VwGH 2009/13/0060

VwGH2009/13/006026.6.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde des Dr. T in G, vertreten durch Mag. Dr. Klaus Schimik, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Anastasius Grün-Gasse 23/5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 16. Februar 2009, Zl. RV/2544-W/06, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §4 Abs4 Z4 idF 2003/I/133;
EStG 1988 Forschungsfreibeträge 2002;
VwGG §42 Abs2 Z1;
EStG 1988 §4 Abs4 Z4 idF 2003/I/133;
EStG 1988 Forschungsfreibeträge 2002;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der ein technisches Büro für Biologie und Ökologie betreibt, machte in der Steuererklärung 2004 einen Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 idF des Wachstums- und Standortgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 133/2003, in Höhe von 84.454,27 EUR geltend, der - wie aus einer Beilage zur Steuererklärung ersichtlich war - im Wesentlichen auf Kosten für Datenerfassung zurückzuführen war. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer in besagter Beilage aus, dass er sich nahezu ausschließlich mit Forschung und experimenteller Entwicklung (96,31% seiner Umsätze stammten aus diesem Bereich) beschäftige. Alle Forschungsprojekte würden von ihm konzipiert und die aus Datenerhebungen gewonnenen Erkenntnisse mit wissenschaftlichen Methoden verarbeitet. Die Kosten für die Datenerfassung stellten unmittelbare Ausgaben für Forschung dar. "Die durch die Projekte gewonnenen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse werden (vom Beschwerdeführer) in wissenschaftlichen Schriftenreihen publiziert bzw. hält er darüber bei wissenschaftlichen Tagungen Vorträge."

Das Finanzamt führte beim Beschwerdeführer eine Nachschau gemäß § 144 BAO durch und erließ im Anschluss daran einen Einkommensteuerbescheid 2004, in dem es den Forschungsfreibetrag mit der Begründung nicht berücksichtigte, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers schwerpunktmäßig im Bereich der Datensammlung und Dokumentation liege.

Der Beschwerdeführer berief gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 und führte aus, er habe bis 1997 bescheidene Umsätze mit Datenerhebungen für andere Ökologiebüros erzielt. Im Jahr 1998 habe er ein Handbuch herausgegeben, das sich zum methodischen Standardwerk für eine ökologische Forschungsrichtung (Monitoring von Vegetation) entwickelt habe und es bis heute geblieben sei. Dies habe zur Beauftragung des Beschwerdeführers mit zahlreichen wissenschaftlichen Projekten geführt. Aufgrund der anhaltenden Nachfrage habe er sich auf Dienstleistungen im angewandten Forschungsbereich spezialisiert und sei wegen der schlanken Unternehmensstruktur und der Orientierung als Dienstleister in der Lage, nachgefragte Forschungsprojekte wesentlich schneller durchzuführen als Universitäten. Forschungsthemen seien:

Aufträgen zu lösenden Fragestellungen bekanntzugeben, und darzutun, welche neuen Erkenntnisse aus der Durchführung der Aufträge erwartet worden seien.

Der Beschwerdeführer nahm zum Vorhalt dahingehend Stellung, dass sich die einzelnen Projekte in Bezug auf die durchgeführten Untersuchungen, die dabei angewandten Methoden und die Fragestellung ähnelten. Jedes der Projekte bringe aber "schon aufgrund der unterschiedlichen geografischen Lage neue Erkenntnisse, die nicht durch ein 50 km entferntes Projekt erklärt werden können. Auf lokaler Ebene (Projektstandorte) werden für jedes Projektgebiet und Umgebung neue Erkenntnisse gewonnen; wie die Vogelaktivität (z.B. Vogelzug) in diesem Gebiet (unterteilt in Kleinlebensräume) stattfindet." Aus dem systematischen Vergleich von mehreren lokalen Ereignissen würden regionale Erkenntnisse und aus regionalen Erkenntnissen allgemeingültige Erkenntnisse gewonnen. "Gerade durch die Vielzahl an Windkraftprojekten, die mit gleicher Methodik durchgeführt wurden, werden wertvolle neue Erkenntnisse gewonnen", weshalb die Argumentation der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei. "Ob eine Tätigkeit dem Forschungsbegriff entspricht, wird nicht primär durch die Interessen und Ziele des Auftraggebers eines Projektes definiert, sondern durch das Forschungsziel des durchführenden Wissenschafters und der Anwendung dieser Ergebnisse".

