VwGH 2009/08/0184

VwGH2009/08/01849.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der E GmbH in W, vertreten durch Mag. Karl Peter Resch, Rechtsanwalt in 8720 Knittelfeld, Gaalerstraße 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für die Steiermark vom 29. Juni 2009, Zl. FA11A-61-26z 25/5-2009, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse in 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §111 Abs1;
ASVG §113 Abs1;
ASVG §113 Abs2;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §33 Abs1a;
ASVG §35 Abs3;
ASVG §36;
ASVG §111 Abs1;
ASVG §113 Abs1;
ASVG §113 Abs2;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §33 Abs1a;
ASVG §35 Abs3;
ASVG §36;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 2009 wurde dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 24. Februar 2009, womit der Einspruchswerberin wegen Verstoßes gegen die (Warn-)Meldungspflicht gemäß § 33 ASVG hinsichtlich eines namentlich genannten, am 31. Jänner 2009 betretenen Arbeitnehmers ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Höhe von EUR 1.300,-- vorgeschrieben wurde, dahingehend Folge gegeben, dass die beschwerdeführende Partei (lediglich) einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 400,-- zu bezahlen habe.

Nach dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides - im Rahmen der Darlegung des Verfahrensganges - wiedergegebenen Vorbringen der Einspruchswerberin zur begehrten ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides habe sich auf Grund krankheitsbedingter Ausfälle auf der gegenständlichen Baustelle kurzfristig ein extremer Personalnotstand ergeben. Die Einspruchswerberin sei in Folge des von ihr abgeschlossenen Werkvertrages angehalten gewesen, ihre Fertigstellungstermine einzuhalten, da ansonsten nachhaltige und massive Pönalforderungen auf die Einspruchswerberin zugekommen wären. Der ihr von dritter Stelle her empfohlene Arbeitnehmer wäre kurzfristig als Dienstnehmer auf der genannten Baustelle eingesprungen und hätte unmittelbar vor der gegenständlichen Kontrolle am 31. Jänner 2009 zu arbeiten begonnen. Da die zuständige Mitarbeiterin für die Anmeldung an diesem Tag - einem dienstfreien Samstag - nicht im Dienst gewesen sei, sei die Anmeldung durch eine andere kurzfristig verständigte Dienstnehmerin durchgeführt worden, die mit Anmeldungen grundsätzlich nicht vertraut gewesen wäre. Diese habe die Anmeldung irrtümlich entweder noch vor oder zeitgleich mit der Kontrolle an die Gebietskrankenkasse übermittelt.

Die belangte Behörde ging in ihrer weiteren Begründung im Wesentlichen davon aus, dass dieser Arbeitnehmer der beschwerdeführenden Partei am 31. Jänner 2009 um 9.15 Uhr bei einer Kontrolle durch Kontrollorgane des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart auf der Baustelle "NOE" in O bei der Arbeit angetroffen worden sei, wobei dieser Arbeitnehmer zum Kontrollzeitpunkt bei der mitbeteiligten Partei nicht angemeldet gewesen, sondern die Anmeldung zur Pflichtversicherung in Form einer Mindestangabenmeldung erst um 10.23 Uhr erfolgt sei. Mit Datum vom 5. Februar 2009 sei um 9.18 Uhr (dann) die Anmeldung in Form einer "Meldung: fallweise Beschäftigte" erfolgt.

In rechtlicher Hinsicht gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass bei der Nichtanmeldung von einer Person von unbedeutenden Folgen gesprochen werden könne und im Hinblick darauf, dass es sich hier um eine erstmalige verspätete Anmeldung gehandelt habe, eine Reduzierung des gegenständlichen Beitragszuschlages von EUR 1.300,-- auf EUR 400,-- gerechtfertigt erscheine. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall, wie von der einspruchswerbenden Partei bzw. dessen Vertreter behauptet, habe jedoch nicht erkannt werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber oder deren gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigte jede von ihnen Beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (vollversicherte und teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

  1. 3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
  2. 4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

    Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG kann ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldete Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

    In ihrer Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht (auch) auf Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz von EUR 400,-- dadurch verletzt, dass auf Grund ihrer im angefochtenen Bescheid zusammengefasst dargestellten Einwände nicht das Vorliegen eines besonders berücksichtungswürdigen Falles bejaht worden sei. Sie erblickt Verfahrensmängel darin, dass die belangte Behörde dazu keine Feststellungen getroffen und ihre diesbezügliche Ermessensentscheidung nicht begründet habe. Mit dem dazu wiederholten bisherigen Vorbringen zur Notwendigkeit der Verwendung des Arbeitnehmers und zum Ablauf der Anmeldung kann die Beschwerde jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen:

    Unbestritten ist, dass die Anmeldung erst nach Beginn der Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers erfolgt ist. Selbst unter Annahme der von ihr behaupteten Notwendigkeit durch krankheitsbedingte Ausfälle auf der Baustelle zur Einhaltung der Fertigstellungstermine kurzfristig an einem Samstag eine neue Arbeitskraft einzusetzen, konnte die beschwerdeführende Partei nicht darlegen, warum mit dem deren tatsächlichen Arbeitseinsatz nicht bis zum erfolgreichen Abschicken der Mindestanmeldung hätte zugewartet werden können. Auf die Frage, inwieweit dieser Arbeitnehmer während der Kontrolle bzw. der Einvernahme durch die Kontrollorgane telefonisch erreichbar war, kommt es nicht an, zumal es der beschwerdeführenden Partei oblag sicherzustellen, dass keine Arbeitstätigkeit vor der Anmeldung erfolgt.

    Die belangte Behörde ist daher frei von Rechtsirrtum, wenn sie angesichts dieses Vorbringens der beschwerdeführenden Partei vom Nichtvorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles ausgegangen ist. Aus dem Umstand, dass eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen in der Begründung fehlt, ist für die beschwerdeführende Partei mangels Relevanzdarstellung für den Verfahrensausgang nichts zu gewinnen.

    Da im Ergebnis bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 9. September 2009

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