VwGH 2009/12/0191

VwGH2009/12/019116.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der S G in K, vertreten durch Dr. Herbert Gschöpf und Dr. Marwin Gschöpf, Rechtsanwälte in 9220 Velden am Wörthersee, Villacher Straße 26, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 28. September 2009, Zl. BMUKK-3935.050947/0003- III/5/2009, betreffend Rückersatz von Übergenuss nach § 13a GehG, zu Recht erkannt:

Normen

BLVG 1965 §8 Abs2 idF 1992/873;
BLVG 1965 §8 Abs2 Z2 idF 1992/873;
BLVG 1965 §8 Abs6;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §13a Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BLVG 1965 §8 Abs2 idF 1992/873;
BLVG 1965 §8 Abs2 Z2 idF 1992/873;
BLVG 1965 §8 Abs6;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §13a Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0061, verwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren verpflichtete der Landesschulrat für Kärnten (die Dienstbehörde erster Instanz) mit Bescheid vom 23. April 2009 die Beschwerdeführerin gemäß § 13a Abs. 1 GehG zum Ersatz von in der Zeit von September 2002 bis März 2004 zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüssen) in der Höhe von netto EUR 3.373,70 (Bruttoübergenuss EUR 3.853, -) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge. Gemäß § 13a Abs. 2 leg. cit. habe die Hereinbringung der Ersatzforderung durch Abzug von den laufenden Monatsbezügen zu erfolgen. Die Einbehaltung erfolge ab April 2004 bis August 2004 und ab Mai 2005 bis Oktober 2006 in Monatsraten zu EUR 148, - und einer Restrate von EUR 117,70. Der Ersatzbetrag sei somit zur Gänze einbehalten.

Begründend führte die Dienstbehörde erster Instanz nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus ihrer Sicht und Zitierung aus § 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes - BLVG sowie § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG aus, entgegen dem Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2002 und 6. Februar 2003 um Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 15 Stunden nach § 8 Abs. 2 Z. 2 BLVG sei die Herabsetzung bescheidmäßig für die Schuljahre 2002/2003 und 2003/2004 jeweils auf 15 Werteinheiten vorgenommen worden. Auf Grund der näher bezeichneten Bescheide der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin daher davon ausgehen müssen, dass sie mit 15 Werteinheiten besoldet werde. Die Besoldung für die Schuljahre 2002/2003 und 2003/2004 sei (bis zur Richtigstellung am 25. Februar 2004) auch tatsächlich für 15 Werteinheiten erfolgt, was aus der mitfolgenden Aufstellung und den relevanten Bezugszetteln zu entnehmen sei. Das tatsächliche Beschäftigungsausmaß in den Schuljahren 2002/2003 (14,188 Werteinheiten) bzw. 2003/2004 (13,981 Werteinheiten) sei ihr auf Grund der Lehrfächerverteilung, nach der sie ihre Unterrichtsstunden gehalten habe, bekannt gewesen. Dies umso mehr, da sie selbst am 29. Oktober 2003 einen Antrag auf Bescheidänderung jeweils von 15 Werteinheiten auf 14,188 bzw. auf 13,981 Werteinheiten gestellt habe. Auch daraus sei klar zu ersehen, dass ihr die Bezüge nur im Ausmaß dieser Werteinheiten und nicht im Ausmaß von 15 Werteinheiten gebührten.

Da die Bezugsansätze allgemein bekannt seien, habe die Beschwerdeführerin mit einer einfachen Rechenoperation feststellen können, dass ihr Bezüge im Ausmaß von 15 Werteinheiten angewiesen worden seien. Die Anweisung der Bezüge in diesem Ausmaß hätte ihr daher auffallen müssen. Ein Beamter sei sehr wohl verpflichtet, die ihm angewiesenen Bezüge zu kontrollieren und allfällige Ungereimtheiten der Dienstbehörde zu melden. Die Beschwerdeführerin wäre daher verhalten gewesen, die Dienstbehörde hievon in Kenntnis zu setzen und eine Überprüfung des Sachverhaltes herbeizuführen. In diesem Zusammenhang werde nochmals auf die mitfolgende Aufstellung des entstandenen Übergenusses verwiesen. Die Bezugsanweisung von 15 Werteinheiten könne auch anhand der der Beschwerdeführerin zugegangenen Bezugszettel nachvollzogen werden. Auf Grund des dargelegten Sachverhaltes werde ihr der gute Glaube beim Empfang der fraglichen Geldleistung nicht zugebilligt.

