VwGH 2009/10/0239

VwGH2009/10/023918.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, in der Beschwerdesache des K K in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung in Angelegenheiten der Sozialhilfe, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §67b Z3;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
AVG §67b Z3;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der am 10. November 2009 zur Post gegebenen und am 13. November 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, mit Bescheid vom 20. Februar 2008, zugestellt am 22. Februar 2008, habe der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, im Verfahren Zl. MA 40-SZ 4/5/6/7-K34/2008, seinen Antrag auf Zuerkennung einer Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes abgewiesen. Gegen diesen Bescheid habe er am 6. März 2008 Berufung an die belangte Behörde erstattet. Obwohl seit Einbringung der Berufung bereits ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten verstrichen sei, habe die belangte Behörde als zur Entscheidung über die Berufung zuständige Behörde bisher keine Berufungsentscheidung erlassen. Er sei daher in seinem Recht auf fristgerechte Entscheidung verletzt worden.

Am 29. Dezember 2009 trug der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

Mit Schreiben vom 29. Jänner 2010 teilte die belangte Behörde mit, dass über die Berufung mit Berufungsbescheid vom 3. November 2009, Zl. UVS-SOZ/28/2101/2008, entschieden worden sei. Der Berufungsbescheid sei durch Zustellung an die Erstbehörde am 6. November 2009 und sohin vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde erlassen worden.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass der vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien über Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. Februar 2008 erlassene und vom 4. November 2009 datierende Bescheid dem Magistrat am 6. November 2009 zugestellt wurde. Die Zustellung an den Beschwerdeführervertreter erfolgte am 13. November 2009.

Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ist, dass die Behörde nicht entschieden hat. Wird also über einen Parteiantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen.

Im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid erlassen worden, wenn er wenigstens gegenüber einer der Parteien ordnungsgemäß erlassen wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid jener Partei nicht wirksam zugestellt wurde, die die Säumnisbeschwerde erhob. Da im Berufungsverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, gemäß § 67b Z. 1 AVG Parteistellung zukommt, wurde der Bescheid durch die Zustellung an den Magistrat der Stadt Wien wirksam erlassen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2007/10/0198, mwN).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die beantragten Kosten waren zuzuerkennen.

Wien, am 18. Februar 2010

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