VwGH 2008/16/0116

VwGH2008/16/011623.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache der W Handelsges. m.b.H in W, vertreten durch die Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10, gegen den Stadtsenat der Landeshauptstadt Salzburg, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Getränkesteuer, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art132;
LAO Slbg 1963 §181 ;
LAO Slbg 1963 §182 ;
LAO Slbg 1963 §182a;
LAO Slbg 1963 §208 Abs2;
VwGG §27 Abs1;
B-VG Art132;
LAO Slbg 1963 §181 ;
LAO Slbg 1963 §182 ;
LAO Slbg 1963 §182a;
LAO Slbg 1963 §208 Abs2;
VwGG §27 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24. Februar 1999 beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg den Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der für den Zeitraum von Jänner 1998 bis Dezember 1998 von ihr zu entrichtenden Getränkesteuer sowie auf Rückzahlung der in diesem Zeitraum zu Unrecht entrichteten Getränkesteuer in der Höhe von rund 1.500.000 S gestellt habe.

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg habe als Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 17. Mai 1999 die Getränkesteuer für die Beschwerdeführerin für den genannten Zeitraum mit einem Betrag von rund 1.500.000 S festgesetzt und gleichzeitig den Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer gemäß § 181 Abs. 1 der Salzburger Landesabgabenordnung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25. Mai 1999 Berufung erhoben. Sie habe beantragt, den bekämpften Bescheid vom 17. Mai 1999 dahingehend abzuändern, dass die Getränkesteuer für den genannten Zeitraum mit 0 S festgesetzt und die Rückerstattung des Betrages von rund 1.500.000 S angeordnet werde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Mai 2000 habe der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg den bekämpften Bescheid "im Spruchteil lit. a)" aufgehoben und den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 1999 als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2000 habe die Beschwerdeführerin den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch, dass die belangte Behörde durch mehr als sechs Monate seit Erlassung des Bescheides "des Magistrates der Stadt Salzburg" vom 17. Mai 1999 nicht über ihre Berufung vom 25. Mai 1999 entschieden habe, in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt.

Dazu ist zunächst zu bemerken, dass bei der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Frist von sechs Monaten (§ 27 Abs. 1 VwGG), nach deren Ablauf über die in Rede stehende Berufung der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 1999 nicht entschieden wurde, nicht auf die Erlassung des bekämpften Bescheides vom 17. Mai 1999, sondern auf den Vorlageantrag vom 8. Juni 2000 abzustellen ist.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig.

Die Beschwerdeführerin schließt ihre Säumnisbeschwerde mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge "in Stattgebung der Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin in der Sache selbst erkennen, ihrem Antrag vom 24. Februar 1999 auf Rückzahlung der im Zeitraum von Jänner 1998 bis Dezember 1998 zu Unrecht entrichteten Getränkesteuer stattzugeben; den Rechtsträger der belangten Behörde ..... zur Leistung von Aufwandersatz ..... zu verhalten".

§§ 181 ff der Salzburger Landesabgabenordnung (S-LAO) lauten:

"§ 181. (1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 158 Abs. 3) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 54 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.

§ 182. (1) Wurde eine Abgabe zu Unrecht eingebracht, so ist der zu Unrecht entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen. Die Rückzahlung kann auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Wurden Wertzeichen in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen.

(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde.

§182a. (1) Die Abgabenbehörde, die eine auf Grund eines rechtswidrigen Abgabengesetzes erlassene Abgabenvorschreibung aufhebt oder abändert, hat auszusprechen, in welchem Umfang die Abgabe nicht gutzuschreiben oder nicht zurückzuzahlen ist, weil die Abgabe insoweit wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen worden ist. Soweit eine derart überwälzte Abgabe noch nicht entrichtet worden ist, hat die Abgabenbehörde diese mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn die Abgabe gemäß § 148 Abs. 1 durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt gilt oder die Abgabenbehörde gemäß § 148 Abs. 2 eine Abgabenfestsetzung vornimmt. Die Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf jene Personen, deren Beschwerden Anlass für das Normprüfungsverfahren gewesen sind."

Die Abgabenbehörde hat daher auf Grund eines Antrages auf Rückzahlung von Guthaben entweder dieses Guthaben zurückzuzahlen oder mit Bescheid den Antrag abzuweisen.

Wird gegen einen solchen, einen Rückzahlungsantrag abweisenden Bescheid Berufung erhoben und findet die angerufene Behörde, dass dem Rückzahlungsantrag stattzugeben gewesen wäre, so hat die über diese Berufung ergehende meritorische Entscheidung dahingehend zu lauten, dass der bekämpfte, den Antrag auf Rückzahlung abweisende Bescheid ersatzlos aufgehoben wird. Aufgrund eines solchen Bescheides der Rechtsmittelbehörde hat sodann die Rückzahlung des Abgabenbetrages, wie sie beantragt wurde, von der zuständigen Abgabenbehörde zu erfolgen.

Nichts anderes kommt dem Verwaltungsgerichtshof zu, wenn er auf Grund einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde hinsichtlich einer Berufung gegen einen solchen, einen Rückzahlungsantrag abweisenden Bescheid in der Sache zu entscheiden hätte.

Demnach ist der von der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Säumnisbeschwerde gestellte Antrag, "dem Antrag auf Rückzahlung der entrichteten Getränkesteuer stattzugeben" gesetzlich nicht vorgesehen.

Weiters hat die Beschwerdeführerin als belangte Behörde iSd § 28 Abs. 3 VwGG den Stadtsenat der Landeshauptstadt Salzburg bezeichnet. Dieser sei nach § 48 des Salzburger Stadtrechtes der ständige Ausschuss des Gemeinderates für alle Rechts- und Finanzangelegenheiten. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass nach § 50a des Salzburger Stadtrechtes der Allgemeinen Berufungskommission die Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches obliegt, die nicht in die Zuständigkeit der Bauberufungskommission fallen. Im Beschwerdefall wäre somit nicht der Stadtsenat, sondern die Allgemeine Berufungskommission zur Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung zuständig. Den Stadtsenat traf gar keine Pflicht zur Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung (vgl. auch den hg. Beschluss vom 26. April 2001, 2001/16/0221).

Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 23. Oktober 2008

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