Normen
KinderbetreuungsG Slbg 2007 §10 Abs1;
KinderbetreuungsG Slbg 2007 §10;
KinderbetreuungsG Slbg 2007 §9 Abs4;
KinderbetreuungsG Slbg 2007 §9;
KinderbetreuungsG Slbg 2007 §10 Abs1;
KinderbetreuungsG Slbg 2007 §10;
KinderbetreuungsG Slbg 2007 §9 Abs4;
KinderbetreuungsG Slbg 2007 §9;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 3.053,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1.1.1. Mit Bescheid vom 28. Mai 2003 erteilte die Salzburger Landesregierung dem Beschwerdeführer für die Führung der Krabbelgruppen S. 1 gemäß § 3 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2002 die Bewilligung. Die Bewilligung gelte ab 1. Juni 2003 für drei Krabbelgruppen mit jeweils maximal 8 gleichzeitig anwesenden Kindern (insgesamt maximal 24 gleichzeitig anwesende Kinder), dies unter Auflagen, die im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung sind.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2007 stellte der Gemeinderat der Stadt Salzburg gemäß § 8 Abs. 4 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2002 fest, dass für die Krabbelgruppen S. 1 der Bedarf für 24 Betreuungsplätze für Kinder mit Hauptwohnsitz in der Stadt Salzburg bestehe. Dies gelte für die Jahre 2007 bis 2009.
Über Antrag des Beschwerdeführers gewährte die Salzburger Landesregierung diesem mit Bescheid vom 14. Februar 2008 als Rechtsträger der Tagesbetreuungseinrichtung S. 1 eine vorläufige Förderung zum Betreuungsaufwand für das Kalenderjahr 2008 in Höhe von EUR 129.382,56.
Nach Vorlage der Endabrechnungsunterlagen wurde dem Beschwerdeführer mit (dem erstangefochtenen) Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 6. Mai 2009 für das Kalenderjahr 2008 für die Monate Jänner bis Dezember eine endgültige Förderung in Höhe von EUR 127.892,28 gewährt und das darüber hinausgehende Begehren abgewiesen. Der Übergenuss von EUR 1.490,28 werde vom 2. Teilbetrag der vorläufigen Förderung 2009 einbehalten. Als Rechtsgrundlagen waren §§ 9 und 10 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 iVm. mit der Kindertagesbetreuungs-Verordnung angegeben.
Begründend führte die Salzburger Landesregierung aus, Tagesbetreuungseinrichtungen gebühre als Förderung des Landes pro Kind (bis zu drei Jahren) und Monat 60% von EUR 724,90 bei ganztägiger Betreuung. Bei einer Dreiviertelbetreuung (Betreuungsaufwand von 21 bis zu 30 Wochenstunden) gebührten hievon 75%, bei Halbbetreuung (11 bis zu 20 Wochenstunden) 50%, bei einer Viertelbetreuung (bis zu 10 Wochenstunden) schließlich 25%. Weiters gebühre ein Zuschlag von EUR 2,20 (pro Kind und Monat) für jede Stunde, welche die Tagesbetreuungseinrichtung mehr als 40 Wochenstunden regelmäßig offenhalte.
Grundlage für eine Förderung sei der Bedarfsbescheid der Gemeinde, auf welche ein Förderungsanteil von 40% der jeweiligen Sätze pro Kind und Monat entfalle.
Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergäben sich für die Monate Jänner bis Dezember 2008 insgesamt 298 Betreuungseinheiten (verwiesen wird auf den der Berechnung zugrunde liegenden, dem erstangefochtenen Bescheid beigeschlossenen Betreuungsplan).
Kinder, welche in den Unterlagen der Endabrechnung falsch zugeordnet gewesen seien, seien korrekt zugeordnet worden. Bei der Überschreitung der Kinderzahl über die im Bedarfsbescheid festgesetzte Obergrenze sei jene entsprechend gekürzt worden. Drei Kinder (eine Halbbetreuung im April, eine Ganztagsbetreuung im Mai und eine Halbbetreuung im August) müssten abgelehnt werden, weil die Zahl 24 des Bedarfsbescheides in diesen Monaten überschritten worden sei. Eine Überschreitung im Monat Juni um 0,25 sei anerkannt worden. Im März sei ebenfalls um 0,25 überschritten worden, die Streichung sei jedoch im Monat April mit 0,5 erfolgt.
Im Hinblick auf die Gewährung einer vorläufigen Förderung in Höhe von EUR 129.382,56 liege ein Übergenuss von EUR 1.490,28 vor.
1.1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2009/11/0074 protokollierte Beschwerde.
1.2.1. Mit Bescheid vom 29. August 2003 erteilte die Salzburger Landesregierung dem Beschwerdeführer für die Führung der Kinderbetreuungseinrichtung Alterserweiterte Gruppen und Krabbelgruppen H. gemäß § 3 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2002 die Bewilligung. Die Bewilligung gelte ab 1. Juni 2003 - soweit hier von Interesse - für zwei Krabbelgruppen mit jeweils maximal 8 gleichzeitig anwesenden Kindern (insgesamt maximal 16 gleichzeitig anwesende Kinder), dies unter Auflagen, die im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung sind.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2007 stellte der Gemeinderat der Stadt Salzburg gemäß § 8 Abs. 4 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2002 fest, dass für die Krabbelgruppe H. der Bedarf für 16 Betreuungsplätze für Kinder mit Hauptwohnsitz in der Stadt Salzburg bestehe. Diese Bedarfsfeststellung gelte für die Jahre 2007 bis 2009.
Über Antrag des Beschwerdeführers gewährte die Salzburger Landesregierung diesem mit Bescheid vom 14. Februar 2008 als Rechtsträger der Tagesbetreuungseinrichtung H. eine vorläufige Förderung zum Betreuungsaufwand für das Kalenderjahr 2008 in Höhe von EUR 77.587,92.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2008 stellte der Gemeinderat der Gemeinde Großgmain fest, dass für die Krabbelgruppe H. der Bedarf für 3 Betreuungsplätze für Kinder aus der Gemeinde Großgmain bestehe.
