Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei erwarb in Deutschland ein neues Kraftfahrzeug (Personenkraftwagen), welches für sie am 29. Juli 2003 von einer für die Bundespolizeidirektion Linz tätigen Zulassungsstelle zugelassen wurde. In ihrer Erklärung über die Normverbrauchsabgabe vom 26. August 2003 gab die mitbeteiligte Partei für dieses Fahrzeug eine Bemessungsgrundlage von 75.500 EUR an und errechnete die Normverbrauchsabgabe unter Anwendung eines Steuersatzes von 15 % mit 11.325 EUR zuzüglich einer Abgabenerhöhung um 20 % nach § 6 Abs. 6 des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG) in Höhe 2.265 EUR, sohin mit insgesamt 13.590 EUR.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2003 setzte das Finanzamt die Normverbrauchsabgabe fest, wendete auf die erklärte Bemessungsgrundlage jedoch den Steuersatz von 16 % an und zog davon ausgehend auch eine Abgabenerhöhung nach § 6 Abs. 6 NoVAG in die Berechnung des Gesamtbetrages von 14.496 EUR ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde auf Grund einer Berufung der mitbeteiligten Partei die Normverbrauchsabgabe mit 12.080 EUR unter Anwendung eines Steuersatzes von 16 % auf die erklärte Bemessungsgrundlage und ohne Hinzurechnung eines Erhöhungsbetrages nach § 6Abs. 6 NoVAG fest.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die - gemäß § 292 BAO erhobene - Beschwerde des Finanzamtes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei reichte eine Gegenschrift ein, beantragte die Abweisung der Beschwerde und machte Kostenersatz geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/16/0100, entschieden hat.
Aus den Gründen jenes Erkenntnisses, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 27. Jänner 2010
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