Aus der mitfolgenden Aufstellung sei der Übergenuss nachvollziehbar ersichtlich. Laut Aufstellung (siehe auch Bezugszettel vom 25. Februar 2004) ergebe sich ein Bruttoübergenuss von EUR 3.853,--; der darauf entfallende Pensionsbeitrag betrage EUR 479,30.

Abschließend erörterte die Dienstbehörde erster Instanz die Abzüge vom Bruttobetrag.

Gegen diesen Bescheid erhob die - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin Berufung, in der sie eine objektive Erkennbarkeit eines Übergenusses bestritt. Entgegen der Darstellung im angefochtenen Bescheid seien die Bezugsansätze (gemeint sei vermutlich das jeweilige Entgelt pro Werteinheit) nicht allgemein bekannt und seien auch im Gehaltszettel nicht aufgeschienen. Sie habe den in Rede stehenden Übergenuss gutgläubig verbraucht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 13a Abs. 1 GehG iVm § 66 Abs. 4 AVG ab. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage traf sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides folgende Feststellungen (Schreibung im Original):

"In Ihrem Fall wurde die Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 8 Absatz 2 Ziffer 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes Nr. 244/65 für die Schuljahre 2002/03 und 2003/04 antragsgemäß zunächst bescheidmäßig auf 15 Werteinheiten gegen anteilige Minderung der Bezüge vorgenommen. Dies hatte zur Folge, dass die Besoldung für die Schuljahre 2002/03 und 2003/04 (bis zur Richtigstellung am 25. Februar 2004) auch tatsächlich für 15 Werteinheiten erfolgte. Wie sich in der Folge herausstellte, lag Ihr tatsächliches Beschäftigungsausmaß im Schuljahr 2002/03 mit nur 14,188 Werteinheiten und im Schuljahr 2003/04 mit 13,981 Werteinheiten unter der ursprünglich gewährten Herabsetzung auf 15 Werteinheiten. Sie selbst beantragten mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 die zum Teil rückwirkende bescheidmäßige Anpassung wörtlich 'Abänderung' der Bescheide des BMBWK vom 24. Juli 2002, Zahl …, und vom 1. August 2003, Zahl …, hinsichtlich der beantragten und gewährten 15 auf die tatsächlich geleisteten 14,188 bzw. 13,981 Werteinheiten. Demzufolge wurde das Ausmaß Ihrer gegen anteilige Minderung Ihrer Bezüge gewährten Lehrpflichtermäßigung für die Schuljahre 2002/03 und 2003/04 mit Bescheid vom 20.1.2004 wiederum abgeändert. Gegen diesen Bescheid haben Sie kein Rechtsmittel ergriffen, sodass er rechtskräftig wurde.

..."

In rechtlicher Hinsicht hielt sie dem Berufungsvorbringen Folgendes entgegen:

"Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der gute Glaube beim Empfang eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (Übergenusses) nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen, er ist viel mehr schon dann nicht anzunehmen, wenn der Bedienstete - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei der Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten Dienstbezuges auch nur Zweifel hätte haben müssen. Ein Beamter ist verpflichtet, die ihm angewiesenen Bezüge zu kontrollieren und allfällige Ungereimtheiten der Dienstbehörde zu melden. Da es im gegenständlichen Fall zu einer weiteren, wenn auch nur geringen, Herabsetzung der Lehrverpflichtung gegen anteilige Minderung Ihrer Bezüge mit Bescheid vom 20. Jänner 2004 kam, musste Ihnen zumindest das Gleichbleiben der auf den ihnen zugesandten Bezugszettel angeführten Bezüge bewusst sein, wodurch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ihnen ausbezahlten Bezüge aufgrund der bescheidmäßigen Abänderung jedenfalls begründet waren. Von dieser Ungereimtheit hätten Sie die Dienstbehörde in Kenntnis setzen müssen um eine Überprüfung und abschließende Klärung des Sachverhaltes herbeizuführen. Ihr Einwand des guten Glaubens wird auch für die Zeit vor der bescheidmäßigen Abänderung als unbegründet abgewiesen, weil aus Ihrem Abänderungsantrag vom 29. Oktober 2003, mit dem Sie die zum Teil rückwirkende bescheidmäßige Abänderung hinsichtlich Ihres Lehrverpflichtungsausmaßes beantragten, zu entnehmen ist, dass Ihnen während der gesamten Zeit bewusst war, dass Sie weniger als die bescheidmäßig gewährten 15 Werteinheiten erbrachten. Dies entspricht auch der Vorgangsweise, dass im Rahmen der Lehrfächerverteilung das Werteinheitenausmaß den Bediensteten bekanntgegeben wird und aus dieser in Zusammenhang mit dem Stundenplan der jährliche Werteinheitenverbrauch hervorgeht. Wenn Ihnen bestimmtes Werteinheitenausmaß zugesprochen wird und sich dabei herausstellt, dass Sie tatsächlich weniger Stunden unterrichten als zugesprochen, dann liegt kein guter Glaube mehr vor. Vielmehr hätte es - gerade langjährigen Lehrkräften - auffallen müssen, wenn sich trotz des geänderten Ausmaßes die Bezahlung gleich bleibt.

Demzufolge ist davon auszugehen, dass Sie - objektiv betrachtet - während des gesamten maßgeblichen Zeitraumes nicht auf die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Höhe vertrauen konnten. Das Gleichbleiben der Ihnen ausbezahlten Bezüge hat auch in der Zeit vor der bescheidmäßigen Abänderung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ihnen ausbezahlten Bezüge begründen müssen, weil Ihnen bereits aufgrund des Bescheidtextes vom 24.7.2002 die Beachtlichkeit des Lehrverpflichtungsausmaßes für die Bezugshöhe bewusst war. Mangels guten Glaubens beim Empfang der Geldleistungen waren Sie gemäß § 13a Abs. 1 GehG 1956 zur Rückzahlung des ausstehenden Übergenusses zu verpflichten. Die erfolgte Einbehaltung von den laufenden Monatsbezügen war somit gemäß § 13a Abs. 2 GehG 1956 gerechtfertigt.

..."

Abschließend traf die belangte Behörde Ausführungen zur Höhe

des Übergenusses.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, auch bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise könne ihr der "gute Glaube bei Verbrauch des behaupteten Übergenusses nicht abgesprochen werden", zumal für sie nicht ersichtlich gewesen sei, dass sie mehr bekommen habe, als ihr zugestanden sei. Beginnend mit dem Schuljahr 1991/1992 habe sie um Herabsetzung ihrer Lehrverpflichtung angesucht und sei während all dieser Zeit mit wechselnden Bezügen konfrontiert gewesen. Ein Zusammenhang zwischen der Bezugshöhe und den geleisteten Werteinheiten sei aus den Bezugszetteln nicht ersichtlich (gewesen). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin im Schuljahr 2001/2002, also ein Jahr vor dem nun behaupteten Übergenuss, gemäß § 8 Abs. 2 Z. 1 BLVG ebenfalls auf 15 Werteinheiten herabgesetzt worden sei. Obwohl sie damals nur 14,5 Werteinheiten unterrichtet habe, sei kein Übergenuss angefallen, weil bei dieser Art der Lehrpflichtermäßigung - unabhängig von der tatsächlich geleisteten Lehrverpflichtung - immer 75 % des Bezuges (bei der normalen Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten seien das 15 Werteinheiten) zur Auszahlung gelangten.

Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Nach § 8 Abs. 2 erster Satz des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung des Art. VIII Z. 1 der BDG-Novelle 1992, BGBl. Nr. 873 - BLVG, kann die Lehrverpflichtung auf Ansuchen des Lehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Nach Z. 2 leg. cit. ist eine Lehrpflichtermäßigung im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Lehrers, die pädagogische Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, die eine positive Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit des Lehrers erwarten lassen, zulässig.

Gemäß § 8 Abs. 6 erster Satz leg. cit. hat eine Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 2 Z. 2 eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge.

Gemäß § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG, in der Fassung der 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

Voraussetzung für das Entstehen eines Ersatzanspruches des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG sind das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0010, mwN).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfangs ist der Zeitpunkt der Gutschrift des Gehalts am Konto des Beamten. Grundsätzlich gilt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfangs die sogenannte Theorie der objektiven Erkennbarkeit. Guter Glaube im Sinn des § 13a Abs. 1 GehG fehlt demnach schon dann, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen. Guter Glaube fehlt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Empfangnahme zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte aber am Weiterbestand dieses Titels ernsthaft hätte zweifeln müssen (vgl. das zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem nach § 2 lit. c des Tiroler Landesbeamtengesetzes implementierten § 13a Abs. 1 GehG ergangene hg. Erkenntnis vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0159, mwN).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die belangte Behörde zunächst mit Bescheiden vom 24. Juli 2002 und vom 1. August 2003 gemäß § 8 Abs. 2 Z. 2 BLVG jeweils eine Lehrpflichtermäßigung auf 15 Werteinheiten der Lehrverpflichtung der Beschwerdeführerin gegen anteilige Minderung ihrer Bezüge gewährte.

Der Umstand, dass das Ansuchen der Beschwerdeführerin von einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit "auf 15 Stunden" gesprochen hatte, kann im Hinblick auf die in Rechtskraft erwachsenen Bescheide vom 24. Juli 2002 und 1. August 2003 außer Betracht bleiben.

Unbestritten ist weiters, dass die der Beschwerdeführerin während der Schuljahre 2002/2003 und 2003/2004 angewiesenen Bezüge einer auf 15 Werteinheiten ermäßigten Lehrverpflichtung entsprachen.

Mit einem weiteren, ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 20. Jänner 2004 gewährte die belangte Behörde auf die Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 22. Jänner 2002 sowie vom 6. Februar 2003 gemäß § 8 Abs. 2 Z. 2 BLVG eine Lehrpflichtermäßigung für die Dauer des Schuljahres 2002/2003 auf 14,188 Werteinheiten sowie für die Dauer des Schuljahres 2003/2004 auf 13,981 Werteinheiten der Lehrverpflichtung gegen anteilige Minderung der Bezüge.

Wie bereits eingangs festgehalten, hatte die Beschwerdeführerin in ihren Ansuchen vom 22. Februar 2002 und 6. Februar 2003 jeweils um Herabsetzung ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit auf 15 Stunden ersucht, nicht jedoch auf 14,188 Werteinheiten für das Schuljahr 2002/2003 und auf 13,981 Werteinheiten für das Schuljahr 2003/2004. Vielmehr hat sie erst in ihrer Eingabe vom 29. Oktober 2003 um "Abänderung" der Bescheide vom 24. Juli 2002 und 1. August 2003 ersucht.

Wie schon dem Wortlaut des § 8 Abs. 6 erster Satz BLVG zu entnehmen ist, hat die Minderung der Bezüge anteilig nach dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 2 Z. 2 zu erfolgen, nicht jedoch etwa nach dem Ausmaß der tatsächlichen wöchentlichen Lehrverpflichtung. Auch ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass eine in Rechtskraft erwachsene Lehrpflichtermäßigung zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend auf die tatsächlich in der Vergangenheit nach der Lehrfächerverteilung geleistete Unterrichtsleistung hin anzupassen wäre.

Dagegen ist dem Gesetz zu entnehmen, dass einem Lehrer, der etwa durch dauernde Unterrichtsleistung das Ausmaß seiner wöchentlichen Lehrverpflichtung überschritten hat, eine besondere Vergütung für Mehrdienstleistung nach § 61 Abs. 1 GehG gebührt (vgl. § 61 Abs. 12 GehG).

Im Beschwerdefall ist daher davon auszugehen, dass für den Bezug der auf 75 v.H. verminderten Bezüge für die Schuljahre 2002/2003 und 2003/2004 bis zu der - anhand der vorgelegten Verwaltungsakten nicht nachvollziehbaren - Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 20. Jänner 2004 ein bescheidmäßiger Titel bestanden hat.

Selbst im Zeitpunkt der Erstattung der Eingabe vom 29. Oktober 2003 - dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren zufolge auf Drängen der Schulleitung - konnte die Beschwerdeführerin noch davon ausgehen, dass eine Lehrpflichtermäßigung rechtens nur pro futuro, nicht jedoch ex post, erlassen würde.

Durch den ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 2004 wurde der bescheidförmige Titel zur Empfangnahme von auf 75 v.H. verminderten Bezügen für die Schuljahre 2002/2003 und 2003/2004 - großteils rückwirkend - vernichtet, sodass für den Empfang in diesem Ausmaß verminderter Bezüge kein Titel mehr vorhanden und damit ein Übergenuss in der Höhe des Differenzbezuges - im Schuljahr 2002/2003 von 14,188 auf 15 Werteinheiten und teilweise im Schuljahr 2003/2004 von 13,981 auf 15 Werteinheiten - gegeben war.

Ausgehend von der Theorie der objektiven Erkennbarkeit eines Irrtums der bezugsanweisenden Stelle ist die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung, ob für den Beamten der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge erstmals objektiv erkennbar war oder ob er damals bei der Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen.

Da im Zeitpunkt der Empfangnahme der auf 75 v.H. verminderten Bezüge im gesamten Schuljahr 2002/2003 und im Schuljahr 2003/2004 bis zur Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 20. Jänner 2004 deren Bescheide vom 24. Juli 2002 und vom 1. August 2003 noch in Geltung gestanden waren und somit für die Empfangnahme solcher Bezüge (bis zur Erlassung des Bescheides vom 20. Jänner 2004) vorerst ein Titel vorlag, konnte solange von einem erkennbaren Irrtum der Behörde bei der Anweisung der solcherart verminderten Bezüge der Beschwerdeführerin noch keine Rede sein. Die Möglichkeit, dass die Dienstbehörde dereinst - ohne rechtliche Grundlage - rückwirkend den Titel für den Empfang der auf 75 v.H. verminderten Bezüge beseitigen könnte, musste die Beschwerdeführerin bis zur Erlassung des Bescheides vom 20. Jänner 2004 nicht in Betracht ziehen und damit auch nicht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihr empfangenen Bezüge hegen, dies selbst nach Einbringung der Eingabe vom 29. Oktober 2003, weil sie nach dem Gesagten darauf vertrauen durfte, dass die Dienstbehörde eine Änderung der Lehrpflichtermäßigung rechtens nur pro futuro verfügen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 2010, Zl. 2009/12/0095). Deshalb sind auch die genannte Eingabe der Beschwerdeführerin sowie die Nichtbekämpfung des "Anpassungsbescheides" der belangten Behörde vom 20. Jänner 2004 für den gutgläubigen Empfang von Leistungen vor dessen Erlassung unschädlich, mögen diese auch nachträglich (zum Teil) titellos empfangen worden sein.

Da die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Unrecht den guten Glauben bei der Empfangnahme der auf 75 v.H. verminderten Bezüge - bis zur Erlassung des Bescheides vom 20. Jänner 2004 - absprach, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in toto aufzuheben war. Er war selbst für den Fall, dass er Leistungen umfasste, die die Beschwerdeführerin zu Unrecht nach Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 20. Jänner 2004 empfangen hätte, zur Gänze aufzuheben, weil weder festgestellt wurde, wann dieser Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde noch aus der mit einem Gesamtbetrag festgesetzten Rückforderung für den Zeitraum vom September 2002 bis März 2004 eindeutig hervorgeht, ob davon auch Bezugsdifferenzen erfasst sind, die die Beschwerdeführerin erst nach Erlassung dieses "Anpassungsbescheides" empfangen hat.

Für das fortzusetzende Verfahren sei festgehalten:

Sollte sich ergeben, dass der Beschwerdeführerin auch noch nach Erlassung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom 20. Jänner 2004 auf 75 v.H. verminderte Bezüge angewiesen wurden, so wäre diesfalls in Anbetracht der augenfälligen Änderung des anspruchsbegründenden Titels einerseits, einer demgegenüber unverändert in der Höhe von 75 v.H. weiterhin angewiesenen Bezüge eine objektive Erkennbarkeit eines Irrtums der bezugsanweisenden Stelle gegeben. Einer Rückforderung eines solchen Übergenusses stünde Verjährung nicht entgegen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der nach § 13b Abs. 4 GehG der zivilrechtlichen Klage gleichzuhaltenden Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren es nicht schon der bescheidförmigen Vorschreibung bedarf. Vielmehr kann die Geltendmachung solcher Ansprüche schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges dem Beamten erkennbares Verhalten erfolgen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2008/12/0072, mwN), was den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge mit Schreiben der Dienstbehörde erster Instanz vom 25. Februar 2004, betreffend den Übergenuss in der Zeit von September 2002 bis März 2004, erfolgte.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 16. September 2010

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