Mit einem weiteren Schreiben vom 19. Februar 2008 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer u.a. auf, bekanntzugeben, ob ihm im Jahr 2004 "neben den Zahlungen der jeweiligen Auftraggeber" Erlöse zugeflossen seien. Dies wurde vom Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf verneint, dass für wissenschaftliche Publikationen keine Tantiemen üblich seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als sie bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer 2004 einen Forschungsfreibetrag von 36.138,68 EUR berücksichtigte.

Der Beschwerdeführer erforsche die Störwirkung und Kollisionsproblematik von Windenergieanlagen auf Vögel und Fledermäuse und habe dafür 2003 Forschungsaufwendungen im Ausmaß von 123.497,27 EUR geltend gemacht, die das Finanzamt auch berücksichtigt habe. Auch 2004 sei er von Errichtern und Betreibern von Windenergieanlagen mit der Erstellung von Gutachten beauftragt worden. Die Vielzahl dieser Aufträge/Projekte und die bestehenden Gemeinsamkeiten stellten Indizien dafür dar, dass die 2004 abgewickelten Aufträge nicht zum Ziel gehabt hätten, den Stand des Wissens zu vermehren oder neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Die belangte Behörde habe daher den Beschwerdeführer ersucht, anhand konkret angeführter Aufträge darzutun, welche neuen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Abwicklung dieser Aufträge erwartet worden seien. Der Beschwerdeführer habe dazu u.a. bekanntgegeben, dass aus dem Vergleich von lokalen Ereignissen regionale Erkenntnisse und aus dem Vergleich regionaler Erkenntnisse allgemeingültige Erkenntnisse gewonnen würden. Damit entferne er sich aber "vom Inhalt der Aufträge bzw. der im Rahmen der jeweiligen Aufträge zu lösenden Fragestellung/en. Die ins Treffen geführten Analyseschritte und das errechnete Bild des Vogelzuges und der Habitatnutzung waren im Leistungskatalog der Anbote nicht beinhaltet (und war der (Beschwerdeführer) im Übrigen auch nicht für diese Zwecke beauftragt worden)." Er habe dafür nach eigenen Angaben auch kein Entgelt erhalten. Dem Beschwerdeführer sei darin beizupflichten, dass die Forschung nicht nach einem einzigen Forschungsprojekt zu einem Thema ende und weiterer Forschungsbedarf zur Neu- und Weiterentwicklung von Methoden bestehe. Dies entbinde ihn aber nicht davon, "in Erfüllung der in treffenden Mitwirkungspflicht dahingehend mitzuwirken, dass beurteilt werden kann, ob/dass die wiederholt genannten gesetzlichen Voraussetzungen (Anm: gemeint wohl für die Zuerkennung des Forschungsfreibetrages) hinsichtlich der konkreten Aufwendungen erfüllt sind". Die im Zusammenhang mit den 2004 durchgeführten Aufträgen zu berücksichtigenden Forschungsaufwendungen würden - wie im Entscheidungsteil des angefochtenen Bescheides näher dargestellt - mit 144.554,71 EUR ermittelt. Der sich daraus ergebende Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 betrage 36.138,68 EUR.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

§ 4 Abs. 4 EStG 1988 in der Fassung des Wachstums- und Standortgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 133/2003, lautet auszugsweise:

"(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:

(…)

4. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kriterien zur Festlegung der förderbaren Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen.

