Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Juli 2009 beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, beantragt, ihr alle ärztlichen Leiter, die in einem bestimmten Zeitraum zwei näher genannte private Ambulatorien geführt hätten, bekannt zu geben. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in den genannten Ambulatorien bei der Untersuchung der Mutter der Beschwerdeführerin erhebliche Fehler unterlaufen und unrichtige Befunde erstellt worden seien, die zu einem vorzeitigen Abbruch der Chemotherapie geführt hätten.
Mit einem weiteren, gleichfalls mit 27. Juli 2009 datierten Schreiben an den Magistrat der Stadt Wien beantragte die Beschwerdeführerin "zusätzlich Akteneinsicht in die bei Ihrer Behörde aufliegenden Akten über die obgenannten Ambulatorien (Errichtungs- und Betriebsbewilligung)".
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Akteneinsicht in die Verfahrensakten betreffend die abgeschlossenen, nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz geführten Bewilligungsverfahren für zwei näher genannte Krankenanstalten gemäß § 17 AVG zurück. In der Begründung führte sie unter Bezugnahme auf die letztgenannte Bestimmung aus, dass Akteneinsicht den an einem Verfahren beteiligten Parteien zu gewähren sei. Dies treffe auf die Beschwerdeführerin, die Rechtsanwältin sei, in Bezug auf die genannten Bewilligungsverfahren nicht zu, weil ihr keine Vollmacht der Rechtsträger der genannten Krankenanstalten erteilt worden sei. Das Ansuchen um Akteneinsicht sei daher gegenständlich wegen des Fehlens eines subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruchs der Beschwerdeführerin zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Wie dargestellt hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zwei Anträge gestellt, nämlich einerseits einen Antrag auf Erteilung einer Auskunft und andererseits einen Antrag auf Akteneinsicht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausschließlich über den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin entschieden, indem das Ersuchen um Akteneinsicht mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde. Im Rahmen der vorliegenden Bescheidbeschwerde ist daher nur die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu beurteilen.
Soweit die Beschwerdeführerin daher in der Beschwerde (bezugnehmend auf ihren erstgenannten Antrag) einwendet, die belangte Behörde wäre nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz verpflichtet gewesen, auf Grund des von ihr dargestellten rechtlichen Interesses an der Auskunft die angesprochenen Bewilligungen auszufolgen bzw. die ärztlichen Leiter der Ambulatorien bekannt zu geben, so ist ihr zu entgegnen, dass dieses Vorbringen, wie dargestellt, am Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorbei geht. Im Übrigen bietet das Wiener Auskunftspflichtgesetz keine Rechtsgrundlage für die beantragte Akteneinsicht.
Entscheidend ist daher ausschließlich, ob die belangte Behörde im Grunde des § 17 AVG verpflichtet war, der Beschwerdeführerin Einsicht in die genannten Errichtungs- und Betriebsbewilligungen der angesprochenen Ambulatorien zu gewähren. Voraussetzung dafür ist gemäß § 17 Abs. 1 AVG die Parteistellung im betreffenden Verwaltungsverfahren, hier also in den Verfahren zur Erteilung der jeweiligen Errichtungs- und Betriebsbewilligung nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987. In diesem Verfahren haben neben dem Bewilligungswerber (abgesehen von dem hier offensichtlich nicht vorliegenden Fall eines Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers im Sinne des § 5 leg. cit.) die in § 4 Abs. 6 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 genannten Einrichtungen Parteistellung im dort näher genannten Umfang. Die letztgenannte Bestimmung sieht nicht vor, dass in diesem Bewilligungsverfahren auch Patienten eines Ambulatoriums bzw. dessen Angehörige Parteistellung hätten.
Da die Beschwerdeführerin unbestritten lässt, dass sie als Rechtsanwältin das genannte Begehren auf Akteneinsicht nicht in Vertretung des Rechtsträgers der betreffenden Ambulatorien gestellt hat (dafür bietet auch die Formulierung des betreffenden Antrages keinen Anhaltspunkt), kann der belangten Behörde nicht widersprochen werden, wenn sie diesen Antrag mangels Parteistellung zurückgewiesen hat.
Da somit bereits die Beschwerde zeigt, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2009
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