VwGH 2009/18/0462

VwGH2009/18/046215.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des C E, geboren am 10. Mai 1971, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. September 2009, Zl. E1/241.142/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z1 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z1 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 30. September 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 5. Jänner 2004 in seiner Heimat eine österreichische (vormals türkische) Staatsangehörige geheiratet und - darauf gestützt - einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Kurz zuvor - am 2. Dezember 2003 - sei der Beschwerdeführer von seiner früheren Ehefrau geschieden worden. Auch die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich zuvor am 16. Juli 2003 von ihrem damaligen (zweiten) Ehemann scheiden lassen.

Der Beschwerdeführer sei eine Scheinehe eingegangen, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken. Er habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen seien nicht aktenkundig.

Bei einer Erhebung an der angeblichen ehelichen Wohnadresse am 30. November 2005 wegen des Verdachtes der Scheinehe sei niemand angetroffen worden. Die Hausmeisterin habe angegeben, dass "mit aller Sicherheit kein Mann hier wohnhaft sei". Dies könne sie deshalb mit Sicherheit angeben, weil sie die Ehefrau, die sie sehr gut kenne und auch sehr oft sehe, noch nie mit einem Mann gesehen habe. Die Ehefrau habe vier Kinder; zurzeit wohne jedoch nur eines bei ihr. Die anderen drei Kinder dürften bei einem Familienmitglied wohnen, kämen jedoch regelmäßig auf Besuch.

Bei einer Vernehmung am 28. Februar 2006 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben, dass sie schon einmal verheiratet gewesen sei, die Ehe sei jedoch 1999 geschieden worden. Aus dieser Ehe stammten eine Tochter und drei Söhne. Die drei Söhne wohnten bei ihr. Auch der Beschwerdeführer wohne bei ihr. Die Ehefrau habe den Vorwurf der Scheinehe bestritten und angegeben, dass sie keinerlei Geld vom Beschwerdeführer bekommen habe. Der Beschwerdeführer arbeite als Moscheediener in W und komme abends immer sehr spät nach Hause. Zum vorangegangenen Tagesablauf befragt habe die Ehefrau angegeben, dass der Beschwerdeführer um 7.00 Uhr aufgestanden und danach zur Arbeit gegangen sei. Am Abend sei er noch mit Freunden fortgegangen und nicht nach Hause gekommen. Die Ehefrau habe ihn um 9.30 Uhr an diesem Morgen abgeholt und sei mit ihm zur Behörde gefahren.

Der ebenfalls befragte Beschwerdeführer habe angegeben, dass er in der Moschee in W in der Kantine als Hilfsarbeiter arbeite. Zum vorangegangenen Tag befragt, habe er angegeben, dass er zur Arbeit gegangen sei und zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr nach Hause gekommen sei. Er habe mit seiner Ehefrau zu Abend gegessen und gegen 22.00 Uhr seien sie gemeinsam schlafen gegangen. Am Tag der Vernehmung seien sie um 7.30 Uhr aufgestanden, hätten ihren Dolmetsch abgeholt und seien zur Behörde gefahren. Von den drei Söhnen (der Ehefrau des Beschwerdeführers) lebten zwei bei ihnen und der Dritte bei seinem leiblichen Vater.

In der Berufung - so die belangte Behörde weiter - habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Angaben der Hausmeisterin nicht schlüssig seien, weil der Beschwerdeführer früh am Morgen zur Arbeit gehe und erst am Abend nach Hause komme, weshalb es als naheliegend erscheine, dass er diese nicht oft treffe. Auch verlaufe seine Ehe seit dem letzten Jahr schlecht, weshalb der Beschwerdeführer gelegentlich später bzw. gar nicht nach Hause komme und Anfang 2007 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Erstbehörde aus folgenden Gründen zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken:

Tatsache sei zunächst, dass der Beschwerdeführer bei der - "offenbar wohl informierten" - Hausmeisterin an der angeblichen ehelichen Wohnadresse überhaupt nicht bekannt gewesen sei und diese sogar dezidiert ausgeschlossen habe, dass bei der Ehefrau ein Mann wohne. Demgegenüber könne die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seiner Beschäftigung diese (die Hausbesorgerin) nicht oft treffe, nicht überzeugen, zumal das "Nicht-Kennen" des Beschwerdeführers durch die Hausmeisterin mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten "Nicht-Oft-Treffen" immer noch im eklatanten Widerspruch stehe. Auch widerspreche es der Lebenserfahrung, dass eine informierte Hausmeisterin, welche die Ehefrau sehr gut kenne, den Beschwerdeführer nur deshalb nicht kenne, weil dieser einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehe.