Nach Vorlage der Endabrechnungsunterlagen wurde dem Beschwerdeführer mit (dem zweitangefochtenen) Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 12. Mai 2009 für das Kalenderjahr 2008 für die Monate Jänner bis Dezember eine endgültige Förderung (für die Krabbelgruppen H.) in Höhe von EUR 88.214,22 gewährt und das darüber hinausgehende Begehren abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen waren §§ 9 und 10 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 iVm. mit der Kindertagesbetreuungs-Verordnung angegeben.
Begründend führte die Salzburger Landesregierung aus, aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergäben sich für die Monate Jänner bis Dezember 2008 insgesamt 243 Betreuungseinheiten (verwiesen wird auf den der Berechnung zugrunde liegenden, dem zweitangefochtenen Bescheid beigeschlossenen Betreuungsplan).
Kinder, welche in den Unterlagen der Endabrechnung falsch zugeordnet gewesen seien, seien von der Behörde korrekt zugeordnet worden. Bei der Überschreitung der Kinderzahl über die im Bedarfsbescheid festgesetzte Obergrenze sei jene entsprechend gekürzt worden. Fünf Kinder hätten nicht gewertet werden können (eine Halbbetreuung im Jänner, je eine Halbbetreuung im Februar und März, je eine Vollbetreuung im Mai und Juni) müssten abgelehnt werden, weil die Zahl 16 des Bedarfsbescheides in diesen Monaten überschritten worden sei. Ab September liege hingegen eine Kostenübernahmebestätigung der Gemeinde Großgmain für ein Kind vor.
Im Hinblick auf die Gewährung einer vorläufigen Förderung in Höhe von (nur) EUR 77.587,92 stehe ein Restbetrag in Höhe von EUR 10.626,30 zu.
1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2009/11/0080 protokollierte Beschwerde.
1.3.1. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 stellte der Gemeinderat der Stadt Salzburg gemäß § 9 Abs. 4 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 fest, dass für die Krabbelgruppen S. 1 der Bedarf für 24 Betreuungsplätze für Kinder mit Hauptwohnsitz in der Stadt Salzburg bestehe. Diese Bedarfsfeststellung gelte ab 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2012.
Über Antrag des Beschwerdeführers gewährte die Salzburger Landesregierung diesem mit Bescheid vom 11. Februar 2010 als Rechtsträger der Tagesbetreuungseinrichtung S. 1 eine vorläufige Förderung zum Betreuungsaufwand für das Kalenderjahr 2010 in Höhe von EUR 133.844,40.
Nach Vorlage der Endabrechnungsunterlagen wurde dem Beschwerdeführer mit (dem drittangefochtenen) Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 12. Mai 2011 für das Kalenderjahr 2010 für die Monate Jänner bis Dezember eine endgültige Förderung in Höhe von EUR 133.727,98 gewährt und das darüber hinausgehende Begehren abgewiesen. Der Übergenuss von EUR 126,42 werde vom 2. Teilbetrag der vorläufigen Förderung 2011 einbehalten. Als Rechtsgrundlagen waren §§ 9 und 10 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 iVm. mit der Kindertagesbetreuungs-Verordnung angegeben.
Begründend führte die Salzburger Landesregierung aus, Tagesbetreuungseinrichtungen gebühre als Förderung des Landes pro Kind (bis zu drei Jahren) und Monat 60% von EUR 750,60 bei ganztägiger Betreuung. Bei einer Dreiviertelbetreuung (Betreuungsaufwand von 21 bis zu 30 Wochenstunden) gebührten hievon 75%, bei Halbbetreuung (11 bis zu 20 Wochenstunden) 50%, bei einer Viertelbetreuung (bis zu 10 Wochenstunden) schließlich 25%. Weiters gebühre ein Zuschlag von EUR 2,30 (pro Kind und Monat) für jede Stunde, welche die Tagesbetreuungseinrichtung mehr als 40 Wochenstunden regelmäßig offenhalte.
Grundlage für eine Förderung sei der Bedarfsbescheid der Gemeinde, auf welche ein Förderungsanteil von 40% der jeweiligen Sätze pro Kind und Monat entfalle.
Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergäben sich für die Monate Jänner bis Dezember 2010 insgesamt 299 Betreuungseinheiten (verwiesen wird auf den der Berechnung zugrunde liegenden, dem drittangefochtenen Bescheid beigeschlossenen Betreuungsplan). Die Einrichtung habe im Jahr 2010 50 Stunden pro Woche geöffnet gehabt.
Kinder, welche in den Unterlagen der Endabrechnung falsch zugeordnet gewesen seien, seien von der Behörde korrekt zugeordnet worden. Bei der Überschreitung der Kinderzahl über die im Bedarfsbescheid festgesetzte Obergrenze sei jene entsprechend gekürzt worden. Über den Bedarfsbescheid hinaus habe sich eine Überschreitung von je einer Viertelbetreuung von Jänner bis Juli und von September bis Dezember ergeben. Da der Beschwerdeführer als Rechtsträger keine Kinder in Viertelbetreuung betreue, sei in den Monaten Jänner bis Juli und September bis Dezember je eine Halbbetreuung gestrichen und durch eine Viertelbetreuung ersetzt worden.
Insgesamt elf Betreuungseinheiten (Viertelbetreuungen) müssten abgelehnt werden, weil der Bedarfsbescheid die Obergrenze für die Förderung darstelle.
Im Hinblick auf die Gewährung einer vorläufigen Förderung in Höhe von EUR 133.844,40 liege ein Übergenuss von EUR 126,42 vor.
1.3.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2011/11/0115 protokollierte Beschwerde.
1.4.1. Mit Bescheid vom 29. August 2003 erteilte die Salzburger Landesregierung dem Beschwerdeführer für die Führung der Krabbelgruppen S. 2 gemäß § 3 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2002 die Bewilligung. Die Bewilligung gelte ab 1. Juni 2003 für drei Krabbelgruppen mit jeweils maximal 8 gleichzeitig anwesenden Kindern (insgesamt maximal 24 gleichzeitig anwesende Kinder), dies unter Auflagen, die im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung sind.