Auf Grund des § 4 Abs. 4 Z 4 (vor Ergehen des Wachstums- und Standortgesetzes 2003: Z 4a) EStG 1988 erließ der Bundesminister für Finanzen die Verordnung zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben) gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a bzw. § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988, BGBl. II Nr. 506/2002, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

"§ 1. (1) Der Geltendmachung eines Forschungsfreibetrages oder einer Forschungsprämie sind Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne der Absätze 2 und 3 im Bereich von Forschung und experimenteller Entwicklung (Anhang I) zu Grunde zu legen. Die Bestimmungen der § 6 Z 10 und § 20 Abs. 2 EStG 1988 sowie § 12 Abs. 2 KStG 1988 sind anzuwenden.

(2) Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang I, Teil A, Z 1) sind:

1. (…)

2. Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben) und

unmittelbare Investitionen (einschließlich der Anschaffung von

Grundstücken), soweit sie nachhaltig Forschung und experimenteller

Entwicklung dienen (Anhang I, Teil A, Z 1).

3. Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben), soweit sie

der Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang I, Teil A,

Z 1) zuzuordnen sind.

4. Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und

experimentellen Entwicklung (Anhang I, Teil A, Z 1) zuzuordnen sind.

(…)

Anhang I

Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen

A. Allgemeine Begriffsbestimmungen

1. Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne

des § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 ist eine schöpferische Tätigkeit, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Forschung und experimentelle Entwicklung in diesem Sinne umfasst Grundlagenforschung (Z 2) und/oder angewandte Forschung (Z 3) und/oder experimentelle Entwicklung (Z 4). Sie umfasst sowohl den naturwissenschaftlich-technischen als auch den sozial- und geisteswissenschaftlichen Bereich.

  1. 2. (…)
  2. 3. Angewandte Forschung umfasst originäre

    Untersuchungen mit dem Ziel, den Stand des Wissens zu vermehren, jedoch mit Ausrichtung auf ein spezifisches praktisches Ziel.

    4. (…)

    Als Grundsatz gilt, dass Forschung und experimentelle Entwicklung (Z 1) in Tätigkeiten besteht, deren primäres Ziel die weitere technische Verbesserung des Produktes oder des Verfahrens ist. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung der experimentellen Entwicklung von Produktionstätigkeiten. Sind hingegen das Produkt oder das Verfahren im Wesentlichen festgelegt und ist das primäre Ziel der weiteren Arbeiten die Marktentwicklung oder soll durch diese Arbeiten das Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren gebracht werden, können diese Tätigkeiten nicht mehr der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 1) zugerechnet werden.

B. Weitere Abgrenzungen (in alphabetischer Reihenfolge)

1. Datensammlung: Datensammlungen fallen nicht unter

Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), es sei

denn, sie werden unmittelbar für ein bestimmtes Forschungs- und

Entwicklungsprojekt (Teil A, Z 1) durchgeführt.

2. Dokumentation: Dokumentationen fallen nicht unter

Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), es sei denn, sie werden unmittelbar für ein bestimmtes Forschungs- und Entwicklungsprojekt (Teil A, Z 1) durchgeführt.

(…)"

Der Beschwerdeführer legte im Berufungsverfahren dar, er führe für Behörden und Unternehmen Forschungsprojekte durch, deren Nutzen u.a. in der Umsetzung von EU-Richtlinien durch Behörden, der Klärung von entscheidungsrelevanten Themen in naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und in der Beschleunigung von Verfahren mit hochrangigen öffentlichen Interessen bestehe. Insbesondere die Ergebnisse, die für naturschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bzw. für die vorgelagerte Planungsphase und Standortsuche von Bauprojekten relevant seien, hätten einen hohen direkten wirtschaftlichen Nutzen, weil durch die Forschungsergebnisse (positive oder negative) Planungssicherheit entstehe. Die Projekte würden von ihm konzipiert, erhobene Daten mit wissenschaftlichen Methoden verarbeitet und die gewonnenen Erkenntnisse in wissenschaftlichen Schriftenreihen publiziert bzw. auf wissenschaftlichen Tagungen vorgetragen.

