Normen
FrPolG 2005 §55 Abs3;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §55 Abs3;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. März 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer halte sich seit 13. Juli 1992 (dem Datum seiner erstmaligen Meldung im Bundesgebiet) in Österreich auf und habe erstmals über eine vom 30. September 1992 bis 30. Dezember 1992 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, welche in der Folge verlängert worden sei. Zuletzt habe er vom Landeshauptmann von Wien mit 17. Juni 1998 einen unbefristeten Aufenthaltstitel zum Zweck "Familiengemeinschaft, ausgenommen unselbständiger Erwerb" erhalten.
Der Beschwerdeführer sei erstmals am 4. Dezember 1998 vom Jugendgerichtshof Wien wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Raubes gemäß § 142 Abs. 1 und § 15 StGB, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z. 1, § 130 erster und vierter Fall und § 15 leg. cit. und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 leg. cit. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden. So habe er am 14. August 1998 einem Mann Bargeld in der Höhe von S 190,-- (EUR 13,81) dadurch geraubt, dass er diesen gestoßen, ihm einen Schlag in das Gesicht versetzt und sodann seine Geldbörse an sich genommen habe. Zudem habe er am 14. September 1998 im Zusammenwirken mit einem weiteren Mitverurteilten einem unbekannten Mann Bargeld geraubt, indem sie diesem zunächst zwei Tabletten Rohipnol in ein Getränk gemischt hätten, um die spätere Geldwegnahme unter körperlicher Gewaltanwendung zu erleichtern, wobei sie jedoch wegen mangelnder betäubender Wirkung letztlich von ihrem Vorhaben abgelassen hätten. Weiters habe der Beschwerdeführer im August 1998 in Wien Aufpasserdienste geleistet, als ein Mittäter versucht habe, einer unbekannten Spaziergängerin Bargeld zu rauben, indem er dieser die Handtasche derart heftig vom Armgelenk gerissen habe, dass sie zu Sturz gekommen sei. Die Tasche sei jedoch in einen in der Nähe gelegenen Teich gefallen, worauf der mitverurteilte unmittelbare Täter habe flüchten müssen. Weiters habe der Beschwerdeführer in der Absicht, sich damit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in insgesamt drei Tathandlungen am 29. Juni 1998, 8. August 1998 und 12. August 1998 im Zusammenwirken mit einem Mitverurteilten durch Aufbrechen eines Geschäftslokals, durch gewaltsames Eindringen über die Eingangstür eines Veranstaltungslokales und durch Einsteigen in das Fenster einer Wohnung Bargeld in der Höhe von insgesamt S 1.000,-- (EUR 62,67), fünf Musikkassetten, zwei Haarschneidemaschinen und Haarpflegemittel von unbekanntem Wert sowie ein Mischpult, ein Mikrofon, einen Videorekorder, zwei Fernbedienungen und eine Stereoanlage in einem S 25.000,-- nicht übersteigenden Gesamtwert gestohlen. Bei einem weiteren Einbruchsversuch mit einem Mittäter am 8. August 1998 sei es lediglich beim Versuch geblieben, weil der Beschwerdeführer vergeblich versucht habe, die Wohnungstüre mit einem Schraubenzieher aufzubrechen. Schließlich habe der Beschwerdeführer am 8. März 1998 einem Mann Schläge in das Gesicht versetzt, wodurch dieser eine Wunde an der Wangeninnenseite erlitten habe. Am 29. Mai 1998 habe er einem anderen Mann drei Faustschläge gegen dessen Rücken versetzt, wodurch dieser eine 40 x 20 cm große Rötung und Schmerzen im Bereich des Rückens erlitten habe.
Weder die Verbüßung des unbedingt verhängten Teiles dieser Strafe noch diese Verurteilung selbst habe den Beschwerdeführer jedoch davon abhalten können, neuerlich einschlägig straffällig zu werden. So sei er bereits am 30. April 1999 neuerlich vom Jugendgerichtshof Wien wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 12 dritter Fall, 15, 127, 129 Z. 1 StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 leg. cit. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Wochen verurteilt worden. Er habe am 17. März 1999 in Wien Aufpasserdienste für zwei Mittäter geleistet, welche mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel versucht hätten, in einen PKW einzubrechen und daraus ein Autoradio zu stehlen. Schließlich habe er am 17. März 1999 im Zusammenwirken mit zwei Mittätern unter Zuhilfenahme eines durch Einbruchsdiebstahl erlangten Schlüssels einen PKW ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei durch die Tat die vordere und hintere Stoßstange, der rechte Kotflügel und die linke Zierleiste des PKW beschädigt worden seien.