Mit Schreiben vom 10. September 2009 bestätigte die Gemeinde Elixhausen, dass sie der Betreuung des Kindes E.R. in der Krabbelstube S. 2 ab 1. September 2009 bis zum Erreichen von dessen 3. Lebensjahr zustimme.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 stellte der Gemeinderat der Stadt Salzburg gemäß § 9 Abs. 4 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 fest, dass für die Krabbelgruppe H. der Bedarf für 24 Betreuungsplätze für Kinder mit Hauptwohnsitz in der Stadt Salzburg bestehe. Diese Bedarfsfeststellung gelte ab 1. Jänner 2010 befristet bis 31. Dezember 2012.
Über Antrag des Beschwerdeführers gewährte die Salzburger Landesregierung diesem mit Bescheid vom 11. Februar 2010 als Rechtsträger der Tagesbetreuungseinrichtung S. 2 eine vorläufige Förderung zum Betreuungsaufwand für das Kalenderjahr 2008 in Höhe von EUR 134.175,60.
Mit Schreiben vom 30. September 2010 bestätigte die Gemeinde Seekirchen, dass sie der Betreuung des Kindes P.D. in der Krabbelstube S. 2 von Oktober 2010 bis einschließlich Oktober 2011 zustimme.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 bestätigte die Gemeinde Bergheim, dass sie der Betreuung des Kindes A.F. in der Krabbelstube S. 2 (Betreuung bis zu 30 Wochenstunden) von Jänner bis einschließlich August 2010 zustimme.
Nach Vorlage der Endabrechnungsunterlagen wurde dem Beschwerdeführer mit (dem viertangefochtenen) Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. Mai 2011 für das Kalenderjahr 2010 für die Monate Jänner bis Dezember eine endgültige Förderung in Höhe von EUR 136.133,46 gewährt und das darüber hinausgehende Begehren abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen waren §§ 9 und 10 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 iVm. mit der Kindertagesbetreuungs-Verordnung angegeben.
Begründend führte die Salzburger Landesregierung aus, aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergäben sich für die Monate Jänner bis Dezember 2008 insgesamt 319 Betreuungseinheiten (verwiesen wird auf den der Berechnung zugrunde liegenden, dem viertangefochtenen Bescheid beigeschlossenen Betreuungsplan). Die Einrichtung habe im Jahr 2010 50 Stunden pro Woche geöffnet gehabt.
Kinder, welche in den Unterlagen der Endabrechnung falsch zugeordnet gewesen seien, seien von der Behörde korrekt zugeordnet worden. Bei der Überschreitung der Kinderzahl über die im Bedarfsbescheid festgesetzte Obergrenze sei jene entsprechend gekürzt worden.
Für das Kind E.R. liege eine Kostenübernahmebestätigung für die Zeit ab 1. September 2009 bis zum Erreichen des dritten Lebensjahres vor. Über den Bedarfsbescheid und die Kostenübernahmebestätigung der Gemeinde hinaus habe sich eine Überschreitung von je einer Viertelbetreuung von Jänner bis April und je einer Halbbetreuung von Mai bis Juli ergeben. Da der Beschwerdeführer als Rechtsträger keine Kinder in Viertelbetreuung betreue, sei in den Monaten Jänner bis April eine Vollbetreuung gestrichen und durch je eine Dreiviertelbetreuung ersetzt worden. In den Monaten Mai bis Juli sei eine Streichung von je einer Halbbetreuung erfolgt. Insgesamt sieben Betreuungseinheiten (vier Viertelbetreuungen und drei Halbbetreuungen) müssten abgelehnt werden, weil der Bedarfsbescheid die Obergrenze für die Förderung darstelle.
Im Hinblick auf die Gewährung einer vorläufigen Förderung in Höhe von (nur) EUR 134.175,60 stehe ein Restbetrag in Höhe von EUR 1.957,86 zu.
1.4.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2011/11/0116 protokollierte Beschwerde.
1.5.1. Mit Bescheid vom 2. Juni 2008 stellte der Gemeinderat der Gemeinde Großgmain fest, dass für die Krabbelgruppe H. der Bedarf für 3 Betreuungsplätze für Kinder aus der Gemeinde Großgmain bestehe und die Kosten für das Kind J.J. von Jänner bis Ende August 2010 übernommen würden.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 stellte der Gemeinderat der Stadt Salzburg gemäß § 9 Abs. 4 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 fest, dass für die Krabbelgruppe H. der Bedarf für 16 Betreuungsplätze für Kinder mit Hauptwohnsitz in der Stadt Salzburg bestehe. Diese Bedarfsfeststellung gelte ab 1. Jänner 2010 befristet bis 31. Dezember 2012.
Über Antrag des Beschwerdeführers gewährte die Salzburger Landesregierung diesem mit Bescheid vom 11. Februar 2010 als Rechtsträger der Tagesbetreuungseinrichtung H. eine vorläufige Förderung zum Betreuungsaufwand für das Kalenderjahr 2010 in Höhe von EUR 96.593,04.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 bestätigte die Gemeinde Elsbethen, dass sie der Betreuung des Kindes M.K. in der Krabbelstube H. von 29. April bis einschließlich 31. August 2010 zustimme (bereits mit Schreiben vom 27. Mai 2009 war bestätigt worden, dass der Betreuung dieses Kindes von Juni 2009 bis einschließlich 28. April 2010 zugestimmt werde).
Nach Vorlage der Endabrechnungsunterlagen wurde dem Beschwerdeführer mit (dem fünftangefochtenen) Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. Mai 2009 für das Kalenderjahr 2010 für die Monate Jänner bis Dezember eine endgültige Förderung in Höhe von EUR 93.980,40 gewährt und das darüber hinausgehende Begehren abgewiesen. Der Übergenuss von EUR 2.612,64 werde vom 2. Teilbetrag der vorläufigen Förderung 2011 einbehalten. Als Rechtsgrundlagen waren §§ 9 und 10 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 iVm. mit der Kindertagesbetreuungs-Verordnung angegeben.
