VwGH 2009/11/0082

VwGH2009/11/008228.6.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der K GmbH in D, vertreten durch Radel Stampf Supper Rechtsanwälte OG, in 7210 Mattersburg, Brunnenplatz 5b, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Oktober 2008, Zl. RU6-ST-178/00 1-2008, betreffend Übernahme von Datensätzen (Wunschkennzeichen) wegen Unternehmensumgründung, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §43 Abs7;
KFG 1967 §43 Abs8;
KFG 1967 §44 Abs2 liti;
KFG 1967 §48a Abs7;
VwRallg;
KFG 1967 §43 Abs7;
KFG 1967 §43 Abs8;
KFG 1967 §44 Abs2 liti;
KFG 1967 §48a Abs7;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2008 beantragte die beschwerdeführende GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft Baden eine Korrektur der Datensätze in der Zulassungsevidenz für mehrere auf die "Kälbel & Co OEG" zugelassene Fahrzeuge, wobei sie die betroffenen Wunschkennzeichen anführte. Begründend führte sie aus, die "Kälbel & Co OEG" sei gemäß Art. III Umgründungssteuergesetz mit Einbringungsvertrag vom 28. Mai 2008 in die - beschwerdeführende - KLB Schlosserei GmbH eingebracht worden.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag im Hinblick auf die mit Wunschkennzeichen versehenen Fahrzeuge ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass es sich beim Wunschkennzeichen um ein höchstpersönliches Recht handle, das nicht auf andere Personen übertragbar sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Rechtsvorschriften des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967 (KFG 1967), idF BGBl. I Nr. 57/2007, lauten auszugsweise:

"IV. ABSCHNITT

Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 36. Allgemeines

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,

b) sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen,

§ 37. Zulassung

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auf Antrag und, soweit dies erforderlich ist, unter Vorschreibung entsprechender Auflagen zum Verkehr zuzulassen, wenn die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Zulassung ist auch anzusprechen, welches Kennzeichen gemäß § 48 das Fahrzeug zu führen hat.

§ 41. Zulassungsschein

(1) Die Behörde hat dem Zulassungsbesitzer über die Zulassung eine Bescheinigung, den Zulassungsschein, auszustellen; ...

(2) In den Zulassungsschein sind insbesondere einzutragen:

  1. 1. Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers, …
  2. 2. das Kennzeichen (§ 48) sowie das Datum der erstmaligen Zulassung im In- oder Ausland und das Datum der Genehmigung,

§ 43. Abmeldung

(1) Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. …

(3) Das Kennzeichen ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers längstens sechs Monate, gerechnet vom Tage der

  1. 1. Abmeldung oder
  2. 2. Ummeldung auf ein Wechselkennzeichen
  3. 3. Zuweisung eines Wunschkennzeichens

    an freizuhalten und dem Antragsteller für ein Fahrzeug zuzuweisen, wenn er dies vor Ablauf von sechs Monaten beantragt.

(4) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn

a) das Fahrzeug nicht mehr zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt ist,

b) er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat,

c) er nicht der rechtmäßige Besitzer … des Fahrzeuges ist; …

(6) Ist der Zulassungsbesitzer gestorben, so hat der zur Vertretung des Nachlasses Berufene die Behörde vom Tode des Zulassungsbesitzers zu verständigen.

(7) Ist der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft, die aufgelöst oder beendigt worden ist, so haben die Abwickler die Behörde von der Auflösung oder Beendigung zu verständigen.

(8) Bei Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen, die nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, abgewickelt werden, ist keine Ab- und Neuanmeldung der auf die jeweiligen Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge vorzunehmen, sondern die Zulassungsstellen haben auf Antrag eine Korrektur der Datensätze in der Zulassungsevidenz durchzuführen und einen neuen Zulassungsschein auszustellen, wenn sich dadurch keine Änderung der örtlichen Zuständigkeit ergibt.

§ 44. Aufhebung der Zulassung

(1) Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn …

(2) Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn

  1. h) der Zulassungsbesitzer gestorben ist oder
  2. i) der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft ist, diese aufgelöst oder beendigt worden ist.

