VwGH 2009/18/0506

VwGH2009/18/050621.1.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des M A, geboren am 15. Mai 1964, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. November 2009, Zl. E1/513.382/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
AVG §45 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. November 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass gegen den Beschwerdeführer bereits mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 28. Oktober 2002 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden sei. Diesem Bescheid sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer im September 2002 "zur Arbeitsaufnahme" nach Österreich eingereist sei. Im Zuge einer Kontrolle am 24. Oktober 2002 habe sich herausgestellt, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig und unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten habe. Bei einer Vernehmung am 28. Oktober 2002 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig sei; seine Familie lebe in Jugoslawien. Nachdem der Beschwerdeführer keinen Nachweis habe erbringen können, dass er über ausreichende Mittel für seinen Unterhalt verfüge, sei schließlich gegen ihn ein bis 28. Oktober 2007 gültiges Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit erlassen worden. Im Anschluss daran sei am 30. Oktober 2002 die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat erfolgt.

Am 23. Jänner 2004 sei der Beschwerdeführer erneut in W auf einer Baustelle im Zuge einer Kontrolle durch Beamte des Finanzamtes angetroffen worden.

In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer seinen Familiennamen geändert und solcherart trotz des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes die Ausstellung von zwei Reisevisa, gültig vom 12. August 2004 bis 11. September 2004 und vom 11. Oktober 2004 bis 10. November 2004, durch die Österreichische Botschaft Belgrad erwirkt.

Nachdem der Beschwerdeführer am 30. November 2004 eine um 14 Jahre ältere österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, habe er am 2. Dezember 2004 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger eingebracht. Nach diesem Antrag sei der Beschwerdeführer seit 14. Oktober 2004 an der angeblichen gemeinsamen ehelichen Wohnadresse in Wien 18 mit Hauptwohnsitz gemeldet. In Unkenntnis des gegen den Beschwerdeführer nach wie vor bestehenden Aufenthaltsverbotes habe der Beschwerdeführer eine quotenfreie - bis 5. Jänner 2006 gültige - Erstniederlassungsbewilligung erhalten; dieser Aufenthaltstitel sei bis 6. Dezember 2006 verlängert worden.

Im Zuge der Behandlung seines am 16. November 2006 gestellten Verlängerungsantrages sei hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau getrennte Hauptwohnsitze aufwiesen. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer mit seinen beiden Kindern T. und N. in Wien 12 gemeldet gewesen.

Es liege eine Scheinehe vor und ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK - worauf sich aber der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Niederlassungsbewilligung ausdrücklich berufen habe - sei nie geführt worden.

Der Beschwerdeführer befinde sich zuletzt seit Dezember 2004 trotz des gegen ihn noch bis Ende Oktober 2007 bestehenden Aufenthaltsverbotes wegen Mittellosigkeit im Bundesgebiet. Er sei nach wie vor mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Er lebe mit seiner bereits berufstätigen Tochter und seinem Sohn, der noch die Schule besuche, im gemeinsamen Haushalt. Seit Dezember 2004 gehe der Beschwerdeführer nahezu durchgehend einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach.

Wegen des Verdachtes des Vorliegens einer Scheinehe seien Erhebungen eingeleitet worden. Laut einem Bericht vom Mai 2007 sei (in der Wohnung) in Wien 18 die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers angetroffen worden. Diese habe zunächst angegeben, dass sie den Beschwerdeführer vor Jahren in Jugoslawien kennen gelernt habe; sie hätten beschlossen zu heiraten. Der Beschwerdeführer habe zwei Kinder und sie selber einen Sohn. Das Zusammenleben mit den Kindern habe nicht funktioniert, weshalb der Beschwerdeführer mit seinen beiden Kindern in eine andere Wohnung gezogen sei.

Etwas später - so die belangte Behörde weiter - habe die Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben, dass sie dem Beschwerdeführer habe helfen wollen, sich in Österreich zu etablieren und seine Kinder nachzuholen. Aus diesem Grund habe sie ihn geheiratet. Sie habe weder Geld noch sonstige Zuwendungen dafür erhalten. Der Beschwerdeführer habe anfangs kurz bei ihr gewohnt, sei dann aber ausgezogen. Ein aufrechtes Eheleben habe nie stattgefunden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nicht in der Lage gewesen, die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers richtig anzugeben.

Laut dem Bericht vom Mai 2007 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers weiters angegeben, dass sie nicht wolle, dass der Beschwerdeführer und seine Kinder Österreich verlassen müssten. Sie wolle ihnen helfen und wünsche sich, dass sie weiterhin ihre "Visa" bekämen.