Am 24. September 2002 sei der Beschwerdeführer vom Jugendgerichtshof Wien wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt worden, weil er am 10. Jänner 2002 zwei Personen durch Versetzen von Schlägen vorsätzlich verletzt habe.
Zuletzt sei der Beschwerdeführer am 19. Jänner 2004 vom Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß § 142 Abs. 1, § 143 dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden, weil er am 24. November 2002 im Zusammenwirken mit einem weiteren Verurteilten einer betagten Frau EUR 50,-- Bargeld geraubt habe, wobei das Opfer durch die Tat schwer (im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB) verletzt worden sei. So habe der Mittäter dem Opfer einen Schlag zwischen die Schulterblätter versetzt, wodurch dieses zu Sturz gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe der bereits am Boden Liegenden in der Folge mit derartiger Wucht die Handtasche entrissen, dass dies einen Bruch der linken Speiche mit Abkippung der Bruchenden (des Opfers) zur Folge gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe zuvor das betagte und sohin wehrlose Opfer über einen Zeitraum von 25 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln verfolgt und die Handtasche mit einem solchen Gewaltaufwand entrissen, dass sogar der Trageriemen abgerissen worden sei.
Der Beschwerdeführer werde erst mit 25. März 2009 aus der Strafhaft entlassen. Dieser habe im erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsverfahren vorgebracht, dass er im Jahr 1992 mit seinen Eltern nach Österreich gekommen wäre und sein Vater im Sommer 2003 verstorben wäre. Er hätte hier zwei Jahre die Volksschule, vier Jahre die Hauptschule und ein Jahr das Polytechnikum und dann noch drei Jahre die Berufsschule besucht sowie Maurer gelernt. Er wäre seit ungefähr September 2003 arbeitslos und würde Unterstützungen durch seine Mutter, bei der ebenso seine vier Schwestern und sein Bruder lebten, erhalten.
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass auf Grund der fünf und davon in mehrfacher Hinsicht einschlägigen Verurteilungen des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei. Das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maße, sodass die in § 60 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.
Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Im Hinblick auf den langjährigen rechtmäßigen inländischen Aufenthalt und die familiären Bindungen im Bundesgebiet sowie den Umstand, dass er hier die Schulpflicht absolviert und (angeblich) die Maurerlehre erfolgreich abgeschlossen habe, sei jedenfalls von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat-, Berufs- und Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen und im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Eigentumskriminalität die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz des fremden Vermögens und der körperlichen Integrität anderer, dringend geboten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche mehr als augenfällig, dass er offenbar nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine Verhaltensprognose könne für ihn bereits in Ansehung des Rückfalles in einschlägiger Delinquenz mit gesteigerter krimineller Energie trotz mehrerer Verurteilungen, mehrerer Strafvollzüge und insbesondere auch während offener Probezeiten nicht positiv ausfallen. Auch liege das den gerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhalten noch bei weitem nicht so lange zurück, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes eine wesentliche Reduzierung der von ihm ausgehenden Gefahr angenommen werden könnte. Gerade aus den zahlreichen Straftaten ergebe sich, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen besonders aggressiven und gewaltbereiten Menschen handle, der sich nicht davor scheue, zur Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile in geradezu brutaler Art und Weise in die körperliche Integrität anderer einzugreifen.
Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass einer allfälligen, aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt werde. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Inhaftierung bereits zumindest ein Jahr arbeitslos gewesen. Selbst wenn man ihm hinsichtlich seiner Schulausbildung und seiner abgeschlossenen Lehre Glauben schenken wollte, könne er nicht als beruflich integriert angesehen werden. Diesen - solcherart verminderten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, insbesondere der Verhinderung der Eigentumskriminalität, und an der Wahrung der körperlichen Integrität anderer entgegen. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Angesichts dieser Interessenlage müsse der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat-, Familien- und Berufsleben von ihm jedenfalls in Kauf genommen werden.
