VwGH 2009/10/0068

VwGH2009/10/006831.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie den Senatspräsidenten Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der oekostrom Energieproduktions- und Beteiligungs GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Mag. Robert Bitsche und Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwälte und Rechtsanwältin in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. August 2004, Zl. 5-N-B3080/7-2004, betreffend naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
NatSchG Bgld 1990 §11 Abs2 litc idF 2001/031;
NatSchG Bgld 1990 §11 Abs2 litd idF 2001/031;
VwGG §42 Abs2 Z1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
NatSchG Bgld 1990 §11 Abs2 litc idF 2001/031;
NatSchG Bgld 1990 §11 Abs2 litd idF 2001/031;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei betreibt im Gemeindegebiet von Parndorf einen "Windpark" ("Ökostrompark Parndorf"), der 13 Windkraftanlagen umfasst. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 22. Oktober 2002, Zl. 09/02-849/1, wurde der beschwerdeführenden Partei die naturschutzbehördliche Genehmigung zur Errichtung dieses Windparks erteilt.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, die auf zwei (im erwähnten Windpark gelegenen) Windkraftanlagen angebrachten Aufschriften "www.oekostrom.at " binnen 4 Wochen zu entfernen. Begründend legte die Behörde u.a. dar, auf zwei der 13 genehmigten Windkraftanlagen sei in schwarzen Buchstaben die ca. 40 m "lange" Aufschrift "www.oekostrom.at " angebracht worden. Es handle sich um die Anbringung von Werbung, die gemäß § 11 Abs. 2 lit. c NG 1990 definitionsgemäß eine (verbotene) Verunstaltung der Landschaft darstelle. Es müsse daher nicht ermittelt werden, ob die betreffende Landschaft auch tatsächlich durch das Anbringen der Werbung verunstaltet werde. Es handle sich somit um eine entgegen einem Verbot nach dem NG 1990 ausgeführte Maßnahme. Nach § 55 Abs. 2 NG 1990 sei der beschwerdeführenden Partei daher die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen.

Die gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hat (über Antrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2007, A 2007/0027) mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2008, G 43/07, § 11 Abs 2 lit c und d des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 31/2001, als verfassungswidrig aufgehoben.

Infolge der Anlassfallwirkung nach Art. 140 Abs. 7 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid so zu beurteilen, als ob im Zeitpunkt seiner Erlassung die aufgehobenen Vorschriften nicht gegolten hätten.

Der angefochtene Wiederherstellungsauftrag beruht auf der aufgehobenen Vorschrift (vgl. dazu näher den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2007 und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2008). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Vorschrift bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides nicht anzuwenden. Dem angefochtenen Bescheid fehlt daher eine gesetzliche Grundlage; er war wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 31. März 2009

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