Normen
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer bosnischen Staatsangehörigen, vom 22. Oktober 2008 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" gemäß § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte sie nach Wiedergabe des § 64 Abs. 3 NAG und des § 8 Z 7 lit. b NAG-DV im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin zuletzt im Besitz eines Aufenthaltstitels "Studierender" mit Gültigkeit vom 22. Oktober 2007 bis 22. Oktober 2008 gewesen sei. Aus den von der Beschwerdeführerin mit ihrem Verlängerungsantrag vom 22. Oktober 2008 vorgelegten Bestätigungen gehe hervor, dass sie im Studienjahr 2007/2008 keine einzige positive Prüfung absolviert habe. Mit Berufung vom 19. November 2008 seien zwar vorläufige Prüfungsbestätigungen vorgelegt worden, in denen jedoch die dafür erlangten ECTS-Anrechnungspunkte nicht angeführt worden seien. In dem über Aufforderung vorgelegten Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien vom 28. November 2008 sei wieder ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin "nach wie vor" im Studienjahr 2007/2008 keine einzige positive Prüfung absolviert habe. Die erforderliche Anzahl von 16 ECTS-Anrechnungspunkten pro Studienjahr habe die Beschwerdeführerin damit eindeutig nicht erreicht und somit den gemäß § 64 NAG vorgesehenen Studienerfolgsnachweis nicht erbracht.
Ihr Einwand in der Berufung, dass sie aus familiären Gründen gezwungen gewesen wäre, im letzten Jahr öfter nach Bosnien zu reisen und dadurch ihr Studium vernachlässigt hätte, gingen insofern ins Leere, als dieses Vorbringen durch keinerlei Unterlagen untermauert worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 64 Abs. 3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck des Studiums nur zulässig, wenn nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften ein Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbracht wird. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
In der Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin ebenso wie in der Berufung auf vier am Institut für Philosophie abgelegte Prüfungen vom 12. November 2008. Zum einen handelt es sich dabei aber um vorläufige Prüfungsbestätigungen, auf denen ausdrücklich vermerkt ist, dass sie nicht als Zeugnis gelten; zum anderen wurden sie nicht in den Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien vom 28. November 2008 aufgenommen. Somit können die vorgelegten vorläufigen Zeugnisse nicht als Erfolgsnachweis im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG anerkannt werden. Zutreffend hat daher die belangte Behörde das Tatbestandsmerkmal des Studienerfolgsnachweises verneint.
Sie durfte auch das Vorliegen von Gründen im Sinn des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG verneinen. Das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung hat sich darauf beschränkt, dass die Beschwerdeführerin aus familiären Gründen gezwungen gewesen sei, im letzten Jahr öfter nach Bosnien zu reisen und sie ihr Studium vernachlässigen habe müssen. Damit wird in keiner Weise ein Grund im Sinn der genannten Bestimmung konkretisiert.
Beim Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe über längere Zeit ihre Mutter pflegen und ihre jüngere Schwester betreuen müssen, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 20. Jänner 2011
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