VwGH 2009/17/0182

VwGH2009/17/018210.8.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der H R in G, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 26. Juni 2009, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0587- I/7/2009, betreffend Rinderprämie für das Jahr 2007, zu Recht erkannt:

Normen

32000R1760 Rindfleisch Kennzeichnung Etikettierung Art2;
32000R1760 Rindfleisch Kennzeichnung Etikettierung Art7 Abs1;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art59;
62005CJ0045 Maatschap Schonewille-Prins VORAB;
MOG RinderkennzeichnungsV 1998 §1 Abs1;
MOG RinderkennzeichnungsV 1998 §6 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2010:2009170182.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28. Februar 2008 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2007 keine Rinderprämien gewährt und zusätzlich ein Betrag in der Höhe von EUR 2.860,-- einbehalten werden würde.

Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass zwölf Mutterkühe als prämien- und auszahlungsfähig anerkannt wurden, jedoch bei 13 Stück beantragter Rinder Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Da nur zwölf Stück alle Prämienvoraussetzungen erfüllten, sei der Prämienbetrag der prämienfähigen Rinder gemäß Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 um 100 % gekürzt worden.

1.2. Mit ihrem Bescheid vom 26. Juni 2009 wies die belangte Behörde - nach Ergehen eines als Berufungsvorentscheidung gewerteten erstinstanzlichen Bescheides und Einbringung eines diesbezüglichen Vorlageantrages - die Berufung der Beschwerdeführerin ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe laut Rinderdatenbank am 1. Jänner 2007 20 Fleischrassekühe und eine Fleischrassekalbin, am 16. März 2007 eine weitere Fleischrassekuh und drei Fleischrassekalbinnen und am 10. April 2007 eine zusätzliche Fleischrassekalbin gehabt.

Vom 11. bis zum 13. April, am 16. April und vom 19. bis 20. April 2007 habe eine Vorortkontrolle des Betriebes der Beschwerdeführerin stattgefunden. Aus dem diesbezüglichen Prüfbericht sei ersichtlich, dass sich 16 Rinder zum Zeitpunkt der Vorortkontrolle auf dem Grundstück eines anderen Betriebsinhabers eines landwirtschaftlichen Betriebes (des Ehegatten der Beschwerdeführerin) befunden hätten. Eine Abgangsmeldung an die Rinderdatenbank für diese Tiere sei bis zur Kontrolle von der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt worden.

Rechtlich beurteilte die belangte Behörde diesen Sachverhalt dahin, dass nach Art. 2 Abs. 23 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ein Tier nur dann als ermittelt gelte, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfülle. Davon werde in Art. 57 Abs. 4 leg. cit. eine Ausnahme nur für jene Tiere gemacht, die eine der beiden Ohrmarken verloren hätten bzw. fehlerhaft ins Bestandsverzeichnis eingetragen worden seien.

Eine fehlende oder fehlerhafte Meldung an die Rinderdatenbank der für eine Prämiengewährung relevanten Daten führe daher zur Anwendung der vorgesehenen Kürzungen nach Art. 59 der erwähnten Verordnung.

Soweit die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, dass es sich bei dem Feldstück, auf dem die Tiere bei der Kontrolle vorgefunden worden seien, um eine Weide handle, sei festzuhalten, dass es sich bei der betreffenden Fläche um ein eingezäuntes Areal von 0,67 ha gehandelt habe, auf dem kein Grasbewuchs vorhanden gewesen sei. Vielmehr sei dort aufgegrabener, sehr erdiger Boden gewesen, welcher um die Futterraufen teilweise 50 bis 80 cm tief von den Rindern aufgetreten gewesen sei. Des weiteren seien die Rinder mit Maissilage gefüttert worden, welche auch auf diesem Feldstück "konserviert" worden sei. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich somit bei dem Feldstück, auf dem sich die Rinder im Zeitpunkt der Kontrolle befunden hätten, nicht um eine Weide, da eine solche dadurch gekennzeichnet sei, dass es sich um Grünland handle, auf welchem der Aufwuchs dem Vieh als Nahrung bereitstehe; dies treffe im Fall der Beschwerdeführerin nicht zu, da auf dem Feldstück keinerlei Grasbewuchs vorhanden gewesen sei, den die Tiere hätten abfressen können. Vielmehr seien die Tiere mit Silagefutter versorgt worden, welches auf dem Feldstück gelagert worden sei. Auch die Behauptung, es habe sich dabei um eine Portionsweide gehandelt, sei nicht richtig, da bei dieser intensiven Form der Beweidung die Gesamtfläche in mehrere kleine Einheiten eingeteilt werde, wobei die Futterzuteilung täglich bzw. am Besten zu jeder Mahlzeit erfolge und demnach die Weidereste sehr gering seien. Auf dem betreffenden Feldstück fänden sich jedoch überhaupt keine Weidereste. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen und Fotos gehe die Behörde davon aus, dass bereits während eines längeren Zeitraumes vor der Kontrolle den Tieren kein Aufwuchs zum Abgrasen zur Verfügung gestanden sei und die Versorgung der Tiere ausschließlich mit Silagefutter erfolgt sei.

