Normen
AVG §8;
LDG 1984 §3;
LDG 1984 §4 Abs1;
LDG 1984 §4 Abs6 idF 1996/329;
LDG 1984 §4 idF 2001/I/086;
LDG 1984 §4 idF 2002/I/087;
LDG 1984 §4 idF 2002/I/119;
LDG 1984 §8 Abs1;
LDG 1984 §8 Abs2;
LDHG Wr 1978 §1 Abs1 idF 2005/007;
LDHG Wr 1978 §2 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §8;
LDG 1984 §3;
LDG 1984 §4 Abs1;
LDG 1984 §4 Abs6 idF 1996/329;
LDG 1984 §4 idF 2001/I/086;
LDG 1984 §4 idF 2002/I/087;
LDG 1984 §4 idF 2002/I/119;
LDG 1984 §8 Abs1;
LDG 1984 §8 Abs2;
LDHG Wr 1978 §1 Abs1 idF 2005/007;
LDHG Wr 1978 §2 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde sowie der erstatteten Beschwerdeergänzung und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Die Beschwerdeführerin steht als Lehrerin in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien.
Der Stadtschulrat für Wien hat mit Schreiben vom 9. Jänner 2008 auf Grund eines Kollegiumsbeschlusses gemäß den Bestimmungen des Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetzes 1978 (LDHG 1978) den Vorschlag erstattet, die Beschwerdeführerin gemäß § 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) mit Wirksamkeit vom 1. April 2008 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe L2a2 zu ernennen.
Nachdem eine Überprüfung durch die belangte Behörde ergeben hatte, dass eine Ernennung nicht erfolgen könne, ersuchte die Beschwerdeführerin "um Ausstellung eines abschlägigen Bescheides".
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. April 2008 auf bescheidmäßige Absprache über das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Ernennung in eine andere Verwendungsgruppe (Überstellung) als unzulässig zurück. Im Wesentlichen wurde - gestützt auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der Standpunkt vertreten, der Beschwerdeführerin komme im Ernennungsverfahren keine Parteistellung zu.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 23. Februar 2009, B 1238/08-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die Beschwerdeführein beantragte in ihrer ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführein erachtet sich in ihrem Recht auf Ernennung auf einen Arbeitsplatz einer anderen Verwendungsgruppe verletzt. Sie vertritt zusammengefasst den Standpunkt, aus der relativ detaillierten und genauen Gesetzesbestimmung des § 4 Abs. 6 LDG 1984 und dem Verhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer sei ein Rechtsanspruch auf Überstellung abzuleiten. Selbst wenn man diesen verneinte, sei zumindest davon auszugehen, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen sei, auf die der Beamte Anspruch habe, sodass ihm im bezughabenden Verfahren Parteistellung zukomme. Dafür spreche insbesondere § 8 Abs. 1 LDG 1984, wonach Ernennungen "auf Ansuchen" zu erfolgen hätten. Dazu komme im Falle der Beschwerdeführerin noch, dass sie bereits mehr als ein Jahrzehnt einwandfrei höherwertige Dienste leiste, die der dienstrechtlichen Stellung entsprächen, die sie durch die Überstellung anstrebe. Sie sei unrichtigerweise in der Verwendungsgruppe L2a1 eingestuft und werde weiter diskriminiert, indem ihr mitgeteilt worden sei, eine Überstellung unterbleibe wegen zu häufiger Krankenstände.
Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (LDG 1984), § 3 und § 8 Abs. 1 in der Stammfassung, § 4 Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 389/1994 und BGBl. I Nr. 87/2002, und Abs. 6 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 329/1996, lauten:
"Ernennung
Begriff
§ 3. Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
Ernennungserfordernisse
§ 4. (1) | Allgemeine Ernennungserfordernisse sind | ||
1. a) | bei Verwendungen gemäß § 28a die österreichische Staatsbürgerschaft, | ||
b) | bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern), | ||
2. | die volle Handlungsfähigkeit, | ||
3. | die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und | ||
4. | ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst. | ||
... | |||
(6) | Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und | ||
fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Ernennungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. | |||
Ernennung im Dienstverhältnis
§ 8. (1) Die Ernennung auf eine andere Planstelle erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt.
..."
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 3 LDG 1984, BlgNR 274, XVI. GP 33, wird ausdrücklich ausgeführt, dass die genannte Bestimmung die Ernennung zur Begründung des Dienstverhältnisses und alle späteren Ernennungen (Überstellungen, Wechsel des Planstellenbereiches und dergleichen) systematisch zusammenfasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die Regelungen des LDG 1984 alle Ernennungen und somit auch Überstellungen erfassen. Es besteht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - kein Anhaltspunkt dafür, dass für Überstellungen anderes gelten sollte, als für andere Ernennungen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten (vgl. ausführlich den hg. Beschluss vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0190). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Ernennungen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukomme. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2006, Zl. 2006/12/0136, mwN). Im zuletzt genannten hg. Erkenntnis wurde weiters ausgesprochen, dass eine solche rechtliche Verdichtung weder aus den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 6 LDG 1984 noch aus dem LDHG 1978 abgeleitet werden, was auch für die nunmehr geltende Fassung des LDHG 1978, LGBl. 7/2008, zutrifft.
Dass gemäß § 8 Abs. 1 LDG 1984 Ernennungen auf eine andere Planstelle nur über Ansuchen des Bewerbers auszusprechen sind, sagt nichts darüber aus, ob ein Rechtsanspruch auf eine Ernennung oder auf gesetzmäßige Ermessensübung besteht. Diese Bestimmung bringt lediglich zum Ausdruck, dass Ernennungen im Dienstverhältnis nicht gegen den Willen des Lehrers erfolgen dürfen.
Im Beschwerdefall liegen somit die von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Voraussetzungen für das Vorliegen der Parteistellung der Beschwerdeführerin im Überstellungsverfahren nicht vor. Den Umstand, dass die Beschwerdeführerin allenfalls zu Unrecht nicht in L2a2 eingestuft wurde, kann sie daher jedenfalls nicht im vorliegenden Überstellungsverfahren geltend machen.
Da bereits diese Überlegungen zeigen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen.
Wien, am 2. Juli 2009
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