Weiters hätten sich bei den Vernehmungen der Ehepartner eklatante Widersprüche ergeben. Wenn die Ehefrau darlege, dass der Beschwerdeführer am vergangenen Abend nicht zu Hause gewesen sei und sie diesen am Tag der Vernehmung abgeholt habe, während der Beschwerdeführer einen gemeinsam verbrachten Abend darzustellen versuche, so lasse dies nur den Schluss zu, dass ein gemeinsames Familienleben durch den Beschwerdeführer konstruiert werden solle, um eine aufrechte Ehe darzustellen. Während die Ehefrau angegeben habe, dass drei ihrer Kinder bei ihr im Haushalt lebten, habe der Beschwerdeführer behauptet, dass nur zwei Kinder bei ihnen lebten.

Letztlich trete hinzu, dass die Ehefrau des Beschwerdeführer zwei Jahre älter sei als der Beschwerdeführer, was angesichts des kulturellen Hintergrundes der Ehepartner als ungewöhnlich bezeichnet werden könne. Auch sei die Ehefrau jahrelang Notstandshilfebezieherin gewesen, was hinsichtlich der österreichischen Ehepartner bei Scheinehen ein überaus häufig anzutreffendes Phänomen darstelle.

Der Beschwerdeführer sei auch nicht imstande, irgendwelche Beweismittel geltend zu machen, die ein aufrechtes Ehe bzw. Familienleben als glaubhaft erscheinen lassen könnten. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit etwa zwei Jahren nicht mehr gemeinsam gemeldet seien, "runde das Bild ab".

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der in § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Tatbestand verwirklicht sei und somit die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 87 FPG gegeben seien.

Es sei zwar angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses hohe öffentliche Interesse verstoße jedoch gravierend, wer - wie der Beschwerdeführer - zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Scheinehe schließe. Die daraus resultierende Gefahr für die öffentliche Ordnung wiege daher schwer. Demgegenüber sei das private Interesse des Beschwerdeführers keinesfalls besonders ausgeprägt. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich sei ihm erst durch die genannte Scheinehe möglich gewesen, Gleiches gelte für sämtliche von ihm in Österreich ausgeübten Beschäftigungsverhältnisse. Auch angesichts des Mangels sonstiger familiärer Bindungen sei der Beschwerdeführer weder als besonders integriert anzusehen noch wögen seine privaten Interessen insgesamt derart schwer, dass demgegenüber das genannte öffentliche Interesse in den Hintergrund trete. Dass ihm ein Verlassen des Bundesgebietes unmöglich sei, sei nicht einmal geltend gemacht worden. Solcherart erweise sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Sinn des § 66 FPG als zulässig.

Ein Sachverhalt gemäß § 61 FPG liege nicht vor.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde auch keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung nach Ansicht der belangten Behörde gerechtfertigt. In Hinblick auf das dargestellte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers einerseits könne auch unter Bedachtnahme auf seine aktenkundige Lebenssituation andererseits vor Ablauf der festgesetzten Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer - nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde - nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0291, mwN). Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde dadurch, dass sie ausschließlich aufgrund der Aussage der Hausmeisterin vom Vorliegen einer Scheinehe ausgegangen sei und "keine Abwägung des Gesamtverhaltens" des Beschwerdeführers vorgenommen habe, das ihr "eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt" habe. Die belangte Behörde hätte vielmehr berücksichtigen müssen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau bei jeder Vernehmung das Vorliegen einer Scheinehe vehement verneint hätten. Bestritten werde auch der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer diese Ehe ausschließlich dazu eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

2.2. Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich allgemein das Vorliegen einer Scheinehe, ohne jedoch konkrete Beweisergebnisse zu nennen, die seinen Standpunkt stützen könnten.