Dies führe dazu, dass diese Tiere nach Art. 2 und Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht als ermittelt gelten würden; es sei somit keine Prämie zu gewähren gewesen und hätte eine Kürzung des Prämienbetrages nach Art. 59 der erwähnten Verordnung zu erfolgen gehabt. Die Berechnung der Sanktion habe dabei im Verhältnis der beantragten Tiere, die als nicht ermittelt gelten würden (13 Stück), zu allen übrigen beantragten Tieren, die als ermittelt gelten würden (gleichfalls 13 Stück) zu erfolgen gehabt.

1.3. Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

 

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270, Seite 1, enthält nach ihrem Art. 1 unter anderem eine Einkommensstützungsregelung für Betriebsinhaber in Form einer einheitlichen Betriebsprämie (im Folgenden "Betriebsprämienregelung" genannt) und Stützungsregelungen für Betriebsinhaber, die Rindfleisch erzeugen.

Nach Art. 138 der genannten Verordnung, der zu Kapitel 12 ("Zahlungen für Rindfleisch") gehört, werden Direktzahlungen im Rahmen dieses Kapitels nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.

Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, Seite 1, erklärt in ihrem Art. 3, dass das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen beruht:

  1. a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
  2. b) elektronischen Datenbanken,
  3. c) Tierpässen, und
  4. d) Einzelregistern in jedem Betrieb.

    Nach Art. 7 Abs. 1 leg. cit. müssen die Tierhalter - mit Ausnahme der Transporteure - folgende Anforderungen erfüllen:

§ 6. (1) Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von gekennzeichneten Tieren sowie jede Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sind unter Angabe der für den Tierpaß nötigen, ergänzenden Daten innerhalb von sieben Tagen zu melden. Bestoßene Weiden gelten nicht als gesonderter Betrieb."

2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen vor, § 6 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998 sei dahin zu verstehen, dass die Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb voraussetze, dass die Zugehörigkeit eines Tieres zu einem bestimmten Betrieb beendet oder neu begründet werde; hievon könne aber nicht die Rede sein, wenn die Tiere der Beschwerdeführerin nur zur Weide auf die Grundflächen eines anderen "Betriebes" getrieben würden. Auch sei in § 6 Abs. 1 leg. cit. ausdrücklich festgehalten, dass bestoßene Weiden nicht als gesonderter Betrieb gelten würden. Daraus folge, dass es jedenfalls zulässig sei, dass Tiere mehrerer Betriebe auf einer Weide gemeinsam gehalten werden dürften, ohne dass sich dadurch an der Betriebszugehörigkeit der Tiere irgendetwas ändern würde. Im Beschwerdefall sei überdies zu berücksichtigen, dass es sich hier nur um eine kurzfristige Bewirtschaftungsmaßnahme gehandelt habe. Eine Meldepflicht der Beschwerdeführerin könne jedenfalls nicht angenommen werden. Dazu komme noch, dass jedenfalls die Beschwerdeführerin - wie näher ausgeführt wird - kein Verschulden an etwa doch fehlenden oder fehlerhaften Angaben an die Rinderdatenbank treffe.

