VwGH 2009/10/0111

VwGH2009/10/011119.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache der S M in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den Bescheid des Senates der Medizinischen Universität Wien vom 15. September 2008, Zl. 624/RA- 2008, betreffend Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft und Forschung), den Beschluss gefasst:

Normen

Diplomstudium Human- Zahnmedizin Zulassungsbeschränkung MedUni Wien 2010 §11;
Diplomstudium Human- Zahnmedizin Zulassungsbeschränkung MedUni Wien 2010 §14;
Diplomstudium Human- Zahnmedizin Zulassungsbeschränkung MedUni Wien 2010 §15;
Diplomstudium Human- Zahnmedizin Zulassungsbeschränkung MedUni Wien 2010 §4;
UniversitätsG 2002 §124b;
UniversitätsG 2002 §60;
UniversitätsG 2002 §63 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
Diplomstudium Human- Zahnmedizin Zulassungsbeschränkung MedUni Wien 2010 §11;
Diplomstudium Human- Zahnmedizin Zulassungsbeschränkung MedUni Wien 2010 §14;
Diplomstudium Human- Zahnmedizin Zulassungsbeschränkung MedUni Wien 2010 §15;
Diplomstudium Human- Zahnmedizin Zulassungsbeschränkung MedUni Wien 2010 §4;
UniversitätsG 2002 §124b;
UniversitätsG 2002 §60;
UniversitätsG 2002 §63 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und war bis zum Sommersemester 2006 an der Medizinischen Universität Köln als Studierende zugelassen. Am 7. Juli 2006 nahm sie an dem vor Zulassung zum Studium zu absolvierenden, von den Medizinischen Universitäten Wien und Innsbruck gemeinsam durchgeführten, Aufnahmeverfahren mit Eignungstest teil und erreichte einen Testwert von 95.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 15. September 2008 wies der Senat der Medizinischen Universität Wien (MUG) den auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) gemäß § 60 Universitätsgesetz 2002 gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2008 auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, Voraussetzung zur Zulassung zum Studium sei grundsätzlich die Absolvierung des an der Medizinischen Universität Wien gemäß § 124b Universitätsgesetz 2002 als qualitäts- und kapazitätsorientiertes Aufnahmeverfahren mit Eignungstest ("Eignungstests für das Medizinstudium", EMS) ausgestalteten Zulassungsverfahrens gemäß der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2008/2009.

Nach § 11 dieser Verordnung könnten nur jene Studienwerberinnen und Studienwerber zum Studium der Human- oder Zahnmedizin zugelassen werden, die 1. aufgrund der gemeinsamen Rangliste (Medizinische Universitäten Wien und Innsbruck) einen Studienplatz für das jeweilige Studium an der gewählten Medizinischen Universität erhalten hätten, und 2. die Voraussetzungen der §§ 63ff und 91 Universitätsgesetz 2002 erfüllten.

Eine Ausnahme bilde lediglich die in § 14 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin normierte "QuereinsteigerInnen-Regelung". Demgemäß seien Studienwerber(innnen) ungeachtet des § 5 leg. cit. (Aufnahmeverfahren für die Studienrichtungen Human- und Zahnmedizin) ohne vorherige Absolvierung des EMS auf Antrag zum Studium zuzulassen, sofern im Rahmen eines Medizinstudiums oder einer gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte erworben worden seien, die Voraussetzungen für das dritte oder ein höheres Semester und die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt seien, und nach Maßgabe des Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar seien.

Diese Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen. Die Vergabe von Studienplätzen an Studienwerber(innen), die ihr Medizinstudium bisher auf Grund eines Studienplatzes an einer anderen Medizinischen Universität in Österreich oder an einer ausländischen Universität betrieben hätten, könne nur dann erfolgen, wenn die vorhandene Kapazität an Studienplätzen nicht vollständig ausgeschöpft würden. Sowohl im Studienjahr 2006/2007 als auch im Studienjahr 2007/2008 seien sämtliche für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) an der Medizinischen Universität Wien im zweiten Studienabschnitt zur Verfügung stehenden Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl an Studierende der Medizinischen Universität Wien zugewiesen und somit die Kapazitäten völlig ausgeschöpft worden. Eine Zulassung von Quereinsteiger(innen) gemäß § 14 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung sei mangels freier Plätze nicht möglich gewesen.

