Normen
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In ihrer an das "Amt der Steiermärkischen Landesregierung" gerichteten Eingabe vom 4. September 2006 brachte die - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführerin vor, sie sei im Landesjugendhaus Pgasse in G beschäftigt. Ihr sei seit einigen Jahren aufgefallen, dass es in Bezug auf folgende Punkte "eklatante gleichheitswidrige Unterschiede" gebe:
- 1.
Nachtbereitschaftsdienst
- 2. Dienstverhinderung auf Grund Krankheit im Zeitausgleich.
Die Nachtbereitschaft bzw. der Nachtbereitschaftsdienst werde vom Land Steiermark bei allen Jugendgästehäusern verschieden behandelt bzw. abgerechnet. So werde zum Beispiel in E und S der Nachtbereitschaftsdienst ausbezahlt, wogegen man in B, in der Schgasse sowie in der Pgasse in G diese Dienste mittels Zeitausgleichs zur Abgeltung bringe und schlussendlich in A einen Teil der Nachtbereitschaftsdienste zur Auszahlung sowie zum Zeitausgleich bringe. Auf Grund dessen, dass es seit dem 1. Dezember 2005 eine Entscheidung des EuGH, C-14/04 , dahingehend gebe, dass allgemeine Bereitschaftsdienste so wie auch die Bereitschaftsdienste, welche beim Land Steiermark absolviert würden, zur Gänze als hundertprozentige Arbeitszeit anzurechnen wären, und auf Grund dessen, dass dies bei den Landesbediensteten des Landes Steiermark nicht der Fall sei, weise sie darauf hin, dass die Vorgangsweise gleichheitswidrig sei und gegen geltendes "Europarecht" verstoße. Des Weiteren werde durch diese Vorgangsweise gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot im negativen Sinn verstoßen. Die Beschwerdeführerin ersuche, "diesbezüglich zu oben angeführten Punkten bescheidmäßig Stellung zu nehmen".
Hiezu nahm die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 6. Februar 2007 Stellung. Zusammenfassend sei - so ihr Schluss - davon auszugehen, dass die Jahressollarbeitszeit von vielen Erziehern nicht erreicht werde und aus diesem Grund Nachtbereitschaftszeiten zu 80 % einer Normalarbeitsstunde in die Jahressollarbeitszeit eingerechnet werden. Erst nach Erreichen der Jahressollarbeitszeit komme eine finanzielle Abgeltung von Nachtbereitschaftszeiten in Betracht. Diese Vorgangsweise erfolge in Abstimmung mit der Landespersonalvertretung und verstoße weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen geltendes Europarecht. Was die von der Beschwerdeführerin gewünschte Stellungnahme in Bescheidform betreffe, komme ein Feststellungsbescheid nicht in Betracht, da weder über ein strittiges Rechtsverhältnis verbindlich zu entscheiden sei noch ein öffentliches Interesse an einer derartigen Feststellung bestehe.
In ihrer gegen das "Land Steiermark" gerichteten Säumnisbeschwerde vom 29. August 2007 bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe in der "arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheit" mit Schreiben vom 4. September 2006 den Antrag auf Sachentscheidung gestellt. Die belangte Behörde habe über diesen Antrag bis dato nicht in Bescheidform entschieden und sei somit ihrer Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG bzw. gemäß § 27 VwGG nicht nachgekommen. Mangels Erledigung in Bescheidform sei es der Beschwerdeführerin verwehrt, gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde eine Bescheidbeschwerde zu erheben. Abschließend begehrt die Beschwerdeführerin,
"der hohe Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung der vorliegenden Säumnisbeschwerde
a) in der Sache selbst über den Sachantrag der Beschwerdeführerin vom 4.9.2006 erkennen und dem Sachantrag der Beschwerdeführerin vom 4.9.2006 Folge geben;
b) die belangte Behörde in jedem Fall schuldig erkennen, die ... Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ... zu bezahlen."
Mit Verfügung vom 18. September 2007 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, jene oberste Behörde, deren Entscheidung in der Sache verlangt werde, als belangte Behörde zu bezeichnen (§ 28 Abs. 3 VwGG), ein bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z. 6 iVm § 42 Abs. 2 VwGG), das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet bestimmt zu bezeichnen (Beschwerdepunkte; § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) und glaubhaft zu machen, dass die in § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen sei (§ 28 Abs. 3 VwGG).