Bei Vernehmungen am 27. September 2007 hätten die Ehefrau und der Beschwerdeführer zwar bestritten, eine Scheinehe eingegangen zu sein, jedoch seien bei diesen Vernehmungen viele widersprüchliche Angaben zutage getreten.

Die Vernehmungen der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen hätten Folgendes ergeben:

Der Zeuge N.M. habe am 1. Oktober 2008 angegeben, dass er seit November 2007 ein Freund der Tochter des Beschwerdeführers sei. Seine Freundin habe ihn gebeten auszusagen. N.M. sei etwa dreimal bei ihnen (dem Beschwerdeführer und seiner Familie) zum Essen eingeladen gewesen und habe sich maximal eine Stunde oder eineinhalb Stunden dafür in dieser Wohnung aufgehalten. Die Wohnung sei in Wien 18, die genaue Adresse kenne er nicht. Er könne letztlich nur sagen, dass es nette Eltern gewesen seien, die sich gut verstanden und höflich miteinander unterhalten hätten. Die Ehepartner hätten sehr nette Gesten ausgetauscht und N.M. könne sich vorstellen, dass er und seine Freundin auch so miteinander umgehen würden. Konkrete Angaben über den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau habe N.M. nicht machen können.

Die Zeugin S.M. (die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers) habe zum Vorliegen einer echten Lebens- und Ehegemeinschaft angegeben, dass das Ehepaar in Wien 14 und Wien 18 jeweils getrennt mit ihren Kindern wohne. Letztlich habe sie eine Ehe nicht bestätigen können, weil sie keinen Kontakt zur Ehefrau habe, sondern nur mit dem Beschwerdeführer und seiner Tochter in telefonischem Kontakt stehe.

Der Sohn der Ehefrau des Beschwerdeführers, G.G., habe am 13. November 2008 angegeben, dass sich der Beschwerdeführer um seine Mutter kümmere, wobei diese nicht zusammen lebten. G.G. habe jedoch weder das genaue Alter des Beschwerdeführers noch dessen genaue Adresse angegeben.

In seiner Berufung sei der Beschwerdeführer zunächst mit keinem Wort darauf eingegangen, dass er sich trotz des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes wieder im Bundesgebiet aufgehalten und vor allem unter einem anderen Familiennamen einen Aufenthaltstitel erwirkt habe. Er habe im Wesentlichen angegeben, dass die Vernehmungen der beantragten Zeugen nicht ergeben hätten, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Scheinehe handle.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer, gegen den im Jahr 2002 ein Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden sei, nur zwei Jahre später in Wien eine um vierzehn Jahre ältere österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe. Bemerkenswert sei, dass sich der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2004 - unmittelbar vor seiner Heirat (mit seiner jetzigen Ehefrau) - von seiner damaligen Ehefrau S.M. in seiner Heimat habe scheiden lassen. Obwohl die Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich einer Hauserhebung zunächst noch angegeben habe, dass sie dem Beschwerdeführer bei der Erlangung eines Aufenthaltstitels behilflich habe sein wollen und dass ein aufrechtes Eheleben nie stattgefunden habe, habe sie dies in weiterer Folge dementiert.

Ungeachtet dessen seien bei den Vernehmungen der Ehepartner am 27. September 2007 eklatante Widersprüche zutage getreten:

So habe die Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben, zuvor schon einmal - und zwar 14 Jahre lang - verheiratet gewesen zu sein. Sie sei damals psychisch erkrankt und oft "auf der Baumgartner Höhe" gewesen. Der Beschwerdeführer hingegen habe dazu ausgesagt, den Namen des Exmannes seiner Ehefrau nicht zu kennen, sie sei aber etwa 25 Jahre lang mit diesem verheiratet gewesen. Weiters habe die Ehefrau angegeben, dass sie zwei Söhne habe, nämlich den 34 Jahre alten G., welcher LKW-Fahrer sei, und den 28 Jahre alten D., welcher Portier im Wirtschaftsministerium sei. Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, dass der Sohn G. 30 Jahre und der jüngere Sohn D. 27 Jahre alt sei; Letzterer arbeite im Parlament als Portier. Obwohl der Beschwerdeführer sich etwa einen Monat vor der Heirat mit der österreichischen Staatsangehörigen habe scheiden lassen, habe diese angegeben, nicht zu wissen, seit wann er geschieden sei; diese Aussage erscheine "extrem lebensfremd".