2.3.1. Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998 dient - wie sich aus § 1 Abs. 1 leg. cit. zweifelsfrei ergibt - der Umsetzung des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000. Dieser Titel befasst sich mit der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern. Nach der Begriffsdefinition des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ist unter "Betrieb" eine Anlage, ein Gebäude oder, im Fall eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs, jeder andere Ort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, an dem Tiere im Sinne dieser Verordnung gehalten, aufgezogen oder anderweitig behandelt werden, zu verstehen. Der Begriff des "Betriebs" in der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998 in der hier anzuwendenden Fassung ist daher im Sinne der in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gegebenen Definition zu verstehen. Damit ist aber auch klargestellt, dass etwa die Verbringung eines Rindes in ein anderes Gebäude oder an einen anderen Ort, wie er näher in der hier erwähnten Bestimmung umschrieben wurde, als eine Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb im Sinne des § 6 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998 anzusehen und daher innerhalb von sieben Tagen der AMA zu melden ist.

2.3.2. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu dem mit dieser Meldepflicht verfolgten Zweck in seinem Urteil vom 24. Mai 2007 in der Rechtssache C-45/05, Maatschap Schonewille-Prins, Slg. 2007, I-3997, Randnrn. 41 und 50 näher dargelegt hat, ist es unabdingbar, dass das System der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern jederzeit vollkommen wirksam und zuverlässig ist, damit insbesondere die zuständigen Behörden im Fall einer Seuche die Herkunft eines Tieres rasch ausfindig machen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit auszuschließen. Dies sei aber nicht möglich, wenn der Tierhalter Umsetzungen seiner Rinder der elektronischen Datenbank nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist meldet. Diese Verpflichtung kann folglich - so der EuGH weiter - nicht als eine Maßnahme angesehen werden, die gemessen an diesen Zielen offensichtlich ungeeignet ist.

2.4. Unbestritten ist im hier zu entscheidenden Beschwerdefall aber die "Umsetzung" der Rinder in einen anderen "Betrieb" bis zur Vorortkontrolle nicht gemeldet worden. Dies hat aber - wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht - zur Folge, dass die Tiere nicht im gemeldeten (ursprünglichen) "Betrieb" bei der Vor-Ort-Kontrolle angetroffen und damit auch nicht als "ermittelt" gewertet werden konnten. Waren die Tiere jedoch nicht als "ermittelt" anzusehen, hatte die Behörde die Rechtsfolgen (insbesondere des Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) anzuwenden; gegen die rechnerische Richtigkeit des so erzielten Ergebnisses bringt die Beschwerdeführerin nichts vor.

2.5. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf § 6 Abs. 1 letzter Satz der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998 beruft, wonach bestoßene Weiden nicht als gesonderter Betrieb gelten, hat die belangte Behörde nach den als Feststellungen zu wertenden Ausführungen im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung zutreffend das Vorhandensein einer "Weide" verneint. Die belangte Behörde konnte sich bei ihren diesbezüglichen Feststellungen unter anderem auf den mit ausführlichem Fotomaterial belegten Bericht anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle stützen. Das zu dieser Frage von der Beschwerdeführerin vorgelegte Privatgutachten vermag im Rahmen der eingeschränkten Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis zu führen, als danach die Befundaufnahme durch den Privatgutachter rund ein Monat nach der Vor-Ort-Kontrolle erfolgte, die Tiere bei der (zweiten) Befundaufnahme jedenfalls an einen anderen Ort verbracht waren und sich dem Privatgutachten keine Hinweise auf die entscheidende Lage zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen entnehmen lassen.

2.6. Wenn sich die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof schließlich noch auf das mangelnde Vorliegen eines Verschuldens ihrerseits beruft, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil weder bei der (Nicht)Ermittlung der prämienfähigen Rinder noch bei der Anwendung des Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Vorschriften über die Meldung an die Rinderdatenbank Voraussetzung ist.

Auf die Frage des Vorliegens "Höherer Gewalt", auf das sich die Beschwerdeführerin vor den Verwaltungsbehörden berufen hatte, kommt sie vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Recht nicht mehr zurück. Das Vorliegen von "Höherer Gewalt" (die Beschwerdeführerin machte insoweit eine Futterverknappung infolge einer besonders trockenen Witterung geltend) wäre nämlich nach Art. 72 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hiezu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen gewesen. Dass die Beschwerdeführerin dies getan hätte, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht behauptet. Ebenso wenig aber ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin durch "Höhere Gewalt" an einer entsprechenden Meldung in der Rinderdatenbank gehindert gewesen wäre. Auf die Frage, ob tatsächlich "Höhere Gewalt" gegeben war, war daher auch deshalb nicht weiter einzugehen.

2.7. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.8. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 10. August 2010

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