Da die Voraussetzungen der zitierten Bestimmung sowohl von österreichischen Staatsangehörigen als auch von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedsstaates sowie von Drittstaatsangehörigen gleichermaßen zu erfüllen seien, liege ein Verstoß gegen Unionsrecht nicht vor.

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 14 der erwähnten Verordnung für das Studienjahr 2008/2009 nicht erfüllt habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 10. November 2008 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11. März 2009, B 1861/08-5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2009.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 2. September 2008, Zl. 2007/10/0024, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. den hg. Beschluss vom 27. März 2012, Zl. 2008/10/0349.

Eine solche Konstellation liegt im Beschwerdefall vor:

2.1. Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 87/2007 (UG) lautet (auszugsweise):

"2. Abschnitt

Studien

Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien

§ 54. (1) Die Universitäten sind berechtigt, Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien einzurichten. Dabei sind die Studien einer der folgenden Gruppen zuzuordnen:

(8) Im Curriculum ist für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. …

Verfahren der Zulassung zum Studium

§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen.

Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:

  1. 1. die allgemeine Universitätsreife:
  2. 2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium;

    Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

§ 124b. (1) Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin, Zahnmedizin und dem bisherigen deutschen NC-Studium Betriebswirtschaft sowie Kommunikationswissenschaften und Publizistik betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.

(4) § 124b gilt für alle Studierenden unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die ab dem 7. Juli 2005 zum Studium zugelassen werden. Studierende, die vor dem 7. Juli 2005 zu dem betreffenden Studium zugelassen wurden, bleiben von § 124b unberührt, sofern ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium vorgesehen ist.

(5) Um einer schwerwiegenden Störung der Homogenität des Bildungssystems zu begegnen, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, durch Verordnung jene Studien gemäß Abs. 1 festzulegen, bei denen ein erhöhter Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse gegeben ist. Eine schwerwiegende Homogenitätsstörung liegt vor, wenn der erhöhte Zustrom das Recht auf Bildung und den Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt. In den Studien Human- und Zahnmedizin ist dies insbesondere der Fall, wenn die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt ist. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems in den in der Verordnung genannten Studien 95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.

…"

Die maßgeblichen Bestimmungen der "Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2008/2009" des Rektorats der Medizinischen Universität vom 11. Jänner 2008, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2007/2008, 10. Stück, Nr. 13 (im Folgenden: Verordnung 2008) lauteten:

"Zulassung

§ 11. (1) Zum Studium der Human- bzw. Zahnmedizin können nur jene StudienwerberInnen zugelassen werden, die aufgrund der Rangliste (§ 10) einen Studienplatz (§ 4) für das jeweilige Studium an der gewählten Medizinischen Universität erhalten haben. Melden sich im Rahmen der persönlichen Anmeldung gemäß § 7 weniger StudienwerberInnen an als Studienplätze gemäß § 4 vorgesehen sind, wird kein Eignungstest durchgeführt und jede/r Studienwerber/in erhält einen Studienplatz, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllt sind.

(3) Die Zulassung zum Studium der Human- bzw. Zahnmedizin setzt voraus, dass der/die Studienwerber/in einen Studienplatz aufgrund der Rangliste gemäß § 10 für das betreffende Studienjahr erlangt hat und die Voraussetzungen der §§ 63ff und 91 UG 2002 erfüllt. Soweit universitätsrechtlich vorgesehen ist vor der Zulassung auch das Recht zur unmittelbaren Zulassung zum Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, nachzuweisen.

V. QuereinsteigerInnen

§ 14. (1) StudienwerberInnen, die bereits im Rahmen eines Studiums der Medizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindesten 60 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben und ihr Studium an der Medizinischen Universität Wien fortsetzen wollen, sind ungeachtet von § 5 auf Antrag zum Studium zuzulassen, wenn sie die Voraussetzungen für das 3. oder ein höheres Semester und die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und nach Maßgabe des Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind.

