Normen
GeschlKrG §11 Abs2 idF 1993/345;
Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten 1974 §1;
LPolG Tir 1976 §17 Abs1;
Vereinheitlichung des Gesundheitswesens DV 01te 1935 §11;
Vereinheitlichung des Gesundheitswesens DV 01te 1935 §12;
VwRallg;
GeschlKrG §11 Abs2 idF 1993/345;
Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten 1974 §1;
LPolG Tir 1976 §17 Abs1;
Vereinheitlichung des Gesundheitswesens DV 01te 1935 §11;
Vereinheitlichung des Gesundheitswesens DV 01te 1935 §12;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für schuldig erkannt, er habe 1. Räume eines Bordells zur Ausübung der Prostitution mietweise an eigenberechtigte Personen überlassen, die nicht nachweisen hätten können, dass sie durch eine höchstens eine Woche zurückliegende amtsärztliche Bestätigung frei von Geschlechtskrankheiten seien (namentliche Anführung von insgesamt 16 Frauen, die im Besitz von jeweils näher angeführten mehr als eine Woche zurückliegenden amtsärztlichen Bestätigungen waren), sowie 2. er habe es, wie bei einer Kontrolle im angeführten Bordell am 18. Jänner 2007 festgestellt worden sei, unterlassen, vier namentlich angeführte, im Bordell die Prostitution ausübende Personen unter Anführung ihres Vor- und Familiennamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Wohnortes und der Höhe des von ihnen zu entrichtenden Mietzinses sowie jede Änderung unverzüglich der Behörde und der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde schriftlich bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1. § 17 Abs. 1 des Tiroler Landes-Polizeigesetzes (TLPG) und zu 2. § 17 Abs. 2 TLPG verletzt und über ihn wurden gemäß § 19 Abs. 3 TLPG zu 1. eine Geldstrafe von EUR 600,-- (Ersatzarreststrafe von sechs Tagen) und zu 2. eine Geldstrafe von EUR 200,-- (Ersatzarreststrafe von zwei Tagen) verhängt und ihm Verfahrenskosten auferlegt.
Hinsichtlich Spruchpunkt 1. wurde der angefochtene Bescheid zusammengefasst damit begründet, dass zwischen einem Frauenarzt und dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung dahingehend bestehe, wonach der Arzt die im gegenständlichen Bordell tätigen Frauen untersuche und das Ergebnis der Untersuchungen dem Gesundheitsamt der Stadt Innsbruck übermittelt werde, welches das Untersuchungsergebnis überprüfe und die Untersuchung in das Gesundheitsbuch der Prostituierten eintrage. Wie sich aus den Eintragungen im Gesundheitsbuch ergebe, wird auf der linken Spalte das Datum der Untersuchung beim Frauenarzt eingetragen und auf der rechten Spalte die Unterschrift des Amtsarztes, der seiner Unterschrift das Datum der Überprüfung beifüge. Das Datum der Unterschrift des Amtsarztes erfolge in der Regel am nächsten Tag. Vom Amtsarzt würden die Befunde kontrolliert, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gewürdigt und die Ausweise sodann abgestempelt, wenn dies möglich sei. Nach Aussage eines Amtsarztes der Stadtgemeinde Innsbruck mache es einen großen Unterschied, ob sieben oder neun Tage vorlägen, weil die Inkubationszeit für diverse Geschlechtskrankheiten kurz sei. Im Regelfall liege betreffend die einzelnen Prostituierten eine "Befundkette" vor, die auch Rückschlüsse auf die Entwicklung einer möglichen Ansteckung erlaube. Der in § 17 Abs. 1 TLPG normierte Zeitraum von einer Woche sei in allen angeführten Fällen überschritten worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976 idF LGBl. Nr. 10/2006, lauten:
"§ 17
Betrieb eines Bordells
(1) Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung der Prostitution nur mietweise und nur an eigenberechtigte Personen überlassen werden, die durch eine höchstens eine Woche zurückliegende amtsärztliche Bestätigung nachzuweisen vermögen, dass sie frei von Geschlechtskrankheiten sind.
