ausschließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer für verfassungswidrig erachteten einfachgesetzlichen Rechtslage behauptet. Auch dann, wenn auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes im Rahmen des Beschwerdepunktes nur eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend gemacht wird, liegt aber eine zulässige Beschwerde nicht vor (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 22. Juli 2010, Zl. 2007/11/0089, mwN, sowie den bereits zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes).
Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 20. September 2011
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