Normen
SchUG 1986 §25 Abs2 litc;
SchUG 1986 §32;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
SchUG 1986 §25 Abs2 litc;
SchUG 1986 §32;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt.
Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.
Begründung
I.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 22. Oktober 2008 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer nach Ablegung der Wiederholungsprüfungen in Englisch und Stahlbetonbau (von denen er jene in Stahlbetonbau bestanden habe, jene in Englisch aber nicht) nicht berechtigt sei, mit einem "Nicht genügend" in Englisch in die nächsthöhere Schulstufe, den 5. Jahrgang einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Bauwirtschaft, aufzusteigen. Eine am 29. September 2008 durchgeführte kommissionelle Prüfung habe ergeben, dass die Jahresbeurteilung des Beschwerdeführers aus Englisch mit "Nicht genügend" vollkommen richtig sei. Angesichts der sieben "Genügend" in der Jahresbeurteilung des Beschwerdeführers, von denen fünf als schwach abgesichert anzusehen seien, komme eine Aufstiegsberechtigung gemäß § 25 Abs. 2 lit. c Schulunterrichtsgesetz nicht in Betracht.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 23. Februar 2009, B 1957/08, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten und hier zur Zl. 2009/10/0107 protokolliert.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
II.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur vom 23. Dezember 2008 wurde in Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen die negative Jahresbeurteilung gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in den 5. Jahrgang einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Bauwirtschaft, nicht berechtigt sei. Auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren pädagogischen Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme der pädagogischen Fachabteilung bleibe es bei der negativen Jahresbeurteilung aus Englisch.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 22. Juni 2009, B 213/09, abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten und hier zur Zl. 2009/10/0162 protokolliert.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah im Übrigen jedoch mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2008/09 den 4. Jahrgang der Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Bauwirtschaft, erfolgreich abgeschlossen und daher die Berechtigung zum Aufsteigen in den 5. Jahrgang erhalten habe, von der Erstattung einer Gegenschrift ab und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
III.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden:
Der Beschwerdeführer hat über Vorhalt, er habe zwischenzeitlich die Berechtigung zum Aufsteigen in den 5. Jahrgang erlangt, bekannt gegeben, dass dies richtig sei, dass dadurch aber nicht Gegenstandslosigkeit der von ihm eingebrachten Beschwerden eingetreten sei. Er habe nämlich bereits den 1. Jahrgang der Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Bauwirtschaft, wiederholt und habe dies auf Grund der seines Erachtens gesetzwidrigen Bescheide nunmehr neuerlich tun müssen. Eine weitere, dritte Wiederholung einer Schulstufe sei gemäß § 32 Schulunterrichtsgesetz nicht möglich. Trotz des positiven Abschlusses des 4. Jahrganges sei daher eine fortwirkende Rechtsverletzung des Beschwerdeführers gegeben, weil ihm die Möglichkeit genommen sei, den 5. Jahrgang zu wiederholen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iSd § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.
Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 31. Jänner 2007, Zl. 2005/10/0205, und die dort zitierte Vorjudikatur).
In Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, verneint der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 28. Juni 2010, Zl. 2008/10/0047, und die dort zitierte Vorjudikatur) die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat. Anhaltspunkte dafür, dass demgegenüber in den vorliegenden Beschwerdefällen die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch die angefochtenen Bescheide gegeben wäre, sind weder ersichtlich, noch lassen sie sich der Stellungnahme des Beschwerdeführers entnehmen.
Bei seinem Vorbringen, eine fortwirkende Rechtsverletzung durch die angefochtenen Bescheide sei anzunehmen, weil ihm die Möglichkeit zur Wiederholung des 5. Jahrganges der von ihm besuchten Höheren Lehranstalt genommen werde, übersieht der Beschwerdeführer, dass mit den angefochtenen Bescheiden zwar über seine Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, den 5. Jahrgang, abgesprochen wurde, nicht aber über eine Wiederholung des 4. Jahrganges bzw. eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, diesen zu wiederholen. Vielmehr ist die Frage der Wiederholung des 4. Jahrganges durch den Beschwerdeführer nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide.
Selbst eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch den Verwaltungsgerichtshof könnte daher nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer den 4. Jahrgang wiederholt und damit - wie er behauptet - seine Möglichkeiten zur Wiederholung von Schulstufen konsumiert hat. Selbst eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide könnte den Beschwerdeführer daher in diesem Punkt nicht mehr besser stellen.
Zufolge des Wegfalls eines rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes waren die vorliegenden Beschwerdeverfahren somit - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos zu erklären und einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall kann ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht beurteilt werden, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt daher nach freier Überzeugung, dass ein Kostenzuspruch nicht stattfindet.
Wien, am 31. März 2011
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