Die belangte Behörde hat ihrer Beweiswürdigung nicht nur die Angaben der Hausmeisterin, sondern auch die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zugrunde gelegt sowie Erhebungen an der Wohnanschrift durchgeführt. Die belangte Behörde hat im Weiteren die Ergebnisse des Beweisverfahrens einer eingehenden Beweiswürdigung unterzogen und nachvollziehbar und plausibel dargelegt, weshalb sie den Angaben der Hausmeisterin größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat als den Darstellungen des Beschwerdeführers.

Wenn die belangte Behörde daher aufgrund der Aussage der Hausmeisterin und der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (etwa zur Frage, wo der Beschwerdeführer vor der Vernehmung am 28. Februar 2006 genächtigt habe) in ihrer Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und die beiden nie ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt hätten, so begegnet dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

Daher geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, weitere Erhebungen zur Scheinehe durchzuführen, um überhaupt die erforderliche Grundlage für die Entscheidung sammeln zu können, ins Leere.

2.3. Der Beschwerdeführer hat sich - was die Beschwerde nicht in Abrede stellt - für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe berufen. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.

2.4. Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - unbedenklich (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0291, mwN).

2.5. Wenn die Beschwerde dazu vorbringt, dass das "vermeintliche Fehlverhalten" des Beschwerdeführers mittlerweile mehr als sechs Jahre zurückliege, ist für den Beschwerdeführer auch daraus nichts zu gewinnen, weil der bisher verstrichene Zeitraum noch zu kurz ist, um einen Wegfall der in § 86 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr annehmen zu können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2007/18/0617).

2.6. Soweit die Beschwerde weiters vorbringt, dass es der Behörde, hätte sie eine Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat anberaumt und alle beteiligten Personen vernommen, möglich gewesen wäre zu beurteilen, dass es sich um keine Scheinehe handle, so ist dem zunächst zu entgegnen, dass über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 9 Abs. 1 FPG nicht der unabhängige Verwaltungssenat, sondern die Sicherheitsdirektion zu entscheiden hatte.

Der Beschwerdeführer tut auch nicht dar, welche konkreten Umstände bei Durchführung einer Verhandlung - auf welche im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion allerdings kein Recht besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0178, mwN) - hervorgekommen wären.

3.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung führt die Beschwerde im Wesentlichen ins Treffen, dass die belangte Behörde bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer lebe seit 24. Juli 2004 in Österreich, sei sozial und gesellschaftlich integriert und nie eine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft gewesen. Die belangte Behörde sei daher zur unrichtigen Rechtsansicht gelangt, dass das Interesse an der öffentlichen Ordnung schwerer wöge als die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.

3.2. Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 1 FPG idF der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) berücksichtigt hat, jedoch zutreffend davon ausgegangen ist, dass das Gewicht seiner privaten und beruflichen Interessen aufgrund seines bisherigen Aufenthaltes und seiner Beschäftigungsverhältnisse dadurch gemindert wird, dass diese sich auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe gründen. Angesichts des Missbrauchs des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich relevanter Vorteile kann auch nicht die Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer immer "wohl verhalten" habe (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2009, Zl. 2007/18/0591).

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG), selbst dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, dass der Beschwerdeführer gegen keine österreichische Strafbestimmung verstoßen habe, berücksichtigt.

3.3. Aufgrund des Gesagten gehen auch die in der Beschwerde im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung erhobenen Verfahrensrügen ins Leere.

4. Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe dadurch, dass sie es unterlassen habe, den Sachverhalt sorgfältig zu erheben und vollständig zu ermitteln, gegen ihre Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit gemäß § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG verstoßen, so erweist sich dieses Beschwerdevorbringen schon deshalb als nicht zielführend, weil die Beschwerde nicht konkret vorbringt, zu welchen (weiteren) Feststellungen die belangte Behörde infolge weiterer Erhebungen gelangt wäre; die Beschwerde tut somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.

5. Schließlich ist auch der weitere Beschwerdevorwurf, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft begründet, nicht berechtigt.

6. Ferner sind - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine besonderen Umstände erkennbar, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

7. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

8. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 15. Dezember 2009

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