Die belangte Behörde stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer im Streitjahr forschend im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 tätig war und bringt dies u.a. dadurch zum Ausdruck, dass ein maßgeblicher Teil jener Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer 2004 erwachsen sind, als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Forschungsfreibetrages herangezogen wurde. Sie vertritt aber u.a. die Auffassung, dass die im Zusammenhang mit den Windkraftprojekten gesammelten Daten ab einem bestimmten - im angefochtenen Bescheid nicht näher definierten - Zeitpunkt zu keinen neuen Erkenntnissen mehr geführt hätten und lässt den diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers, jedes Projekt bringe "schon aufgrund der unterschiedlichen geografischen Lage neue Erkenntnisse, die nicht durch ein 50 km entferntes Projekt erklärt werden können", ohne nähere Begründung nicht gelten. Dass aus dem systematischen Vergleich von mehreren lokalen Ereignissen regionale Erkenntnisse und aus dem systematischen Vergleich regionaler Erkenntnisse allgemeingültige Erkenntnisse gewonnen würden, sei laut angefochtenem Bescheid ebenfalls nicht von Relevanz, weil die Auftraggeber der lokalen Projekte den Beschwerdeführer nicht mit den diesbezüglichen Analyseschritten beauftragt hätten und dieser dafür nach eigenen Angaben auch kein Entgelt erhalten habe.

Mit dieser - im Rahmen der Rechtsrüge in der Beschwerde auch kritisierten - Auffassung ist die belangte Behörde nicht im Recht.

Gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung gebührt ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 ist laut der zu dieser Bestimmung ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen eine schöpferische Tätigkeit, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten.

Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe im Rahmen des Projektes "Störökologie" die Störwirkung von Windkraftanlagen und Verkehrslärm auf Vögel sowie die Kollisionsproblematik von Vögeln und Fledermäusen an Windrädern und Hochspannungsleitungen erforscht. In hunderten Freilandtagen seien in Niederösterreich, Burgenland und der Steiermark Daten zu wesentlichen Risikofaktoren (Vogelzug, Überwinterungsplätze) von Windparks gesammelt worden. Er besitze die größte Datenbank zum Vogelzug in Österreich und arbeite, nachdem die Auftraggeber die Daten für eine Publikation freigegeben hätten, an einer vergleichenden Gesamtanalyse zum Vogelzug für Ostösterreich, die sowohl für Windräder als auch für Genehmigungsverfahren von Straßen und Hochspannungsleitungen relevant sei.

Die behauptete Tätigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die einzelnen Windkraftprojekte geht damit weit über die reine Datensammlung hinaus. Die bei der Abwicklung einzelner Windkraftprojekte gesammelten Daten fließen seinen unwiderlegten Behauptungen zufolge in eine in Arbeit befindliche Gesamtanalyse ein und dienen demnach nicht nur der Beantwortung von Fragestellungen des jeweiligen lokalen Auftraggebers, weshalb es dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach aus dem Vergleich lokaler Ereignisse regionale Erkenntnisse und aus dem Vergleich regionaler Erkenntnisse allgemeingültige Erkenntnisse gewonnen würden, - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - nicht an Relevanz fehlt. Dies jedenfalls dann, wenn die einzelnen Windkraftprojekte mit dem Ziel durchgeführt wurden, im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer erwähnten "Gesamtanalyse" regionale und allgemeingültige Erkenntnisse zu gewinnen, und weiters die im Rahmen lokaler Windkraftprojekte erhobenen Daten für den Erwerb dieser Erkenntnisse erforderlich sind, wovon mangels gegenteiliger Feststellungen der belangten Behörde auszugehen ist.

Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Antrags auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 26. Juni 2013

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