Mit ihrem Schriftsatz vom 9. Oktober 2007 verbesserte die Beschwerdeführerin ihre Säumnisbeschwerde wie folgt:
"Zum Punkt 1. der hg. Verfügung vom 18.9.2007:
Belangte Behörde und oberste Behörde, deren Entscheidung in der Sache selbst von der Beschwerdeführerin verlangt wurde, ist die Steiermärkische Landesregierung, vertreten durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 5/Personal, 8010 Graz, Hofgasse 15.
Zum Punkt 2. ...:
Das Begehren der Beschwerdeführerin in der Säumnisbeschwerde
... wird wie folgt präzisiert:
Der hohe Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung der vorliegenden Säumnisbeschwerde
a) in der Sache selbst über den Sachantrag der Beschwerdeführerin vom 4.9.2006 erkennen und feststellen, dass die von der Antragsstellerin zu leistende Nachtbereitschaft bzw. Nachtbereitschaftsdienste zu 100 % als Arbeitszeit bzw. wie eine normale Arbeitsstunde zu 100 % zu vergüten sind;
b) die belangte Behörde in jedem Fall schuldig erkennen, die ... Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ... zu bezahlen.
Zum Punkt 3. ...:
Die Beschwerdepunkte der Säumnisbeschwerde vom 29.8.2007 im Punkt c) werden dahingehend präzisiert, dass durch die Nichterledigung des Antrages auf Sachentscheidung der Beschwerdeführerin vom 4.9.2006 ... durch die belangte Behörde in Form eines Bescheides die Beschwerdeführerin in ihrem in § 73 Abs. 1 AVG verankerten Recht auf Entscheidung innerhalb vom 6. Monaten verletzt wurde.
Zum Punkt 4. ...:
Bis zum heutigen Tage hat die belangte Behörde über den Antrag auf Sachentscheidung der Beschwerdeführerin vom 4.9.2007 ..., welcher der belangten Behörde per Post zugestellt wurde, nicht entschieden.
Der Ablauf der sechsmonatigen Frist wird durch Verweis auf
das Schreiben der belangten Behörde vom 6.2.2007 ... glaubhaft
gemacht.
In concreto verwies die belangte Behörde in ihrem Schreiben
vom 6.2.2007 ... ausdrücklich auf den Antrag auf Sachentscheidung
der Beschwerdeführerin vom 4.9.2006, ... sodass sich ergibt, dass
bis zum vorgenannten Tage eine Erledigung des Anspruchs der Beschwerdeführerin nicht erfolgt ist."
Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Beschwerdelegitimiert ist, wer als Partei des Verwaltungsverfahrens einen Erledigungsanspruch hat; einen solchen hat derjenige, der im Verwaltungsverfahren einen Antrag gestellt hat, über den mit Bescheid zu entscheiden ist. Gegenstand einer Säumnisbeschwerde kann nur sein, was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war ("Identität der Begehren"; vergleiche die in Mayer, B-VG4 , unter Anmerkung II. und III. zu § 27 VwGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). In der Säumnisbeschwerde kann nur die Verletzung der Entscheidungspflicht über jenen Antrag geltend gemacht werden, den die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren gestellt hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. April 1992, Zl. 92/12/0054, mwN).
Nach dem Ergebnis der Verbesserung begehrte die Beschwerdeführerin in ihrer Säumnisbeschwerde schließlich in der Sache, dass die von ihr zu leistende Nachtbereitschaft bzw. Nachtbereitschaftsdienste zu 100 % als Arbeitszeit bzw. wie eine normale Arbeitsstunde zu 100 % "zu vergüten" seien. Ein solches auf Vergütung gerichtetes Begehren war jedoch der eingangs wiedergegebenen Eingabe vom 4. September 2006 nicht zu entnehmen, allenfalls der Standpunkt, dass Bereitschaftsdienste zur Gänze als hundertprozentige Arbeitszeit "anzurechnen" wären, womit aber keinesfalls ein Vergütungsanspruch geltend gemacht wird. Damit wich aber das Begehren in der Säumnisbeschwerde wesentlich von dem ab, was in der Eingabe vom 4. September 2006 begehrt worden war, sodass die belangte Behörde in Ansehung des vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenen Sachantrages keine Entscheidungspflicht getroffen hatte, die sie verletzt hätte.
Abschließend sei bemerkt, dass auch das in der Säumnisbeschwerde erhobene Begehren keiner bescheidförmigen Feststellung zugänglich gewesen wäre, weil die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines konkreten geltend gemachten besoldungsrechtlichen Anspruches für einen bestimmten Zeitraum zu beanstanden ist.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2007
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