Ferner habe der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - angegeben, dass seine Tochter T. (17 Jahre alt) und sein Sohn N. (zwölf Jahre alt) seit zwei Jahren in Österreich und an der Adresse des Beschwerdeführers in Wien 14 lebten. Sein Sohn besuche die 6. Klasse Volksschule in Wien 12. Seine Ehefrau habe seinen Sohn schon von der Schule abgeholt und hingebracht. Seine Ehefrau habe dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwei Kinder habe. Das Mädchen heiße T. und sei 15 oder 16 Jahre alt. Den Namen des Sohnes kenne sie nicht; er habe einen "schweren Namen". Er gehe in eine Hauptschule in Wien 12; die Straße kenne sie nicht. Sie habe den Sohn ihres Ehemannes noch nie von der Schule abgeholt oder hingebracht.

Auf die Frage, warum es keinen gemeinsamen Wohnsitz gebe, habe die Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben, dass dies wegen der Kinder so sei, weil sie lediglich eine 47 m2 große Wohnung habe. Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, dass seine Ehefrau eine 30 m2 große Wohnung habe. Während die Ehefrau angegeben habe, dass sie sich jeden dritten Tag besuchten und miteinander täglich telefonierten, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sie sich täglich besuchten.

Zur Hochzeit selbst befragt habe die Ehefrau angegeben, dass der Beschwerdeführer die Eheringe gekauft habe. Der Beschwerdeführer hingegen habe angegeben, dass sie nicht so viel Geld gehabt hätten und es daher keine Eheringe gegeben habe; auch später hätten sie keine gekauft. Die Ehefrau habe bei der Vernehmung nicht angeben können, wer die Trauzeugen bei der Hochzeit gewesen seien. Bezüglich des nach der Hochzeit besuchten Lokales habe die Ehefrau angegeben, dass sie mit der U-Bahn zu einem Gasthaus in Wien 3 oder 4 gefahren seien. Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, dass sie in einem serbischen Lokal in Wien 12 gefeiert hätten.

Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Ehepaar, das eine wirkliche Lebens- und Ehegemeinschaft führe, über wesentliche Dinge wie die engeren Familienangehörigen oder die Größe der Wohnung des Ehepartners keine einheitliche Schilderung abgeben könne. Auch die Aussagen der Zeugen hätten "das Eingehen einer Scheinehe" nicht erschüttern können; deren Aussagen seien sehr vage gewesen und hätten nicht das Vorliegen einer echten Lebens- und Ehegemeinschaft dokumentieren können.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer "Familienangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG sei, weil er Drittstaatsangehöriger und Ehegatte einer nicht freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin sei. Daher würden im Sinn des § 87 FPG die §§ 85 Abs. 2 und 86 FPG gelten. Da sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Berufungsvorbringen erkennen lasse, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, sei der Beschwerdeführer allerdings kein "begünstigter Drittstaatsangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG.

Nach Wiedergabe der §§ 87 und 86 Abs. 1 FPG führte die belangte Behörde weiter aus, dass diese Bestimmungen im Wesentlichen Ausfluss der Richtlinie 2004/38/EG seien, die allerdings in Art. 35 auch vorsehe, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen könnten, die notwendig seien, um die durch die Richtlinie (z.B. den Angehörigen von EU-Bürgern) verliehenen Rechte im Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch das Eingehen von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Daraus folge schlüssig, dass das Eingehen einer Scheinehe im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG durchaus zu einem Aufenthaltsverbot nach Maßgabe der genannten Kriterien führen könne, zumal Scheinehen auch durch die Entschließung des Rates vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen ausdrücklich verpönt würden.

Im Übrigen könne auch im Rahmen der Beurteilung von Sachverhalten, die den §§ 87 und 86 Abs. 1 FPG zu unterstellen seien, der Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als Orientierungsmaßstab für die Verhängung von Aufenthaltsverboten herangezogen werden. Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG liege ein diesbezüglicher Grund vor, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt habe. Zudem habe nach § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG als bestimmte Tatsache im Sinne des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht habe, um sich die Einreise- oder Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen.