(2) Die Vergabe von Plätzen für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl erfolgt einmal jährlich vor Beginn des Wintersemesters innerhalb einer rechtzeitig bekannt zu gebenden Frist

§ 18. Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien in Kraft und gilt für das Studienjahr 2008/2009."

2.2. Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebliche VO 2008 ist demnach gemäß ihrem § 18 am 30. September 2009 (vgl. § 52 UG) außer Kraft getreten.

Ihre nunmehr geltende Nachfolgeverordnung, die am 10. März 2010 ausgegebene, im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, kundgemachte "Verordnung Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin", 10. Stück, Nr. 15, lautet (auszugsweise):

"I. Regelungsinhalt

§ 1. Diese Verordnung regelt die Beschränkung des Zugangs für die Diplomstudien der Human- und Zahnmedizin aufgrund eines Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung zum Studium II. Geltungsbereich

§ 2. Die Regelung über Zugangsbeschränkungen gilt für alle StudienwerberInnen für die Dipolomstudien Human- bzw. Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien für die Studienjahre 2010/11 bis 2012/13. Die Aufnahme von StudienwerberInnen erfolgt ausschließlich zum Beginn des jeweiligen Studienjahres.

§ 3. Die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren gemäß §§ 5 bis 13 gelten nicht für:

4. QuereinsteigerInnen (§ 14).

III. Zahl der Studienplätze

§ 4. (1) Folgende Platzzahlen werden entsprechend den vorhandenen Kapazitäten und nach Maßgabe von § 124b Abs. 2 UG für die Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien sowie an der Medizinischen Universität Innsbruck festgelegt:

(2) …

(3) Von der Medizinischen Universität Wien nach Maßgabe der mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung geschlossenen Leistungsvereinbarung 2010-2012 (Mitteilungsblatt Studienjahr 2009/2010; Nr. 3, 3. Stück) festgelegten Anzahl von Studienplätzen (Abs. 1) stehen

1. 75vH von EU-BürgerInnen mit einem in Österreich ausgestellten Reifezeugnis

2. 20 vH EU-BürgerInnen mit einem in- oder außerhalb des EU/EWR-Raums ausgestellten Reifezeugnis

3. 5 vH Drittstaatsangehörigen mit einem in- oder außerhalb des EU/EWR-Raums ausgestellten Reifezeugnis

zur Verfügung (§ 124b Abs. 5 UG).

(4) …

IV. Aufnahmeverfahren für die Studienrichtungen Humanmedizin und Zahnmedizin

§ 5. (1) Die Aufnahme von StudienwerberInnen für das Diplomstudium der Humanmedizin bzw. das Diplomstudium der Zahnmedizin richtet sich nach dem Aufnahmeverfahren gemäß §§ 6ff. Die Vergabe der Studienplätze (§ 4) erfolgt im Rahmen des Aufnahmeverfahrens mittels des in der Schweiz angewendeten Eignungstests für das Medizinstudium (EMS), …

Ergebnisfeststellung und Rangliste

§ 10. (1) Die Eignungstests werden … ausgewertet, für jede/n Studienwerber/in der jeweilige Testwert ermittelt sowie die daraus resultierende Rangfolge erstellt. Die Ergebnisfeststellung führt zu einer gemeinsamen (Medizinische Universität Wien und Medizinische Universität Innsbruck) Rangliste der StudienwerberInnen für die jeweiligen Sudienrichtungen (Humanmedizin und Zahnmedizin). Das Ergebnis wird zu einem rechtzeitig im Vorhinein bekannt zu gebenden Termin veröffentlicht.

(2) Nach Erstellung der Rangliste gemäß Abs. 1 erfolgt die Reihung der StudienwerberInnen anhand ihrer Angaben im Aufnahmeverfahren (§ 6 ff) in dem für sie maßgeblichen Kontingent gemäß § 4 Abs. 3.

