Normen
AVG §68 Abs4 Z4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
AVG §68 Abs4 Z4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Februar 2008 wurde dem Erst- und der Zweitmitbeteiligten (kurz: Bauwerber) die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Schweinestalles erteilt. Die Berufung ua. der beschwerdeführenden Nachbarn wurde mit dem Bescheid des Gemeinderates vom 2. November 2008 als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde, die mit dem angefochtenen Bescheid ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde
In der Folge hat die belangte Behörde (als Aufsichtsbehörde) mit Bescheid vom 11. August 2009 den erst- und den zweitinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheid in Anwendung des § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG behoben und für nichtig erklärt.
Die belangte Behörde hat hierauf in einer Gegenschrift verwiesen und die Einstellung dieses Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos beantragt. Auch die mitbeteiligte Gemeinde hat in einem Schriftsatz auf diese Nichtigerklärung verwiesen. Die mitbeteiligten Bauwerber haben in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerdeführer haben über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes bekannt gegeben, sie seien durch die erfolgte Nichtigerklärung nunmehr klaglos gestellt (sie behielten sich aber vor, im Falle einer Aufhebung des Bescheides, mit dem die Nichtigerklärung erfolgte, gemäß § 45 VwGG die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu beantragen). Beantragt wird der Zuspruch von Kostenersatz.
Bei einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann eine "Klaglosstellung" nur in einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch ein bei ihm anhängiges Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, wenn einerseits die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht vorliegen, andererseits aber auch kein Zurückweisungsgrund oder auch nicht Klaglosstellung im vorstehend angeführten Sinn vorliegen (siehe dazu beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 26. Mai 1999, Zl. 98/12/0499, oder auch vom 27. Juni 2006, Zl. 2004/06/0224, je mwN).
Durch die mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 11. August 2009 erfolgte Nichtigerklärung der gemeindebehördlichen Bescheide ist Gegenstandslosigkeit in diesem Sinn eingetreten (auch sog. "materielle Klaglosstellung").
Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des in § 58 Abs. 1 VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem, soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. abermals den hg. Beschluss vom 27. Juni 2006, Zl. 2004/06/0224, mwN.).
Wien, am 15. September 2009
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