(4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern.

§ 48. Kennzeichen

(1) Für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3, bei der Zulassung (§§ 37 bis 39) ein eigenes Kennzeichen, bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten ein eigenes Überstellungskennzeichen (§ 46 Abs. 2) zuzuweisen.

Kennzeichen nach eigener Wahl

§ 48a. (1) Die nicht behördenbezogenen Teile eines Kennzeichens (Vormerkzeichen) können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen frei gewählt werden (Wunschkennzeichen).

(2) Auf schriftlichen Antrag ist ein Wunschkennzeichen zuzuweisen oder zu reservieren, wenn

  1. a) es der durch Verordnung bestimmten Form entspricht,
  2. b) es noch nicht einem anderen Fahrzeug zugewiesen oder für eine andere Person reserviert ist,

(3) Für die Zuweisung oder Reservierung eines Wunschkennzeichens ist eine Abgabe in der Höhe von 145 Euro … bei der Behörde zu entrichten. …

(7) Das Wunschkennzeichen ist ein höchstpersönliches Recht, das nicht auf andere Personen übertragbar ist. Eine Freihaltung gemäß § 43 Abs. 3 ist zulässig. Das Wunschkennzeichen ist auf den Wirkungsbereich der Behörde beschränkt und ist bei einer Standortverlegung des Fahrzeuges (§ 43 Abs. 4 lit. b) nicht übertragbar.

(7a) Auf ein Wunschkennzeichen kann vorzeitig durch Erklärung und Rückgabe der Kennzeichentafeln in einer Zulassungsstelle verzichtet werden. Die Zulassungsstelle hat bei aufrechter Zulassung ein Standardkennzeichen zuzuweisen.

…"

2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der mit der Novelle BGBl. I Nr. 117/2005 in Kraft getretene § 43 Abs. 8 des KFG 1967 befreie bei Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz generell von der Pflicht zur Ab- und Neuanmeldung unternehmenseigener Fahrzeuge, unabhängig davon, ob diese mit Wunschkennzeichen versehen seien oder nicht. Zwar normiere § 48a Abs. 7 KFG 1967, dass das Wunschkennzeichen ein höchstpersönliches und nicht übertragbares Recht sei, doch gehe dieser Bestimmung jene des § 43 Abs. 8 KFG 1967 als jüngere und speziellere Regelung vor. Zur Zeit der Einführung von Wunschkennzeichen mit der Novelle BGBl. Nr. 375/1988 seien die Zielsetzungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, noch nicht bedacht worden. Mit der speziellen - weil nur Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz betreffenden - Regelung des § 43 Abs. 8 KFG 1967 habe der Gesetzgeber diesen Zielsetzungen Rechnung getragen, indem er einen Sondertatbestand für alle Arten von Kennzeichen geschaffen und so den Anwendungsbereich des § 48a Abs. 7 KFG 1967 eingeschränkt habe.

2.1. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass durch den Rechtsformenwechsel von der "Kälbel & Co OEG" zur beschwerdeführenden KLB Schlosserei GmbH ein Wechsel in der Person des Eigentümers der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge stattgefunden hat. Durch den (im Verwaltungsakt einliegenden) Einbringungsvertrag im Sinne des Art. III Umgründungssteuergesetz lösten die Gesellschafter die "Kälbel & Co OEG" auf und übertrugen ihr Vermögen auf die Beschwerdeführerin als Einzelrechtsnachfolgerin (zur Einbringung vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. November 2001, Zl. 99/16/0139, vom 12. August 2001, Zl. 2001/17/0208, oder vom 19. Dezember 2006, Zl. 2006/15/0038, jeweils mwN, sowie Huber in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG4 (2007) § 12, Rz 1 ff.).

Der Wortlaut des § 48a Abs. 7 KFG 1967 schließt somit im Hinblick auf den Wechsel in der Person eine Übertragung der Wunschkennzeichen als höchstpersönliches Recht aus.

2.2. Auch eine systematische Interpretation der gegenständlich relevanten Bestimmungen des KFG 1967 führt aber entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht zu keinem anderen Ergebnis.