Zulassung

§ 11. (1) Zum Studium der Human- bzw. Zahnmedizin können nur jene StudienwerberInnen zugelassen werden, die aufgrund der Rangliste (§ 10) einen Studienplatz (§ 4) für das jeweilige Studium an der gewählten Medinzinischen Universität erhalten haben. …

(3) Die Zulassung zum Studium der Human- bzw. Zahnmedizin setzt voraus, dass der/die Studienwerber/in einen Studienplatz aufgrund der Rangliste gemäß § 10 für das betreffende Studienjahr erlangt hat und die Voraussetzungen der §§ 63ff und 91 UG erfüllt. …

(4) Die Zulassung von StudienwerberInnen, deren Testeregebnis unter dem für den letzten Studienplatz (§ 4 ) auf der Rangliste (§ 10) notwendigen Testwert liegt, ist unbeschadet von § 12 unzulässig.

V. QuereinsteigerInnen

§ 14. (1) StudienwerberInnen, die bereits im Rahmen eines Studiums der Medizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben und ihr Studium an der Medizinischen Universität Wien fortsetzen wollen, sind ungeachtet von § 5 auf Antrag zum Studium zuzulassen, wenn sie die Voraussetzungen für das 3. oder ein höheres Semester und die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und nach Maßgabe des Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind.

(2) Die Vergabe von Plätzen für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl erfolgt einmal jährlich vor Beginn des Wintersemesters innerhalb einer rechtzeitig bekannt zu gebenden Frist.

VI. Wiederholte Beteiligung am Aufnahmeverfahren

§ 15. StudienwerberInnen, die in einem Studienjahr nicht zum Studium zugelassen werden, können sich an Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Die neuerliche Beteiligung am Aufnahmeverfahren ist StudienwerberInnen, die in einem Studienjahr nicht zum Studium zugelassen werden, unbegrenzt möglich. Sie werden gleich behandelt wie StudienwerberInnen, die sich erstmals am Aufnahmeverfahren beteiligen. Diesfalls ist unbeschadet von § 16 nur das zuletzt erzielte Testergebnis für die Rangliste heranzuziehen.

… "

2.3. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Beschwerdeführerin die Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) versagt wurde, entfaltete - ebenso wie die zu Grunde liegende Verordnung 2008 - rechtliche Wirkung nur für das Studienjahr 2008/2009.

Soweit daher die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2012 ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes damit begründet, dass sie ihr Medizinstudium fortsetzen wolle und nach wie vor die Zulassung zum Studium an der Medizinischen Universität Wien anstrebe, ist ihr zu entgegnen, dass es ihr seit dem Außerkrafttreten der Verordnung 2008 unbenommen war, sich auf der Grundlage der jeweils geltenden Nachfolgeverordnungen einem Auswahlverfahren für das angestrebte Diplomstudium zu unterziehen, das eine Zulassung zu diesem Studium ab dem Studienjahr 2009/2010 ermöglicht hätte.

Auch die nunmehr geltende, unter Pkt. 2.2. wiedergegebene, Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin stand einer Zulassung der Beschwerdeführerin (spätestens im Studienjahr 2012/2013) nicht im Wege, zumal § 15 dieser Verordnung StudienwerberInnen, die in einem Studienjahr nicht zum Studium zugelassen wurden, eine neuerliche Beteiligung am Aufnahmeverfahren unbegrenzt ermöglicht. Voraussetzung der Zulassung von "QuereinsteigerInnen" zum Studium ist allerdings auch nach § 14 dieser Verordnung die Verfügbarkeit freier Plätze (vgl. dazu den erwähnten Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 11. März 2009, wonach "der Verordnungsgeber nicht gesetzwidrig (handelt), wenn die Zulassung von "QuereinsteigerInnen" auch an die Verfügbarkeit freier Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl gebunden wird"). Eine Zulassung der Beschwerdeführerin zum Studium ohne die erfolgte Vergabe eines solchen Platzes käme daher auch nach allfälliger Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht. Eine aktuelle Rechtsverletzung im Sinne der obigen Darlegung ist somit ausgeschlossen (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation den erwähnten hg. Beschluss vom 27. März 2012).

2.4. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2012, Zl. 2010/17/0021, mit weiteren Hinweisen auf die hg. Judikatur). Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abgesehen werden.

4. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist.

Da vorliegendenfalls davon auszugehen ist, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte, war nach freier Überzeugung von einem Kostenzuspruch abzusehen (vgl. abermals den hg. Beschluss vom 27. März 2012).

Wien, am 19. Dezember 2012

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