VwGH 2009/22/0318

VwGH2009/22/031817.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des K, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 21. Oktober 2009, Zl. E1/5271/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §44 Abs4;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §44 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus Österreich aus.

Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2002 illegal eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13. Mai 2009 gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz "negativ beschieden" worden. Der Beschwerdeführer halte sich seit 26. Mai 2009 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Im Blick auf die Abwägung nach § 66 FPG (idF BGBl. I Nr. 29/2009) stellte die belangte Behörde fest, dass die Familie des Beschwerdeführers (Ehefrau und Söhne) im Herkunftsstaat lebten und der Beschwerdeführer mit der von ihm bezogenen Sozialhilfe seine Familie unterstütze. Eine gesellschaftliche und soziale Integration in Österreich sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei lediglich vom 1. Jänner 2004 bis 15. Juli 2005 einer meldepflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er habe seit 19. Februar 2003 bis 9. Juni 2009 Sozialhilfe erhalten. Somit überwögen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung bei weitem die privaten Interessen des Beschwerdeführers in Österreich, weil trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet keinerlei Integration festzustellen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde und er sich unrechtmäßig in Österreich aufhält. Somit hegt der Gerichtshof keine Bedenken gegen die behördliche Anwendung des Ausweisungstatbestandes des § 53 Abs. 1 FPG.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die behördliche Beurteilung nach § 66 FPG mit dem Vorbringen, dass er sich seit mehr als sieben Jahren in Österreich aufhalte, nunmehr wegen des Vorliegens einer für ihn abgegebenen Patenschaftserklärung (iZm einem Antrag nach § 44 "Abs. 2" (richtig: Abs. 4) NAG) über ausreichende finanzielle Mittel zu seinem Unterhalt verfüge, gut Deutsch spreche und unbescholten sei.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

§ 66 FPG in der genannten Fassung lautet auszugsweise:

"§ 66. (1) Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

  1. 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. 4. der Grad der Integration;
  4. 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
  5. 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

    8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

    (3)…"

    Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit der verfügten Ausweisung kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers verbunden ist.

    Im Blick auf sein Privatleben durfte sie das Fehlen einer beruflichen Integration dahin werten, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich geschmälert sind. Das Vorliegen einer zu seinen Gunsten abgegebenen Patenschaftserklärung vermag eine berufliche und soziale Integration im Bundesgebiet nicht zu ersetzen. Der langjährige Aufenthalt im Bundesgebiet allein reicht nicht aus, um seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens zumindest gleichsetzen zu können. Zu Recht wies die belangte Behörde darauf hin, dass die vorübergehende Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich nur auf einen letztlich als unbegründet abgewiesenen Asylantrag zurückzuführen war.

    Letztlich sei bemerkt, dass der offene Antrag auf Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs. 4 NAG der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegen steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2009, 2009/21/0293).

    Da somit bereits dem Inhalt der Beschwerde zu entnehmen ist, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

    Wien, am 17. Dezember 2009

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