VwGH 2009/16/0030

VwGH2009/16/003011.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der P GmbH in W, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH in 1090 Wien, Porzellangasse 51, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 30. Dezember 2008, GZ. RV/0224-K/07, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
Auswertung in Arbeit!

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dieser Beschwerdefall betrifft dasselbe Rechtsgeschäft wie im hg. Verfahren Zl. 2009/16/0029, wobei es hier um die Gebührenfestsetzung gegenüber der Mieterin geht.

Damit gleicht aber die Beschwerdesache (in der sich die Beschwerdeführerin ebenfalls in ihrem Recht auf Gebührenfreiheit verletzt erachtet, weil ihrer Ansicht nach keine gebührenpflichtige Urkunde vorliegt) in allen entscheidenden Punkten dem mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 2009/16/0029 entschiedenen Fall, sodass gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden kann.

Die Beschwerde war daher gem. § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei auch diese Entscheidung in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-AufwandersatzVO BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 11. März 2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte