VwGH 2009/08/0152

VwGH2009/08/01522.10.2012

Rechtssatz

§ 33a BSVG sieht zwar eine Differenzvorschreibung betreffend Beiträge zur Pensionsversicherung nur dann vor, wenn ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder nach dem GSVG begründet. Ein Pensionsbezug nach dem ASVG ermöglicht demnach keine Differenzvorschreibung betreffend Beiträge zur Pensionsversicherung. Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG sind aber auch nicht in der Pensionsversicherung (vgl. § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG) pflichtversichert. Der Bezug einer Pension nach dem ASVG unterliegt daher auch keiner Beitragspflicht zur Pensionsversicherung, sodass insoweit eine Differenzvorschreibung von vornherein nicht in Frage kommt. Die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach BSVG ist aber durch die Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9 BSVG) beschränkt; ein "Maximalbeitrag" für Beiträge zur Pensionsversicherung kann daher ermittelt werden. Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG sind in der Krankenversicherung nach dem ASVG pflichtversichert (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG). § 33b Abs. 2 BSVG sieht insoweit (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 132/2005) eine Differenzvorschreibung vor, wenn eine nach dem BSVG erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension (u.a.) nach dem ASVG bezieht. Demnach ist aber in der Krankenversicherung - bei Glaubhaftmachung einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlagen - eine gemeinsame Höchstbeitragsgrundlage vorgesehen, womit auch in der Krankenversicherung ein "Maximalbeitrag" ermittelt werden kann. Hiebei kommt es auf die Jahreshöchstbeitragsgrundlage an (vgl. - zu §§ 35a und 35b GSVG - das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2009/08/0121), sodass es nicht ausgeschlossen ist, dass in einzelnen Monaten die Summe der Beitragsgrundlagen (aus einer selbständigen Tätigkeit und einer unselbständigen Beschäftigung oder einem Pensionsbezug) die monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschreitet.

Normen

ASVG §33b Abs2 idF 2005/I/132;
ASVG §8 Abs1 Z1 lita;
BSVG §23 Abs9;
BSVG §33a idF 1998/I/140;

Dokumentnummer

JWR_2009080152_20121002X02

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