Abgesehen davon, dass er nicht als "von klein auf im Inland aufgewachsen" anzusehen sei, stünden dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des FPG im Hinblick auf das Strafausmaß der letzten Verurteilung wegen eines Verbrechenstatbestandes nicht entgegen.
Auf Grund des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die Art und Schwere der ihm zur Last liegenden Straftaten habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können. Auch würde eine Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens offensichtlich nicht im Sinne des Gesetzes sein, weil der Beschwerdeführer zuletzt wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von weit mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sei.
Zudem sei nach der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer von seinen Familienangehörigen nicht in das Ausland begleitet oder dort zumindest besucht werden könnte.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers bestehen gegen die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, keine Bedenken.
1.2.1. Die Beschwerde bringt vor, die Begründung der belangten Behörde, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen besonders aggressiven und gewaltbereiten Menschen handle, sei nicht nachvollziehbar. So hätte die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers während der Strafhaft und den Umstand berücksichtigen müssen, dass ihm oftmals (insgesamt vierzehnmal) die Rechtswohltat eines Ausganges aus der Strafanstalt bewilligt worden sei. Selbst unter Berücksichtigung der zum Teil bereits lange zurückliegenden strafbaren Handlungen sei ersichtlich, dass er zuletzt, wenn auch während der Strafhaft, einen positiven Wandel vollzogen habe.
1.2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer - wie oben (I. 1.) dargestellt - in den Jahren 1998 bis 2002 zahlreiche Gewalt- und Vermögensdelikte begangen, woraus nicht nur die im Jahr 1998 begangenen Raub- und gewerbsmäßig verübten Einbruchsdiebstahlshandlungen hervorstechen, sondern wovon insbesondere der im November 2002 mit besonderer Brutalität verübte Raubüberfall auf eine betagte Frau, der deren schwere Verletzung zur Folge hatte, besonders ins Gewicht fällt. Dieses Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers und insbesondere der in einschlägiger Weise begangene, zuletzt verübte Raubüberfall rechtfertigen die Annahme, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Die im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG getroffene Beurteilung ist daher nicht zu beanstanden. An dieser Beurteilung kann auch der behauptete Umstand, dass sich der Beschwerdeführer während des Strafvollzuges wohlverhalten habe, nichts ändern, ist doch der seit der Beendigung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers verstrichene Zeitraum noch viel zu kurz, um einen allfälligen Gesinnungswandel unter Beweis zu stellen, zumal die Zeiten einer Haft bei der Beurteilung des Wohlverhaltens nicht zu berücksichtigen sind (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2007, Zl. 2007/18/0804, mwN).
2. Bei der Interessenabwägung nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers den langjährigen rechtmäßigen inländischen Aufenthalt seit dem Jahr 1992, seine familiären Bindungen zu seiner Mutter und seinen Geschwistern und den Umstand, dass er eine Maurerlehre absolviert habe und beschäftigt gewesen sei, berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 66 Abs. 1 leg. cit. angenommen. Die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts ableitbare Integration des Beschwerdeführers ist jedoch dadurch gemindert, dass er seit dem Jahr 1998 in einschlägiger Weise wiederholt zahlreiche strafbare Handlungen verübt hat.
Den durchaus gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die oben beschriebene, sich aus dem gravierenden Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers ergebende massive Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. So hielten die Verurteilungen von 1998 bis am 24. September 2002 ihn nicht davon ab, nur zwei Monate nach der letztgenannten Verurteilung einen brutalen Raubüberfall auf eine betagte Frau zu verüben. Im Hinblick darauf, insbesondere auf seine Gewaltbereitschaft, ist die Ansicht der belangten Behörde, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers das gegenläufige öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes jedenfalls nicht überwögen und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes daher gemäß § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei, nicht zu beanstanden, und es führt auch das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine Angehörigen mehr habe, zu keiner anderen Beurteilung.
3. Ferner kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, zumal bereits auf Grund der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers im Sinne des § 55 Abs. 3 FPG eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht im Sinne des Gesetzes gelegen wäre (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2008, Zl. 2007/18/0016, mwN).
4. Schließlich ist auch der Beschwerdevorwurf, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet habe, nicht berechtigt.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 11. Mai 2009
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