Nach dem Gesagten könne kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, der eine Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eingegangen sei, den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, darstelle, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zulässig, sondern dringend geboten sei. Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten, welches mit der Täuschung staatlicher Organe über den wahren Ehewillen beginne und zum dadurch bewirkten Erschleichen staatlicher Berechtigungen und Befugnisse führe, stelle zweifellos auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer nach Erlassung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbotes im Oktober 2002 seinen Familiennamen geändert habe, um solcherart trotz der bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht nur die Erteilung von Visa, sondern auch eines Aufenthaltstitels zu erwirken.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG fielen bloß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die hier bestehenden familiären und beruflichen Bindungen ins Gewicht. Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen; dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und eines geregelten Arbeitsmarktes sowie zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen diese Interessen verstoße das dargelegte Gesamtverhalten des Beschwerdeführers jedoch gravierend. Wer - wie der Beschwerdeführer - zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Scheinehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin schließe und darüber hinaus nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einfach seinen Familiennamen ändere, um wieder ungehindert nach Österreich einreisen zu können, lasse seine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher - nicht nur in Österreich geltender - Rechtsvorschriften erkennen. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG erweise.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Diese wiege jedoch keinesfalls schwer, weil sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf das dargestellte Fehlverhalten gestützt habe. Auch seine ausgeübten Beschäftigungen würden insofern eine Relativierung erfahren, weil der Beschwerdeführer diese nur infolge der eingegangenen Scheinehe habe aufnehmen können. Insgesamt erweise sich daher das dem Beschwerdeführer zu unterstellende Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet zwar als nicht zu vernachlässigen, keinesfalls jedoch als besonders gewichtig. Demgegenüber stehe das hohe öffentliche Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als das in seinem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse und ihm fernbleibe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.

Gründe, die eine Ermessensübung der belangten Behörde zugelassen hätten und über die bereits berücksichtigten Umstände hinausgingen, seien weder vorgebracht noch von Amts wegen erkannt worden.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe (§ 63 FPG), so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung als gerechtfertigt, weil seit dem 1. Jänner 2006 die Höchstdauer unter anderem auch in Fällen von Aufenthaltsehen von fünf auf zehn Jahre hinaufgesetzt worden sei. In Hinblick auf das dargelegte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer - nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde - nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin im Sinn des § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, Zl. 2008/18/0070, mwN). Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers, sie sei psychisch erkrankt und habe sich daher oft "auf der Baumgartner Höhe" aufgehalten, zitiert habe. Schon aus diesem Grund seien die Angaben der Ehefrau mit Vorsicht zu genießen. Die in den Vernehmungen aufgetretenen Widersprüche seien mit diesem Umstand durchaus zu erklären. Aus den Befragungen der beantragten Zeugen habe sich eindeutig ergeben, dass keine Scheinehe gegeben sei. Die Zeugen hätten geschildert, dass die Ehepartner den Eindruck vermittelt hätten, dass sie sich gut verstünden und ein gemeinsames Eheleben führten. Weiters sei festzuhalten, dass die Ehepartner betont hätten, dass keinesfalls eine Scheinehe gegeben sei. Sie führten ein normales Eheleben, und es liege eine eheliche Lebensgemeinschaft vor.

2.2. Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Die belangte Behörde hat ihrer Beweiswürdigung die Aussagen der Zeugen N.M., S.H. und G.G. zugrunde gelegt und Erhebungen an der Wohnanschrift in Wien 18 durchgeführt. Überdies hat die belangte Behörde auch auf die Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau verwiesen. Wie aus der umfassenden Wiedergabe der beiden Aussagen (s. oben unter I.1.) ersichtlich ist, bestehen unter anderem widersprüchliche Angaben zu den Kindern des Ehepartners, zum Ankauf der Hochzeitsringe und zu dem Lokal, in welchem die Hochzeitsfeier stattgefunden hat. Dabei handelt es sich um Umstände, bei denen nach allgemeiner Lebenserfahrung im Fall des Eingehens und des Bestehens einer echten Ehe durchaus verlässliche Angaben zu erwarten sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, Zl. 2007/18/0530).

Die Beschwerdeausführung, dass die aufgetretenen Widersprüche mit dem Umstand, dass die Ehefrau psychisch erkrankt und oft "auf der Baumgartner Höhe" gewesen sei, zu erklären seien, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen.

2.3. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

2.4. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit der Ehefrau ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.

Die Beschwerde bestreitet im Übrigen nicht die Feststellungen des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer nach Erlassung eines gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünf Jahren seinen Familiennamen geändert hat, um solcherart trotz der bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht nur die Erteilung von Visa, sondern auch eines Aufenthaltstitels zu erwirken. Auf dem Boden dieser Feststellungen begegnet auch die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist schließlich auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, mwN).

3. Auch gegen das - nicht bekämpfte - Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung bestehen keine Bedenken.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 21. Jänner 2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte