Normen
AVG §8;
LDG 1984 §5 Abs1;
LDG 1984 §5;
LDG 1984 §55 Abs4 idF 1996/772;
LDG 1984 §8 Abs1;
LDG 1984 Anl Art2 Z2 SubZ1 idF 2007/I/96;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §8;
LDG 1984 §5 Abs1;
LDG 1984 §5;
LDG 1984 §55 Abs4 idF 1996/772;
LDG 1984 §8 Abs1;
LDG 1984 Anl Art2 Z2 SubZ1 idF 2007/I/96;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Ihre Dienststelle ist die Hauptschule A.
Am 26. Juni 2009 richtete sie an die belangte Behörde eine Eingabe, in der es heißt:
"Ich ersuche um Ernennung zur Hauptschullehrerin nach § 8 LDG. An der Pädagogischen Hochschule Salzburg habe ich das Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen erfolgreich abgeschlossen."
Diesem Ansuchen war ein Zeugnis der Pädagogischen Hochschule Salzburg vom 17. Juni 2009 angeschlossen, wonach die Beschwerdeführerin nach Absolvierung des Qualifikationslehrganges für Werklehrerinnen mit den Studienfächern Biologie und Umweltkunde sowie Werkerziehung - textil die Diplomprüfung für das Lehramt an Hauptschulen bestanden habe. Sie sei daher berechtigt, den Diplomgrad Diplompädagogin für das Lehramt an Hauptschulen zu führen.
Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde wie folgt:
"Sie werden in Erledigung Ihres Ansuchens vom 26.06.2009 mit Wirksamkeit vom 01.07.2009 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe L2a2 der Schulart Hauptschule in der Funktion als Lehrerin für Werkerziehung und Biologie und Umweltkunde ernannt."
Eine Begründung enthielt dieser Bescheid nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem aus § 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), im Zusammenhang mit der Anlage zu diesem Gesetz abgeleiteten Recht "darauf, im Rahmen einer Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe L2a2 zur Hauptschullehrerin ernannt zu werden", verletzt. Sie erklärt, den angefochtenen Bescheid nur insoweit anzufechten, als sie nicht als Hauptsschullehrerin, sondern "in der Funktion als Lehrerin für Werkerziehung und Biologie und Umweltkunde" ernannt worden sei. Sollte der Verwaltungsgerichtshof im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin von einer Untrennbarkeit der Absprüche ausgehen, so werde eine "abschlägige Entscheidung" des Verwaltungsgerichtshofes erwartet.
Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie vertritt zunächst die Auffassung, bei der angefochtenen Wortfolge handle es sich nicht um einen Abspruch, welcher nach § 10 DVG unbegründet bleiben dürfe. Überdies sei die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid genannte Funktion nicht unter den in Art. II Z. 2 der Anlage zum LDG 1984 für die Verwendungsgruppe L2a2 genannten Verwendungen angeführt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Dort wird unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des LDG 1984 die Auffassung vertreten, der Ernennungsbescheid habe u.a. die "Funktion" des Landeslehrers anzuführen. Die Zulässigkeit der konkret angeführten Funktion ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin dem Art. I Abs. 12 der Anlage zum LDG 1984 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52, unterfalle und aus diesem Grunde die Ernennungsvoraussetzungen in die Verwendungsgruppe L2a2 erfüllt habe. Die Zulässigkeit der Ernennung von Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände folge neben der eben zitierten Gesetzesbestimmung auch aus § 55 Abs. 4 LDG 1984.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zur Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
§ 5 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 (Stammfassung BGBl. Nr. 302) lautet:
"§ 5. (1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel des Landeslehrers und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen. ..."
In den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung RV 274 Blg XVI. GP, 34, heißt es:
"Die Planstelle ist im Ernennungsbescheid durch Anführung der Verwendungsgruppe, durch die Schulart und durch die Funktionsbezeichnung zu umschreiben."
Gemäß § 8 Abs. 1 LDG 1984 (Stammfassung) erfolgt die Ernennung auf eine andere Planstelle auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt.
Gemäß § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 idF BGBl. I Nr. 52/2009 beträgt die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr für Lehrer an Hauptschulen 720 bis 756 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung; gemäß Z. 2 leg. cit. jene für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts 600 bis 660 Jahresstunden, wobei mit jeder der in Z. 1 vorgesehenen Unterrichtsstunden fünf Sechstel einer Jahresstunde in Z. 2 verbunden sind.
§ 43 Abs. 1 vorletzter Satz LDG 1984 in dieser Fassung lautet:
"... Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt
abweichend von Z 1 und Z 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von 792 bzw. 660 Jahresstunden. ..."
§ 55 Abs. 4 LDG 1984 in der Fassung dieses Absatzes nach der Stammfassung (Bezeichnung Polytechnische Schule durch BGBl. Nr. 772/1996) lautet (auszugsweise):
"(4) Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:
Verwendungsgruppe und Schulart | ab Gehaltsstufe(§ 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) | Planstelle | Amtstitel |
... | ... | ... | ... |
L 2a 2 Hauptschulen | - | Lehrer | Hauptschullehrer |
10 | Hauptschuloberlehrer | ||
- | Leiter | Hauptschuldirektor | |
... | ... | ... | ... |
L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3 Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen (einschließlich Blindeninstituten und Institut für Gehörlosenbildung), Polytechnischen Schulen, Berufsschulen | - | Lehrer für den betreffenden Unterrichtsgegenstand | Lehrer mit einem das Unterrichtsfach bezeichnenden Zusatz: zB Religionslehrer, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für Werkerziehung |
10 | Oberlehrer mit demselben Zusatz: zB Religionsoberlehrer, Sprachoberlehrer, Oberlehrer für Leibesübungen, Oberlehrer für Musikerziehung, Oberlehrer für Werkerziehung | ||
... | ... | ... | ..." |
Art. I Abs. 12 in der Fassung nach dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52, sowie Art. II Z. 2 der Anlage zum LDG 1984 in der Fassung dieser Ziffer nach der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96, lauten (auszugsweise):
"Ernennungserfordernisse
Artikel I
...
(12) Werklehrer, die vor dem 1. Oktober 2007 ein Lehramtsstudium für das Lehramt für Hauptschulen für Werklehrer begonnen haben und dieses Studium nach dem Hochschulgesetz 2005 abgeschlossen haben, erfüllen bei einer Verwendung an einer Hauptschule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2, bei einer Verwendung an einer Volksschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 1. Für diese an einer allgemein bildenden Pflichtschule verwendeten Lehrer gilt für die Unterrichtsverpflichtung § 43 Abs. 1 vorletzter Satz. Artikel II
...
2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung | Erfordernis |
1. Lehrer an Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen | Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie. Dieses Erfordernis wird ersetzt: 1. Bei Religionslehrern durch a) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung auf Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer Pädagogischen Hochschule bzw. an einer Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe und Dauer vergleichbar ist, oder b) den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium; 2. bei Lehrern an Polytechnischen Schulen im Bereich der Berufsgrundbildung durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an Berufsschulen bzw. durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen an einer Berufspädagogischen Akademie. |
... | ... |
4. Religionslehrer an Volksschulen | Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademie oder der Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium." |
In den Erläuterungen zu Art. I Abs. 12 LDG 1984 (RV 113 BlgNR XXIV. GP , 111) heißt es:
"Allen den an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Salzburg im Jahr 2006 eingerichteten Studiengang für die Ausbildung für das Lehramt an Hauptschulen für Werklehrerinnen demnächst abschließenden Werklehrerinnen soll durch die gegenständliche Bestimmung eine ihrer zusätzlich erworbenen Qualifikation entsprechende Möglichkeit zur Überstellung in die Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2 eröffnet werden. Zugleich soll durch eine Fortführung der fachspezifischen Verwendung im Werkunterricht für den Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen weiter Rechnung tragende Bestimmung die für diese Lehrerinnen geltende Lehrverpflichtung (Lehrkräfte für einzelne Unterrichtsgegenstände) beibehalten werden."
Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf, dass nach den Erläuterungen zur Stammfassung des § 5 LDG 1984 die Planstelle im Ernennungsbescheid durch Anführung der Verwendungsgruppe, durch die Schulart und durch die Funktionsbezeichnung zu umschreiben ist (vgl. in diesem Sinne auch die schon von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2008, Zl. 2005/12/0045, vom 28. März 2008, Zl. 2005/12/0062, sowie vom 19. Februar 1992, Zl. 86/12/0159 = VwSlg. 13.581 A/1992).
Wie die Anführung "Lehrer für den betreffenden Unterrichtsgegenstand" neben den Bezeichnungen "Lehrer" und "Leiter" in der Rubrik "Planstelle" in § 55 Abs. 4 LDG 1984 zeigt, ist unter der die Art der Planstelle umschreibenden und daher im Ernennungsbescheid anzugebenden "Funktionsbezeichnung" nicht nur die Klärung der Frage zu verstehen, ob ein Landeslehrer als Leiter oder sonstiger Lehrer ernannt wird, sondern auch, ob er eine Planstelle eines Lehrers mit allgemeiner Verwendung an einer bestimmten Schulart oder aber eine solche eines Lehrers für einen bestimmten Unterrichtsgegenstand (arg. "den betreffenden Unterrichtsgegenstand") verliehen erhält (zum Begriff der "Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände" vgl. im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0028).
Durch Angabe der Schulart und der Funktionsbezeichnung im zuletzt aufgezeigten Verständnis ergibt sich die Ernennung eines Lehrers in eine bestimmte (Unter-)Verwendung der jeweiligen Verwendungsgruppe, wie sie etwa in den Subziffern 1 bis 4 der Z. 2 des Art. II der Anlage zum LDG 1984 angeführt sind.
Durch die von der belangten Behörde im vorliegenden Ernennungsbescheid vorgenommene Ernennung in der Funktion einer "Lehrerin für Werkerziehung und Biologie und Umweltkunde" wurde jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die Ernennung nicht in die (Unter-)Verwendung gemäß Art. II Z. 2 Subziffer 1 der Anlage zum LDG 1984 "Lehrer an Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen" (im Rahmen der Schulart Hauptschule) erfolgen sollte.
Gegen die objektive Rechtmäßigkeit der hier erfolgten Ernennung in die Funktion "als Lehrerin für Werkerziehung und Biologie und Umweltkunde" führt die Beschwerdeführerin ins Treffen, dass Art. II Z. 2 der Anlage zum LDG 1984 eine auf diese Unterrichtsgegenstände beschränkte Verwendung nicht vorsieht (als einzige Verwendung als Lehrer in einem einzelnen Unterrichtsgegenstand ist dort die Verwendung der Subziffer 4 "Religionslehrer an Volksschulen" genannt).
Dem hält die belangte Behörde entgegen, dass Art. I Abs. 12 der Anlage zum LDG 1984 eine eigenständige Ermächtigung zur Ernennung von Werklehrern zu Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände enthält.
Ob letzteres zutrifft bzw. ob die Beschwerdeführerin zum Adressatenkreis der zitierten Gesetzesbestimmung zählt und ob - gegebenenfalls - von einer solchen Ermächtigung auch eine Ernennung nicht nur als Lehrerin für Werkerziehung, sondern auch als Lehrerin für Werkerziehung und Biologie und Umweltkunde erfasst ist, vermag vorliegendenfalls aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben:
Wäre die von der belangten Behörde vorgenommene Umschreibung der Funktion, in die die Beschwerdeführerin ernannt wurde, rechtswidrig oder hätte die Ernennung nicht dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen, so stünde letzterer zwar ein subjektives Abwehrrecht auf Nichternennung auf eine rechtswidrig umschriebene oder nicht vom ursprünglichen Antrag gedeckte Planstelle zu. Ein solches Abwehrrecht macht die Beschwerdeführerin aber bewusst und ausdrücklich nicht als Beschwerdepunkt geltend, sie erachtet sich vielmehr in ihrem (vermeintlichen) Recht darauf verletzt, im Rahmen der Ernennung (Überstellung) auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe L2a2 zur Hauptschullehrerin, also in die (Unter-)Verwendung gemäß Art. II Z. 2 Subziffer 1 der Anlage zum LDG 1984 ernannt (überstellt) zu werden. Wie die Beschwerdeführerin selbst erkennt, besteht aber kein subjektives Recht des Beamten auf Überstellung und - in Ansehung der Erlangung einer Planstelle durch Überstellung - auch keine Parteistellung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2004/12/0001, sowie die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Nichts anderes gilt aber auch für das hier geltend gemachte Recht auf eine in einer bestimmten Weise definierte Planstelle der Verwendungsgruppe L2a2 ernannt (überstellt) zu werden.
Da das von der Beschwerdeführerin als verletzt behauptete Recht schon abstrakt betrachtet nicht existiert, fehlt es auch an der Möglichkeit einer Verletzung in einem solchen durch den angefochtenen Bescheid, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.
Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde auch deshalb zurückzuweisen war, weil sich der Anfechtungsumfang ausdrücklich nur auf einen - allenfalls nicht trennbaren - Teil des Bescheidspruches beschränkte (vgl. hiezu auch den hg. Beschluss vom 10. Dezember 1997, Zl. 97/03/0338).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 28. Jänner 2010
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