(2) Der Inhaber der Bordellbewilligung ist verpflichtet, die im Bordell die Prostitution ausübenden Personen unter Anführung ihres Vor- und Familiennamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Wohnortes und der Höhe des von ihnen zu entrichtenden Mietzinses sowie jede Änderung unverzüglich der Behörde und der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde (§ 23 Abs. 2) schriftlich bekanntzugeben.
...
§ 19
Strafbestimmung
(1) Wer einem Verbot nach § 14 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,- Euro oder, bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen, mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(2) Wer ein Bordell ohne Bewilligung nach § 15 betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36.330,- Euro oder, bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen, mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Wer den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 8 sowie den Bestimmungen einer Verordnung nach § 17 Abs. 9 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450,- Euro oder, bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen, mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(4) Der Versuch einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1, 2 oder 3 ist strafbar."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Prostituierten entgegen § 17 Abs. 1 TLPG über keine amtsärztlichen Untersuchungen, die weniger als eine Woche zurücklagen, verfügten. Er vertritt aber die Auffassung, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit. nur zu bestrafen sei, wenn der Betreffende nicht für die ordnungsgemäßen und regelmäßigen Untersuchungen sorge. Der Beschwerdeführer lasse hingegen auf eigene Kosten die Untersuchung durch einen Frauenarzt durchführen. Dadurch werde die Arbeit des Amtsarztes erheblich entlastet, da die Untersuchungsergebnisse nur mehr überprüft und abgestempelt werden müssten und die eigentliche Untersuchung durch den Amtsarzt entfalle. Im vorliegenden Fall habe die Untersuchung am 18. Jänner 2007 stattgefunden, weil Dr. W auf Grund eines einwöchigen Urlaubs durch Univ. Prof. Dr. A vertreten worden sei und dieser die Untersuchung erst am Donnerstag, dem 18. Jänner 2007, um 17.00 Uhr durchführen habe können. Es sei nicht auf die genaue Einhaltung der Wochenfrist abzustellen, sondern darauf, ob die Mädchen zum Zeitpunkt der Kontrolle untersucht und gesund seien, sodass keine Gefahr von ihnen ausgehe. Auch hätte die belangte Behörde ein Gutachten zur Frage, ob bei Nichteinhaltung der Wochenfrist eine Gefahr von den Prostituierten ausgehe, einholen müssen.
Mit diesen Argumenten zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf, weil nach dem klaren Wortlaut des § 17 Abs. 1 TLPG der Nachweis durch "eine höchstens eine Woche zurückliegende amtsärztliche Bestätigung" erforderlich ist.
Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 TLPG knüpft mit diesem Wortlaut an die in § 1 der auf Grund des § 11 Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945 idF BGBl. Nr. 345/1993, erlassenen Verordnung über die gesundheitliche Überprüfung von Prostituierten, BGBl. Nr. 314/1974 idF BGBl. Nr. 591/1993, normierte Verpflichtung an, wonach sich Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an Anderen vornehmen, vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche "einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten" zu unterziehen haben. Das Erfordernis, dass diese Untersuchung durch einen Amtsarzt, sohin durch ein Organ der Sanitätspolizei erfolgt (vgl. §§ 11 f der
1. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens, dRGBl. I S 177/1935 idF GBlÖ Nr. 686/1938) ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen und im Hinblick auf die amtliche Eigenschaft des Amtsarztes im Unterschied zur Eigenschaft eines Facharztes als Sachverständiger auch sachlich gerechtfertigt. Die in § 17 Abs. 1 TLPG verlangte amtsärztliche Bestätigung kann nicht durch die Bestätigung eines Facharztes ersetzt werden.
Gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer nichts vor und auch der Verwaltungsgerichtshof vermag darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Der Beschwerdeführer wurde sohin durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 14. Oktober 2011
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