Begründend führte die Salzburger Landesregierung aus, aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergäben sich für die Monate Jänner bis Dezember 2010 insgesamt 216 Betreuungseinheiten (verwiesen wird auf den der Berechnung zugrunde liegenden, dem fünftangefochtenen Bescheid beigeschlossenen Betreuungsplan).
Kinder, welche in den Unterlagen der Endabrechnung falsch zugeordnet gewesen seien, seien von der Behörde korrekt zugeordnet worden. Bei der Überschreitung der Kinderzahl über die im Bedarfsbescheid festgesetzte Obergrenze sei jene entsprechend gekürzt worden.
Der Bedarfsbescheid der Stadt Salzburg sei für 16 Plätze für die Zeit vom 1. Jänner 2010 befristet bis zum 31. Dezember 2012 ausgestellt. Zusätzlich lägen für die Kinder M.K. und J.J. Kostenübernahmebestätigungen vor.
Über den Bedarfsbescheid hinaus habe sich im August eine Überschreitung von einer Vollbetreuung, im September von einer Dreiviertelbetreuung und im November von einer Halbbetreuung ergeben. In diesen Monaten sei eine Streichung von je einer Betreuungseinheit erfolgt. Insgesamt drei Betreuungseinheiten (eine Vollbetreuung, eine Dreiviertelbetreuung und eine Halbbetreuung) müssten abgelehnt werden, weil der Bedarfsbescheid die Obergrenze für die Förderung darstelle.
Im Hinblick auf die Gewährung einer vorläufigen Förderung in Höhe von EUR 96.593,04 liege ein Übergenuss von EUR 2.612,64 vor.
1.5.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2011/11/0117 protokollierte Beschwerde.
2. Die belangte Behörde legte jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die im Hinblick auf ihren rechtlichen und sachlichen Zusammenhang zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
1.1.1. Die für die Prüfung der erst- und zweitangefochtenen Bescheide einschlägigen Bestimmungen des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBl. Nr. 41 idF. der Novelle LGBl. Nr. 105/2008, lauten (auszugsweise):
"Förderung der Tagesbetreuung; Voraussetzungen
§ 9
(1) Auf Antrag des Rechtsträgers, der Tageseltern beschäftigt oder allgemein zugängliche Tagesbetreuungseinrichtungen führt, sind dafür vom Land und von der Gemeinde Fördermittel (§ 10) zu gewähren, wenn
- 1. nach der jeweiligen Tagesbetreuung ein Bedarf besteht,
- 2. diese nicht zur Erzielung eines Gewinnes erfolgt und
- 3. der Rechtsträger die in den gemäß § 5 erlassenen Richtlinien festgelegten Verpflichtungen erfüllt.
(2) Die Gewährung von Fördermitteln ist ausgeschlossen, wenn
1. der Betrieb der Tagesbetreuungseinrichtung ohne die nach § 4 Abs 2 erforderliche Bewilligung aufgenommen worden ist;
2. die Aufwände für Miete, Gehälter, Verwaltung usw den allgemein üblichen Rahmen übersteigen; oder
3. vom Rechtsträger für die Tagesbetreuung von den Beitragspflichtigen, Härtefälle ausgenommen, nicht Beiträge zumindest in der Höhe eingehoben werden, wie sie vom Rechtsträger unter Berücksichtigung des Mindestbeitrages und der näheren Festlegungen in den gemäß § 5 erlassenen Richtlinien und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse festgesetzt worden sind.
(3) Der Anspruch auf Förderung erlischt, wenn
1. der Rechtsträger unrichtige Angaben, insbesondere betreffend die Kinderzahlen und die Betreuungszeiten, macht; oder
2. der Rechtsträger trotz Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde innerhalb der gesetzten Frist nicht den durch Gesetz oder Verordnung geforderten Zustand herstellt.
(4) Die Feststellung des Bedarfes nach Abs 1 Z 1 obliegt auf Antrag des (Tageseltern-)Rechtsträgers der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich durch Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates). Der Bescheid, mit dem der Bedarf festgestellt wird, kann befristet werden und hat für die Förderung die Höchstzahl der Betreuungsplätze festzulegen. Vor Erlassung eines ablehnenden Bescheides ist eine Stellungnahme der Eltern-Service-Stelle einzuholen, wenn eine solche für den betreffenden Verwaltungsbezirk besteht.
(5) Die Bedarfsprüfung bezieht sich auf die Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde. Ein Bedarf besteht für jene Kinder, deren Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten keine andere Form der Kindertagesbetreuung zugemutet werden kann. Eine Bedarfsfeststellung für Tagesbetreuungseinrichtungen setzt weiters voraus, dass
1. der Bedarf nicht durch Tageseltern, Kindergärten, Horte oder ganztägige Schulformen gedeckt werden kann und
2. zumindest eine Kindergruppe gebildet wird, und zwar
- a) bei Krabbelgruppen mit mindestens sechs Kindern;
- b) bei alterserweiterten Gruppen und Schulkindgruppen mit mindestens acht Kindern, wenn aber nur Kinder im Alter von über zehn Jahren betreut werden, mit mindestens zwölf Kindern.
(6) Fördermittel sind auch zu gewähren, wenn eine Tagesbetreuungseinrichtung für alle Angehörigen eines Betriebes zugänglich ist und eine Tagesbetreuungsmöglichkeit durch öffentliche Einrichtungen in zumutbarer Entfernung und mit entsprechenden Öffnungszeiten nicht gegeben ist.
(7) Gewinnerzielung liegt jedenfalls vor, wenn Rechtsträger einer Tagesbetreuungseinrichtung eine natürliche Person ist, die selbst in der Einrichtung als Betreuungsperson tätig ist und deren jährliches Einkommen aus der Einrichtung mehr als 40.000 EUR beträgt.
(8) Der Antrag des Rechtsträgers auf Förderung hat zu enthalten:
1. den Bedarfsbescheid der Gemeinde, wenn der Antrag bei der Landesregierung gestellt wird;
- 2. die Namen, Geburtsdaten und den Hauptwohnsitz der Kinder;
- 3. die für die Kinder vereinbarte Betreuungsdauer;
- 4. die Zahl der in einer Tagesbetreuungseinrichtung geführten Gruppen;
5. die weiteren, durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Angaben.
Für die Antragstellung ist das von der Landesregierung dafür
aufzulegende Formular zu verwenden.
Höhe, Tragung und Auszahlung der Fördermittel
§ 10
(1) Als Förderung gebühren pro Kind und Monat:
1. Rechtsträgern, die Tageseltern beschäftigen:
a) 490 EUR für Kinder, die 31 und mehr Wochenstunden betreut werden;
b) 85 % des in lit. a festgelegten Betrages für Kinder, die 21 bis 30 Wochenstunden betreut werden;
c) 70 % des in lit. a festgelegten Betrages für Kinder, die 11 bis 20 Wochenstunden betreut werden;
d) 40 % des in lit. a festgelegten Betrages für Kinder, die bis 10 Wochenstunden betreut werden;
e) 705,80 EUR für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, die 31 und mehr Wochenstunden betreut werden;
f) 85 % des in lit. e festgelegten Betrages für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, die 21 bis 30 Wochenstunden betreut werden;
g) 70 % des in lit. e festgelegten Betrages für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, die 11 bis 20 Wochenstunden betreut werden;
h) 40 % des in lit. e festgelegten Betrages für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, die bis 10 Wochenstunden betreut werden;
2. Rechtsträgern, die Tagesbetreuungseinrichtungen führen:
- a) 705,80 EUR für Kinder bis zu drei Jahre;
- b) 310,50 EUR für ältere Kinder;
- c) 900 EUR für ältere Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in Integrationsgruppen oder heilpädagogischen Gruppen.
Der Förderungsbetrag gemäß lit. a gebührt jeweils bis zum 31. August, der auf die Vollendung des 3. Lebensjahres folgt;
sodann gebührt der Förderungsbetrag gemäß lit. b. Die Förderungsbeträge gemäß lit. a, b und c gebühren:
- für ganztägige Betreuung (31 bis 40 Wochenstunden) zu 100 %;
- für Dreiviertel-Betreuung (21 bis 30 Wochenstunden) zu 75 %;
- für Halbbetreuung (11 bis 20 Wochenstunden) zu 50 %;
- für Viertelbetreuung (bis 10 Wochenstunden) zu 25 %;
d) ein Zuschlag von 2,10 EUR (pro Kind und Monat) für jede Stunde, die die Tagesbetreuungseinrichtung mehr als 40 Wochenstunden regelmäßig offen hält. Die Eurobeträge sind von der Landesregierung entsprechend den Bezügen der Landesbediensteten durch Verordnung zu erhöhen.
(2) Weiters gebührt ein Zuschlag von 112,90 EUR pro Kind und Woche, die die Tagesbetreuungseinrichtung entsprechend dem von der Landesregierung festgestellten Bedarf länger als 48 Wochen im Kalenderjahr offen hält. Eine solche Bedarfsfeststellung kann nur erfolgen, soweit überörtlich für eine erhebliche Anzahl von in der Einrichtung betreuten Kindern ein Betreuungsbedarf während der üblichen Ferienzeiten besteht. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 vermindern sich auf 80 %, wenn die Tagesmutter nicht innerhalb von zwei Jahren ab Beginn ihrer Tätigkeit ihre Ausbildung abschließt, ab Beginn des 3. Jahres der Tätigkeit. In diesem Fall gebührt diese Förderung längstens bis Ende des 4. Jahres der Tätigkeit.
(4) Die Fördermittel können nur für eine Betreuung gewährt werden, die mindestens zwei Wochen eines Kalendermonats umfasst, wenn das Betreuungsverhältnis pro Kalenderjahr insgesamt mindestens durchgehend einen Monat dauert. Die Fördermittel werden auch für die betreuungsfreie Zeit während der Betriebsferien in den Monaten Juli und August gewährt, wenn das Betreuungsverhältnis zuvor mindestens einen Monat aufrecht war und die Elternbeiträge mindestens 11-mal pro Jahr gezahlt werden.
(5) Die Förderung ist zu 60 % vom Land und zu 40 % von der Gemeinde zu tragen.
(6) Über die Gewährung der Förderung durch das Land entscheidet die Landesregierung, über die Förderung durch die Gemeinde der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde jeweils durch Bescheid. Bei der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde ist die Förderung der Gemeinde nach dem Verhältnis der Kinderzahl von jenen Gemeinden gemeinsam zu leisten, aus denen Kinder mit Hauptwohnsitz in diesen aufgenommen werden. Dies hat bei Kindern mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde zur Voraussetzung, dass die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes der Aufnahme des Kindes zustimmt oder bei Verweigerung dieser Zustimmung die Landesregierung die Zustimmung erteilt. Die Landesregierung darf die Zustimmung nur verweigern, wenn die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes zuvor angehört worden ist und für das Kind einen geeigneten, gleichwertigen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen kann.
(7) Bei betrieblichen Tagesbetreuungseinrichtungen (§ 9 Abs. 6) ist die Förderung der Gemeinden nach dem Verhältnis der Kinderzahl von jenen Gemeinden gemeinsam zu leisten, aus welchen Kinder mit Hauptwohnsitz in diesen die Einrichtung besuchen. Bei Kindern mit Hauptwohnsitz in anderen Gemeinden als der Standortgemeinde gilt Abs. 6 vorletzter und letzter Satz.
(8) Für die Berechnung und Auszahlung der Förderung gilt:
1. Bei Tageseltern:
Die gebührenden Förderungsbeträge sind nach der Zahl der Kinder, für die am 1. Jänner oder 1. Juli ein Betreuungsvertrag besteht, vorläufig zu berechnen und zu entrichten. Die endgültige Höhe der Förderung für jedes Kalenderjahr ist auf Grund der zum Ende eines jeden Monats gezählten Kinder, für die ein Betreuungsvertrag besteht, zu berechnen. Differenzbeträge sind im folgenden Jahr mit dem vorläufigen Förderungsbetrag für das 2. Kalenderhalbjahr auszugleichen.
