VwGH 2009/16/0243

VwGH2009/16/024317.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, LL.M., in der Beschwerdesache der L C in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den unabhängigen Finanzsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Familienbeihilfe, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §289 Abs2;
FamLAG 1967 §11;
FamLAG 1967 §12;
FamLAG 1967 §13;
VwGG §27 Abs1;
BAO §289 Abs2;
FamLAG 1967 §11;
FamLAG 1967 §12;
FamLAG 1967 §13;
VwGG §27 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Dem Beschwerdevorbringen zufolge stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Familienbeihilfe vom 8. Juli 2008, wies das Finanzamt diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Februar 2009 ab und brachte die Beschwerdeführerin am 6. März 2009 dagegen Berufung ein.

In der vorliegenden Säumnisbeschwerde wird ausdrücklich der Antrag gestellt, "der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung dieser Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und in Stattgebung des gestellten Berufungsantrages meinem Antrag auf Familienbeihilfe stattgeben".

Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG, haben dort näher bezeichnete Personen für Kinder, die in dieser Bestimmung näher angeführte Voraussetzungen erfüllen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gemäß § 13 FLAG hat über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Wird gegen einen solchen, einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abweisenden Bescheid Berufung erhoben und findet die angerufene Behörde, dass dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe stattzugeben gewesen wäre, so hat die über diese Berufung ergehende meritorische Entscheidung dahingehend zu lauten, dass der bekämpfte, den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abweisende Bescheid ersatzlos aufgehoben wird. Auf Grund eines solchen Bescheides der Rechtsmittelbehörde hat sodann die zu gewährende Familienbeihilfe, wie sie beantragt wurde, von der zuständigen Abgabenbehörde nach § 11 FLAG ausbezahlt zu werden und hat das Wohnsitzfinanzamt entsprechend § 12 FLAG eine Mitteilung auszustellen.

Nichts anderes kommt dem Verwaltungsgerichtshof zu, wenn er auf Grund einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde hinsichtlich einer Berufung gegen einen solchen, einen die Gewährung von Familienbeihilfe abweisenden Bescheid in der Sache zu entscheiden hätte.

Demnach ist der von der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Säumnisbeschwerde gestellte Antrag "der

Verwaltungsgerichtshof wolle ... in Stattgebung des gestellten

Berufungsantrages meinen Antrag auf Familienbeihilfe stattgeben" gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. auch den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2008, 2008/16/0116).

Im Hinblick auf die Eindeutigkeit dieses Begehrens der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin kann von einem Vergreifen im Ausdruck keine Rede sein. Ein solches bestimmtes Begehren ist im Hinblick auf dessen Eindeutigkeit auch nicht im Weg eines Mängelbehebungsauftrages verbesserbar (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. September 2007, 2007/16/0125, mwN).

Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2009

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