VwGH 2009/18/0120

VwGH2009/18/012011.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des K S in W, geboren am 15. April 1962, vertreten durch Mag. Ernst Mühlfellner, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Geblergasse 93/8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. Dezember 2008, Zl. E1/480.341/2008, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §50;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §50;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer, der über keine Dokumente zum Nachweis über seine Identität verfüge, sei eigenen Angaben im Asylverfahren zufolge am 20. März 2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Sein am 26. März 2002 gestellter Asylantrag sei im Instanzenzug mit "Bescheid" des Asylgerichtshofes vom 13. Oktober 2008 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und gleichzeitig sei festgestellt worden, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe zwar dagegen eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, über einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde sei bislang keine Entscheidung seitens des Verfassungsgerichtshofes ergangen.

Der Beschwerdeführer halte sich somit unbestrittenermaßen seit Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel - sohin unrechtmäßig - in Österreich auf, weshalb die Voraussetzung zur Erlassung einer Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmung des § 66 Abs. 1 FPG - im Grunde des § 53 Abs. 1 leg. cit. gegeben sei.

Laut seinen eigenen Angaben vom 11. November 2008 sei der Beschwerdeführer verwitwet und habe keine Sorgepflichten. Zu Österreich bestünden weder familiäre noch sonstige Bindungen. In Anbetracht seines bisherigen Aufenthaltes sei jedenfalls von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser sei jedoch zulässig, da er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier:

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße der unrechtmäßige Weiterverbleib im Anschluss an ein negativ beschiedenes Asylverfahren jedoch gravierend. Der Beschwerdeführer sei während seines anhängigen Asylverfahrens bloß zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Dazu komme, dass er im Asylverfahren offensichtlich unrichtige Angaben gemacht habe, um den Status als Asylberechtigter zuerkannt zu erhalten. Wie aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13. Oktober 2008 hervorgehe, seien die Angaben des Beschwerdeführers von einer Vielzahl von eklatanten gravierenden Widersprüchen geprägt gewesen, die eindeutig aufzeigten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Bedrohungssituation in Indien nicht den Tatsachen entspreche. Die damit bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei daher von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten Interessen nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet. Es könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass sich die Erlassung der Ausweisung als dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 leg. cit. erweise.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde auch keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13. Oktober 2008 abgewiesen und festgestellt worden sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei, sowie dass über den gemeinsam mit einer Beschwerde gegen diesen Bescheid beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bislang noch nicht entschieden worden sei. Da dem Beschwerdeführer somit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr der Status eines Asylwerbers zukam, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG und bringt vor, die belangte Behörde habe keine ausreichenden Feststellungen zur individuellen und konkreten Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in Indien getroffen und sich nicht selbst mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren auseinander gesetzt. Der Sachverhalt sei sohin in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig.

Diesem Beschwerdevorbringen ist zu erwidern, dass mit einer Ausweisung nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe. Im Übrigen wurde das Vorliegen von Gründen im Sinne des § 50 FPG im obgenannten Asylverfahren geprüft, der Asylgerichtshof hat die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien für zulässig erachtet und der Verfassungsgerichtshof hat dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern dem behaupteten Verfahrensmangel im gegenständlichen Verfahren Relevanz zukommen soll.

Den - unbestrittenen - Ausführungen im angefochtenen Bescheid zufolge reiste der Beschwerdeführer im März 2002 illegal in das Bundesgebiet ein und verfügte zunächst auf Grund eines Asylantrages über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13. Oktober 2008 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers im Instanzenzug abgewiesen. Der Beschwerdeführer hielt sich jedoch weiterhin - unrechtmäßig - im Bundesgebiet auf. Eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer verwitwet und hat keine Sorgepflichten, zu Österreich bestehen weder familiäre noch sonstige Bindungen. Auf Grund der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist die belangte Behörde zutreffend von einem mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privatleben im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG ausgegangen. Die daraus resultierenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers sind allerdings an Gewicht insofern zu relativieren, als er bisher lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz auf Grund eines Asylantrages verfügt hat, der sich als unberechtigt herausgestellt hat.

Den genannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er sich trotz rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages - unrechtmäßig - weiterhin im Bundesgebiet aufhält, was eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. April 2009, Zl. 2009/18/0107). Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers sind mangels Vorliegens familiärer Bindungen nur schwach ausgeprägt und stellen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in sein Heimatland zurückzukehren. Bei Abwägung des angeführten großen öffentlichen Interesses und der gegenläufigen - wie oben dargestellten - relativierten Interessen des Beschwerdeführers begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, keinen Bedenken.

3. Entgegen der Beschwerdeansicht kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, ergeben sich doch keine besonderen Umstände, die eine Ermessensübung nach § 53 Abs. 1 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 11. Mai 2009

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