2. Bei Tagesbetreuungseinrichtungen:
Die gebührenden Förderungsbeträge sind nach der Zahl der Kinder in der Einrichtung, für die am 1. Jänner ein Betreuungsvertrag besteht, vorläufig zu berechnen. Die Auszahlung der vorläufigen Förderung an den Rechtsträger erfolgt in zwei gleichen Teilbeträgen spätestens zum 1. März und zum 1. Juli. Die endgültige Höhe der Förderung für jedes Kalenderjahr ist auf Grund der Zahl jener zum Ende eines jeden Monats gezählten Kinder, für die mindestens für den Zeitraum gemäß Abs. 4 ein Betreuungsvertrag besteht, zu berechnen. Differenzbeträge sind im darauf folgenden Jahr mit dem 2. Teilbetrag auszugleichen. Für Tagesbetreuungseinrichtungen, die während des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, ihren Betrieb aufnehmen, ist für die vorläufige Berechnung der Förderung die Zahl der auf Grund eines Betreuungsvertrages betreuten Kinder zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme maßgebend. Nach Beendigung der gesamten Tagesbetreuung sind zu viel geleistete Förderungsbeträge zurückzuzahlen.
(9) Werden die für die endgültige Berechnung der Förderungsbeträge erforderlichen Angaben nicht bis längstens 31. März des folgenden Jahres zur endgültigen Abrechnung vorgelegt, sind die folgenden vorläufigen Förderungsbeträge um 20 % zu kürzen.
…
In- und Außerkrafttreten
§ 67
(1) Dieses Gesetz tritt im Allgemeinen mit 1. September 2007 in Kraft; § 10 Abs 1 Z 1 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz, LGBl Nr 47/2002, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 5/2005 und Nr 22/2006 sowie der Kundmachung LGBl Nr 88/2002 und die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. November 1996 über die Mindestbeitragshöhe in öffentlichen Kindergärten, LGBl Nr 107/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 68
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des im § 67 Abs 2 genannten Gesetzes rechtmäßig betriebene Kindertagesbetreuungen (Tageseltern, Kinderbetreuungseinrichtungen), Kindergärten und Horte gelten als zulässige Tagesbetreuungen (Tageseltern, Tagesbetreuungseinrichtungen), Kindergärten bzw Horte im Sinn dieses Gesetzes.
…"
1.1.2. Die für die Prüfung der dritt- bis fünftangefochtenen Bescheide maßgebliche Fassung des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 (idF. der Novelle LGBl. Nr. 20/2010) weist gegenüber der unter Pkt. 1.1.1. angegebenen keine relevanten Unterschiede auf.
1.2.1. Die auf § 10 Abs. 1 letzter Satz des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 gestützte Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Februar 2008, mit der die Fördermittel sowie die Monatsentgelte für Kindergartenpädagoginnen und - pädagogen des Landes und der Gemeinden (Gemeinde- verbände) erhöht werden, LGBl. Nr. 22/2008, lautet (auszugsweise):
"§ 1 (1) Die Höhe der Fördermittel gemäß § 10 Abs 1 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 beträgt ab dem 1. Jänner 2008:
…
9. gemäß Abs 1 Z 2 lit a 724,90 EUR
…
12. gemäß Abs 1 Z 2 lit d 2,20 EUR
…"
1.2.2. Die auf § 10 Abs. 1 letzter Satz des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 gestützte Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. Februar 2009, mit der die Fördermittel sowie die Monatsentgelte für Kindergartenpädagoginnen und - pädagogen des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) erhöht werden, LGBl. Nr. 17/2009, lautet (auszugsweise):
"§ 1 (1) Die Höhe der Fördermittel gemäß § 10 Abs 1 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 beträgt ab dem 1. Jänner 2009:
…
9. gemäß Abs 1 Z 2 lit a 750,60 EUR
…
12. gemäß Abs 1 Z 2 lit d 2,30 EUR
…"
2. Die Beschwerden sind unbegründet.
2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 ist für die Gewährung einer Förderung einer Tagesbetreuungseinrichtung vorausgesetzt, dass nach der jeweiligen Tagesbetreuung ein Bedarf besteht. Gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. obliegt die Festsetzung des Bedarfs nach Abs. 1 Z. 1 der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Der Bescheid, mit dem der Bedarf festgestellt wird, kann befristet werden und hat für die Förderung "die Höchstzahl der Betreuungsplätze festzulegen".
Die Höhe der zu gewährenden Förderung ist in § 10 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 geregelt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg.cit. gebührt Rechtsträgern, die Tagesbetreuungseinrichtungen führen, pro Kind (bis zu drei Jahren) und Monat ein Betrag von EUR 705,80 (seit der Erhöhung durch die Verordnung LGBl. Nr. 22/2008 von EUR 724,90; seit der Erhöhung durch die Verordnung LGBl. Nr. 17/2009 von EUR 750,60). Dieser Förderbetrag gebührt für eine ganztägige Betreuung (31 bis 40 Wochenstunden) zu 100%, für eine Dreiviertel-Betreuung (21 bis 30 Wochenstunden) zu 75%, für eine Halbbetreuung (11 bis 20 Wochenstunden) zu 50% und für eine Viertelbetreuung (bis zu 10 Wochenstunden) zu 25%. Darüber hinaus gebührt gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 lit. d leg. cit. (iVm der Verordnung LGBl. Nr. 22/2008) ein Zuschlag von EUR 2,20 (seit der Erhöhung durch die Verordnung LGBl. Nr. 17/2009 von EUR 2,30) für jede Stunde, die die Tagesbetreuungseinrichtung mehr als 40 Wochenstunden regelmäßig offenhält.
Gemäß § 10 Abs. 5 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 ist die Förderung zu 60% vom Land und zu 40% von der Gemeinde zu tragen.
2.1.2. Die angefochtenen Bescheide beruhen auf der Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer als Rechtsträger der Tagesbetreuungseinrichtungen könnte keinesfalls mehr an Förderung zustehen, als sich aus den Bedarfsfeststellungsbescheiden der Gemeinde ergebe. Das wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.
Keine Übereinstimmung besteht zwischen belangter Behörde und Beschwerdeführer hingegen bei der Beantwortung der Frage, wie die durch den Bedarfsfeststellungsbescheid der Gemeinde gezogene Obergrenze der Förderung zu verstehen ist.
Nach Ansicht der belangten Behörde folgen aus den in den Beschwerdefällen vorliegenden Bedarfsfeststellungen der Gemeinde (hier: der Stadt Salzburg; 24 Betreuungsplätze für die Krabbelgruppe S. 1, 16 Betreuungsplätze für die Krabbelgruppe H, und 24 Betreuungsplätze für die Krabbelgruppe S. 2), dass jeweils nicht mehr an Förderung gewährt werden könne als für jeden im Bedarfsfeststellungsbescheid angegebenen Betreuungsplatz eine ganztägige Betreuung. Sehe daher der Bedarfsfeststellungsbescheid (wie bei den Krabbelgruppen S. 1 und S. 2) einen Bedarf von 24 Betreuungsplätzen vor, so komme nur eine Förderung von bis zu 24 ganztägigen Betreuungen (maximal 40 Wochenstunden) in Betracht. Eine Überschreitung erachtet die belangte Behörde nur für zulässig, soweit Kostenübernahmeerklärungen anderer Gemeinden vorliegen.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die von ihm betriebenen Tagesbetreuungseinrichtungen regelmäßig 50 Stunden pro Woche geöffnet seien und daher - ohne dass es zu einer Überschreitung der Höchstzahl von gleichzeitig betreuten Kindern käme, die in den einzelnen Bewilligungsbescheiden vorgeschrieben sei - eine höhere Zahl von förderungsfähigen Betreuungsstunden möglich sei.
Dieses Beschwerdevorbringen ist jedoch nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in den von ihm betriebenen Tagesbetreuungseinrichtungen den Bewilligungsbescheiden entsprechend dafür gesorgt hat, dass die Zahl der jeweils gleichzeitig anwesenden Kinder die bewilligte Anzahl nicht überschritten hat. Die belangte Behörde hat Derartiges nämlich gar nicht behauptet.
Aus der in den Bewilligungsbescheiden angegebenen Höchstzahl gleichzeitig anwesender Kinder kann freilich nicht darauf geschlossen werden, dass für alle auf diese Weise innerhalb eines Tages - höchstens und rechtmäßig - betreubaren Kinder - bei Offenhalten der Tagesbetreuungseinrichtung durch 50 Stunden pro Woche - auch Förderung zu gewähren wäre. Wenn § 10 Abs. 1 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 unter ganztägiger Betreuung ausdrücklich eine Betreuung für 31 bis 40 Wochenstunden versteht und für das regelmäßige Offenhalten über 40 Wochenstunden hinaus ohnehin zusätzliche Förderungsbeträge (pro Kind und Monat) vorsieht, so ist mit der belangten Behörde in systematischer Sicht davon auszugehen, dass "Betreuungsplätze", deren Anzahl gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. von den Gemeinden in ihren Bedarfsfeststellungsbescheiden festzulegen ist, Plätze für eine (höchstens) ganztägige Betreuung im Sinne des § 10 Abs. 1 leg. cit. sind.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde, aus der Zahl der festgelegten Betreuungsplätze ergebe sich das Höchstausmaß der Förderung derart, dass pro Betreuungsplatz Förderung nur im Ausmaß des (vom Land zu leistenden Anteils des) Fördersatzes für eine ganztägige Betreuung gewährt werden dürfe, ist daher ebensowenig zu beanstanden wie ihre Vorgangsweise in den Beschwerdefällen, Dreiviertel-Betreuungen, Halbbetreuungen und Viertelbetreuungen jeweils als Prozentsätze von ganztägigen Betreuungen zu veranschlagen.
2.2. Daraus ergibt sich für die Beschwerdefälle im Einzelnen Folgendes:
2.2.1. In dem zur hg. Zl. 2009/11/0074 protokollierten Beschwerdefall ist die belangte Behörde, wie sich aus der unbedenklichen Aktenlage ergibt, erkennbar von den Angaben des Beschwerdeführers im für die Endabrechnung 2008 vorgelegten sogenannten Gesamtsummenblatt ausgegangen. Da durch den Bedarfsfeststellungsbescheid unstrittig insgesamt 24 Betreuungsplätze festgelegt waren, kam eine Förderung nur im Ausmaß von 24 ganztägigen Betreuungen in Betracht. Die belangte Behörde hat Dreiviertel-Betreuungen mit 0,75 und Halbbetreuungen mit 0,5 ganztägigen Förderungen veranschlagt. Bei dieser Vorgangsweise ergaben sich für die Monate März und April Überschreitungen um jeweils 0,25, im Mai und August um jeweils 0,5 ganztägige Förderungen (die Förderungen für die Monate September bis Dezember werden in der Beschwerde nicht angesprochen). Eine weitere Überschreitung im Juni um 0,25 wurde von der belangten Behörde mit einer Unterschreitung im Juli um 0,25 ausgeglichen, sodass damit keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers verbunden ist.
Ungeachtet der äußerst knappen Begründung des erstangefochtenen Bescheides ist demnach - auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens - nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer durch ihn in Rechten verletzt wäre.
