VwGH 2009/12/0052

VwGH2009/12/005220.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, in der Beschwerdesache der Dr. I U in W, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 14, gegen den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Verwendung, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §21;
VwGG §27;
VwGG §21;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der - über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 2009 - verbesserten Säumnisbeschwerde und den mit ihr vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als Berufsmilitärperson in der Verwendungsgruppe MBO 1 im Dienstgrad eines Oberstleutnantarztes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht. Mittels Bescheides vom 18. November 2003 wurde sie mit Wirksamkeit vom 1. Dezember d.J. zum Militärkommando W versetzt und auf den Arbeitsplatz "'Ltd Arzt und Beisitzer" diensteingeteilt.

Auf Grund eines Befehls ihres Dienstvorgesetzten, des Militärkommandanten von W, wird die Beschwerdeführerin seit 14. März 2007 beim "LtdSanO" des Militärkommandos W verwendet.

In ihrer an das Streitkräfteführungskommando gerichteten Eingabe vom 28. August 2007 brachte die - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin vor, die Verwendung seit 14. März 2007 widerspreche eindeutig dem Bescheid vom 18. November 2003. Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 sei der (damalige) Militärkommandant von W darauf hingewiesen worden, dass die Verwendung der Beschwerdeführerin bescheid- und daher rechtswidrig wäre. Dieser sei ersucht worden, innerhalb einer angemessenen Frist die Beschwerdeführerin dienstlich wieder auf den ihr bescheidmäßig zuerkannten Arbeitsplatz zu versetzen. In einem Schreiben vom 31. Juli 2007 habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt, dass sie die "Personalaushilfetätigkeit" nur unter Protest ausübe und dieser Protest aufrecht bleibe, solange sie nicht wieder in Entsprechung des Bescheides vom 18. November 2003 verwendet werde. Um allfällige Weiterungen zu vermeiden, ersuche sie nunmehr höflich, entsprechende Schritte einzuleiten, die dazu führen, dass sie "bescheidmäßig verwendet" werde.

In ihrer Eingabe vom 19. März 2008 brachte die Beschwerdeführerin vor, die Dienstbehörde erster Instanz, das Streitkräfteführungskommando, sei innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von sechs Monaten weder positiv noch negativ ihrem Antrag vom 28. August 2007 nachgekommen. Aus diesem Grunde sehe sie sich veranlasst, bei der zuständigen Oberbehörde, der "Pers/Erg B des BMLV", eine "Säumnisbeschwerde einzubringen und beantrage somit den Übergang der Bearbeitungszuständigkeit auf diese mit sofortiger Wirkung". Sie ersuche daher die Oberbehörde, ihrem Antrag vom 28. August 2007 zu entsprechen und sie mit ehebaldigster Wirkung wieder auf ihrem Arbeitsplatz zu verwenden. Sie ersuche die Oberbehörde außerdem, endlich eine ordnungsgemäße Klärung der Sachverhalte durchzuführen, um zu einem objektiv und nachvollziehbar richtigen Ergebnis gelangen zu können. Sollte ihrem Ansinnen wieder nicht ordnungsgemäß entsprochen werden - nämlich im Sinne der Wahrheitsfindung - werde sie sich genötigt sehen, an den "Berufungssenat im Bundeskanzleramt" mittels Berufung heranzutreten.

In ihrer Säumnisbeschwerde vom 19. März 2009 erachtet sich die Beschwerdeführerin dadurch, dass die belangte Behörde über mehr als sechs Monate über ihren Devolutionsantrag vom 19. März 2008 nicht entschieden habe, in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt. Sie beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung ihrer Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und feststellen, dass die am 14. März 2007 erfolgte Weisung des damaligen Militärkommandanten von W rechtswidrig gewesen, in eventu mittlerweile rechtswidrig geworden sei.

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Beschwerdelegitimiert ist, wer als Partei des Verwaltungsverfahrens einen Erledigungsanspruch hat; einen solchen hat derjenige, der im Verwaltungsverfahren einen Antrag gestellt hat, über den mit Bescheid zu entscheiden ist. Gegenstand einer Säumnisbeschwerde kann nur sein, was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war ("Identität der Begehren"). In der Säumnisbeschwerde kann nur die Verletzung der Entscheidungspflicht über jenen Antrag geltend gemacht werden, den die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren gestellt hat (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0145, und vom 20. Mai 2008, Zl. 2008/12/0068, mwN).

Die Beschwerdeführerin hatte laut ihrer Eingabe vom 28. August 2007 im Verwaltungsverfahren die Einleitung entsprechender Schritte begehrt, die dazu führen sollten, dass sie "bescheidmäßig verwendet" werde. Vor dem Hintergrund des von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhaltes war dieses Begehren dahingehend zu verstehen, dass sie im Wege einer Weisung wiederum auf den ihr mit Bescheid vom 18. November 2003 zugewiesenen Arbeitsplatz verwendet werden wollte. Damit hatte sie aber im Verwaltungsverfahren keinen Antrag gestellt, über den mit Bescheid zu entscheiden war, sodass eine Pflicht zur Entscheidung mittels Bescheides auch nicht auf die belangte Behörde im Wege des Devolutionsantrages übergehen konnte.

Auch in ihrer Eingabe vom 19. März 2008 hatte sie nicht die Erlassung eines Bescheides (einer bescheidförmigen Personalmaßnahme) begehrt, sondern erkennbar nur die Erwirkung einer Weisung durch die belangte Behörde, die dazu führen sollte, dass die Beschwerdeführerin wieder auf ihrem ursprünglichen Arbeitsplatz verwendet werde.

Nach dem eingangs Gesagten kann in der Säumnisbeschwerde nur die Verletzung der Entscheidungspflicht über jenen Antrag geltend gemacht werden, den die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren gestellt hat. Das - erstmals - in der Säumnisbeschwerde formulierte Begehren auf bescheidförmige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Personalmaßnahme vom 14. März 2007 hatte die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht erhoben.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher schon aus diesem Grund mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 20. Mai 2009

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