Bereits mit der Novelle BGBl. Nr. 615/1977 wurde durch die Einführung des § 43 Abs. 7 und des § 44 Abs. 2 lit. i KFG 1967 geregelt, wie im Fall von Zulassungen vorzugehen ist, deren Besitzer eine aufgelöste Gesellschaft ist: Die Behörde hat, nachdem sie von der Auflösung der Gesellschaft verständigt wurde, zu entscheiden, ob die Zulassung aufgehoben wird oder nicht. Bei dieser Ermessensentscheidung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2007, Zl. 2006/11/0005, mwN) ist auch auf die Interessen des künftigen Rechtsnachfolgers Bedacht zu nehmen (vgl. die EB zur RV 57 BlgNR, 14. GP, 37 f.). Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber eine Übertragung von Zulassungen (und damit auch von Kennzeichen) auf Rechtsnachfolger des Zulassungsbesitzers ermöglichen wollte. Bestätigt wird dies durch die Materialien zu

§ 43 Abs. 8 KFG 1967 (EB zur RV 1000 BlgNR, 22. GP, 14), wo es zur 1977 geschaffenen Rechtslage heißt: "Derzeit kann - gestützt auf

§ 43 Abs. 7 - von einer Ab- und Neuanmeldung der Fahrzeuge nur bei Zusammenlegung von juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder Genossenschaften abgesehen werden …".

In Kenntnis dieser Rechtslage hat der Gesetzgeber des Jahres 1988 das Wunschkennzeichen - ohne Einschränkung - als höchstpersönliches und unübertragbares Recht gestaltet. Es ist somit davon auszugehen, dass insofern eine Ausnahme von den Bestimmungen über die Übertragbarkeit von Zulassungen (und damit zusammenhängenden Kennzeichen) geschaffen werden sollte.

Gleiches gilt aber für das Verhältnis des § 48a Abs. 7 KFG 1967 zum später neu eingeführten § 43 Abs. 8 leg. cit., da dieser nach den Materialien (EB zur RV 1000 BlgNR, 22. GP, 14 f.) lediglich eine Fortentwicklung der 1977 eingeführten Grundsätze und deren Ausdehnung auf alle Fälle von Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz darstellt. Dass der Gesetzgeber für diese Fälle - abweichend von § 48a Abs. 7 KFG 1967 - auch eine Übertragbarkeit von Wunschkennzeichen vorsehen wollte, ist nicht zu erkennen.

2.3. Daran vermag auch das Beschwerdeargument nichts zu ändern, dass es andere gesetzliche Regelungen gebe, die auf Umgründungen Bezug nehmen, wie etwa § 11 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, der das nach § 11 Abs. 1 leg. cit. grundsätzlich höchstpersönliche Recht der Gewerbeausübung auf den Rechtsnachfolger übergehen lasse. Ein derartiger Grundsatz besteht - wie oben dargelegt - bei Zulassungen nach dem KFG 1967 gerade nicht. Da aber auch die Absätze 7 und 8 des § 43 KFG 1967 keine explizite Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs auf Wunschkennzeichen vorsehen und der bereits als Ausnahme konzipierte § 48a Abs. 7 KFG 1967 keine Einschränkung der Höchstpersönlichkeit und Unübertragbarkeit von Wunschkennzeichen enthält, ist von einer Übertragbarkeit dieser Kennzeichen nicht auszugehen.

3. Der belangten Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, wenn sie zu dem eingangs erwähnten Ergebnis gelangte und dabei einerseits die Ansicht vertrat, der Gesetzgeber des Jahres 2005 hätte bei der Einführung des § 43 Abs. 8 KFG 1967 entsprechende Vorkehrungen getroffen, hätte er die Anwendung dieser Bestimmung auf Wunschkennzeichen beabsichtigt, und andererseits davon ausging, dass es sich bei § 43 KFG 1967 um die generelle Regelung betreffend die Abmeldung von Kraftfahrzeugen handle, während § 48a KFG 1967 lediglich den "Spezialfall der Kennzeichen nach eigener Wahl" regle.

4. Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit somit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455

Wien, am 28. Juni 2011

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