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
2.2.2. Auch in dem zur hg. Zl. 2009/11/0080 protokollierten Beschwerdefall ist die belangte Behörde, wie sich aus der unbedenklichen Aktenlage ergibt, erkennbar von den Angaben des Beschwerdeführers im für die Endabrechnung 2008 vorgelegten sogenannten Gesamtsummenblatt ausgegangen. Da unstrittig insgesamt 16 Betreuungsplätze festgelegt waren, kam eine Förderung nur im Ausmaß von 16 ganztägigen Betreuungen in Betracht. Die belangte Behörde hat Dreiviertel-Betreuungen mit 0,75 und Halbbetreuungen mit 0,5 ganztägigen Förderungen veranschlagt. Bei dieser Vorgangsweise ergaben sich für den Monat Jänner eine Überschreitung von 0,25, für Februar und März um jeweils 0,5, für April um 0,25 und für Mai und Juni um jeweils 1,0 ganztägige Förderungen. Ab dem Monat Juli hat die belangte Behörde berücksichtigt, dass es für das Kind J.P. einen zusätzlichen Bedarfsfeststellungsbescheid gab, weshalb ab Juli keine förderungsrelevanten Überschreitungen mehr vorlägen.
Ungeachtet der äußerst knappen Begründung des zweitangefochtenen Bescheides ist demnach - auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens - nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer durch ihn in Rechten verletzt wäre.
Auch die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
2.2.3. Auch in dem zur hg. Zl. 2011/11/0115 protokollierten Beschwerdefall ist die belangte Behörde, wie sich aus der unbedenklichen Aktenlage ergibt, erkennbar von den Angaben des Beschwerdeführers im für die Endabrechnung 2010 vorgelegten sogenannten Gesamtsummenblatt ausgegangen. Da unstrittig insgesamt 24 Betreuungsplätze festgelegt waren, kam eine Förderung nur im Ausmaß von 24 ganztägigen Betreuungen in Betracht. Die belangte Behörde hat Dreiviertel-Betreuungen mit 0,75 und Halbbetreuungen mit 0,5 ganztägigen Förderungen veranschlagt. Bei dieser Vorgangsweise ergab sich für die Monate Jänner bis Juli und September bis Dezember jeweils eine Überschreitung um 0,25 ganztägige Förderungen. Dies hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides damit zum Ausdruck gebracht, dass für die genannten Monate jeweils "eine Halbbetreuung gestrichen und durch eine Viertelbetreuung ersetzt" worden sei.
Ungeachtet der äußerst knappen Begründung des drittangefochtenen Bescheides ist demnach - auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens - nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer durch ihn in Rechten verletzt wäre.
Auch die Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
2.2.4. Auch in dem zur hg. Zl. 2011/11/0116 protokollierten Beschwerdefall ist die belangte Behörde, wie sich aus der unbedenklichen Aktenlage ergibt, erkennbar von den Angaben des Beschwerdeführers im für die Endabrechnung 2010 vorgelegten sogenannten Gesamtsummenblatt ausgegangen. Da unstrittig insgesamt 24 Betreuungsplätze festgelegt waren, kam eine Förderung nur im Ausmaß von 24 ganztägigen Betreuungen in Betracht. Die belangte Behörde hat Dreiviertel-Betreuungen mit 0,75 und Halbbetreuungen mit 0,5 ganztägigen Förderungen veranschlagt. Bei dieser Vorgangsweise ergab sich für die Monate Jänner bis April jeweils eine Überschreitung um 0,75 und für Mai bis Juli jeweils eine Überschreitung um 1,00 ganztägige Förderungen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für das in diesen Monaten im Ausmaß einer Halbbetreuung betreute Kind E.R. eine Kostenübernahmebestätigung der Gemeinde Elixhausen vorlag, reduzierte sich das Ausmaß der Überschreitung auf jeweils 0,25 in den Monaten Jänner bis April und auf 0,5 für die Monate Mai bis Juli (weitere Überschreitungen in den Monaten Oktober und November hat die belangte Behörde durch die Kostenübernahmeerklärungen der Gemeinden Bergheim und Seekirchen für die in diesen Monaten betreuten Kinder A.F. und P.D. als abgedeckt gewertet).
Dies hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides damit zum Ausdruck gebracht, dass für die Monate Jänner bis April jeweils "eine Vollbetreuung gestrichen und durch eine Dreiviertelbetreuung ersetzt" worden sei und in den Monaten Mai bis Juli "eine Streichung von je einer Halbbetreuung" erfolgt sei, dass also insgesamt vier Viertelbetreuungen und drei Halbbetreuungen nicht angerechnet worden seien.
Ungeachtet der äußerst knappen Begründung des viertangefochtenen Bescheides ist demnach - auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens - nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer durch ihn in Rechten verletzt wäre.
Auch die Beschwerde gegen den viertangefochtenen Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
2.2.5. Auch in dem zur hg. Zl. 2011/11/0117 protokollierten Beschwerdefall ist die belangte Behörde, wie sich aus der unbedenklichen Aktenlage ergibt, erkennbar von den Angaben des Beschwerdeführers im für die Endabrechnung 2010 vorgelegten sogenannten Gesamtsummenblatt ausgegangen. Da unstrittig insgesamt 16 Betreuungsplätze festgelegt waren, kam eine Förderung nur im Ausmaß von 16 ganztägigen Betreuungen in Betracht. Die belangte Behörde hat Dreiviertel-Betreuungen mit 0,75 und Halbbetreuungen mit 0,5 ganztägigen Förderungen veranschlagt. Bei dieser Vorgangsweise ergab sich für den Monat August eine Überschreitung um 1,00, für September um 0,75 und für November um 0,5 ganztägige Förderungen (weitere Überschreitungen in den Monaten Jänner bis Juli hat die belangte Behörde durch die Kostenübernahmeerklärungen der Gemeinden Großgmain und Elsbethen für die in diesen Monaten betreuten Kinder J.J. und M.K. als abgedeckt gewertet).
Dies hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides damit zum Ausdruck gebracht, dass für die Monate August, September und November "drei Einheiten (eine Vollbetreuung, eine Dreiviertelbetreuung und eine Halbbetreuung)" nicht hätten gefördert werden können.
Ungeachtet der äußerst knappen Begründung des fünftangefochtenen Bescheides ist demnach - auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens - nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer durch ihn in Rechten verletzt wäre.
Auch die Beschwerde gegen den fünftangefochtenen Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 18. September 2012
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